Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0086-L/02
Begründung des Wohnungseigentums an einem noch zu errichtenden Zubau
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-L/02vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Manfred Piso, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Linz vom 3. Oktober 1996 betreffend Grunderwerbsteuer
(StNr.: xxx/yyy und xxx1/yyy1) entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen dem Bw. und dessen Gattin als Geschenknehmer
einerseits und Frau Monika A. und Christian A. als Geschenkgeber anderseits
wurde am 12. August 1996 folgender Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag
abgeschlossen: Frau Monika A. und Herr Christian A. seien je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in T. bestehend aus einem
Grundstück mit dem darauf errichteten Wohnhaus. Für dieses Wohnhaus
seien mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mondsee vom 29. 7. 1996 die Nutzwerte
festgesetzt worden. Die Vertragsparteien seien übereingekommen, dass die
Geschenknehmer von den Geschenkgebern jene Mindestanteile überlassen
erhalten, die zur Begründung von Wohnungseigentum am Bauteil "neu"
erforderlich sind und dass die Vertragsparteien gleichzeitig Wohnungseigentum im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes am Gesamtobjekt begründen. Zum
Schenkungsgegenstand wurde in Punkt II des Vertrages angeführt, dass Frau
Monika A. und Herr Christian A. unentgeltlich der Tochter bzw. Schwester (Gattin
des Bw.) und dem Schwiegersohn bzw. Schwager (Bw.) je zur Hälfte 406/802
Anteile an der Liegenschaft in T. überlassen, mit welchem Wohnungseigentum
am Bauteil "neu" untrennbar verbunden ist. Der Bw. und dessen Gattin nahmen die
Schenkung an und übernahmen die 406/802 Anteile je zur Hälfte, somit
je 203/802 Anteile. In Punkt IV wurde noch vereinbart, dass die
Geschenknehmer die zur Vorschreibung gelangende Schenkungssteuer sowie sonstige
damit zusammenhängende Abgaben tragen.
Frau Monika A., Herr Christian A., der Bw. und dessen
Gattin haben gleichzeitig einen Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen. Darin
räumen sich die Vertragspartner im Punkt 1 unentgeltlich und
wechselseitig das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und
alleinige Verfügung über die in der angeführten Tabelle
näher bezeichneten, ihnen zugeordneten Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten samt Zubehör - also das Wohnungseigentum -
ein. In der Nutzwerttabelle (Punkt 2) ist folgendes
ausgeführt:
|
Räumlichkeiten
|
Nutzfläche gem. § 6 WEG 1975
m²
|
Nutzwerte gem. § 5 WEG 1975
|
Mindestanteile gem. § 3 WEG 1975
|
Bauteil alt
|
|
|
|
Top 1
|
113,34
|
99
|
198/802
|
Top 2
|
117,82
|
99
|
198/802
|
Bauteil neu
|
247,90
|
203
|
406/802
|
Summen
|
479,06
|
401
|
802/802
Am 20. August 1996 wurde eine Abgabenerklärung
gemäß
§ 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
eingebracht.
Im Vorhalt vom 13. September 1996 forderte das Finanzamt
den Bw. auf mitzuteilen, wer Bauherr beim Bauteil "neu" ist. Gleichzeitig wurde
er ersucht, die Gesamtbaukosten für diesen Bauteil "neu" bekannt zu
geben.
In der Stellungnahme, welche am 19. September 1996 beim
Finanzamt eingelangt ist, wurde dargelegt, dass die Bauherren des Bauteiles
"neu" der Bw. und dessen Gattin sind. Die Gesamtbaukosten würden ca.
2.500.000,00 S betragen.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 3. Oktober 1996 wurde
dem Bw. die Grunderwerbsteuer in Höhe von 10.801,00 S betreffend den
Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag mit Herrn Christian A. und die
Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.172,00 S betreffend den Schenkungs-
und Wohnungseigentumsvertrag mit Frau Monika A. vorgeschrieben. Die Festsetzung
erfolgte gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Zur Begründung für die Vorläufigkeit wurde
ausgeführt, dass der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.
Bemessungsgrundlage seien die vorläufigen Gesamtbaukosten vermindert um die
übergebenen Anteile. Die sich daraus ergebende Differenz bilde die
Gegenleistung.
In der gegenständlichen Berufung vom 31. Oktober 1996
wurde ausgeführt, dass derzeit lediglich das Haus in T. aus dem Bauteil alt
bestehe und dieser Bauteil in die Wohnungen Top 1 und Top 2 aufgeteilt
werde, die die Geschenkgeber ins Wohnungseigentum erhalten. Beide seien bereits
Eigentümer, sodass diesbezüglich keinerlei Eigentumsübertragungen
erfolgt sind. Beim Bauteil neu handle es sich um einen (noch) unbebauten Teil
des Grundstückes, auf welchem die Geschenknehmer auf Grundlage des
Einreichplanes des Baumeisters einen Zubau zum bestehenden Haus errichten
werden, an welchen sie Wohnungseigentum erhalten. Derzeit und auch im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses seien keinerlei Maßnahmen gesetzt worden, sodass
der Bauteil "neu" weder ganz noch teilweise existent ist, sondern die zur
Bebauung vorgesehene Grundfläche nach wie vor unbebaut sei. In rechtlich
richtiger Beurteilung hätte die Schenkungssteuer auf Basis des
Einheitswertes vorgeschrieben werden müssen. Es wurde beantragt, die
angefochtenen Bescheide aufzuheben oder allenfalls dahingehend abzuändern,
dass statt der vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer die Schenkungssteuer
einschließlich Zuschlag gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
festgesetzt wird.
Der Berufung wurde eine Ablichtung eines Beschlusses des
Bezirksgerichtes Mondsee vom 16. Oktober 1996 über die
Grundbuchseintragungen beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 1996 wurde
die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, für die steuerliche Beurteilung sei
das Wesen des Wohnungseigentums von entscheidender Bedeutung. Das
Wohnungseigentum sei das dem Miteigentümer einer Liegenschaft
eingeräumte dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung oder sonstige
selbstständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und
hierüber allein zu verfügen (§ 1 Abs. 1 WEG 1975). Das
Wohnungseigentum sei mit dem Liegenschaftsanteil untrennbar verbunden, daher
Bestandteil desselben. Die Wohnung bilde rechtlich einen unselbstständigen
Bestandteil des Hauses. Das Wohnungseigentum bestehe nicht im "Eigentum" nur im
Nutzungsrecht an dieser Wohnung. Die übrigen Miteigentümer der
Liegenschaft seien auch Miteigentümer der (hier erst zu errichtenden
Wohnung) des Bw.. Der Bw. hätte weder die Errichtung eines
Superädifikates beabsichtigt, noch ein Grundstück nach § 418
letzter Satz ABGB erworben. Daraus folge, dass der Bw. mit dem Schenkungs- und
Wohnungseigentumsvertrag vom 12. 8. 1996 einen Miteigentumsanteil an einem
Grundstück mit dem darauf stehenden Gebäude erworben hat. Von dem
durch den Bw. und dessen Gattin zu errichtenden Gebäudeteil würden
396/802 Anteile an die Geschenkgeber fallen. Die Geschenknehmer hätten
lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ersatz der für den Anbau
aufzuwendenden Geldmittel, soweit der mit diesen Mitteln errichtete bzw. zu
errichtende Anbau in das Miteigentum der Geschenkgeber fällt. Da dieser
Anbau zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung noch nicht fertiggestellt gewesen
wäre, sei von den bei der Bescheiderlassung voraussichtlichen Baukosten
auszugehen und daher ein vorläufiger Bescheid zu erlassen.
Im Vorlageantrag vom 20. Dezember 1996 wurde
ausgeführt, dass der Anbau noch nicht existiere und Gegenstand der
Schenkung demnach eindeutig die Liegenschaft in der derzeit bestehenden Bebauung
und nicht jedoch ein Zubau, der von den Geschenknehmern geplant ist,
sei.
Die Berufung wurde am 31. Dezember 1996 der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Geschäftsabteilung 9,
zur Erledigung vorgelegt. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit für die Erledigung der
gegenständlichen Berufung an den mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
(BGBl I 2002/97) neu eingerichteten unabhängigen Finanzsenat über. Der
Referent, dem die Berufung ursprünglich zugeteilt wurde, ist Ende November
2003 in den Ruhestand getreten. In weiterer Folge wurde die Berufung dem nunmehr
für den Berufungssenat entscheidenden Referenten zugeteilt, der die
Berufung im Februar 2004 übernommen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) unterliegen der Grunderwerbsteuer
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleitung zu berechnen.
Nach § 5 Abs 1 Z. 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen, Gemäß
§ 5 Abs. 2 GrEStG 1987 gehören zur
Gegenleistung
"1. Leistungen, die
der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt,
2. Belastungen, die auf dem
Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes
übergehen, ausgenommen dauernde Lasten."
Der Gegenleistung sind gemäß
§ 5 Abs. 3
GrEStG 1987 hinzuzurechnen:
"1. Leistungen, die der
Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer
als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des
Grundstückes verzichten,
2. Leistungen, die ein
anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als
Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem
Erwerber das Grundstück überlässt."
Als Gegenleistung im Sinne der § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG
1987 gilt eine Leistung nur dann, wenn sie in kausalem, inneren Zusammenhang mit
dem Erwerb des Grundstücks steht. Die Leistung muss mit der Erwerbung des
Grundstückes in einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, wobei bei der Beurteilung dieses Zusammenhanges vom wahren
wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges auszugehen ist. Leistungen, die dem
Erwerber selbst zu Gute kommen, die sich also nicht im Vermögen des
Veräußerers, sondern im Vermögen des Erwerbers auswirken, sind
keine Gegenleistung. So wird etwa die Verpflichtung des Erwerbers, auf dem
erworbenen Grundstück ein Gebäude zu errichten keine Gegenleistung
erblickt, es sei denn, das Gebäude wird für den Veräußerer
errichtet (vgl. Czurda in
Arnold/Arnold, GrEStG, § 5 Tz 7 und 9).
Im gegenständlichen Fall ist dem Finanzamt insoweit zu
folgen, als es davon ausgeht, dass die Geschenkgeber auch einen
Miteigentumsanteil am neu zu errichtenden Gebäudeteil erworben haben. Auf
Grund des vorliegenden Wohnungseigentumsvertrages kommt jedoch das alleinige
Nutzungsrecht an diesem Gebäudeteil dem Bw. und dessen Gattin zu.
Wirtschaftlich gesehen haben der Bw. und dessen Gattin den Gebäudeteil
für sich und nicht für die Geschenkgeber errichtet. Auch wenn
zivilrechtlich die Geschenkgeber ideelle Miteigentumsanteile an dem neu
errichteten Gebäudeteil erworben haben, so hatte wirtschaftlich gesehen
diese Errichtung keine Auswirkungen auf das Vermögen der Geschenkgeber.
Verfügungsberechtigt über den neu errichteten Gebäudeteil waren
nämlich allein der Bw. und dessen Gattin, da mit der Einverleibung des
Wohnungseigentums nicht nur das Nutzungsrecht sondern auch das alleinige
Verfügungsrecht verbunden ist (§ 1 WEG 1975). So bedarf die
Veräußerung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung weder der
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer noch haben die übrigen
Miteigentümer einen Anspruch auf einen allfälligen
Veräußerungserlös.
Da die Übertragung der Miteigentumsanteile nicht von
einer Gegenleistung abhängig war, liegt hier eine unentgeltliche
Eigentumsübertragung vor, die gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG
1987 nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der unabhängige Finanzsenat
hat im Berufungsverfahren in der Sache zu entscheiden (§ 289 Abs. 2 BAO)
und ist nicht berechtigt den Steuertatbestand auszuwechseln. Damit kann nicht
erstmals die Schenkungssteuer im Zuge des Berufungsverfahrens vorgeschrieben
werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 289 Tz 4). Daher waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Inwieweit die Festsetzung der Schenkungssteuer zu erfolgen hat, wird von der
Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen sein.
Abschließend wird bemerkt, dass die Zustellvollmacht
des einschreitenden Rechtsanwaltes auf Grund der Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens über dessen Vermögen (vgl. Beschluss
des Bezirksgerichtes Mondsee vom 2. September 2003, Az. 2 S 6/03b) erloschen
ist. Daher wird die Berufungsentscheidung direkt an den Bw.
zugestellt.
Linz,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-L/02
- Stammnummer
- 12528
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF