Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0008-W/02
Einleitungsbescheid, Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-W/02vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen L.H., vertreten durch Mayer und Scholik
Wirtschaftstreuhand GesmbH, 3340 Waidhofen, Wienerstr. 37, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Jänner 2001 gegen den
Einleitungsbescheid gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes A.
vom 5. Dezember 2000, SN 1, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 hat das Finanzamt A.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Einbringung unrichtiger Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996
(unvollständige Erfassung der Entgelte und unrichtige Gewinnermittlung
wegen Verkürzung des Wareneinkaufes und dadurch bedingter
Erlösverkürzungen) eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 1995 und 1996 in Höhe von S 61.400,00 und an Einkommensteuer 1995
und 1996 in Höhe von S 115.799,00 bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Bf. vom 4. Jänner 2001.
Es sei gegen die dem Einleitungsbescheid zu Grunde
liegenden Abgabenbescheide, die auf Feststellungen einer Betriebsprüfung
beruhten, Berufung erhoben worden. Die Berufung vom 9. Juni 2000 und die
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
18. 8. 2000 seien als integrierender Bestandteil der Beschwerde zu
werten.
Nach Ansicht des Bf. läge kein strafbarer Tatbestand
vor, da nur jene Einkäufe nicht in das Wareneingangsbuch aufgenommen worden
seien, welche für private Zwecke oder für Repräsentationszwecke
oder für Bauarbeiter geordert worden seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom
16. Jänner 2001 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist
eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb
eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist,
Anzeigefrist) festgesetzt wurden.(gültige Fassung im
Tatzeitraum)
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der nach § 99 FinStrG durchgeführten
Betriebsprüfung zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten, wobei lediglich die Umsatzzuschätzungen auf Grund schwarzer
Bierlieferungen den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Dem Betriebsprüfungsbericht vom 3. Mai 2000 ist zu
entnehmen, dass im Zuge der im Auftrag des LG L. bei der U.AG vorgenommenen
Hausdurchsuchung EDV Daten beschlagnahmt wurden. Durch die Auswertung der Daten
sei es gelungen eine Verknüpfung zwischen den offiziellen und den
inoffiziellen Lieferungen an die Kunden herzustellen.
Im Jahr 1995 seien 3 Belege der Brau AG lautend auf
"Fahrverkauf" als Umbaukosten erfasst und 1996 1 Beleg als für die
1-Jahresfeier des Pubs angeschafft, verbucht worden.
Daraus sei nachweislich ein Zusammenhang zwischen
offiziellen Einkäufen und schwarzer Bier-KM-Liste gegeben.
Auf Basis des schwarzen Wareneinkaufes lt. Liste von S
50.547,00 für 1995 und S 64.589,00 für 1996 wurde eine
Umsatzzurechnung von S 134.800,00 für 1995 und S 172.200,00 für 1996
vorgenommen.
Die Einkommenssteuerbemessungsgrundlagen für diese
beiden Jahre wurden aus diesem Titel um S 111.200,00 und S 142.100,00
erhöht. Daraus resultieren auf das Faktum Umsatzzuschätzungen des
Biersektors bezogen Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 1995 und
1996 in der Höhe von S 115.799,00.
Der Seite 18 des Arbeitsbogens 101095/99 ist weites zu
entnehmen, dass der Bf. seit 1.1.1995 das Gasthaus "B." und das "H.F.Pub" am
Standort N. betreibt.
Zu den 3 Belegen für das Jahr 1995 führt der
Prüfer aus, dass sie eine andere Kundennummer tragen (nämlich
34216200) und einen Vermerk der Brauerei aufweisen, dass diese Lieferungen
"für private Zwecke und nicht für eine gewerbliche
Weiterveräußerung bestimmt" sind. Die Belege haben
innerorganisatorisch die Belegnummer 34 und 73, wobei lediglich der Beleg Nr. 73
auf der schwarzen Past- Liste aufscheine. Erfasst seien beide Rechnungen im Heft
mit der Aufschrift "H.L. Baumaterial 1.4.1995" offensichtlich als
Umbaukosten.
Der Beleg 240 vom 15.11.1996 sei nicht im Wareneingangsbuch
erfasst sondern im Betriebsausgabenheft mit dem Text "2 Fass Bier für
Gäste 1 Jahr Pub".
In der Berufung gegen die auf den
Prüfungsfeststellungen basierenden Bescheide wird zunächst allgemein
ausgeführt, dass es sich bei dem Lokal des Bf. um einen Kleinbetrieb mit
einer nicht sehr finanzstarken Gästestruktur handelt. Der Betrieb sei zudem
nicht in einer typischen Fremdenverkehrsgegend gelegen.
Das erste Jahr der Geschäftsführung durch den Bf.
sei durch die Errichtung des Pubs, Eröffnung 11.11.1995, gekennzeichnet
gewesen. Während der Bauphase sei auch das Gasthaus in seinem Betrieb
eingeschränkt gewesen. Da eine Sanierung der sanitären Anlagen des
Betriebes vorgenommen werden musste, sei nur fallweise aufgesperrt gewesen,
vornehmlich um Stammgäste halten zu können.
Der Getränkeeinkauf 1995 könne nicht
vollständig als für den Verkauf bestimmt angesehen werden, da das
Lager auf Grund der geänderten Getränkeliste des Pubs erstmals
befüllt werden musste.
Es seien keine Schwarzeinkäufe getätigt worden,
der "Fahrverkauf" sei zur Gänze durch die beim Bau eingesetzten Bauarbeiter
und Helfer, sowie durch den Bf. und seine Familienangehörigen verbraucht
worden. Der nicht aufgezeichnete Eigenverbrauch sei durch Berechnungsbeispiele
nach geschätzten Durchschnittstagesverbrauchsmengen und ein Foto über
die so genannte "Zeltwegrunde" glaubhaft gemacht.
Am 18. Juli 2000 erstattete der Betriebsprüfer eine
Stellungnahme zur Berufung und führte aus, dass der Bf. am 10.November 1999
angegeben habe, dass sämtliche Belege über getätigte
Wareneinkäufe ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfasst seien.
Erst nach Vorhalt der in der Belegsammlung des Bf. aufgefundenen 4 Stück
jener Fahrverkaufsrechnungen lt. "schwarzer" Bier-KM-Liste der Past, sei in der
Niederschrift vom 21. März 2000 zugestanden worden, dass es doch zu
Bareinkäufen gekommen sei.
Die Zuschätzungsbasis sei der Schwarzeinkauf laut
Past- Liste, vermindert um die glaubhaft gemachten WEK-Teile.
Der Unterschied zwischen WEK weiß 1995 und 1996
ergebe genau jenen vom Steuerberater in der Berufung angegebenen Betrag, es sei
daher davon auszugehen, dass dieser Umstand der erstmaligen Anschaffung eines
Lagers für das Pub bereits in den Daten der Erklärung
berücksichtigt worden sei.
Aus der Aufstellung der Getränke- und
Essensaufwendungen unter "Zu-/Umbauarbeiten 1995" ergebe sich ein Bierkonsum von
13 Fässern mit je 50 Litern Bier. Dass nunmehr weitere 25 Fässer von
den Bauarbeitern getrunken worden sein sollen, sei als unglaubhaft zu
werten.
Die Berechnungen zu einem Bierkonsum des Bf. im Jahr 1995
seien in Anbetracht der kurzen Lokalöffnungszeiten als Schutzbehauptung zu
werten. In einer Namhaftmachung der Teilnehmer der "Zeltwegrunde" werde seitens
der Betriebsprüfung keine Unzumutbarkeit gesehen. Die Normierung einer
reinen Glaubhaftmachung sei subsidiär zu sehen.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung beharrt der Bf. auf der eingeschlagenen
Verantwortungslinie, es liege kein Schwarzumsatz vor.
Am 11. März 2004 wurde im Rahmen des
Berufungsverfahrens gegen die Abgabenbescheide ein Erörterungstermin
abgehalten. In dem Protokoll wird festgehalten, dass nach Besprechung des
bisherigen Verfahrensablaufes zugestanden wird, dass von den nicht verbuchten,
ursprünglich für den ausserbetrieblichen Umbau (gemeint ist wohl die
unentgeltliche Mitarbeit von Freunden und Familienmitgliedern beim Umbau) und
den Privatkonsum angeschafften, Bierlieferungen ca. 50 % im Pub verkauft worden
seien. Eine Erfassung dieser Entgelte im Rechenwerk sei
unterblieben.
Bezüglich der darüber hinausgehenden
Bierliefermenge werde die bisherige Verantwortungslinie beibehalten.
Aus der umfangreichen im Abgabenrechtsmittelverfahren
vorgelegten Liste namhaft gemachter Zeugen wurden bisher am 13., 14. und 17. Mai
2004 L.B., G.J., H.S. und H.R. durch die Abgabenbehörde erster Instanz im
Auftrag des unabhängigen Finanzsenates zu ihren Leistungen im Zuge der
Umbauarbeiten und ihren Getränkekonsumationen befragt. Die einvernommenen
Personen gaben alle an mehrere Krügel Bier pro "Arbeitstag" konsumiert zu
haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist unter
Berücksichtigung des im Rahmen des Erörterungstermins geleisteten
Teilgeständnisses zu dem Schluss gekommen, dass ein begründeter
Tatverdacht gegeben ist.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der Rechtsmittelerledigung (VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047).
Es widerspricht dem Konkretisierungsgebot eines
Einleitungsbescheides nicht, die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls
vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
nach den §§ 114 f FinStrG vorzubehalten (VwGH 8.2.1995,
93/13/0167).
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens war daher lediglich -
im Sinne einer Momentaufnahme - zu prüfen, ob ein begründeter
Tatverdacht der Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht im
Zeitpunkt der Entscheidungsfällung gegeben ist.
In objektiver Hinsicht kann auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung zu einer Schwarzeinkaufsliste verwiesen werden. In
subjektiver Hinsicht ist es geboten sich mit der Verantwortungslinie, die
Einkäufe hätten nicht zu Umsätzen des Gastgewerbeunternehmens
geführt, auseinander zu setzen.
Dem Bf. ist es nunmehr im Laufe des Berufungsverfahrens zu
den, dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Abgabenbescheiden
offensichtlich klar geworden, dass selbst bei weitestgehender
Berücksichtigung seiner Einwendungen ein gänzlicher
außerbetrieblicher Verbrauch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung
entspricht und dieser Verantwortungslinie daher kein Glauben geschenkt werden
kann. Der Tatverdacht in subjektiver Hinsicht, es zumindest ernstlich für
möglich gehalten zu haben, durch nicht erfasste Verkäufe Steuern zu
verkürzen, ist daher auch durch die nunmehr gewählte einsichtige
Einstellung des Bf. untermauert.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Eine Überprüfung hinsichtlich der Höhe einer
tatsächlich bewirkten Abgabenverkürzung bleibt somit dem
anschließenden Untersuchungsverfahren vorbehalten. Im Beschwerdeverfahren
gegen einen Einleitungsbescheid ist lediglich festzustellen, ob ein
begründeter Tatverdacht hinsichtlich der Verkürzung einer bestimmten
Abgabenart in einem bestimmten Zeitraum gegeben ist.
Es wird daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung im
erstinstanzlichen Verfahren zu klären sein, inwieweit allenfalls die
Zeugenaussagen geeignet sind, bezüglich des über den einbekannten
Anteil von 50 % der Schwarzlieferungen hinausgehenden Anteiles den Tatverdacht
einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung zu beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-W/02
- Stammnummer
- 12482
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF