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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100300/2018

Erhöhte Familienbeihilfe bei Nichtvorliegen einer Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr im erstinstanzlichen Verfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100300/2018vom 06.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Versuch, die Handelsschule in HS-Ort zu besuchen, scheiterte. Auch zwei Lehren bei den Firmen AG1 und AG2 wurden 1984 und 1985 begonnen und wieder abgebrochen (Beilage 1, 1 Rs). Der Bf. wurde schließlich im Heim in ORT untergebracht und absolvierte dort eine Lehre als Maler. Dies war ihm nach Angaben der Schwester nur möglich, weil der Bf. seelisch und körperlich misshandelt wurde (Beilage 6, 3 Rs, 3. Absatz). Er erhielt keinen Lohn, sondern lediglich Kost, Logis und eine Versicherung (Beilage 5, 10). Während der Ausbildungszeit kam er mit Alkohol in Berührung, der ihm half, seine Ängste zu dämpfen und zu arbeiten, jedoch zur Abhängigkeit mit damit einhergehenden Problemen führte (Beilage 5, 3 Rs, Beilage 6, 5 Rs). Außer den vom Sozialministeriumservice bereits berücksichtigten Befunden liegen folgende Unterlagen vor: Im Dezember 1985 stellte der Gemeindearzt Dr. HAUSARZT ein ärztliches Zeugnis aus, dass der Bf. erheblich behindert und voraussichtlich dauernd nicht fähig wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Beilage 6, 2). Als festgestelltes Leiden oder Gebrechen wurde eine schizoide jugendliche Psychose, die phasenhaft verläuft, angeführt. Bei der ersten Stellung 1986 wurde der Bf. zwar als tauglich beurteilt, war aber nicht in der Lage, den Präsenzdienst anzutreten und wurde auf Grund eines Befundes Dris ÄRZTIN mit Beschluss vom 3.12.1990 für untauglich erklärt (siehe Beilage 2). Ausschlaggebend dafür sei die Beurteilung durch den Psychologen der Stellungskommission nach einem Gespräch mit dem Stellungspflichtigen gewesen. Als Diagnose für die Untauglichkeit wurde angeführt: Persönlichkeitsstörung, soziopathisches/asoziales Verhalten. Der zugrunde liegende Befund Dris ÄRZTIN (Beilage 2, 3) hatte folgenden Wortlaut: „Herr NN steht bei mir in Behandlung wegen phasenhafter Verstimmungen, zum Teil depressiv, zum Teil hypomanisch bei grundlegend soziopathischer Persönlichkeit und Borderline-Persönlichkeitsstörung. In der Anamnese Polytoxikomanie mit häufiger Einnahme von Überdosis an Medikamenten und SM-Drohungen. Er ist für den Wehrdienst nicht tauglich.“ Nach der Lehre begann der Bf. 1988 mit Saisonarbeiten für die Maler AG3 Betriebs Gesellschaft m.b.H., für welche er bis 1996 tätig war, bei zunächst steigender, 1993 und 1994 jeweils gegenüber dem Vorjahr verminderter Bemessungsgrundlage. 1995 erfolgte eine Steigerung der Bemessungsgrundlage, 1996 war die Bemessungsgrundlage gegenüber dem Vorjahr vermindert. 1997 wurde der Arbeitgeber gewechselt bei abermals verminderter Bemessungsgrundlage. Ab diesem Zeitraum bezog der Bf. nur mehr Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Nur 2002 gab es noch einmal einen ganz kurzen Arbeitsversuch bei der Caritas, sowie eine eintägige geringfügige Beschäftigung im Genesungsheim Kalksburg, die im Versicherungsverlauf Niederschlag gefunden haben. Während dieser Zeit wurde der Bf. nach Angaben der Schwester durchgehend sowohl ärztlich als auch von der Familie persönlich betreut, weitgehend von Haushaltstätigkeiten entlastet und auch vom Vater bei der Arbeit am Wochenende unterstützt (Beilage 4, Beilage 6, 4 Rs, zweitletzter Absatz von unten, Beilage 6, 5, Beilage 5, 4). Der Bf. war nicht in der Lage, die geforderte Arbeit unter der Woche zu beenden (Beilage 4, 1 Rs, Antwort auf Frage 6) und war dazwischen immer wieder im Krankenstand (Beilage 6, 5) oder hat Arbeitslosengeld bezogen (Beilage 4, 1 Rs, Versicherungsverlauf, Beilage 1). Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen wurde der Bf. von seiner Schwester unterstützt (Beilage 6, 4 Rs), bis diese nach STADT-Deutschland übersiedelte (Anfang 1991 – Beilage 6, 8). Nach Angaben der Schwester war der Bf. zwar durchgehend in Behandlung, doch konnten die Namen der behandelnden Ärzte bzw. Psychologen nicht mehr eruiert werden bzw. sind diese auch vergessen worden (Beilage 6, 3, 4 oben). Bezüglich der Zeit im Heim, in dem die Lehre absolviert wurde, wurde ausgeführt, den Kindern und Jugendlichen sei ärztliche oder seelische Hilfe verwehrt worden (Beilage 5, 3 Rs). Vorgelegt wurde neben dem erwähnten ärztlichen Zeugnis Dris HAUSARZT ein Ansuchen an die Krankenkasse um Bezuschussung von Leistungen Dris Psychotherapeut (Beilage 5, 11 ff ab März 1995), ein Schreiben der Mutter betreffend Übermittlung einer Bestätigung Dris PSYCH (Beilage 5, 15 Rs). Ärzte, die Befunde ausgestellt haben, bzw. bei denen es Hinweise auf eine Behandlung des Bf. gab, habe ich angeschrieben. Dr. ZUNAME-ÄRZTIN, vormalige Dr. ÄRZTIN, welche die Bestätigung aus Anlass der Stellung verfasst hat, konnte sich an den Bf. zwar nicht erinnern, erklärte jedoch, dass das Attest mit der Diagnose darauf hinweise, dass der Bf. doch einige Zeit bei ihr in Behandlung stand, bevor sie ihm einen Befund ausstellte. Dies würde bedeuten, dass ihre Stellungnahme zu einem Zeitpunkt nahe dem 21. Lebensjahr des Bf. stattgefunden habe (Beilage 7). Dr. Psychotherapeut erklärte, er könne sich nicht mehr an den Bf. erinnern bzw. den Namen keiner konkreten Person zuordnen und habe keine Unterlagen mehr (Beilage 10). Dr. PSYCH erklärte, der Bf. sei vom 13.3.1995 bis 25.1.2007 bei ihm in Behandlung gewesen und davor bei Dr. Psychotherapeut in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Er habe antidepressive Medikamente (Seropram) genommen. An Diagnosen wurden gestellt: Depression, generalisiertes Angstsyndrom, Persönlichkeitsstörung. Der Patient sei schwer zugänglich, die Beschwerden chronifiziert gewesen. Trotz regemäßiger medizinisch/psychotherapeutischer Behandlung hätte keine wesentliche Verbesserung erzielt werden können. Die Psychotherapien hätten mit Bewilligung der Krankenkasse stattgefunden. Wegen Kopfschmerzen sei eine Röntgenuntersuchung des Schädels vorgenommen worden. Laut letzter Außenanamnese mit dem Vater hätten die Angstzustände derart zugenommen, dass sein Sohn das Haus nicht mehr verlassen könne. Seitdem habe Dr. PSYCH den Patienten nicht mehr gesehen. Die Medikamente hätten oft geändert werden müssen. Der Patient habe wegen Schlafstörungen regelmäßig Dominal genommen, aber auch Praxiten. Diese hätten wegen der massiven Angstzustände nicht reduziert werden können. Weiters seien Effectin, Zyprexa und Abilify versucht worden. Daraus ist abzuleiten, dass die Annahme, der Bf. sei zwischen 1983 bis 1998 weder fachärztlich noch psychotherapeutisch betreut worden (Anamnese des Gutachtens laut Untersuchung vom 14.8.2018) nicht zutrifft. Der Nachweis einer durchgehenden Betreuung anhand durchgehender ärztlicher Bestätigungen ist zwar gescheitert, weil offenbar nicht alle Unterlagen vom Bf. aufbewahrt wurden und die Namen von Ärzten in Vergessenheit geraten sind. Selbst Ärzte, deren Namen noch erinnert werden konnten und deren Behandlung durch im Akt befindliche Unterlagen belegt sind, haben oft Unterlagen über die Behandlung nicht aufbewahrt, doch hat Schwester des Bf. glaubhaft versichert, dass eine durchgehende Betreuung stattgefunden hat. Folgende ärztlichen Zeugnisse bzw. Befunde oder Bestätigungen konnten noch vorgelegt werden: - eine Bestätigung des seinerzeitigen Hausarztes Dr. HAUSARZT vom Dezember 1985 (Beilage 6/2) - eine Bestätigung Dris ÄRZTIN aus dem Jahr 1990, dass der Bf. bei ihr in Behandlung war, eine entsprechende Behinderung wurde bescheinigt (Beilage 2, 1a und 3) - eine Behandlung durch Dr. Psychotherapeut bzw. Dr. PSYCH ab März 1995 (Beilage 5/12 Rs, Beilage 9). Der Bf. hat zwar von 1988 bis 1997 mit Unterbrechungen noch in seinem Beruf als Maler gearbeitet, doch ist aus dem Versicherungsverlauf (Beilage 1) ersichtlich, dass die gemeldeten Beitragsgrundlagen gemessen an einem Höchststand im Jahr 1992 eine mit den Jahren sinkende Tendenz aufgewiesen haben, welche nur einmal, 1995, unterbrochen wurde. Die Aussagen des Bf., seiner Schwester und seiner Eltern lassen den Schluss zu, dass dem Bf. die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nur deshalb möglich war, weil ihn der Vater in der Arbeit und die Familie (Schwester, Mutter, Großmutter) im Haushalt tatkräftig unterstützt und sich auch sonst in jeder Hinsicht um ihn gekümmert hat (Beilage 6/5). Trotz massiver, in diesem Ausmaß nicht üblicher Unterstützungsleistungen durch die Familie, sogar in der Arbeit durch den Vater, und regelmäßigen Unterbrechungen mit Bezug von Arbeitslosengeld ist es dem Bf. schon in jungen Jahren nicht gelungen, sich eine berufliche Existenz aufzubauen. Bereits die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verursachte dem Bf. Beschwerden. Seine Ängste versuchte er mit Suchtmitteln (Alkohol, Nikotin, Tabletten etc.) zu bekämpfen. Erst nach Einstellung der beruflichen Tätigkeit ist es dem Bf. gelungen, abgesehen vom Nikotinkonsum abstinent zu werden. Obwohl er durch Zuerkennung einer Pensionsleistung vom Druck der Arbeit entlastet wurde, ist es ihm auch jetzt nicht einmal möglich, sich selbst zu versorgen. Unter diesen Umständen ist es zweifelhaft, dass der Bf. jemals in der Lage war, sich selbst, also aus eigener Leistung, den Unterhalt zu verschaffen. Hätte ihn die Familie nicht in allen Bereichen des Lebens – sogar in der Arbeit – unterstützt, ist davon auszugehen, dass er mit Ausnahme der Lehrzeit keine durchgehenden Versicherungszeiten erworben hätte. Auch die Absolvierung der Lehre war nach Angaben der Schwester nur im gegebenen Rahmen möglich. Dies ist deshalb glaubhaft, weil der Bf. zunächst zwei Lehren nach kurzer Zeit abgebrochen hat und die letzte Lehre unter Betreuung des Heimes absolviert wurde. Fraglich ist auch, ob der Bf. den Anforderungen des Berufslebens zu irgendeinem Zeitpunkt gewachsen war. Die Anforderungen im Beruf "MalerIn und BeschichtungstechnikerIn" (ältere Berufsbezeichnungen: MalerIn und AnstreicherIn) werden im AMS Berufslexikon wie folgt umschrieben: - Physische Ausdauer: Beschichten sehr großer Flächen; Arbeiten auf Baustellen; Belastung durch Staub und Dämpfe - körperliche Wendigkeit: Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Arbeitsbühnen - Gleichgewichtsgefühl: Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Arbeitsbühnen - Handgeschicklichkeit: Dekorationstechniken, teilweise händisches Aufbringen von Beschichtungen (z.B. mit Pinsel) - Sehvermögen: Erkennen geringer Farbunterschiede (Nuancen) - Unempfindlichkeit der Haut: Arbeiten mit Beschichtungsmaterialen und Chemikalien; Verschmutzung durch Staub - räumliche Vorstellungsfähigkeit: Einteilen der Beschichtungsflächen, Berechnen des Materialbedarfs anhand von Raumskizzen, farbliche Gestaltung von Räumen, dreidimensionale Darstellungen in der Dekormaltechnik - Fähigkeit zur Zusammenarbeit: Arbeiten im Team - gestalterische Fähigkeit: Dekoration, Farbgebung, Restaurierungsarbeiten Es wird daher ersucht um neuerliche Begutachtung und um eine Stellungnahme zum Vorbringen der Familie des Bf. und vor allem auch zu den im Akt erliegenden ärztlichen Befunden, von denen zumindest im Fall Dris ÄRZTIN die ärztliche Bestätigung zeitnah zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstellt wurde. Die unterschiedlichen Diagnosen, mit denen die Behinderung des Bf. im Lauf der Jahre umschrieben wurden, belegen eine psychische Behinderung des Bf. seit der Jugend, die von Angst und Stimmungsschwankungen bzw. Depressionen sowie sozialem Rückzug (mit Ausnahme des Kontaktes zur Familie) und Dependenz gekennzeichnet ist. Zwischenzeitig lag auch eine Suchterkrankung vor, die sich aktuell offenbar nur mehr in einer Nikotinabhängigkeit manifestiert. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht, auf die Bezug genommen werden soll, sind in der beiliegenden Mappe abgelegt. Insbesondere soll auch dazu Stellung genommen werden, warum der Bf. allenfalls trotz der zahlreichen, auch beruflichen, Unterstützungsleistungen durch die Familie, in der Lage gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es leuchtet nicht ein, warum aktuell wegen der Unterstützungsleistungen durch einen Verein angenommen wird, dass der Bf. nicht imstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, während die umfangreichen vorher (allenfalls auch aktuell) durch die Familie erbrachten Leistungen in der Beurteilung keine Berücksichtigung finden.“ Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte durch Dr.in K, Psychiaterin, aufgrund einer am 1.7.2019 in der Landesstelle des Sozialminsteriumservice in Anwesenheit der Schwester, VN-Schwester NN, erfolgten Begutachtung ein neuerliches Gutachten wie folgt: "Anamnese: Vorgutachten Dr. P (04/2018): GdB 50 v.H. bei chronifizierter Angststörung, rez. depressiver Störung, PersönIichkeitsentwicklungsstörung wird rückwirkend ab dokumentierter 1. psychiatrischer stationärer Behandlung (10/1981) bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Befunde kann trotz der Funktionseinschränkung, die seit der Kindheit/Jugend, vorliegt aus med. Sicht keine eindeutige und durchgehende Erwerbsunfähigkeit, die vor dem 21. oder 18. Lj. entstanden ist, abgeleitet werden. Die EU ist ab der Notwendigkeit des teilbetreuten Wohnens 07/2007 nachvollziehbar. Neue med. Befunde werden nicht vorgelegt. Vorgutachten Dr. K. (10/2017): GdB 50 v. H. bei chronifizierter Angststörung und rez. depressiver Störung sowie PersönIichkeitsentwicklungsstörung rückwirkend ab 10/1981. Dauernd erwerbsunfähig, jedoch nicht vor dem 21. Lj. eingetreten. Vorgutachten 25.11.2015: Chronifizierte Angststörung, Persönlichkeitsentwicklungsstörung. GdB 50 v. H. seit 10/1981. Voraussichtlich dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. EU ab 07/2007, da teilweise Arbeitsfähigkeit davor bestanden. Seit dem Kindergartenalter im Kontaktverhalten sehr zurückgezogen mit interpersonellen Defiziten beim Aufbau und Erhalt sozialer Kontakte. In der HS-Zeit zunehmende Mobbingerfahrung mit ablehnendem und ausgrenzendem Verhalten der Mitschüler sowie auch des Lehrpersonals. Im Rahmen einer suizidalen Dekompensation auf Grund des Mobbings erste stationäre Kinder/Jugendpsychiatrische Aufnahme am AKH Wien zw. Okt. und Dez. 1981. Im Jänner 1982 neuerlicher stationäre Kinder/Jugendpsychiatrischer Behandlung am AKH Wien wegen Schulphobie (Schulverweigerung). Der HS-Abschluss erfolge an einer dem AKH angegliederten heilpädagogischen Stelle. Im Anschluss Aufnahme des polytechnischen Jahres welches, trotz häufiger Fehlzeiten und erhöhtem Unterstützungsbedarf durch die Eltern (Antragsteller musste laut Angaben der Schwester aufgrund von Ängsten in den öffentlichen Verkehrsmitteln durchgängig in die Schule gebracht und abgeholt werden), abgeschlossen werden konnte. Im Anschluss an das Polytechnikum Handelsschule begonnen und nach ca. 1 Jahr aus psychischen Gründen abgebrochen und Beginn einer Lehre zum Maler (von 1. Lehrstelle nach 2 Monaten gekündigt, an 2. Lehrstelle von Mai-Sep. 1985 tätig). Durch das wiederholte Scheitern zunehmender Selbstvertrauensverlust und Ausgrenzung im psychosozialen Umfeld, wodurch es zu zunehmendem regelmäßigem Konsum größerer Mengen Alkohol als Selbstmedikation kam. Es erfolgte ein 1. Suizidversuch mit nachfolgendem Krankenhausaufenthalt im Krankenhaus ORT. Weitere Suizidversuche erfolgten 2005 und 2009, jeweils mit nachfolgenden stationären Aufenthalten. Aufgrund des Scheiterns der bisherigen beruflichen Integrationsversuche Aufnahme am Landesjugendheim ORT zum Abschluss einer Lehre. Laut Angaben der Schwester des Antragstellers körperliche Gewalterfahrungen und „geschenkter Lehrabschluss“, da man Abschlussquoten habe erfüllen müssen. Es habe ein sehr autoritäres Ausbildungsregime bestanden, wenn man „nicht gespurt habe“ sei es zu Sanktionen gekommen. In dieser Lebensphase Alkoholkonsum des Antragstellers zunehmend. Psychiatrische oder psychologische Hilfe sei ihm verwehrt worden. Im Vorfeld der Lehre ambulante fachärztliche Behandlung durch Dr. ÄRZTIN, welche die einzige Psychiaterin in der Umgebung gewesen sei. Genaue Angaben zu Frequenz und Zeitspanne der ambulanten Behandlung durch Dr. ÄRZTIN können nicht gemacht werden. Nach Abschluss der Lehre, laut eigenen Angaben, zw. 1988 und 1996 wiederholte kürzere Anstellungsverhältnisse als Maler und Anstreicher bei der Firma AG3, welche laut Angaben der Schwester, nur unter sehr geschützten und unterstützenden Bedingungen möglich waren, u.a. habe der Werksleiter den Antragsteller dahingehend unterstützt, dass er ihm nur Tätigkeiten welche er alleine (ohne andere Mitarbeiter) habe durchführen können, zugewiesen habe. Zusätzliche habe der Vater des Antragstellers immer wieder an Wochenenden unterstützend eingegriffen, sodass Herr NN Arbeitsrückstände aufholen konnte. In dieser Lebensphase sei der Alkoholkonsum des Antragstellers weiter exazerbiert. Regelmäßige FÄ psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen seien in dieser Phase nicht erfolgt. Nur sporadisch sei es zu kurzfristigen Therapieversuchen und Konsultationen verschiedener Ärzte gekommen (Namen etc. nicht erinnerlich). Zw. 1988 und 1990 habe der Antragsteller im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester in Wien gelebt. Laut Angaben der ho. anwesenden Schwester habe sie in diesem Lebensabschnitt ihren Bruder in allen Dingen des Alltags unterstützt (inkl. Einkäufe, Haushalt etc.). Ab 1994 Beginn einer regelmäßigen FÄ psychiatrischen Behandlung bei Dr. PSYCH sowie einer psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Psychotherapeut. lm Rahmen chronischer Einnahme von Benzodiazepinen kam es zur zunehmenden Entwicklung einer dualen Abhängigkeit von Alkohol und Benzodiazepinen. Zw. 1998 und 2007 mehrere stationär-psychiatrische Aufenthalte (AKH Wien, Kalksburg, Sozialpsychiatrie SP-ORT, OWS) im Zusammenhang mit größtenteils frustranen Entzugsversuchen sowie Suizidalität. Ab 2007 über 3 Jahre hinweg in regelmäßiger ambulant-psychiatrischer Behandlung beim PSD Hafnerstraße. Ab Juli 2007 teilbetreutes Wohnen über den Verein VEREINSNAME. Seit 2010 in l-Pension. 2-Malige Versuche tagesstrukturierende Maßnahmen u.a. bei VEREINSNAME zu etablieren aufgrund der generalisierten und insb. der soziophobischen Symptomatik abgebrochen. Derzeit FÄ psychiatrisch bei Dr. NN-FA-aktuell betreut. Weiterhin 2xWoche betreutes Wohnen über VEREINSNAME. Derzeit in Bezug auf Alkohol abstinent jedoch weiterhin regelmäßige hochdosierte Benzodiazepineinnahme. Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteiler berichtet, weiterhin an generalisierten Ängsten, insb. sozialen Ängsten, zu leiden. Er lebe zwar in einer eigenen Wohnung, sei jedoch über den Verein VEREINSNAME 2xWoche betreut, da er aufgrund seiner Angstsymptomatik Alltagsunterstützung, u.a. beim Einkaufen sowie auch bei Behördengängen benötige. In Bezug auf Alkohol sei er abstinent, jedoch bestehe eine regelmäßige Benzodiazepineinnahme. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Regelmäßige FÄ psychiatrische Kontakte bei Dr. NN-FA-aktuell. Medikation lt. Medikamentenliste Dr. NN-FA-aktuell (04.04.2019): Abilify 15mg 1-0-0-0, Mirtabene 30mg 0-0-0-1 1/2. , Pregabalin 150mg 1-0-0-0, Quetiapin 100mg 0-0-0-1, Temesta 2,5mg 1-1-1-1, Truxal 50mg 0-0-0-1 bei Bedarf. Sozialanamnese: Der Antragsteller bezieht seit ca. 2010 Invaliditätspension. Alleine lebend, teilbetreutes Wohnen von VEREINSNAME 2x Woche seit 07/2007. Nicht besachwaltet. Ausbildung: VS, HS (HS-Abschluss während eines stationären Aufenthaltes an der Kinder/Jugendpsychiatrie des AKH), Polytechnikum, 1 Jahr Handelsschule. ln weiterer Folge Lehre zum Maler/Anstreicher in Erziehungsheim ORT mit Lehrabschlussprüfung 1988. Anschließend zw. ca. 1988-1995 mit Unterbrechung bei einer Malerfirma tätig. Immer wieder längere Beschäftigungspausen. Tagesstrukturierende Maßnahmen u.a. bei "INSTITUTION" etc. ca. 2012 bzw. 2014 gescheitert. Starker sozialer Rückzug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aufenthaltsbestätigung AKH Wien Neuropsychiatrie (23.12.1981): Stationärer Aufenthalt vom 08.12.1981 - 23.12.1981 bestätigt. Ärztliches Zeugnis Dr. VN-Hausarzt HAUSARZT (Gemeindearzt, 03.12.1985): Schizoide jugendliche Psychose, die phasenhaft verläuft. Voraussichtlich dauernd nicht fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. FÄ psychiatrischer Befundbericht Dr. VN-Ärztin ÄRZTIN (21.09.1989): Herr NN steht bei mir in Behandlung wegen phasenhafter Verstimmung, zum Teil depressiv zum Teil hypomanisch, bei grundlegend soziopathischer Persönlichkeit und Borderline Persönlichkeitsstörung. In der Anamnese Polytoxikomanie mit häufiger Einnahme von Überdosis an Medikamenten und häufig auch Selbstmorddrohungen. Er ist zurzeit für Wehrdienst nicht tauglich. Befundbericht sozialmed. Zentrum Baumgartnerhöhe (Datum nicht lesbar): Stationärer Aufenthalt vom 06.05.2009 - 09.06.2009 wird bestätigt. Psychiatrische Med: Zyprexa, Lamictal, Mirtabene, Seroxat, Truxal Stationärer Befundbericht OWS (10.06.2009): Stationärer Aufenthalt von 06.05.2009 - 09.06.2009. D: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Benzodiazepinabusus. Aufnahme nach Sturz in die Donau in suizidaler Absicht. Psychiatrische Med: Zyprexa, Lamictal, Mirtabene, Seroxat, Truxal. Bescheid Militärkommando NÖ (undatiert): Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 02.10.1989 wird aufgehoben. Stellungnahme Dr. VN-Ärztin ZUNAME-ÄRZTIN (19.03.2019): Auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass ich leider keine Unterlagen mehr aus dem Jahre 1990 habe. Ich kann mich auch nicht an ihn erinnern, da ich ja eine große Praxis hatte. Da ich ihm eine Untauglichkeit attestierte, tat ich das sicherlich nicht auf eine einmalige Untersuchung hin. Auch die Diagnose Borderline Störung und Bipolare Störung weist darauf hin, dass er doch einige Zeit bei mir in Behandlung stand bevor ich ihm einen Befund ausstellte. So würde das bedeuten, dass eine Stellungnahme zu einem Zeitpunkt nahe dem 21. Lj. von Herrn NN stattfand. Stellungnahme Dr. VN-PSYCH PSYCH (02.04.2019): Der Pat. war von 13.03.1995 bis 25.01.2007 bei mir in Behandlung. Bevor der Pat. zu mir kam war er bei Dr. Psychotherapeut in psychotherapeutischer Behandlung und nahm antidepressive Medikamente (Seropram). D: Depression, generalisiertes Angstsyndrom, Persönlichkeitsstörung. Der Pat. nur schwer zugänglich, Beschwerden waren chronifiziert. Trotz regelmäßiger med./psychotherapeutischer Behandlung konnte keine wesentliche Verbesserung erzielt werden. Oft musste die Medikation geändert werden. Versucht wurden folgende Medikamente: Dominal, Praxiten, Efectin, Zyprexa, Mirtaron, Abilify. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg ‚ Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Gesamtmobilität - Gangbild: Psycho(patho)logischer Status: Wach, bewusstseinsklar. allseits orientiert. Konzentration, Mnestik und Aufmerksamkeit leicht reduziert. Duktus kohärent und zum Ziel führend, bei unauffälligem Tempo. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Affekt wenig modulierend. Generalisierte und soziophobe Ängste. Stimmungslage subdepressiv. Affizierbarkeit im Positiven deutlich eingeschränkt. Im Verhalten freundlich und angepasst. Keine psychomotorische Unruhe. Keine akute Suizidalität. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar. In Bezug auf Alkohol abstinent. Benzodiazepinabhängigkeit. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: [Grafik] Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Der GdB wird, idem zum Vorgutachten, mit 50 v. H. ab 10/1981 bestätigt. Eine Änderung findet sich hinsichtlich des Beginns der Erwerbsunfähigkeit, welche aufgrund des Längsschnittes des Krankheitsverlaufes sowie der neu vorgelegten Befunde und Dokumente (Bestätigung dauerhafte EU Dr. VN-Hausarzt HAUSARZT 12/1985, FÄ psychiatrischer Befund Dr. ÄRZTIN 09/1989, Aufhebung Einberufungsbefehl Herbst 1989), rückwirkend ab mind. 12/1985 bestätigt werden kann. [Grafik] Herr VN NN ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: [Grafik] Dem Finanzamt wurden seitens des Sozialministeriumservice die Meta-Daten des Gutachtens übermittelt. Dieses hat sich nicht gegen eine Stattgabe der Beschwerde ausgesprochen und erklärt, wäre das Gutachten früher vorgelegen, hätte es der Beschwerde selbst stattgegeben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt und Streitpunkte: Strittig war ausschließlich, ob der Bf. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies ist aufgrund des zuletzt erstellten Gutachtens nunmehr unstrittig. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF gilt Folgendes: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ... d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, ... ab 2016: d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, ... (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. ... (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Für die Jahre 2016 und 2017 lauten die Absätze 5 und 6 wie folgt: (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. Gemäß § 8 FLAG idgF gilt Folgendes: (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. (6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Das zuletzt im Auftrag des Sozialministeriumservice erstellte Gutachtens bescheinigt dem Bf. das Vorliegen eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 % seit 10/1981 sowie einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese vor dem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten sei. Dem Bf. gebührt daher für den Beschwerdezeitraum ab Oktober 2015 grundsätzlich erhöhte Familienbeihilfe. Er hat in den Jahren 2015, 2016 und 2017 folgendes Einkommen erzielt: 2015 hatte er ein steuerpflichtiges Einkommen von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 11.038,92 Euro. In diesem Jahr wurde noch kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt. 2016 wurde eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und mit Bescheid vom 8.9.2017 die Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von 110,00 Euro festgesetzt. Ein Behindertenfreibetrag wurde nicht berücksichtigt. Laut Bescheid hatte der Bf. ein steuerpflichtiges Einkommen von 11.111,40 Euro. 2017 wurde ebenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und mit Bescheid vom 10.9.2018 die Einkommensteuer in Höhe einer Gutschrift von 110,00 Euro festgesetzt. Ein Behindertenfreibetrag wurde in Höhe von 243,00 Euro berücksichtigt. Laut Bescheid hatte der Bf. ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 10.957,80 Euro. 2018 hatte der Bf. ein steuerpflichtiges Einkommen von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 11.508,48 Euro. In diesem Jahr wurde noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Bei der Berechnung der konkreten Höhe der Familienbeihilfe wird daher gemäß § 6 Abs. 3 FLAG das erzielte Einkommen mit dem 10.000,00 Euro übersteigenden Betrag berücksichtigt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2012/16/0052). Der Bf. hat im Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung das Kästchen "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" angekreuzt. Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2015 abgewiesen (Zeitpunkt der Antragstellung). Mit dem Erkenntnis war daher ausschließlich über den Zeitraum von Oktober 2015 bis Jänner 2016 (Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Finanzamtes) abzusprechen. Der Beschwerde konnte daher Folge gegeben werden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Erkenntnis nicht zu lösen. Strittig war ausschließlich ob die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, was gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ist. Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Da diese Bescheinigung nunmehr vorliegt, ist auch der einzige ursprüngliche Streitpunkt geklärt. Wien, am 6. August 2019

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Normen und Schlagworte

Erhöhte FamilienbeihilfeBescheinigungärztliches Sachverständigengutachten

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100300/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100300.2018
Stammnummer
125266
Gültig
06.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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