Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103458/2019
Hinterbliebenenunterstützung - Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 Z 4 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103458/2019vom 04.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a. um monatlich € 42,00, wenn sie vor dem 1.1.2003 optiert haben,
b. um monatlich € 48,00, wenn sie nicht vor dem 1.1.2003 optiert haben.
(3) Bezieher einer Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds mit einem Leistungsanspruch gemäß § 38 Abs. 1 lit. b oder Abs. 1a Satzung WFF haben Monatsbeitrag in Höhe von € 58,40 zu entrichten.
(4) Bezieher einer Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds mit einem Leistungsanspruch gemäß § 38 Abs. 3 oder Abs. 4 Satzung WFF sind zur fortgesetzten Beitragsleistung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung (Beitrag vor Pensionsantritt) verpflichtet.
(5) Für Wohlfahrtsfondsmitglieder, die bereits Leistungen gemäß § 38 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 Satzung WFF erhalten haben, reduzieren sich die Monatsbeiträge um den Sonderausgabenteil dieses Beitrages gemäß Abs. 6.
(6) Vom Beitrag zur Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung ist ein Teil von zwei Dritteln gemäß § 4 Abs. 4 bzw. § 16 EStG der Ablebensleistung gewidmet und im Rahmen der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerfrei unbegrenzt absetzbar.
Ein Drittel des Beitrages ist der Erlebensleistung gewidmet und gemäß § 18 EStG im Rahmen der Sonderausgaben beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
§ 15 Aufteilung der Beiträge
(1) Laufende Beitragszahlungen werden – sofern nicht spezifiziert – unbeschadet des Abs. 2 entsprechend der folgenden Reihenfolge den Leistungsbereichen zugeordnet:
1. Krankenunterstützung gemäß § 41 Satzung WFF
2. Krankenunterstützung gemäß § 40 Abs. 2 Satzung WFF
3. Mindestbeitrag zur Grundrente gemäß § 7 Abs. 2
4. Mindestbeitrag zur Zusatzleistung gemäß § 7 Abs. 3
5. Solidaritäts- und Notstandsfonds gemäß §§ 46 f. Satzung WFF
6. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung gemäß §§ 37 und 38 Abs. 1 Satzung WFF
7. Krankenunterstützung gemäß § 40 Abs. 1 Satzung WFF
8. Pensionsbeitrag, der gemäß Abs. 2 der Grundrente zuzuordnen ist und den Mindestbeitrag zur Grundrente übersteigt
9. Pensionsbeitrag, der gemäß Abs. 2 der Zusatzleistung zuzuordnen ist und den Mindestbeitrag zur Zusatzleistung übersteigt
10. Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 2 – 4 Satzung WFF.
Mit Erkenntnis vom
26.01.1977,
1311/76, erwog der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Beschwerdeführerin, die Witwe eines verstorbenen aktiven Rechtsanwaltes (idF Ehemann), die im Streitjahr von der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich ein Sterbegeld von 200.000 S ausbezahlt erhielt:
Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen fallen lediglich dann unter § 22 Z 4 EStG 1988 bzw § 22 Abs 1 Z 4 EStG 1972, wenn ihnen kein Pensionscharakter iSd § 25 Abs 1 Z 3 EStG 1988 bzw EStG 1972 zukommt. Entscheidend ist dabei, ob es sich um den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartige Bezüge handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 5. November 1991, 91/14/0055, sowie das dort zitierte hg Erkenntnis vom 28. Jänner 1981, 79/13/1689, Slg Nr 5549/F, unter Hinweis auf die ErläutRV zu § 22 Abs 1 Z 4 EStG 1972, 1201 BlgNR 13. GP).
Damit ist das Schicksal der Beschwerde jedoch bereits entschieden, weil es sich beim Sterbegeld nicht um einen den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartigen Bezug handelt. Dem Sterbegeld kommt nämlich trotz der in der Regel zu erfolgenden Auszahlung in zwei Teilbeträgen mangels laufender Zahlungen durch einen längeren Zeitraum kein Pensionscharakter zu.
Wenn die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid schließlich entgegenhält, sie selbst sei niemals freiberuflich tätig gewesen, sondern lediglich ihr verstorbener Ehemann habe Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen, weshalb das Sterbegeld generell nicht unter § 22 EStG 1988 subsumiert werden könne, zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Einkünfte iSd § 22 Z 4 EStG 1988 liegen auch dann vor, wenn der Tatbestand des § 22 Z 1 EStG 1988 nicht erfüllt ist.
Baldauf führt im Jakom EStG, 2014, § 22 Rz 136 ff unter dem Stichwort: Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen (Z 4) aus:
Erfasst sind nur Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (s Rz 138), soweit sie nicht unter § 25 fallen. Unter § 25 fallen zB Bezüge aus einer Krankenversorgung der genannten Einrichtungen (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit e), sofern sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zufließen; weiters Bezüge aus den genannten Einrichtungen, die den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit b; s Rz 139). Bezüge aus einer Unfallversorgung der genannten Einrichtungen fallen nach EStR 5302 nicht unter § 25; sie sind gem Z 4 zu erfassen (s § 25 Abs. 1 Z 1 letzter Satz).
Z 4 korrespondiert mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge als Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 Z 1. Daher erfasst auch Z 4 nur Leistungen dieser Einrichtungen, die auf Pflichtbeiträgen beruhen (EStR 5297). Leistungen, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, führen ggf zu Einkünften iSd § 29 Z 1 (VwGH 28.1.81, 1689/79 Zusatzrente vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer; DK MZ/Doralt § 22 Rz 188). Z 4 setzt aber nicht voraus, dass der Empfänger der Bezüge selbst freiberuflich tätig gewesen ist (VwGH 29.7.97, 93/14/0117 Sterbegeld der Witwe eines Rechtsanwaltes, EStR 5299).
Kanduth-Kristen führt im Jakom EStG, 2014, § 24 aus:
Rz 57, Stichwort: Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (§ 24 Abs. 2 und 3):
Aufgabegewinn. Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs wird in Abs. 1 einem Veräußerungsgewinn gleichgestellt.
Rz 65 Betriebsaufgabe. Die Betriebsaufgabe zieht sich zwar in der Praxis idR über einen längeren Zeitraum hin, der Aufgabegewinn ist aber gem. Abs. 2 und 3 zeitpunktbezogen zu ermitteln. ... Die zeitpunktbezogene Betrachtung bedingt, dass Veräußerungen vor und nach dem Aufgabezeitpunkt auf diesen (rück)bezogen werden müssen (s EStR 5670; DK MZ/ Doralt § 24 Rz 137). Unverkäufliche Wirtschaftsgüter sind im Aufgabezeitpunkt mit dem gemeinen Wert ins Privatvermögen zu überführen (s DK MZ/ Doralt § 24 Rz 137 sowie kritisch im Hinblick auf die zwangsweise Überführung in Rz 138).
Rz 91 14. Besonderheiten bei Betriebsaufgabe. a) Gewinnermittlungsmethode
Auch bei Betriebsaufgabe kann der Veräußerungsgewinn nach der Brutto- oder Nettomethode ermittelt werden. Unter Anwendung der Nettomethode ermittelt sich der Aufgabegewinn wie folgt:
Veräußerungserlöse der Wirtschaftsgüter (bei Stundung oder Ratenzahlung: Barwert) - s Rz 67ff
+ vom Erwerber übernommene private Schulden (gemeiner Wert)
+ gemeine Werte der ins Privatvermögen übernommenen Aktiva (bei StSatzbegünstigungen GuB: Buchwert) - s Rz 79
- Wert des Betriebsvermögen laut Steuerbilanz - s Rz 80
- in das Privatvermögen übernommene Betriebsschulden - s Rz 71
- ab 1.4.2012: stille Reserven betrieblicher Grundstücke, die dem besonderen Steuersatz gem § 30a unterliegen (exkl stille Reserven des Wohngebäudes iSd Abs. 6, dazu gleich), sowie stille Reserven von Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz des § 27a unterliegen (soweit nicht zur Regelbesteuerung optiert wird); bis 31.3.2012: stille Reserven von Grund und Boden (bei § 4-Abs. 1- Ermittlung) - s Rz 82 und 82a
- stille Reserven des Wohngebäudes bei Zutreffen von Abs. 6 - s Rz 121ff
- Aufgabekosten (ab 1.4.2012: ohne anteilig auf besonders besteuerte Grundstücke gem § 30a und ggf Kapitalvermögen entfallende Kosten; bis 31.3.2012: bei § 4 Abs. 1 ohne anteilig auf Grund und Boden entfallende Kosten) - s Rz 88
= Aufgabegewinn oder -verlust gem § 24
Im Erkenntnis vom 04.02.2009, 2006/15/0151, erwog der Verwaltungsgerichtshof unter dem Stichwort Übergangsgewinn:
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, dass bei einem Betrieb, bei dem bisher der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wurde, auf Grund seiner Veräußerung ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 leg. cit. vorzunehmen ist. In der dafür zu erstellenden Bilanz ist das gesamte bisherige Betriebsvermögen zu erfassen und zu bewerten. Die Bewertung der Wirtschaftsgüter ergibt sich aus § 6 EStG 1988.
Die Bf. steht auf dem Standpunkt,
- durch den Erhalt der Hinterbliebenenunterstützung sei ein Aufgabegewinn („Veräußerungsgewinn“) entstanden und
- die Einkünfte seien unmittelbar aufgrund der Fortführung zuzurechnen.
Dieser Beurteilung stehen folgende Umstände entgegen:
Die (um den per Tag.05.2014 bestandenen Beitragsrückstand verminderte) Hinterbliebenenunterstützung wurde der Bf. gewährt
- weil ihr (verstorbener) Ehegatte Mitglied des Wohlfahrtsfonds war und aus diesem Grund zur Entrichtung der Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der selbständig Erwerbstätigen verpflichtet war (und beliefen sich die Pflichtversicherungsbeiträge des Ehegatten der Bf. bspw. 2012 auf € 16.349,00),
- auf Grund des Ablebens ihres Ehegatten (der Wohlfahrtsfondsmitglied war) und
- weil ihr Ehegatte (das verstorbene Wohlfahrtsfondsmitglied) nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hatte.
Wurde die Hinterbliebenenunterstützung der Bf. gewährt und bildete die Betriebsaufgabe (wie eine Betriebsveräußerung) keine Voraussetzung der Gewährung der Hinterbliebenenunterstützung, kann nicht davon gesprochen werden, durch den Erhalt der Hinterbliebenenunterstützung sei ein Aufgabegewinn („Veräußerungsgewinn“) entstanden. Aus dem gleichen Grund ist es auch nicht zutreffend, die Einkünfte (die der Bf. gewährte Hinterbliebenenunterstützung) seien der Bf. unmittelbar aufgrund der Fortführung zuzurechnen.
Gemäß vorgelegtem Bescheid vom 03. Juli 2014 - in welchem angeführt ist, dass die Hinterbliebenenunterstützung gemäß § 38 Abs. 1 lit a und b der Satzung des Wohlfahrtsfonds gewährt wurde - in Verbindung mit dieser Bestimmung handelt es sich beim beschwerdegegenständlichen Betrag iHv € 28.549,52 um eine (in § 98 Ärztegesetz vorgesehene) Leistung, betreffend welche aktive WFF-Mitglieder entsprechend ihrem Lebensalter zum Zeitpunkt des Entstehens der Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, frühestens jedoch am 01.01.2001, monatliche Beiträge zu entrichten hatten, somit auch der verstorbene Ehegatte der Bf. vor seinem Ableben (vgl. § 12 der beispielhaft oben zitierten Beitragsordnung und die o.a. Pflichtversicherungsbeiträge).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis fußt auf der klaren und eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur (und Literatur).
Wien, am 4. Juli 2019
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103458/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103458.2019
- Stammnummer
- 124842
- Gültig
- 04.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF