Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100012/2018
Maßnahmenbeschwerde - Aktivlegitimation nicht gegeben
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100012/2018vom 23.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sowohl der Untermietvertrag als auch der Hauptmietvertrag waren bereits Thema in einem früheren Beschwerdeverfahren der Bf. vor dem BFG. In der dazu durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 2.10.2018 wurde der Hauptmietvertrag der Bf. vorgehalten und in Kopie zur Kenntnis gebracht. Die Bf. konnte keine schriftliche Vereinbarung über den Eintritt in den Hauptmietvertrag vorlegen und vermeinte, dass sie de facto Hauptmieterin geworden wäre nachdem die CBsro gelöscht worden sei.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf. gab, zu den Umständen der Anmietung befragt, gegenüber dem BFG schriftlich an, dass der Untermietvertrag am 8.1.2018 bereits auf den Namen der Bf. abgeschlossen wurde, weil zu diesem Zeitpunkt schon feststand, dass die Bf. diesen Namen bekommen sollte. Es wäre ihm damals kein Hauptmietvertrag bekannt gewesen und auch nicht, dass die Hauptmieterin, also die CBsro später aufgelöst wurde. Die Geschäftsführerin der CBsro war ihm nicht bekannt. Der Vertrag wurde damals durch seinen Bevollmächtigten Mag. H.W. unterzeichnet, der über eine mündliche Vollmacht verfügte. Der Gesellschafter-Geschäftsführer gab weiter an, dass die Mietzahlung von ihm veranlasst wird und wurde dazu ein Beleg über eine Überweisung vom 1.10.2018 beigebracht.
Folgendes konnte das BFG dem Firmenbuch "Business Register" des slowakischen Justizministeriums zu den involvierten Firmen entnehmen und wurden diese Angaben auch durch die Bf. in den Verfahren vorgebracht und grundsätzlich bestätigt:
- Die CBsro bestand seit 21.10.2015 und war infolge Verschmelzung seit tt.mm.2017 aufgelöst; sie wurde mit tt.mm.2018 gelöscht. Als Geschäftsführerin war ab August 2016 eine Frau TD angeführt. Vorher hatte diese Funktionen Herr MM inne.
- Zur Bf., d.h. unter dem Namen BF, gab es zum 8.1.2018 keine Eintragung und war Herr W.R. auch nicht als Gesellschafter-Geschäftsführer eingetragen.
- Laut historischer Firmenbucheintragung war eine BF vom 30.11.2017 bis 14.2.2018 unter dem Namen "Psro" registriert. Gesellschafter-Geschäftsführerin war in diesem Zeitraum Frau BK. Erst mit 14.2.2018 war Herr W.R. als Gesellschafter-Geschäftsführer ausgewiesen.
Dem BFG lagen folgende weitere Unterlagen vor:
- eine Urkunde vom 24.1.2018, lautend "Vollständige Fassung der Gründungsurkunde der Gesellschaft mit beschränkter Haftung BF"; als Alleingesellschafter-Geschäftsführer war Herr W.R. angeführt. Aufgrund dieser Urkunde wäre von der Neugründung einer Einmanngesellschaft auszugehen gewesen.
- eine weitere Urkunde vom 24.1.2018, lautend "Vertrag über die Übertragung des Geschäftsanteiles"; Vertragspartner BK als Anteilseignerin und Übertragende von 100% Anteile der Psro und W.R. als Erwerber sowie
- eine Urkunde vom 24.1.2018 "Beschluss des Alleingesellschafters der Gesellschaft Psro" über die Abberufung und Neubesetzung der Geschäftsführung sowie die Namensänderung.
Sämtliche der angeführten Unterlagen mit Ausstellungsdatum 24.1.2018 waren mit Datum 24.1.2018 notariell beglaubigt. Die auf den vorgelegten Unterlagen vom 24.1.2018 basierenden Vorgänge über die Änderung des Namens sowie den Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel wurden am 15.2.2018 ins "Business Register" der Slowakei eingetragen.
Festzuhalten war diesbezüglich, dass eine Gesellschaft nach Abschluss der Gründungsurkunde erst durch Eintragung ins genannte Handelsregister entsteht und erst dadurch ihre Rechtsfähigkeit erwirbt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Eintragung von Änderungen. Daher wäre der Rechtsbestand der Bf. erst ab Eintragung, d.h. ab 15.2.2018 als gegeben zu beurteilen gewesen.
Aus den vorliegenden Unterlagen, den Eintragungen im Business Register der Slowakei und auch aus den schriftlichen Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. gegenüber dem BFG ging hervor, dass am 24.1.2018 keine Neugründung sondern laut Vertrag die Übernahme einer sogenannten Vorratsgesellschaft durch W.R. erfolgt war. Diese übernommene Vorratsgesellschaft war schließlich unter dem aktuellen Namen der Bf. ins Firmenregister am 15.2.2018 eingetragen worden.
Es war die Bf. zwar unter ihrem gegenständlichen Namen als Rechtsnachfolgerin der Vorratsgesellschaft anzusehen, doch konnte die Übernahme der sogenannten Vorratsgesellschaft nichts daran ändern, dass die Bf. als BF zum Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses des Untermietvertrages am 8.1.2018, keine rechtsgültigen Handlungen setzen konnte.
Die Verträge über die Übernahme der Anteile an der Vorratsgesellschaft, der Psro, die Namensänderung und die Einsetzung von Herrn W.R. als Geschäftsführer wurden erst am 24.1.2018 geschlossen und sämtliche diesbezügliche Eintragungen im Handelsregister der Slowakei erfolgten erst am 15.2.2018.
Wie den Unterlagen und Angaben des späteren Gesellschafter-Geschäftsführers W.R. zu entnehmen war, wäre der Untermietvertrag vom 8.1.2018 in seinem Auftrag, durch seinen Bevollmächtigten Mag. H.W. abgeschlossen worden.
Dazu war festzustellen, dass Herr W.R. am 8.1.2018 kein Organ der Bf. war und somit über keine gesellschaftsrechtliche Befugnis verfügte um Verträge für die Bf. zu schließen, um einen Bevollmächtigten für die Bf. einzusetzen oder um in deren Namen rechtlich verbindliche Handlungen zu setzen. Die Verträge über die gesellschaftlichen Änderungen und seinen Einsatz als Geschäftsführer wurden erst am 24.1.2018 geschlossen und erfolgten die entsprechenden Änderungen im Handelsregister erst am 15.2.2018.
Selbst wenn Herr W.R. im eigenen Namen einen Untermietvertrag abgeschlossen hätte, hätte dieser Umstand keine rechtliche Wirkung für die Bf. entfaltet.
Am 8.1.2018 war die seit dem Jahr 2016 vertragliche Hauptmieterin des Lokals in 1220 Wien, die CBsro, aufgrund eines Verschmelzungsvertrages bereits seit tt.mm.2017 aufgelöst. Selbst wenn die CBsro einen Untermietvertrag hätte abschließen können, hätte dieser nur mit der Psro, geschlossen werden können. Wie schon ausgeführt, war zum 8.1.2018 Herr W.R. noch nicht deren Geschäftsführer. Etwaig wirksame Verträge hätten nur durch die früheren Vertretungsorgane der Vorratsgesellschaft geschlossen werden können. Es war daher auch nicht möglich, wie durch die Bf. behauptet, in den Hauptmietvertrag einzutreten. Auch die im Auftrag der Bf. erfolgte Überweisung der Miete für das Bestandsobjekt an Herbert XY im Oktober 2018 stellte keinen Nachweis dafür dar, dass die Bf. am Kontrolltag, dem 26.8.2018, Mieterin oder Untermieterin des Lokals war.
Aufgrund der dem BFG vorliegenden Unterlagen war festzustellen, dass die Bf. weder am 8.1.2018 und danach, noch am Kontrolltag, dem 26.8.2018, Untermieterin oder Mieterin des kontrollierten Lokals war. Der Bf. kam demnach auch keine Verfügungsmacht über das gegenständliche Lokal zu.
Aus diesem Grund konnte durch die am 26.8.2018 erfolgte Kontrolle und die dabei gesetzten Handlungen der Finanzpolizei, nämlich das Öffnen von verschlossenen Türen und das Abkleben von Videokameras, nicht in subjektive Rechte der Bf. eingegriffen werden.
Da die vorläufige Beschlagnahme der vor Ort vorgefundenen Geräte und Eingriffsgegenstände keinen Beschwerdepunkt der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde bildete, war der Frage, ob die Bf. in ihren subjektiven Rechten als Eigentümerin, Inhaberin oder Betreiberin der Geräte verletzt worden wäre, nicht weiter nachzugehen. Zur beigebrachten Rechnung, die nach Angabe der Bf. als Nachweis des Eigentums der Bf. an den Geräten dienen sollte, war anzumerken, dass die Rechnung nicht auf die Bf. lautete (sondern auf QuInt) und die dazu angegebene UIDNr. nicht als gültig verifiziert werden konnte.
Das vor Ort vorgefundene Gutachten betreffend die Quizomaten konnte die Behauptung der Bf. über einen Eingriff am 26.8.2018 in ihre subjektiven Rechte ebenfalls nicht untermauern.
Nicht nur, dass das Gutachten zu einem Zeitpunkt beauftragt (am 15.2.2017) und erstellt (am 24.3.2017) wurde, zu dem sich weder eine Psro noch die Bf. im Rechtsbestand befanden, war es auch für ein anderes Unternehmen, nämlich für die net erstellt worden. Die Befundung vom 23.2.2017 hatte laut Angabe im Text des Gutachtens am Sitz dieser angeführten net stattgefunden. Eine Befundung zu diesem Datum, dem 23.2.2017, hätte auch nicht am Sitz der Bf. stattfinden können, da im Jahr 2017 kein Sitz der Bf. gegeben war. Es wäre auch in Frage zu stellen, inwieweit ein solches im Jahr 2017 erstelltes Gutachten fundierte Aussagen über die Eigenschaften der am Kontrolltag (26.8.2018) vorgefundenen Geräte hätte treffen können.
Infolge des oben dargestellten Sachverhalts und der Würdigung der beigebrachten und dem BFG vorliegenden Unterlagen wurde festgestellt, dass die Bf. am 26.8.2018 durch die erfolgte Kontrolle der Finanzpolizei und die in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Handlungen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden war. Die Bf. war somit zur Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht aktiv legitimiert.
Die Beschwerde vom 31.8.2018 war daher als unzulässig zurückzuweisen. Von einer Entscheidung in der Sache war dementsprechend abzusehen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
In der Stellungnahme der Bf. vom 19.3.2019 war zudem angeführt: "Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage wird auf eine mündliche Verhandlung verzichtet."
Es war somit über die Beschwerde wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Gemäß § 1 VwG-AufwErsV wird die Höhe der jeweilig zu ersetzenden Pauschalbeträge in dessen Z 3 und Z 4 normiert.
Demnach ergibt sich der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, aus dem
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro 57,40 und
- dem Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro 368,80.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zulässig.
Wien, am 23. April 2019
Normen und Schlagworte
- Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/7100012/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100012.2018
- Stammnummer
- 124789
- Gültig
- 23.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF