Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1283-W/04
Abrechnungsbescheid, Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1283-W/04vom 04.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., vom 22. April 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 31. März 2004 betreffend Zurückweisung eines
Antrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 9., 18. und 19 Bezirk hat am 31.
März 2004 den Antrag der Bw. auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom
10. März 2004 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 22. April 2004 in der
vorgebracht wird, dass die Begründung des Zurückweisungsbescheides
aktenwidrig sei, da mit Datum 20.6.2001 lediglich ein Bescheid betreffend einen
Antrag auf Auskunft und nicht ein Bescheid über einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2004 hat die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mit identer Begründung,
über diesen Antrag sei bereits mit Entscheidung der Finanzlandesdirektion
vom 20.6.2001 abgesprochen worden, abweisend entschieden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 6. August 2004
in dem wiederum ausgeführt wird, dass sich die Begründung auf einen
Bescheid vom 20. Juni 2001 zu AO 670/3-10/1 beziehe, jedoch wohl nur AO
670/7-10/1 gemeint sein könne. Dabei handle es sich um eine Entscheidung zu
einem Auskunftsantrag und nicht zu einem Begehren auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides, daher werde um stattgebende Erledigung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 216 BAO normiert, dass wenn zwischen einem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten
bestehen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines
bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, die Abgabenbehörde
darüber auf Antrag zu entscheiden hat (Abrechnungsbescheid).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 stellte die Bw. erstmals
einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung
Nr. 4 vom 11. Februar 2000 (StNr. 1).
Der Antrag wurde mit Entscheidung der Finanzlandesdirektion
vom 20. Juni 2001 zurückgewiesen, da dem Antrag kein konkretes Begehren zu
entnehmen war und das Fehlen eines inhaltlichen Vorbringens keinen behebbaren
Mangel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO darstelle.
Am 10. März 2004 wurde nunmehr neuerlich ein Antrag
auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu derselben Buchungsmitteilung mit
dem Begehren der Eliminierung des Passus: "davon 18.207,00 zahlbar bis
20.03.2000" gestellt.
Der Zurückweisungsbescheid vom 30. März 2004
wurde mit bereits entschiedener Sache unter Bekanntgabe der Bezeichnung der
Entscheidung und der bescheid erlassenden Stelle begründet.
In der Berufung sowie im Vorlageantrag wird nunmehr die
Existenz der angeführten Entscheidung bestritten und auf eine Entscheidung
zu einem Auskunftsersuchen verwiesen. Die Zahl sei unrichtig
angeführt.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat bei
Überprüfung der vorgelegten Finanzamtsakten festgestellt, dass unter
AO 670/3-10/1 am 20. Juni 2001 ein Antrag auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides zur Buchungsmitteilung Nr. 4 vom 11. Februar 2000
zurückgewiesen wurde.
Das Parteienvorbringen, die in den bekämpften
Finanzamtsentscheidungen angeführte Zahl der Entscheidung der
Finanzlandesdirektion und der Gegenstand der Entscheidung sei unrichtig zitiert,
ist somit nicht zutreffend.
Jedoch ist nach Rechtsansicht der Rechtsmittelbehörde
das Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag vom 10. März
2004 wegen res judicata zurückzuweisen nicht richtig. Es liegt keine res
judicata vor, da ja im gegenständlichen Fall keine materielle Entscheidung
ergangen ist und eben kein Abrechnungsbescheid erlassen wurde.
Aus Anlass der Berufung war daher der
Rechtsmittelbehörde geboten sich mit dem Inhalt des Antrages vom 10.
März 2004 auseinanderzusetzen.
Ein Abrechnungsbescheid ist zu erlassen, wenn
Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Abgabengebarung
bestehen, wobei die Partei die Beweislast und die Konkretisierungspflicht
hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und
Gebarungskomponenten trifft.
Am 11. Februar 2000 wurde eine Umsatzsteuerfestsetzung in
der Höhe von S 103.478,00 gebucht, daraus resultiert ein Saldo in der
Höhe von S 18.207,00 der, da er eben auf Grund der Umsatzsteuerfestsetzung
für Jänner 2000 entstanden ist, den Fälligkeitstag 20. 3. 2000
hat (Buchungsmitteilung Nr. 4/2000).
Mit dem Vorbringen der Passus "davon 18.207,00 zahlbar bis
20.3.2000" gehöre eliminiert, wird kein Anspruchsgrund für die
Ausstellung eines Abrechnungsbescheides geltend gemacht, da keine Frage eines
strittigen Verrechnungsvorganges vorliegt. Materielle Einwendungen gegen eine
Abgabenfestsetzung sind nicht als Rechtsgrundlage für die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides heranzuziehen.
Der Antrag war daher- wenn auch nicht wegen res judicata,
sondern wegen fehlender Anspruchsberechtigung- zurückzuweisen und der
Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am 4.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1283-W/04
- Stammnummer
- 12532
- Gültig
- 04.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF