Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2155-L/02
Nach § 52 FLAG 1967 ist das Studienförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2155-L/02vom 29.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind G. für die Zeit ab Juni 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 17.9.2002 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind G. für die Zeit ab
Juni 2002 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Bei einem Studienwechsel
würden die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, in der geltenden
Fassung, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe gelten.
§ 17 (1) Studienförderungsgesetz i.d.
Fassung BGBl. I. Nr. 76/2000 laute: Ein günstiger Studienerfolg
liege nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als
zweimal gewechselt habe oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester gewechselt habe oder 3. nach einem Studienwechsel
aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen
habe, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium. Das Kind G. habe vier Semester Rechtswissenschaften inskribiert
und studiere seit dem Wintersemester 2001/2002 Wirtschaftswissenschaften. Somit
liege ein unzulässiger Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Zl 2 StudFG
vor. Die Tatsache, dass der Sohn des Berufungswerbers aus dem Studium der
Wirtschaftswissenschaften mit 28.6.2002 einen positiven Studienerfolg erbracht
habe, begründe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der Berufung wird im Wesentlichen angeführt, es
gehe in dem Verfahren einzig und allein um die Rechtsfrage, ob sich die mit BGBl
I 201/96 dahin novellierte Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 2
Studienförderungsgesetz, wonach bei einem Studienwechsel nach dem dritten
inskribierten Semester ein günstiger Studienerfolg nicht mehr vorliege, auf
das Studienförderungsgesetz beschränke, also nicht Rechtsbestand des
Familienlastenausgleichs gesetzes geworden sei. Der Berufungswerber sei
dieser Ansicht, weil laut dem ihm zur Verfügung stehenden
Gesetzesmaterialien § 2 Abs. 1 lit. b des für die Gewährung der
Familienbeihilfe maßgeblichen Familienlastenausgleichgesetzes bei einem
Studienwechsel nach wie vor ausdrücklich auf § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, verweise. Eine Verweisung auf
das Studienförderungsgesetz in der jeweiligen Fassung oder in der Fassung
der Novelle BGBl I 201/96 sei offenbar bisher nicht erfolgt. Die
Finanzbehörde 1. Instanz habe dagegen mit ihrem angefochtenen Bescheid die
Auffassung vertreten, dass die geltende Fassung des § 17
Studienförderungsgesetz auch für den Bereich des
Familienlastenausgleichsgestzes gelte. Sie habe jedoch dazu keine
Begründung - etwa durch Zitierung der den § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 entsprechend abändernden Gesetzesstelle - geliefert. Dieser
Begründungsmangel veranlasse den Berufungswerber, seinen Standpunkt
aufrecht zu erhalten und mit der Berufung weiter zu verfolgen. Denn gehe man von
der nach seiner Meinung bei einem Studienwechsel nach wie vor anzuwendenen
Urfassung des § 17 Studienförderungsgesetz aus, dann habe er ab
28.6.2002 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn, da mit
diesem Zeitpunkt dessen günstiger Studienerfolg im neuen Studium
nachgewiesen sei. Sicherlich erscheine bei objektiver Betrachtungsweise
die von ihm vertretene Ungleichbehandlung auf dem Gebiete der
Studienförderung einerseits und dem Gebiete der Familienbeihilfe
andererseits irgendwie unbefriedigend. Dem stehe jedoch der eindeutige Wortlaut
der maßgeblichen Gesetzesstellen gegenüber. Zu einer allfälligen
Änderung dieses unbefriedigenden Zustandes sei aber nach der Verfassung
allein der Gesetzgeber und nicht die vollziehende Gewalt bzw. Rechtsprechung
berufen. Bis zu einer allfälligen solchen Gesetzesänderung habe es
daher wohl oder übel bei der dargelegten Ungleichbehandlung zu
verbleiben. im Übrigen sei hilfsweise vermerkt, dass die
Rechtsprechung im Bereiche der Sozialverwaltung bei unklarer Rechtslage oder in
sonstigen Zweifelsfällen regelmäßig zugunsten desjenigen zu
entscheiden pflege, der durch das betreffende Sozialgesetz begünstigt sei.
Der Begriff der "sozialen Gesetzesanwendung" habe in diesem Zusammenhang in
Literatur und Rechtsprechung Eingang gefunden. Auch unter diesem Gesichtspunkt
erscheine die efolgte Abweisung seines Antrages ungerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
In der Berufung wird angeführt, dass es in dem
Verfahren einzig und allein um die Rechtsfrage gehe, ob sich die mit BGBl I
201/96 dahin novellierte Bestimmung des
§ 17 Abs. 1 Z 2
Studienförderungsgesetz, wonach bei einem Studienwechsel nach dem dritten
inskribierten Semester ein günstiger Studienerfolg nicht mehr vorliege, auf
das Studienförderungsgesetz beschränke, also nicht Rechtsbestand des
Familienlastenausgleichs gesetzes geworden sei. Diesbezüglich
ist aber auf § 52 FLAG 1967 zu verweisen. Dieser lautet: "Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Auf Grund der somit anzuwendenden Fassung des § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I Nr. 76/2000, liegen aber wegen
des Studienwechsels nach dem dritten inskribierten Semester der Studienrichtung
"Rechtswissenschaften" unbestritten die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers
für die Zeit ab 1. Juni 2002 nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2155-L/02
- Stammnummer
- 12474
- Gültig
- 29.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF