Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0472-W/02
Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0472-W/02vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. September 1998, St.Nr. betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anwartschaftsvertrag vom 15. Juli 1998 hat der
Berufungswerber (Bw.) gemeinsam mit seiner Gattin je zur Hälfte von der
GmbH. das Grundstück Nr. 616/74 mit dem darauf zu entrichtenden Reihenhaus
um einen "vorläufig unverbindlichen Kaufpreis" von S 2,412.850,00,
somit anteilig um S 1,206.425,00 erworben. In diesem Kaufpreis waren sowohl
die Grund- als auch die Baukosten einschließlich der Kosten für die
Erschließung des Grundstückes enthalten. Weiters wurde der maximale
Gesamtkaufpreis mit insgesamt S 2,512.850,00 festgelegt.
Da der Umfang der Abgabepflicht somit noch ungewiss war,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die
Grunderwerbsteuer vorläufig mit S 42.225,00, (d.s. 3,5 % von S
1,206.425,00) fest.
Die fristgerecht eingebrachte Berufung wendet sich gegen
die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer.
Auf Grund der abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte
der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2001 wurde das Berufungsverfahren
von der Finanzlandesdirektion bis zur Entscheidung über die in einer
ähnlichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Beschwerde gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Da mittlerweile das abweisende Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 2004 zur Zl. 2001/16/0017 ergangen ist, ist
das gegenständliche Berufungsverfahren nunmehr fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen
gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
In seinem Erkenntnis vom 13. 5. 2004, 2001/16/0017 hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu folgendes ausgesprochen:
"....Soweit die Beschwerdeführerin die Einbeziehung
der Umsatzsteuer in die Gegenleistung bekämpft, ist ihr die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Gegenleistung im
Grunderwerbsteuerrecht entgegenzuhalten..... Insbesondere sind bei
Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte
Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen....
Macht der veräußernde Unternehmer von der
Neuregelung des § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist
auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der GrESt. Konkret handelt es
sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um eine sonstige Leistung
iSd § 5 Abs. 1 GrEStG....
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.
August 2000, Zl. 2000/16/0608, lag die Einbeziehung der Umsatzsteuer in den
Kaufpreis auf Grund der Ausübung der seit dem Budgetbegleitgesetz 1998,
BGBl. I Nr. 79 geschaffene Optionsmöglichkeit zur Behandlung von
Grundstückslieferungen zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem
Erkenntnis ausführlich begründet, warum kein Anlass zu einem
Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung zur Einbeziehung der
Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage besteht (gleichfalls das hg. Erkenntnis
vom 15. März 2001, Zl. 2001/16/0018)...."
Im Berufungsfall wurde ein Gesamtkaufpreis (inklusive
Umsatzsteuer) vereinbart, von welchem daher auch die Grunderwerbsteuer
festzusetzen war.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 3.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0472-W/02
- Stammnummer
- 12509
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF