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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400376/2018

Geschäftsführerhaftung, Problematik der zunächst verweigerten Eintragung des Geschäftsführerwechsels im Firmenbuch sowie der Frage der rechtzeitigen Niederlegung der GF-Funktion, Mittellosigkeit nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400376/2018vom 08.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Welcher Zeitraum zwischen Erkennen der Behinderung und Rücktritt haftungsrelevant ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 30.1.2003, 2000/15/0018). Im Erkenntnis vom 19.6.1989, 88/15/0089, 89/15/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Zurücklegung nach zwei Monaten als ausreichend beurteilt. Nach VwGH 25.6.1990, 89/15/0159, schließt auch ein Zeitraum von nahezu drei Monaten zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH und dessen Rücktritt wegen einer Behinderung in der Ausübung seiner Funktion eine Beurteilung als unverzüglich nicht von vornherein aus, weil die Verpflichtung zum Rücktritt erst durch die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ausgelöst wird. Ein Zuwarten durch sechs Monate ist jedenfalls als zu lang anzusehen (VwGH 25.9.1992, 91/17/0134; Ritz, BAO6, § 9 Tz 17). Dem Einwand des Bf., dass die Wirksamkeit seiner Bestellung aufgrund der Zurückweisung des Antrages auf Eintragung im Firmenbuch nicht sicher gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass er in seinem Rekurs vom D-5 gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom D-14 unter Anführung der ständigen Judikatur des OGH selbst darlegte, weshalb seine Bestellung wirksam war. Da er seit seiner Bestellung vom D-1 bis zur Konkurseröffnung vom D-8 somit mehr als sieben Monate verstreichen ließ, ohne die vom VwGH geforderten Maßnahmen innerhalb eines maximalen Zeitraumes von drei Monaten zu ergreifen, verletzte der Bf., der weiterhin als Geschäftsführer „tätig“ blieb, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben (VwGH 19.12.2002, 99/16/0446). Der Abgabenrückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 01-07/2017 ergab sich aufgrund der Feststellungen einer GPLA, denen die vom steuerlichen Vertreter des Masseverwalters übermittelten Abgabenerklärungen sowie Anmeldungen von Dienstnehmern bei der WGKK zugrunde lagen. Die im Haftungsbescheid geltend gemachten Beträge wurden nicht bestritten. Die Kommunalsteuer ist gemäß § 11 Abs. 2 KommStG 1993 vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabepflichtige hat gemäß § 6 Abs. 1 DGAG bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten. Dazu wird festgestellt, dass die haftungsgegenständlichen Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben zwar erst im Haftungsbescheid vom 30.7.2018 geltend gemacht wurden, jedoch bereits vor Konkurseröffnung vom D-8 zu entrichten gewesen wären, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Maßgebend ist ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob und wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291), diesfalls daher gemäß § 11 Abs. 2 KommStG und § 6 Abs. 1 DGAG am 15.2./15.3./18.4./15.5./16.6./17.7./16.8.2017. Allerdings bestand die Haftung für die Säumniszuschläge nicht zu Recht, da diese erst nach der Konkurseröffnung, nämlich gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Haftungsbescheides vom 30.7.2018, fällig wurden, weshalb daher eine Verpflichtung des Bf. zur Entrichtung nicht mehr bestehen konnte. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Aus dem Vorbringen des Bf., dass ohnehin kein Gläubiger eine Zahlung erhalten hätte, da die Gesellschaft illiquid gewesen sei, lässt sich nichts gewinnen, weil er mangels vorhandener Geschäftsunterlagen diese Aussage nicht nachzuweisen vermag. Er kann auch nicht dadurch exkulpiert werden, dass ihm die frühere Geschäftsführerin die Geschäftsunterlagen nicht aushändigte, da er seine Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH annahm bzw. sogar selbst in die Wege leitete, ohne sich bereits im Vorfeld anhand der Geschäftsunterlagen einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der von ihm daher praktisch blind übernommenen Gesellschaft zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281). Wird der Nachweis, dass keine liquiden Mittel vorhanden waren oder welcher Betrag aus vorhandenen Mitteln bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, vom Vertreter nicht erbracht, kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters entbindet die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Eine solche Pflicht besteht etwa, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben. Entspricht der Vertreter seiner Obliegenheit, das nötige an Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung darzutun, so liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259). Im gegenständlichen Fall ergaben sich jedoch entgegen der Ansicht des Bf. nach der Aktenlage keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Fehlen von liquiden Mitteln, da jedenfalls laut Betriebsprüfungsbericht vom 26.9.2017 noch bis (zumindest) Juni 2017 Umsätze getätigt wurden und laut den der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzetteln bis zum 24.7.2017 Löhne an folgende Dienstnehmer ausbezahlt wurden: | P-4 | 01.01. bis 31.01. | P-5 | 01.01. bis 31.01. | P-6 | 01.01. bis 30.04. | P-7 | 01.01. bis 30.04. | P-8 | 01.01. bis 30.04. | P-9 | 27.03. bis 20.05. | P-10 | 22.06. bis 12.07. | P-11 | 01.01. bis 24.07. | P-12 | 01.01. bis 24.07. | P-13 | 18.04. bis 24.07. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen. Das Vorbringen des Bf., dass sich das Fehlen von liquiden Mitteln daraus ableite, dass das Insolvenzverfahren lediglich eine minimale Quote von 0,0899% ergeben habe, geht ins Leere, da wie bereits ausgeführt der Gesamtzeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit einer Betrachtung zu unterziehen war und überdies sogar für den Zeitraum zwischen seiner Eintragung im Firmenbuch vom D-4 und der Konkurseröffnung am D-8 keine Aussage über das Vorhandensein oder Fehlen von liquiden Mitteln getroffen werden kann. Darüber hinaus vermag auch der Einwand des Bf., dass er ohnehin bereits 60 Tage vor der Insolvenzeröffnung keine Zahlungen mehr hätte leisten dürfen, ihn nicht zu exkulpieren, da damit das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet wurde, als keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung geleistet wurde. Mit dieser Vorgangsweise wird nämlich die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen ebenfalls verletzt (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Zur Ausübung des Ermessens brachte der Bf. vor, dass der Haftungsbescheid der Zweckmäßigkeit und Billigkeit widerspreche, da die frühere Geschäftsführerin P-1 die einzige gewesen sei, die stets darüber Bescheid gewusst habe, wie viele Angestellte die G-1 aktuell beschäftigt habe und welche Kosten daraus entstehen würden. Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie gemäß § 6a Abs. 2 KommStG 1993 diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften gemäß § 6a Abs. 3 KommStG 1993 für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie gemäß § 6a Abs. 2 DGAG 1993 diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften gemäß § 6a Abs. 3 DGAG für die Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Die frühere Geschäftsführerin führte wie bereits ausgeführt auch nach ihrer Abberufung vom D-1 die Geschäfte der Gesellschaft bis (zumindest) Juni 2017 faktisch weiter und beschäftigte laut den der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzetteln im Jahr 2017 bis Ende Juli laufend mehrere bereits namentlich dargelegte Dienstnehmer. Daraus ergibt sich, dass P-1 für die haftungsgegenständlichen lohnabhängigen Abgaben gemäß den §§ 6a Abs. 2 und 3 KommStG und DGAG als faktische Geschäftsführerin im Zeitraum vom D-1 bis (zumindest) 24.7.2017 bzw. (längstens) D-4 ebenfalls zur Haftung herangezogen werden könnte und auch mit Haftungsbescheid vom 15.2.2019 herangezogen wurde. Die Haftungen der rechtlichen Vertreter nach den §§ 6a Abs. 1 KommStG und DGAG und der auf die Pflichterfüllung der Abgabenpflichtigen Einfluss nehmenden faktischen Geschäftsführer nach den §§ 6a Abs. 2 und 3 KommStG und DGAG schließen einander nicht aus. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, welche dieser Haftungen vorrangig geltend gemacht wird. Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können. Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 911,52 zu Recht: | Abgabe | Zeitraum | Betrag laut Haftungsbescheid | abzüglich 0,0899% | Kommunalsteuer | 01-07/2017 | 692,91 | 692,29 | Dienstgeberabgabe | 01-07/2017 | 219,43 | 219,23 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 8. August 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400376/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400376.2018
Stammnummer
125067
Gültig
08.08.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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