Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1682-W/04
Ein Schuldennachlass führt zu nachträglich gewerbliche Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1682-W/04vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 4. Mai
2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen des Berufungswerbers (Bw.), der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, wurde mittels Gerichtsbeschluss der
Konkurs eröffnet. Nach rechtskräftiger Bestätigung des
Zwangsausgleiches wurde der Konkurs schließlich aufgehoben.
Im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahrens wurde mit dem
Bw. ein Zahlungsplan vereinbart. Dieser sieht vor, dass die Gläubiger
15 % ihrer Forderungen erhalten, die in 14 Halbjahresraten zu jeweils
€ 1.602,44 zu zahlen seien.
Für das streitgegenständliche Jahr stellte das
Finanzamt fest, dass damit Schulden in Höhe von € 18.160,98
nachgelassen worden und als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb
zu erfassen seien.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte der Bw. vor, dass er
keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 18.161,00
erzielt habe, da er im Jahr 2000 unter Aufsicht eines Masseverwalters
seinen Gewerbebetrieb aufgelöst und die Restschulden als Privatperson
übernommen habe. Schließlich sei ein Schuldenregulierungsverfahren
eingeleitet worden, welches nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans
im Oktober 2001 aufgehoben worden sei. Der Zahlungsplan betrage 15 % und
ersuchte der Bw. den Bescheid nochmals zu überprüfen bzw. neu zu
berechnen.
Mit abweisender
Berufungsvorentscheidung führte die
Finanzbehörde aus, dass der Bw. im Rahmen der Betriebsaufgabe die
betrieblichen Schulden übernommen habe und dass im Zuge eines
Schuldenregulierungsverfahrens 15 % der betrieblichen Schulden zu zahlen
seien. Die restlichen Schulden seien von den Gläubigern erlassen worden.
Der Erlass einer solchen, noch als Betriebsvermögen geltende
Verbindlichkeit führe gemäß
§ 32 EStG 1988 zu
nachträglichen Betriebseinnahmen. Dieser Schulderlass sei einer Besteuerung
zuzuführen.
Mit Schreiben vom 9. August 2004, seitens des
Finanzamtes als Vorlageantrag im Sinne
des § 276 Abs. 2 BAO gewertet, wandte der Bw. ein, dass der
Erlass der restlichen Schulden erst nach fristgerechter Bezahlung seines
Zahlungsplanes eintrete. Mit der derzeitigen Einkommensteuervorschreibung werde
er seinem Zahlungsplan nicht nachkommen können, deshalb ersuchte er um
Schuldbefreiung der nachträglichen Betriebseinnahmen, die von der Restquote
in Höhe von 85 % zu berechnen seien.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom
16. August 2004 erläuterte das
Finanzamt die Höhe des
Schuldennachlasses und ersuchte den Bw. für den Fall, dass die
tatsächlichen Quotenzahlungen im Jahr 2003 nicht mit dem dargestellten
Zahlungsplan übereinstimmten, die Höhe der faktischen Quotentilgungen
für das Jahr 2003 bekannt zu geben und belegmäßig
nachzuweisen.
Im Schreiben,
eingelangt am 5. Oktober 2004 beim Finanzamt Wien 8/16/17, führte der
Bw. aus, dass die Quotenzahlungen mit seinen Angaben übereinstimmten und er
die Vorgehensweise des Finanzamtes verstünde. Gleichzeitig sei jedoch zu
bedenken, dass für den Fall einer Nichtbezahlung einer Quote, wieder der
volle Betrag fällig werde.
Betreffend die Vorauszahlungen der Einkommensteuer verstehe
er jedoch nicht, warum diese festgesetzt worden seien, da sein Dienstgeber jeden
Monat seine Lohnsteuer abführe.
Die Vorschreibung der Einkommensteuer sei für ihn ein
Rückschlag, zumal es ihm nach zwei Jahren gelungen sei, den Zahlungsplan
regelmäßig und pünktlich zu erfüllen. Er habe noch nie
Sozialleistungen in Anspruch genommen, seine Steuern und seine Quote
pünktlich bezahlt und arbeite zwölf Stunden am Tag. In diesem
Zusammenhang stelle er sich die Frage, warum er noch arbeite und Steuern
zahle.
Im Übrigen ersuchte der Bw. abermals um Gewährung
eines Steuererlasses auf den Zahlungsplan.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988
unterliegen der Einkommensteuer die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Gemäß
§ 32 EStG gehören zu den Einkünften im
Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 3.
Im vorliegenden Berufungsfall ist seitens des
unabhängigen Finanzsenates nicht zu erkennen, dass der aus dem
Schuldennachlass resultierende Betrag in Höhe von € 18.160,98 als
nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechtswidrig erfasst wurde.
Selbst der Bw. führt in seiner letzten Eingabe an das Finanzamt aus, dass
seine Quotenzahlungen mit den Angaben des Finanzamtes übereinstimmen und
auf jedes kommende Jahr ein Anteil des Schulderlasses zuzurechnen ist. Ein
diesbezüglicher Ansatz im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 entspricht somit der Gesetzeslage.
Soweit der Bw. im Vorlageantrag vom 9. August 2004 um
Schuldbefreiung der nachträglichen Betriebseinnahmen ersucht, wird darauf
hingewiesen, dass eine solche Vorgangsweise keine gesetzliche Deckung findet.
Die gesetzlichen Bestimmungen lassen der Finanzbehörde keinen Spielraum, um
im Rahmen einer Ermessensentscheidung neuerlich einen Schuldennachlass zu
gewähren.
Wenn der Bw. einwendet, er verstehe die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer nicht, da sein Dienstgeber jeden Monat seine Lohnsteuer
abführe, wird hiezu ausgeführt, dass alle natürlichen Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Ist eine Person unbeschränkt
steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht
alle steuerbaren Einkünfte im
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die steuerbaren Einkünfte sind sowohl im
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 als auch im
§ 32 EStG 1988 genannt. Demnach sind für die Bemessung
der Einkommensteuer sämtliche Einkünfte eines Jahres
zusammenzurechnen. Die Summe dieser Einkünfte bildet eine neue
Bemessungsgrundlage, auf Grund dieser schließlich die Einkommensteuer,
vermindert um die einbehaltene Lohnsteuer, festzusetzen ist.
Die Berufung war somit aus obigen Erwägungen als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 32 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1682-W/04
- Stammnummer
- 12519
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF