Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4718-W/02
Einkunftsquelleneigenschaft einer fremdfinanzierten Rentenversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4718-W/02vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Procurator
Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., 1120 Wien,
Altmannsdorferstrasse 76A/Stg 11, vom 21. November 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. Silvia Pruckner, vom
30. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
An der Vorläufigkeit des
Bescheides tritt keine Änderung ein.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Fachärztin. Sie hat weiters im Jahr 2001
gegen Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von S 5.000.000,00 eine
unkündbare, lebenslange Versorgungsrentenversicherung bei der W.S.Vers.AG
abgeschlossen, wobei das Rentenstammrecht mittels Aufnahme eines
Fremdwährungskredites bei der V.Bank finanziert wurde.
Aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 ist
ersichtlich, dass die Rentenzahlungen unmittelbar nach Leistung des
Einmalbetrages begonnen haben. Im Jahr 2001 ist der Bw. ein Betrag von
S 99.132,00 zugeflossen, der mangels Überschreiten des Rentenbarwertes
nach § 16 BewG (S 3.866.148,00) nicht in die Besteuerung
einbezogen wurde.
Die mit den Rentenzahlungen zusammenhängenden, von der
Bw. geltend gemachten Werbungskosten von insgesamt S 358.769,97 ( und zwar
Bankzinsen und -spesen i.H.v. S 128.769,97 und sonstige Werbungskosten
i.H.v. S 230.000,00 ) wurden durch das Finanzamt im vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30. Oktober 2002 nicht
anerkannt.
In der dagegen erhobenen Berufung wendet sich die Bw. gegen
die Nichtberücksichtigung der Einkünfte (Verluste) aus der
Rentenversicherung "L.C.S.P." als Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z. 7 EStG im Rahmen der Veranlagung des Jahres
2001.
Begründend bringt die Bw. vor: "Die
Rentenversicherung "L.C.S.P." ist derart gestaltet, dass in den ersten Jahren
aufgrund der Fremdfinanzierung der zu leistenden Einmalprämie Verluste
entstehen. Folglich wäre bei isolierter Betrachtungsweise dieses Umstandes
und unter Heranziehung der Liebhabereiverordnung der Abschluss der
Rentenversicherung "L.C.S.P." als nichterwerbswirtschaftliche Betätigung im
Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 Liebhabereiverordnung anzusehen.
Das BMF vertritt im Erlass vom 27. März 2001 in Punkt 2.2.2.1
gleichfalls die Ansicht, dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung
vom Grundsatz her eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
darstellt.
Gemäß oben genanntem Erlass des BMF ist aber in
derartigen Fällen nichterwerbswirtschaftlicher Betätigungen trotz
Auftretens zeitweiliger Verluste das Vorliegen einer Einkunftsquelle jedenfalls
dann anzunehmen, wenn die Erzielung eines Gesamtüberschusses in einem
absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist. Dieses "Erzielen
eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum" entspricht
sowohl der gängigen Rechtsprechung als auch der Verwaltungspraxis.
Entsprechend den Liebhabereirichtlinien ist eine Zeitspanne dann noch absehbar
(überschaubar), wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des
betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des
geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird. Ob die Erzielung eines
Gesamtüberschusses innerhalb eines derartigen Zeitraumes tatsächlich
zu erwarten ist, ist gemäß den Bestimmungen des § 2
Abs. 4 iVm § 3 LVO zu beurteilen.
In der LVO finden sich jedoch keine Aussagen darüber,
welche Länge der "absehbare Zeitraum" zur Erzielung eines
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten im Falle von
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
(Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs. 2 Z. 2 LVO),
umfasst. Da gemäß den Ausführungen in diesem Rechtsmittel der
Garantiezeitraum in der statistischen Lebenserwartung des Versicherungsnehmers
Deckung findet und innerhalb dieses Zeitraumes ein steuerlicher
Gesamtüberschuss erzielbar ist, ist der Punkt "absehbarer
Zeitraum" aus Sicht der Bw. als erfüllt zu betrachten.
Überdies hat das BMF mit Erlass vom 27. März
2001 im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise hinsichtlich der
einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von fremdfinanzierten
Rentenversicherungsmodellen folgendes normiert: Entsprechend den
Ausführungen des Einkommensteuerprotokolls 2001 ist zunächst zu
unterscheiden, ob im Falle einer fremdfinanzierten Rentenversicherung eine
Rentenablöse ausgeschlossen ist oder nicht. Ist eine Ablöse der Rente
durch eine Kapitalzahlung vertraglich nicht ausgeschlossen, so ist ungewiss, ob
es jemals zu steuerpflichtigen Einnahmen kommen wird, da eine allfällige
Kapitalabfindung nicht steuerbar wäre. Diese Ungewissheit rechtfertigt die
Annahme von Liebhaberei.
Ist jedoch eine Ablöse der Rente durch eine
Kapitalzahlung vertraglich ausgeschlossen, wie es im vorliegenden Fall bei der
"L.C.S.P." aufgrund laufender Rentenzahlung gegeben ist, so kann nach Ansicht
des BMF im Rahmen der Liebhabereiprüfung bei Vorliegen folgender
Umstände von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden:
1. Es ist ein Garantiezeitraum festgelegt,
währenddessen die Rente jedenfalls, auch bei vorzeitigem Ableben (diesfalls
an den Erben) zur Auszahlung kommt.
2. Der gesamte Garantiezeitraum findet in der statistischen
Lebenserwartung des Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung
Deckung.
3. Es wird nachgewiesen (glaubhaft gemacht), dass der aus
der Berücksichtigung von Aufwendungen vor Steuerwirksamkeit der
Rentenzuflüsse resultierende Gesamtverlust innerhalb des Garantiezeitraumes
durch steuerwirksame Rentenzuflüsse zumindest ausgeglichen werden kann
(Vorlage einer Prognoserechnung).
Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist
das Vorliegen einer Einkunftsquelle dann anzunehmen, wenn nachgewiesen
(glaubhaft gemacht) wird, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
(§ 2 Abs. 4 LVO), der der statistischen Lebenserwartung des
Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss entspricht, maximal jedoch innerhalb
von 20 Jahren ab Vertragsabschluss ein steuerlicher Gesamtüberschuss
erzielbar ist.
Im Hinblick auf die gegenständliche Rentenversicherung
"L.C.S.P." ergibt sich zusammenfassend folgendes:
Eine Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung ist im
Falle der kreditfinanzierten Rentenversicherung "L.C.S.P." vertraglich
ausgeschlossen. Dies geht eindeutig aus den Versicherungsbedingungen für
die Rentenversicherung der W.S.Vers.AG hervor.
Es ist ein Garantiezeitraum (35 Jahre) festgelegt,
währenddessen die Rente jedenfalls zur Auszahlung kommt.
Der Garantiezeitraum (35 Jahre) findet in der statistischen
Lebenserwartung des Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung
(39 Jahre) Deckung.
Die erstellte Prognoserechnung zeigt, dass bereits am Ende
des Garantiezeitraumes im Jahr 2024 ein Totalüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten in Höhe von ATS 3.493.901,00 erzielt
wird.
Damit erfüllt die gegenständliche
Rentenversicherung "L.C.S.P." sämtliche der im BMF-Erlass vom
27. März 2001 genannten Voraussetzungen. Der im Erlass des BMF
genannte Zeitraum von 20 Jahren, innerhalb dessen ein positives
steuerliches Gesamtergebnis erzielbar sein muss, ist im gegenständlichen
Fall nicht relevant, da alle Anforderungen des BMF im Hinblick auf die
Qualifizierung der fremdfinanzierten Rentenversicherung als Einkunftsquelle
erfüllt sind. Es ist unerheblich, dass sich erst nach Ablauf von
24 Jahren ein Gesamtgewinn ergibt.
Vom Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2a
EStG umfasst sind Verluste aus Betätigungen, bei denen die Erzielung
steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.
Dies ist gemäß RZ 164 EStR dann der Fall,
wenn die Betätigungen mit Steuervorteilen aus Verlustzuweisungen beworben
werden, oder wenn bei einer allgemein angebotenen Beteiligung die Rendite nach
Steuern die Rendite vor Steuern um mehr als das Doppelte
übersteigt.
Dies ist bei der gegenständlichen Rentenversicherung
"L.C.S.P." jedoch nicht der Fall. Die allgemeine Information der Anleger
über Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften mittels
schriftlicher Unterlagen ist nach Auffassung des BMF unschädlich, sofern
sich diese auf allgemeine Hinweise, welche aus zivilrechtlichen Gründen zur
Abwendung eines Haftungsrisikos für den Anbieter erforderlich sind
("Prospekthaftung"), beschränkt. Im gegenständlichen Fall
steht die Werbung mit Steuervorteilen aus zu erwartenden Verlusten nicht im
Vordergrund. Das Informationsmaterial über die Rentenversicherung
enthält lediglich jene Information, die auch ein Prospekt iSd KMG
verpflichtend enthält. Dazu gehört auch die Information über
Möglichkeit der Entstehung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Erwerb der
neuen Einkunftsquelle im Fall der Fremdfinanzierung.
Zum Zwecke des Renditevergleichs wurde für die
gegenständliche Rentenversicherung auf Grundlage der Zahlungsströme
über Renditeberechnung aufgestellt. Im Rahmen dieser Berechnung wurde die
Rendite vor und nach Steuern unter der Annahme des Eintretens bestmöglicher
Steuereffekte, die bei optimaler Ausnutzung der steuerlichen
Gestaltungsmöglichkeiten erzielt werden können, abstrakt
berechnet.
Entsprechend dieser Berechnung beträgt die Nach-Steuer
Rendite ohne Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG im vorliegenden Fall
3,52 %, und die Vor-Steuer Rendite bei Anwendung der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 2a EStG 3,23 %. Aus der Gegenüberstellung der
Renditen vor und nach Steuern wird ersichtlich, dass die Rendite nach Steuern
weniger als das Doppelte der Rendite vor Steuern beträgt.
Demzufolge zeigt der gemäß
§ 2
Abs. 2a EStG vornehmende Renditevergleich, dass es im Rahmen der in Frage
stehenden fremdfinanzierten Rentenversicherung nicht zur Versagung des
Verlustausgleichs gemäß
§ 2 Abs. 2a EStG
kommt.
Zwar hat das BMF seine Rechtsansicht mit Bezug auf die
Beurteilung von fremdfinanzierten Rentenversicherungen hinsichtlich der
Anwendung des § 2 Abs. 2a EStG modifiziert, jedoch
ausdrücklich festgehalten, dass diese geänderte Rechtsansicht des BMF
nur auf Fälle anzuwenden ist, bei denen der Abschluss des
Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. Juli 2002 erfolgt.
Im gegenständlichen Fall wurde der
Rentenversicherungsvertrag (siehe beiliegende Polizze Nr. 1,141.824-2) mit
Versicherungsbeginn 1.9.2001, 00 Uhr geschlossen. Dementsprechend ist die
oben dargestellte Rechtsansicht des BMF auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Die Modifikation des Einkommensteuer-Protokolls kommt daher im
gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.
Da sämtliche in diesem Rechtsmittel angeführten
Punkte, welche zur Beurteilung des Vorliegens einer steuerlich beachtlichen
Einkunftsquelle ausschlaggebend sind, durch die Rentenversicherung "L.C.S.P."
zur Gänze erfüllt werden, wird beantragt, diesem Rechtsmittel
vollinhaltlich stattzugeben.
Da gemäß den Ausführungen in dieser
Berufung eine beachtliche Einkunftsquelle vorliegt und folglich keine
Ungewissheit über das Bestehen der Abgabepflicht gegeben ist, stellen wir
hiemit den Antrag, den Verlust aus der Rentenversicherung "L.C.S.P." in
Höhe von ATS 358.769,97 anzuerkennen und den in weiterer Folge in Form
einer Berufungsvorentscheidung zu erlassenden Einkommensteuerbescheid 2001 als
endgültigen Bescheid zu erlassen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz
vor.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Unabhängigen
Finanzsenat wurde der Bw. fernmündlich aufgetragen, für den Fall, dass
im berufungsgegenständlichen Versicherungsvertrag eine Rentenablöse
durch eine einmalige Kapitalzahlung bzw. eine einvernehmliche Kapitalabfindung
oder eine sogenannte Deckungskapitalentnahme (- wie der Abgabenbehörde
aus vergleichbaren Pensionsversicherungsverträgen mit anderen
Versicherungsunternehmen bekannt -) vertraglich ausgeschlossen sein sollte,
dies durch eine Bestätigung der Versicherungsanstalt entsprechend
nachzuweisen.
Weiters wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass der aus der
vorliegenden Prognoserechnung hervorgehende Zeitraum von 24 Jahren, innerhalb
dessen ein steuerlicher Gesamteinnahmenüberschuss erreicht würde, nach
Auffassung des UFS kein absehbarer Zeitraum i.S. des § 2 Abs.4 i.V.m.
§ 3 LVO sei.
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 übermittelte die
Bw. eine Bestätigung der Versicherungsanstalt, wonach ein Rückkauf
oder eine Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung sowie eine
Deckungskapitalentnahme vertraglich ausgeschlossen und tariflich nicht
vorgesehen und daher auch nicht möglich sei.
Weiters wurde eine aktualisierte Totalgewinnberechnung
vorgelegt, bei der in den Jahren 2001 bis 2003 die tatsächlich erzielten
steuerlichen Ergebnisse berücksichtigt und für das Jahr 2004 das
steuerliche Ergebnis auf Basis der aktuellen Zinssätze ermittelt wurden. Ab
dem Jahr 2005 wurde ein Zinssatz von 2,5 % angesetzt, obgleich der
tatsächliche Zinssatz derzeit nur 1,75 % betrage. Obwohl bei den angesetzen
Zinsen ab 2005 noch eine erhebliche Reserve berücksichtigt wurde, wird laut
der nun vorliegenden Prognoserechnung der Totalgewinn nunmehr in 20 Jahren
erreicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die im
Zusammenhang mit der fremdfinanzierten Rentenversicherung stehenden
Darlehenszinsen und sonstigen Werbungskosten ( Honorare für
Finanzierungsbeschaffung sowie für Versicherungsvermittlung und
-bearbeitung ) als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 29 Z 1 EStG in der im Streitjahr
geltenden Fassung sind sonstige Einkünfte nur:
Wiederkehrende
Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
freiwillig
oder
an
eine gesetzlich oder unterhaltsberechtigte Person oder
als
Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b) gewährt
werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108 a in
Anspruch genommen worden ist,
sind
nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt
folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig,
als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955)
übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der
Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln....
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages
geleistet werden, sind grundsätzlich Gegenleistungsrenten (Stoll,
Rentenbesteuerung, 4. Auflage, 516 ff; SWK 2001, S 371; Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 20 zu § 29).
Die Erträge aus der Rentenversicherung sind daher als
wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 anzusehen,
für die eine Steuerpflicht erst ab dem Zeitpunkt entsteht, ab dem die Summe
der vereinnahmten Rentenzahlungen den nach § 16 Abs. 2 bzw. 4
Bewertungsgesetz (BewG) zu ermittelnden Kapitalwert der Renten übersteigen
(vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 21 zu § 29). Aus
dieser grundsätzlichen Steuerpflicht der Erträge aus der
Rentenversicherung ergibt sich, dass alle mit dieser Komponente in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben Werbungskosten sind. Damit
stellen Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb des
Rentenstammrechtes aufgenommen wurde, im Zeitpunkt der Zahlung Werbungskosten
gem. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar. Abzugsfähig sind auch die damit in
Zusammenhang stehenden Kapitalbeschaffungskosten sowie die
Versicherungsvermittlungs- und -bearbeitungskosten.
Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die
Rentenversicherung eine Einkunftsquelle und keine Liebhaberei darstellt.
Dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung dabei
eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/1993, kurz LVO II, idF BGBl. II 358/1997 darstellt, wird auch
von der Bw. nicht bestritten.
Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle
setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinns oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist. Aus § 2 Abs. 2 LVO II ergibt sich,
dass die Betätigung objektiv ertragsfähig sein muss.
Eine Zeitspanne ist dann noch "absehbar", wenn sie nach den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als
übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert
wird (vgl. VwGH 22.10. 1996, 95/14/0146).
Die Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
LVO II kann sowohl Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch
solche des Umlaufvermögens betreffen. Liebhaberei ist anzunehmen, wenn sich
Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Beide Tatbestände
sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden
Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive
Neigung der Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.
Unter den Tatbestand der Z 2 fallen Tätigkeiten, die
ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise
auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Die Ablösezahlung für einen wiederkehrenden Bezug
unterliegt nicht der Einkommensteuer (Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band
II, Rz 9 zu § 29). Dies gilt jedenfalls für Ablösezahlungen,
die vor dem 1.1.2004 anfallen.
Durch das
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 2003/71, wurde der zweite Satz des § 29
EStG nämlich wie folgt geändert: "Werden die wiederkehrenden
Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden
Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur
insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten,
dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie
allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung
übersteigt."
§ 124b Z
82 EStG - diese Bestimmung wurde ebenfalls durch das Budgetbegleitgesetz
2003 eingefügt - lautet:"§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der
Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor dem 1. Jänner 2004
entstanden, kann spätestens bis 31. Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem
zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden
Bezüge gemäß
§ 29 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 versteuert werden."
Ist eine Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung
vertraglich nicht ausgeschlossen, ist - falls die Ablösezahlung nicht der
Einkommensteuer unterliegt - ungewiss, ob es jemals zu steuerpflichtigen
Einnahmen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 kommt. Diese Ungewissheit
rechtfertigt die Annahme von Liebhaberei.
Im gegenständlichen Fall ist daher die Frage zu
klären, ob die Ablöse der Rente vertraglich bzw. in allgemeinen
Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurde.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass eine
vorzeitige Rentenablöse nicht möglich ist. Diese Sachverhaltsannahme
gründet sich auf die glaubwürdigen und mit den allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen im Einklang
stehenden Aussagen der W.S.Vers.AG .
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die der Berufungsbehörde
vorgelegte Prognoserechnung weist unter Berücksichtigung der in den Jahren
2001- 2003 tatsächlich erzielten steuerlichen Ergebnisse bzw. unter
Zugrundelegung von tatsächlich wesentlich niedrigeren Zinsen auch in den
Folgejahren - offenbar bedingt durch das gesunkene Zinsniveau -
einen Gesamteinnahmenüberschuss von S 208.350,00 bereits im 20. Jahr aus,
dies obwohl ab dem Jahr 2005 gleichsam als Reserve ein höherer als der
derzeit geltende Zinssatz angesetzt wurde. Dieser Zeitraum ist gerade noch als
absehbar im Sinn der LVO anzusehen.
Allerdings geht die
Prognoserechnung naturgemäß von der damals geltenden Rechtslage, also
der Bewertung des Rentenbarwertes nach den Bestimmungen der §§ 15 und
16 BewG, aus. Es ist allerdings unklar, ob diese Bewertungsbestimmung oder der
ab 1.1.2004 maßgebliche Wert zum Ansatz kommen wird, weil noch unsicher
ist, ob die Bw. die Optionserklärung nach §124b Z 82 EStG abgeben
wird. Da demnach der Zeitpunkt, zu dem der Gesamteinnahmenüberschuss
eintreten wird, noch ungewiss ist, erfolgte eine vorläufige Veranlagung
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO zu Recht und konnte dem Berufungsbegehren
auf endgültige Bescheiderlassung nicht entsprochen werden.
Das BMF hat mit Erlass vom 12.
Juli 2002, Z 06 1802/1-IV/6/02, verfügt, dass fremdfinanzierte
Rentenmodelle, bei denen der Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nach dem
31. Juli 2002 erfolgte, stets als Beteiligungen iSd § 2 Abs. 2a EStG
anzusehen seien; Verluste aus derartigen Verträgen seien daher stets nur
mit späteren Überschüssen ausgleichsfähig.
Im gegenständlichen Fall
wurde der Rentenversicherungsvertrag vor dem 1. August 2002 abgeschlossen. Der
unabhängige Finanzsenat folgt der oben dargelegten Verwaltungspraxis,
weshalb dahingestellt bleiben kann, ob auch § 117 BAO die Anwendung dieser
nachteiligen Rechtsauslegung verbieten würde.
Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 29.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4718-W/02
- Stammnummer
- 12476
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF