Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101614/2010
Prozesskosten iZm der Zivilteilung einer Liegenschaft - nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101614/2010vom 31.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit seinem Vorbringen, das Finanzamt habe im Jahr 2001 die geltend gemachten Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt, beruft sich der Beschwerdeführer in der Sache auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz hindert die Behörde jedoch nicht, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung später abzugehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nämlich nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies zB der Fall sein könne, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstelle. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften der zuständigen Abgabenbehörde zu berücksichtigen (vgl für viele zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0045).
Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Das Finanzamt war daher verpflichtet, unabhängig von der Beurteilung dieser Aufwendungen im Jahr 2001 in den Streitjahren eine dem Gesetz entsprechende Besteuerung des Beschwerdeführers herbeizuführen.
Die Beschwerden erweisen sich somit betreffend außergewöhnliche Belastung insgesamt als unbegründet.
Werbungskosten und Sonderausgaben:
Der Beschwerdeführer rügt zurecht, dass in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2002 und 2004 Aufwendungen für Provider- und Mobiltelefongebühren nicht berücksichtigt wurden; für das Jahr 2002 fanden diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung Berücksichtigung.
Die Beschwerden erweisen sich betreffend diese Werbungskosten als berechtigt, die geltend gemachten Aufwendungen sind zu berücksichtigen und die angefochtenen Bescheide entsprechend abzuändern.
Einkommensteuer 2005 - Gegenstandsloserklärung:
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs 1), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages zurücknehmbar. Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung (zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides (Ritz, BAO6, § 256 Tz 14).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.
Beilage
: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 31. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 830 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101614/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101614.2010
- Stammnummer
- 124777
- Gültig
- 31.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF