Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102313/2017
Keine Zuzugsbegünstigung bei Nichterfüllung der Rückverlegungsklausel gemäß § 103 Abs. 2 EStG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102313/2017vom 20.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Grund der aktenkundigen Beweislage, gelangt das BFG zu dem eindeutigen Beweisergebnis, dass der Bf. frühestens ab dem 12.10.2005 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen von Österreich nach GB wegverlegt haben konnte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird aber erst einige Zeit danach das Vereinigte Königreich der Staat geworden sein, zu dem der Bf. und seine Familie die stärkeren Beziehungen im Sinne der DBA-rechtlichen Ansässigkeit entfaltet haben. Mangels hinreichender Beweise wird vom Verwaltungsgericht daher das Datum des Wegzugs mit 31.10.2005 gemäß § 200 BAO geschätzt.
In Bezug auf den 2015 erfolgten Zuzug nach Österreich steht fest, dass die Ehegattin und die Kinder jedenfalls ab Mitte September ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder in Österreich hatten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt wieder in Österreich wohnhaft. Die Kinder besuchten seit 14.9.2015 in Tirol die Schule und der Sohn spielte seitdem bei einem örtlichen Fußballverein. Die Ehegattin hat auf Grund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Inland sich mit 15.9.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, zur gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung angemeldet. Zudem hat sie einen Antrag auf Familienbeihilfe ab September 2015 gestellt und diese Leistung erhalten.
Belegt ist ferner, dass der Mietvertrag für das als Familienwohnsitz dienende Haus in GB mit 4.10.2015 endete und der Auszug daher erfahrungsgemäß schon vorher erfolgt sein musste.
In der Anfragebeantwortung vom 1.12.2016 hat der StV auf die Tatsache hingewiesen, dass der Bf. seinen Familienwohnsitz nach Österreich verlegt hat und dieser nach der ständigen Rechtsprechung seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (VwGH 29.1.2015, 2014/1570059, 25.7.2013, 2011/15/0193). Entsprechend dieser Judikatur seien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person, seine familiären Bindungen und die Gestaltung des Familienlebens von maßgebender Bedeutung. Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, bestehe die stärkste persönliche Beziehung zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben.
Nach der Aktenlage lebt der Bf. mit seiner Gattin und den beiden Kindern in gemeinsamen Haushalt und bestehen intakte familiäre Beziehungen. Auch wenn Tirol für die Durchführung der Forschungsprojekte des Bf. gut Voraussetzungen hat, würden diese mindestens ebenso in einer Reihe anderer europäischer Ländern zu finden sein. Die Rückkehr der Familie nach Tirol ist vor allem durch die persönlichen Verhältnisse und anhaltenden Beziehungen zum Heimatland motiviert. Dies ist ein deutlicher Hinweis, dass dem Familienwohnsitz auch für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. die maßgebende Bedeutung zukommt, weil er bestrebt war, auch einen Teil seiner wirtschaftlichen Beziehungen in das örtliche Umfeld seines Familienwohnsitzes zu verlagern.
Der Zeitpunkt wann der Mietvertrag für das Haus in GB geendet hat, ist für die Beurteilung, sei wann die Familie ihren Hauptwohnsitz tatsächlich in ihrem Eigenheim in Tirol hat, kein aussagekräftiges Indiz. Dem Fortbestehen der wirtschaftlichen Beziehungen des Bf. in GB durch das Dienstverhältnis an der U kommt in der gebotenen Gesamtbetrachtung keine maßgebende Bedeutung zu. Der Bf. räumt auch selber ein, dass er unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen in GB seinen Lebensmittelpunkt an den Familienwohnsitz verlagert hat. Der Zeitpunkt, wann der Bf. die amtliche Anmeldung seines inländischen Hauptwohnsitzes vorgenommen hat und auch den Zweitwohnsitz in GB aufgegeben hat (Feb. 2016), hat für die Verlagerung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen an den Familienwohnsitz keine Relevanz. Der Bf. gibt in seinem Antrag sowie in der Bescheidbeschwerde und in anderen Eingaben an, er habe Anfang Oktober seinen Hauptwohnsitz – womit eindeutig sein Lebensmittelpunkt gemeint ist – von London nach O. verlegt. Die Gründe, warum der Bf. in Widerspruch zu seiner eigenen Erklärung die Anmeldung des inländischen Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz erst am 22.02.2016 vorgenommen hat, sind unbekannt, spielen aber im gegenständlichen Verfahren keine Rolle.
Ebenso enthält die Bestätigung des HMRC mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass es sich hierbei um keine Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen handelt, für die Feststellung des Lebensmittelpunktes des Bf. keinen brauchbaren Hinweis. Aus dem Schreiben geht lediglich hervorgeht, dass der Bf. vom Jänner 2013 bis Jänner 2017 einen steuerlichen Sitz (z.B. Unternehmenssitz) an der Adresse des U (74 Huntley Street, Room 340, London WC1E) hatte.
Auf Grund der eindeutigen Beweislage gelangt das BFG zu der Auffassung, dass die Familie seit Mitte September ihren Familienwohnsitz nach Tirol zurückverlegt hat und daher auch der Bf. seit diesem Zeitpunkt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen wieder Tirol hatte.
Mit der Rückverlegungsklausel des § 103 Abs. 2 EStG wird eine Zuzugsbegünstigung für Personen ausgeschlossen, wenn zwischen ihrem Wegzug aus Österreich und dem wieder erfolgten Zuzug nach Österreich nicht mindestens zehn Jahre verstrichen sind. Es handelt sich hierbei um eine materiell-rechtliche Fallfrist, bei deren Nichterfüllung seit 1994 ausdrücklich keine Nachsichtsmöglichkeit mehr besteht. Auch eine 10-Jahres-Frist hat eine exakte nach Tagen bestimmte Laufzeit.
Im gegenständlichen Fall ist eindeutig erwiesen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wegzugs des Bf. und seinem wieder erfolgten Zuzug durch Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Im gegenständlichen Fall ist der Zeitraum zwischen dem Wegzug und Zuzug eindeutig weniger als 10 Jahre.
Schon die Tatsache, dass eine Wohnung (Haus) für den Familienwohnsitz in GB nur von 12.10.2005 bis 4.10.2005 zur Verfügung stand, beweist, dass der Bf. die 10-Jahres-Frist nach § 103 Abs. 2 EStG nicht erfüllt. Wie vorstehend im Detail dargelegt, erfolgte die Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Bf. und seiner Familie nach GB nach Auffassung des BFG erst einige Zeit später und wurde mit 31.10.2005 geschätzt. Ebenso erfolgte der Zuzug nach Österreich durch den Bf. und seiner Familie entsprechend den dargelegten eindeutigen Beweisen bereits mit 15.9.2015.
Auf Grund der Nichterfüllung der Rückverlegungsklausel ist ein Anspruch des Bf. auf eine Zuzugsbegünstigung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 1a des § 103EStG.
Der Bf. ist am 15.9.2015 nach Tirol zugezogen und hat mit Anbringen vom 1.10.2015 durch seinen steuerlichen Vertreter die Anträge auf Zuzugsbegünstigung nach Absatz 1 und Zuzugsfreibetrag nach Absatz 1a eingebracht.
Auch für dem mit StRefG 2015/2016, BGBl. I 118/2015, mit Wirksamkeit ab 15.8.2015 eingeführten Zuzugsfreibetrag nach Abs. 1a galt bis 31.12.2016 für die Rückverlegungsklausel die 10-Jahres-Frist. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I 117/2017 wurde gemäß § 103 Abs. 2 iVm § 124b Z. 319 EStG für Zuzüge ab dem 1.1.2017 eine 5-Jahres-Ausschlussfrist für den Zuzugsfreibetrag nach Abs. 1a normiert.
Diese kürzere Frist von 5 Jahren ist im gegenständlichen Fall daher nicht anwendbar.
Die Abweisung der beiden Anträge auf Zuzugsbegünstigung erfolgte in den angefochtenen Bescheiden daher zu Recht, wenngleich vom BFG die Begründung für diesen Spruch geändert wurde.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Tatsachenfrage, wann der Bf. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen von Österreich wegverlegt und wieder zurückverlegt hat, ist keiner Revision zugänglich. Die Rechtsfrage, dass für die 10-Jahres-Frist nach § 103 Abs. 2 EStG auf die Verlagerung des Mittelpunks der Lebensinteressen abzustellen ist und bei Nichtüberschreiten dieser Rückverlegungsfrist, kein Anspruch auf Zuzugsbegünstigung besteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 20. Februar 2019
Normen und Schlagworte
- § 103 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102313/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102313.2017
- Stammnummer
- 124984
- Gültig
- 20.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF