Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0242-S/02
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-S/02vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH, in M, vertreten durch die
Uniconsult WTH GmbH, 5020 Salzburg, Moosstraße 9, vom 18. April
2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. April 2000
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 23. November 1999 beantragte die Berufungswerberin (Bw) C-GmbH, durch ihre
ausgewiesene Vertreterin, ihr eine Nachsicht der aushaftenden Abgabenschulden zu
gewähren.
In der
Begründung wird ausgeführt, dass die Bw im Verlauf des Jahres 1997
insolvent geworden sei, mangels entsprechender Masse sei ein Konkursantrag
abgewiesen worden, die Gesellschaft in der Folge von Amts wegen aufgelöst
worden. Wie in mehreren Eingaben dargestellt, habe die Gesellschaft oder
deren Geschäftsführerin keinerlei Verschulden an der entstandenen
Insolvenz getroffen, sondern sei ausschließlich die Entwicklung der
Textilbranche im Allgemeinen dafür verantwortlich. Bis dahin sei das
Unternehmen allen ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen jederzeit
nachgekommen und habe auch entsprechende Steuerleistungen erbracht.
Die
Vermögenslosigkeit des ehemaligen Unternehmens sei von den Behörden
festgestellt, verwertbare Vermögensgegenstände seien keinesfalls mehr
verfügbar, das ehemals verbliebenen Warenlager sei infolge Entmodung nicht
mehr werthaltig.
Es werde daher
um antragsgemäße Erledigung ersucht.
Mit Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. April 2000 wurde dieses Nachsichtsansuchen
als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde der zum damaligen Zeitpunkt
aushaftenden Abgabenrückstand in Höhe von S 478.373,89
zugrunde gelegt. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass es sich bei den aushaftenden Abgaben überwiegend um
Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuer) handelt, weshalb eine Nachsicht nicht
gewährt werden könne. Weiters wurde die Abweisung mit dem Verhalten
der Geschäftsführerin begründet.
Dagegen erhob
die Bw durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom 18. April 2000
das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung (betreffend die Bw)
wird ausgeführt, dass ausgehend von der bei der Bw vorliegenden
Unbilligkeit iSd. § 236 Abs. 1 BAO im Rahmen der Ermessensübung darauf
bedacht zu nehmen sei, unter welchen Begleitumständen die Rechtsgrundlage
für das Entstehen der gegenständlichen Abgabenschuld entstanden sei.
Weder die Gesellschaft noch deren Geschäftsführerin treffe irgendein
Verschulden an der entstandenen Insolvenz, vielmehr sei ausschließlich die
Entwicklung der Textilbranche im Allgemeinen dafür verantwortlich. Bis
dahin sei das Unternehmen allen ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen
jederzeit nachgekommen und habe auch entsprechende Steuerleistungen erbracht.
Zudem habe sich die Geschäftsführerin keine
Sorgfaltspflichtsverletzungen zu schulden kommen lassen und sei immer bestrebt
gewesen, die Gläubiger der Bw anteilig zu befriedigen. Es werde
daher ersucht die Ermessensübung zu überdenken.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto zur StNr. der Bw ist zu ersehen, dass die zur Nachsicht beantragten
Abgaben noch im Betrag von S 242.792,93 (in € 17.664,45) aushaften. Die
Verringerung der Abgabenschulden gegenüber der vom Finanzamt zugrunde
gelegten Abgabenschuld in Höhe von S 478.373,89 ergibt sich aufgrund der
vom Finanzamt vorgenommenen Löschungen in Höhe von S 194.047,75 (in
€ 14.102,60). Weiters wurde die Umsatzsteuersondervorauszahlung für
1998 in Höhe von S 7.825,-- gutgeschrieben und die Körperschaftsteuer
für 1999 in Höhe von S 33.700,-- rückgebucht. Zahlungen wurden
keine geleistet. Dieser Abgabenrückstand besteht ausschließlich aus
Selbstbemessungsabgaben (überwiegend USt 1995 und 1996 sowie L, DB und
DZ).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag
des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst
ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist
der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die
Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch
Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu
mildern.
Vorweg ist
auszuführen, dass bei dieser Berufungsentscheidung der nunmehr aushaftenden
Abgabenbetrag in Höhe von S 242.792,93 (in € 17.644,45), der sich
durch die auf dem Abgabenkonto der Bw vorgenommenen Buchungen (Gutschriften
sowie Löschungen) ergeben hat, zugrunde zu legen ist.
Im
gegenständlichen Fall handelt es sich bei den rückständigen
Abgaben um Umsatzsteuer sowie Lohnsteuer (samt DB und DZ), somit
ausschließlich um Selbstbemessungsabgaben. Eine im Einzelfall eingetretene
und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften in der
Einhebung dieser Abgaben liegt daher nicht vor und wurde seitens des Bw auch
nicht aufgezeigt. Dass weder die Gesellschaft noch die
Geschäftsführerin ein Verschulden an der entstanden Insolvenz der Bw
traf führt zu keiner Unbilligkeit. Derartige Umstände könnten
(ebenso wie der Umstand, dass die Bw ihren steuerlichen Verpflichtungen
jederzeit nachgekommen und erhebliche Steuerleistungen erbracht habe) allenfalls
in einer Ermessenentscheidung einfließen. Wenn die Bw
ausführt, dass die Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben auf
die Entwicklung in der Textilbranche zurückzuführen sei, stellt sich
dies als Ausfluss der Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr dar, dessen
Risiken nicht auf die Finanzverwaltung abgewälzt werden
können.
Eine
persönliche Unbilligkeit ist aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage
der Bw ebenfalls nicht gegeben, da eine Nachsicht keinen Einfluss auf die
Existenzgefährdung der Bw hätte und insbesondere ein Sanierungseffekt
nicht gegeben wäre. Zur wirtschaftlichen Lage ist auf die Angaben im
Nachsichtsansuchen, wonach die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels
Masse abgewiesen, die Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst wurde und kein
werthaltiges Vermögen vorhanden ist, zu verweisen. Diese Angaben sind durch
die Aktenlage (siehe Beschluss über die Abweisung des Konkursantrages)
gedeckt.
Zusammenfassend
ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in
der Einhebung von Abgaben in Höhe von S 242.792,93 (in € 17.644,45) im
Sinne des § 236 BAO nicht vorliegt. Dieses vorliegende
Nachsichtsverfahren ist daher bereits in der ersten Phase (der rechtlichen
Gebundenheit) als gescheitert anzusehen und konnte auf eine
Ermessensentscheidung nicht eingegangen werden. Der Berufung kommt somit
keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
3. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-S/02
- Stammnummer
- 12502
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF