Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100489/2019
Erwerbsvorgang
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100489/2019vom 29.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vertragserrichter war von den Vertragsparteien beauftragt und bevollmächtigt. Im Rahmen der Außenprüfung war daher ausreichende Gelegenheit weitere Unterlagen beizubringen. Es wurde auch kein Vorbringen erstattet, dass weitere Ermittlungsschritte notwendig gemacht hätte.
Die Prüferin hat sich bei dem von ihr festgestellten Sachverhalt auf die vom Vertragserrichter zur Verfügung gestellten Verträge gestützt und diese einer anderen grunderwerbsteuerlichen Betrachtung unterzogen. Der Schwerpunkt des Verfahrens lag in der Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt der Schwerpunkt des Verfahrens auf der Frage, ob der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde, und damit auf der Auslegung der von den Parteien abgeschlossenen Verträge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Beschluss vom 10.09.2018, Ra 2018/16/0119, folgenden Rechtssatz 1 verfasst:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020, sowie 04.02.2016, Ra 2015/16/0140). Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. VwGH 22.04.2015, Ra 2015/16/0020; 04.02.2016, Ra 2015/16/0140; 13.09.2016, Ra 2016/16/0077; 28.09.2016, Ra 2016/16/0084; 29.06.2017, Ra 2017/16/0088, und 19.09.2017, Ra 2017/16/0111, jeweils betreffend Fragen der Auslegung und deren mangelnde grundsätzliche Bedeutung).
Auslegungsfragen stellen sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Im Übrigen konnte sich das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht auf die in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Salzburg-Aigen, am 29. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100489/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100489.2019
- Stammnummer
- 125352
- Gültig
- 29.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF