Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103874/2017
Franchisevertrag und Pachtvertrag in engem Konnex: Einbeziehung der Franchisegebühr in die Bemessungsgrundlage des Pachtvertrages gemäß § 33 TP 5 GebG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103874/2017vom 22.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nicht zutreffend sind daher die diesbezüglichen Ausführungen der Bf in ihrer Bescheidbeschwerde vom ... Juni 2017, dass der Pachtvertrag keinerlei Verweis auf den Franchisevertrag enthalte, bloße Erwähnungen des Franchisevertrages im Pachtvertrag seien und eine mangelnde rechtlich relevante Bezugnahme des Pachtvertrages auf den Franchisevertrag bestünde. Ganz im Gegenteil, kann ein Vertrag ohne den anderen rechtlich nicht existieren.
Das Finanzamt führt daher zu Recht aus, dass zwischen dem Franchisevertrag und dem
Pachtvertrag ein enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
De facto liegen im Pachtvertrag mehrere und folgenschwere Verweise wie dessen
Beendigung auf den Franchisevertrag vor, mit dem Ergebnis, dass der Pachtvertrag ohne
den Franchisevertrag gar nicht bestehen kann.
Auch für das Vorliegen einer Unternehmenspacht spricht die im konkreten Fall im Art 5
1) des Pachtvertrages getroffene Vereinbarung einer Betriebspflicht. Deren Vorliegen
stellt im Allgemeinen das wichtigste Kriterium eines Pachtvertrages dar, sofern dies
auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des
Betriebes beruht (VwGH vom 26.02.1993, 91/17/0119 und VwGH vom 22.02.2000,
95/14/0033). Wie bei dem, dem Erkenntnis des BFG vom 26.07.2016, RV/7100282/2010
zu Grunde liegenden Sachverhalt ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass
der Verpächter ein großes wirtschaftliches Interesse am Bestehen und an der Art des
Betriebes hat. In diesem Sinn erging auch das Erkenntnis des BFG vom 02.05.2019,
RV/7104313/2015. Das BFG hat auch in seinem vergleichbaren Erkenntnis
vom BFG 10.05.2019, RV/2101213/2017 demgemäß entschieden.
Alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Bestandrechtes stehen,
zählen demzufolge zur Bemessungsgrundlage. Wenn der Bestandnehmer auch andere
Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des widmungsgemäßen
Gebrauches der Bestandsache dienen, dann ist ein dafür bedungenes Entgelt Teil des
Preises. Wesentlich für die Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht (vgl. Fellner, aaO, Rz 77 zu § 33 TP 5 GebG).
Dass im gegenständlichen Fall Pacht- und Franchisevertrag in getrennten Urkunden geregelt wurden, ändert nichts daran, dass ein "lebendes Unternehmen" mitunter einen Gegenstand des Bestandvertrages darstellt. Relevant ist diesbezüglich nur, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Neben den Räumlichkeiten wurde dem Pächter auch das beigestellt, was wesentlich zum Betrieb eines Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, beispielsweise die Betriebsmittel, ein einheitliches Businesskonzept, Knowhow Rechte, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit, weshalb die Pacht des Unternehmens als Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand des Franchisevertrages nicht unberücksichtigt bleiben kann. Durch diesen festgestellten engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Pacht- und Franchisevertrag geht das Bundesfinanzgericht von einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den zu entrichtenden Franchisegebühren und der Überlassung der Pachträumlichkeiten aus. Das vom Pächter zu leistende Entgelt auf Grund des Pacht- und Franchisevertrages stellt einen einheitlichen Preis dar, der als einheitlicher Pachtzins zu qualifizieren ist, den der Pächter für die Überlassung der Nutzung des Gesamtunternehmens samt Know-how, bestehend aus der Zurverfügungstellung eines umfassenden XYZ Restaurant-Systems zu entrichten hat. Bei der Verpflichtung zur Entrichtung der Franchisegebühren handelt es sich um eine Leistung des Bestandnehmers, die zum "Wert" des Pachtvertrages gemäß § 33 TP 5 GebG hinzuzurechnen ist. Da es sich um eine Unternehmenspacht handelt und das mit überlassene Know-how eine Leistung darstellt, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Überlassung der Bestandsache steht, ist die Franchisegebühr daher ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, denn diese Leistungen ermöglichen und erleichtern den widmungsgemäßen Betrieb des Unternehmens.
Insbesondere hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom VwGH 07.10.1985, 85/15/0136, in dem festgestellt wird, dass ein Franchisevertrag immer nur dann vorliegt, wenn eine im Vertrag enthaltene Pacht einer unverbrauchbaren Sache vollkommen unberücksichtigt bleiben kann. Das ist im gegenständlichen Fall klar nicht gegeben: Im Franchise- Vertrag ist im Gegenteil in § 15 Abs. 10 sogar dezitiert der Abschluss und der Bestand des Pachtvertrages über die Restauranträumlichkeiten Bedingung für das Inkrafttreten und den Bestand des Franchisevertrages. Der Pachtvertrag und der Franchisevertrag verweisen nicht nur gegenseitig aufeinander, sondern sie können, wie oben ausgeführt, ohne einander nicht einmal rechtlich bestehen und sind daher wechselseitig conditio sine qua non. Eine engere Verknüpfung bzw. ein engerer Zusammenhang zwischen Verträgen als ohne einander nicht existieren zu können, ist kaum denkbar.
Angeführt werden in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des BFG vom 02.05.2019, RV/7104313/2015 und vom 10.05.2019, RV/2101213/2017 (veröffentlicht in der FINDOK), die gleichartige Fälle ebenso beurteilt haben, dass die Franchisegebühren in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dies ist für den gegenständlichen
Fall insbesondere von Bedeutung, weil auch der gegenständliche Pachtvertrag im
Wesentlichen die identen Vertragsbestimmungen enthält, wie sie in den genannten Erkenntnissen des BFG zitiert sind.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4
B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis
von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die
Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
aufgeworfen wurde.
Daher ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 22. Juli 2019
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103874/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103874.2017
- Stammnummer
- 125029
- Gültig
- 22.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF