Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0424-L/04
Pflichtveranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-L/04vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Angestellte, Adresse, vom
24. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 4. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Jahr 2002 vom
1. Jänner bis 31. Dezember 2002 bei der Firma M.E. nicht
selbstständig beschäftigt. Daneben war sie im Zeitraum 15. Juli
bis 26. Juli 2002 auch für die O.AG als Arbeiterin tätig. Laut
Lohnzettel, der dem zuständigen Finanzamt übermittelt wurde, erzielte
sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 135,77 €
brutto. Auch ein von der Firma M.E. ausgestellter Lohnzettel liegt der
Abgabenbehörde erster Instanz vor.
Am 2. Februar 2004 langte beim Finanzamt die
Erklärung der Berufungswerberin zur Druchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2002 ein. Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom
4. Februar 2004 wurde die Arbeitnehmerveranlagung
erklärungsgemäß durchgeführt. Es ergab sich eine
Abgabennachforderung in Höhe von 43,42 €.
Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 erhob die
Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung. Begründend
führte sie aus, dass sich die Berufung gegen die Steuernachzahlung in
Höhe von 43,42 € wende. Sie ziehe die eingebrachte Erklärung
zurück und beantrage, den Einkommensteuerbescheid 2002 ersatzlos
aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2004
wies das zuständige Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dies im
Wesentlichen wie folgt: Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
sei eine Pflichtveranlagung (Arbeitnehmer) für ein Kalenderjahr dann
zwingend durchzuführen, wenn in diesem Zeitraum zumindest zeitweise zwei
(oder mehrere) Bezüge gleichzeitig zugeflossen wären. Die
Berufungswerberin habe neben ihren ganzjährigen Einkünften bei der
Firma M.E. im Kalenderjahr 2002 in der Zeit von 15. Juli bis 26. Juli
von der O.AG gleichzeitig ebenfalls Bezüge erhalten. Dies gehe aus dem
mittels EDV übermittelten Lohnzettel hervor.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 stellte die
Abgabepflichtige einen Antrag auf Vorlage der Berufung. Sie führte aus,
dass sie die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 freiwillig, ohne von
der Finanzverwaltung zur Pflichtveranlagung aufgefordert worden zu sein, gemacht
habe. Daher beantrage sie, die von ihr eingereichte Arbeitnehmerveranlagung 2002
als nie gemacht zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorlage vom 14. Mai 2004 entsprach
die Abgabenbehörde erster Instanz dem Antrag der Berufungswerberin und
legte die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In § 41 EStG 1988 ist die Veranlagung
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte geregelt. Gemäß Absatz 1
Ziffer 2 dieser Gesetztesbestimmung ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Gegenständlich hat die Berufungswerberin im
Kalenderjahr 2002 ganzjährig lohnsteuerpflichtige Einkünfte von der
Firma M.E. - dokumentiert durch den übermittelten Lohnzettel -
bezogen. Gleichzeitig, im Veranlagungsjahr 2002, war sie auch bei der O.AG
- im Zeitraum von 15. Juli bis 26. Juli 2004 als
Arbeiterin, ebenfalls mit lohnsteuerpflichtigen Bezügen, tätig. Dies
ist, wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Begründung
zur Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2004 ausführte,
durch einen EDV-übermittelten Lohnzettel belegt. Somit hat die
Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2002 zeitweise gleichzeitig
lohnsteuerpflichtige Einkünfte von zwei verschiedenen Arbeitgebern
erhalten, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden
sind.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist der Tatbestand
des § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Die lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte sind - wie schon der Name Pflichtveranlagung besagt -
verpflichtend zu veranlagen. Damit ist jede Wahlmöglichkeit seitens der
Berufungswerberin (und auch der Abgabenbehörde, die ja an die bestehenden
Gesetze gebunden ist) ausgeschlossen. Die Berufungswerberin kann daher auch den
gestellten Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2002 nicht
zurücknehmen. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass,
hätte sie den Antrag nicht gestellt, seitens des zuständigen
Finanzamtes die Aufforderung an sie gerichtet worden wäre, die
Arbeitnehmerveranlagung 2002 durch zu führen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-L/04
- Stammnummer
- 12505
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF