Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100290/2018
Umsätze eines Bordells
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100290/2018vom 13.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegen die Anwendung der Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 spricht im gegenständlichen Beschwerdefall auch das Vorliegen einer Bordellbewilligung (hier: Bescheid): Der Inhalt der Leistung eines Bordellbetreibers besteht im Schaffen und Unterhalten einer Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht durch die dort tätigen Sexualdienstleisterinnen (die deshalb keine entsprechende persönliche Bewilligung mehr benötigen).
Dies begründet notwendig eine funktionelle Verknüpfung zwischen dem Bordellbetrieb und den Sexualdienstleistungen und geht zugleich hinsichtlich jener (dem Bordell zugeordneten) Sexualdienstleistungsräumlichkeiten, in welchen die Sexualdienstleistungen erbracht werden, weit über den Rahmen einer Vermietungstätigkeit hinaus.
Das Zur-Verfügung-Stellen der Sexualdienstleistungsräumlichkeiten für die Erbringung von Sexualdienstleistungen stellt im Rahmen der Gesamtleistung des Bordellbetriebes eine unselbständige Nebenleistung dar (vgl. VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135; 31.3.2011, 2009/15/0199).
Bei der vorliegenden Fallkonstellation durfte das Finanzamt im Sinn der angeführten Judikatur daher - unbesehen der Mietvertragsklauseln und der Frage, wer das Leistungsentgelt für die GmbH kassiert - unbedenklich davon ausgehen, dass die GmbH hinsichtlich sämtlicher in ihrem Nachtklub erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer ist und dass sie das Entgelt für sämtliche im Nachtklub angebotenen Leistungen vereinnahmt hat.
Die GmbH verfügte über die Bordellbewilligung und hat sich nicht nur darauf beschränkt, die dafür erforderlichen Sexualdienstleistungsräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sondern sie hat den gesamten Bordellbetrieb auch organisiert, indem sie die Öffnungszeiten ihres Bordellbetriebes (= die Anwesenheitszeiten der Sexualdienstleisterinnen) festgelegt, Werbung für den Bordellbetrieb betrieben, (selbst) neue Sexualdienstleisterinnen angeworben, über die Tätigkeit der Sexualdienstleisterinnen Aufzeichnungen (Anwesenheitslisten) geführt hat, und entsprechend aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden Sexualdienstleistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Teil der Gesamtleistung des Betreibers darstellten.
Betreffend der sogenannten "Zimmermieten" ist daher festzustellen, dass es sich daher nicht um ein Mietentgelt für Geschäftsräume, sondern um den Anteil an den Sexualdienstleistungsentgelten, den die GmbH für sich einbehalten hat, handelte.
Es liegt daher weder Geschäftsraum- noch Wohnraumvermietung vor.
Die Leistung ist mangels Befreiung bzw. Steuersatzermäßigung mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.
C Höhe der Umsätze aus Sexualdienstleistungen
Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ergibt sich, dass die von der Bf. bisher als Geschäftsraummieten verbuchten Erlöse jedenfalls Entgelt für die Sexualdienstleistung sind.
Zum Entgelt gehört weiters der Betrag, der von den Sexualdienstleisterinnen zusätzlich zur „Miete“ vereinnahmt wurde und der in weiterer Folge bei ihnen verblieben ist.
Im Beschwerdefall liegen keine Unterlagen betreffend Sexualdienstleistungserlöse vor.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zufolge § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ziel der Schätzung ist, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht an Hand von Unterlagen des Bf. und dessen Angaben zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um so den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe zu kommen.
Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss eben die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen (bspw. VwGH vom 25.2.2004, 2003/13/0147). Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) muss der Schätzung immanent angenommen werden (VwGH vom 21. 5. 1980, 0779/79). Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (VwGH vom 18. 12. 1973, Zl. 887/72; VwGH vom 25.2.2004, 2003/13/0147).
Nach den hier getroffenen Feststellungen wurden 10 Euro brutto für die erste ½ Stunde und 70 Euro brutto für die weitere ½ Stunde als „Geschäftsraummiete“ verbucht (gesamt somit 80 Euro für eine Stunde ergibt durchschnittlich 40 Euro für ½ Stunde).
Hinsichtlich der bisher nicht erfassten Umsätze aus Sexualdienstleistungen (reiner Schandlohn ohne Zimmeranteil) wurden für die erste ½ Stunde 60 Euro Umsatz (brutto) festgestellt.
Bezüglich der zweiten ½ Stunde gibt es unterschiedliche Aussagen:
Laut Frau C beträgt der reine Schandlohn für die zweite ½ Stunde 90 Euro brutto, laut Frau B beträgt der (offenbar) Gesamtpreis 250 Euro brutto, laut Geschäftsführer (Erörterungstermin) der reine Schandlohn 40 Euro.
Für die Schätzung der Umsätze ist daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich der reine Schandlohn für die zweite ½ Stunde im Vergleich zur ersten ½ Stunde (60 Euro brutto) nur in geringem Ausmaß erhöht, da der Kunde hinsichtlich des Gesamtpreises zusätzlich von der wesentlich höheren „Zimmermiete“ betroffen ist.
Es bestehen keine Bedenken, den vom Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2017 herangezogenen Wert von 70 Euro Schandlohn für die zweite ½ Stunde (= Gesamtpreis von 70 Euro brutto für die erste ½ Stunde und 140 Euro brutto für die zweite ½ Stunde, das sind 210 Euro brutto für eine ganze Stunde) anzusetzen.
Damit sind der Schätzung 60 Euro brutto für die erste ½ Stunde und 70 Euro brutto für die weitere ½ Stunde als reiner Schandlohn (gesamt daher 130 Euro ergibt durchschnittlich 65 Euro brutto für ½ Stunde) zugrunde zu legen.
Ausgehend von diesen Mittelwerten (40 Euro bisher als Zimmermiete erfasste Umsätze und 65 Euro bisher nicht erfasster Schandlohn) berechnet das Bundesfinanzgericht die Erlöse aus Sexualdienstleistungen aus den bisher verbuchten „Geschäftsraummieterlösen“ wie folgt:
476.290 Euro : 40 Euro = 11.907,25 halbe Stunden
11.907,25 x 65 = 773.971,25 Euro zusätzliche Erlöse aus Sexualdienstleistungen.
Gesamtbetrag der Sexualdienstleistungen brutto:
476.290 Euro = bisher als Geschäftsraummieten erklärte Erlöse aus Sexualdienstleistungen
+ 773.971,25 Euro zusätzliche Erlöse aus Sexualdienstleistungen
= 1.250.261,25 Euro Gesamterlöse aus Sexualdienstleistungen inklusive Umsatzsteuer
Der Betrag von 1.041.884,38
Euro (Nettobetrag von
1.250.261,25 brutto)
stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus Prostitutionserlösen gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 dar.
Ein Abzug von 476.290 Euro – wie es von Seiten der belangten Behörde vorgenommen wurde – hat nicht zu erfolgen, da es sich bei diesem Betrag nicht um Erlöse aus einer „Geschäftsraummiete“, sondern ebenso um Erlöse aus Sexualdienstleistungen handelt, welche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Zu den Gesamtumsätzen iHv
1.529.123,48 Euro
zählen neben den geschätzten Umsätzen aus Sexualdienstleistungen iHv
1.041.884,38 Euro
auch die erklärten Umsätzen aus Eintrittserlösen u.a. laut Erstbescheid (insgesamt 487.239,10 Euro).
Ein geschätzter, pauschaler Vorsteuerabzug iHv 1,8% (wie von der Betriebsprüfung angenommen) ist nicht zu gewähren:
Die Vorsteuerpauschalierung gem. § 14 UStG kommt nur für Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gem. § 17 Abs 2 Z 1 und 2 EStG vorliegen (Umsätze iHv max. 220.000 Euro), in Betracht. Das ist im Beschwerdefall nicht gegeben.
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bf. Vorsteuern angefallen sind, die nicht abgezogen wurden, zumal ja sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit den Sexualdienstleistungen wie Hygieneartikel, Bettwäsche, etc. als Aufwand unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges verbucht wurden.
Somit bleibt für eine Schätzung der Vorsteuern kein Raum.
Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern: Die Erlöse aus Sexualdienstleistungen bilden gemeinsam mit den bisher als „Geschäftsraummieterlösen“ verbuchten Erlösen die Umsätze aus Sexualdienstleistungen, die mit 20% USt zu versteuern sind.
Ein geschätzter Vorsteuerabzug ist nicht zulässig.
Die Umsatzsteuer 2015 ist daher mit 221.385,88 Euro festzusetzen und berechnet sich wie folgt (wobei bei der Berechnung mangels rechnerischer Auswirkungen auf eine Darstellung der Steuerpflicht aus ig Erwerben bzw. aus dem Übergang der Steuerschuld samt dem dazugehörigen Vorsteuerabzug in derselben Höhe verzichtet wird):
| Gesamtbetrag der Umsätze
|
1.529.123,48
|
|
|
| Steuer
| davon mit 20% zu versteuern
|
1.344.146,20
| 268.829,24
| davon mit 10% zu versteuern
|
184.977,28
| 18.497,73
| Gesamtbetrag der Vorsteuern lt EB
|
| -66.864,66
| VSt-Korrektur Reprä (nicht angefochten)
|
| 923,57
| Zahllast
|
|
221.385,88
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Entscheidung betr. der Zurechnung von Erlösen aus Sexualdienstleistungen und der Nichtanerkennung der Steuerbefreiung für Geschäftsraumvermietung auf die im Entscheidungstext angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützt und im Übrigen Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung strittig waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb auszusprechen war, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am 13. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100290/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100290.2018
- Stammnummer
- 125324
- Gültig
- 13.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF