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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2312-W/02

Gebührenpflicht eines Schuldanerkenntnisses.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2312-W/02vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wurde, der sich verbindet, im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter. Wird die Urkunde nur vom Schuldner unterfertigt, aber nie an den Gläubiger übermittelt, ist die Gebührenschuld nicht entstanden.
Eine Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 8 GebG ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn zivilrechtlich das Rechtsgeschäft des Darlehensvertrages als Realkontrakt verwirklicht wurde (siehe RV/0099-F/03).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes X vom 19. April 2001 betreffend Rechtsgebühr entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Am 4. April 2001 unterfertigten der Berufungswerber (Bw), Herr F., und Herr L. ein "Schuldanerkenntnis" womit sie "anerkennen, der Firma H. mit Sitz in S. ... im folgenden "Gläubiger" genannt - einen Betrag von DM 2,500.000,00 ...zu folgenden Bedingungen zu schulden: "Der Betrag ist vom Tage des Geldeinganges an mit 5,00 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden nachträglich fällig, erstmals zum 31.12.2001, sodann zum 30.6.2002 usw....halbjährlich. Die Tilgung des Darlehens hat erstmals zum 31.12.2003 zu erfolgen, sowie danach in halbjährlich nachträglichen Raten zu je DM 500.000,00... Der Schuldner hat jedoch das Recht, durch Erklärung, die bis spätestens zum 30.6.2003 mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein (Datum des Poststempels der Absendung) mitgeteilt wurde, die Fälligkeit auf den 31.12.2005 zu verlegen und sodann den Gesamtbetrag zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen. Die Zinsen berechnen sich jeweils aus dem nicht rückgeführten Betrag..." Dieses Schuldanerkenntnis wurde am 4. April 2001 zur notariellen Bekräftigung und Vollstreckbarmachung übergeben. Auf Grund dieses Schuldanerkenntnisses erließ das Finanzamt X einen Haftungsbescheid an den Bw., mit dem es die Darlehensgebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von S 140.711,- anforderte. Fristgerecht wurde mit der Begründung, das Darlehen sei nie zustande gekommen, Berufung eingebracht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2001 wurde die Berufung unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 GebG als unbegründet abgewiesen. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt der Bw. vor die Geldtransaktion sei nie erfolgt. Darüber hinaus erliege das Schuldanerkenntnis noch immer beim Notar und sollte dem Gläubiger erst nach Eingang des Darlehens übermittelt werden. Mittlerweile hätten aber Nachforschungen ergeben, dass die Firma H. ebenso wenig existiere wie der Geschäftsführer mit dem die Gespräche über das Darlehensgeschäft geführt worden seien. Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 15 Abs. 1 GebG unterliegen die in § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte der Gebühr, im Allgemeinen, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde. Darlehensverträge unterliegen gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG der Gebühr. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - dazu gehört nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.3. 1953, Slg. 725/F und vom 25. 6. 1970, 1669/68, sowie des VfGH vom 8. Mai 1980, G 1, 2, 16-25/80, auch der Darlehensvertrag - , wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wurde der sich verbindet, im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter. Im gegenständlichen Fall sollte die Urkunde über das Schuldanerkenntnis durch den, den Notariatsakt errichtenden Notar an den Vertreter der Firma H. nach erfolgter Überweisung des Darlehensbetrages übersandt werden. Das ist, wie Erhebungen im Zuge des Berufungsverfahrens ergeben haben, bislang nicht geschehen. Nach den, dem beurkundenden Notar vorliegenden Unterlagen, kam das Rechtsgeschäft nicht zustande. Da es sich aber bei einem Darlehensvertrag um ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft handelt, die Urkunde im gegenständlichen Fall nur von den Schuldnern unterfertigt, dem Gläubiger bisher aber nicht übersandt worden ist, ist in diesem Fall die Gebührenschuld - jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - noch nicht entstanden. Der Berufung war somit statt zu geben. Wien, am 28. Oktober 2004

Normen und Schlagworte

SchuldanerkenntnisDarlehenEnstehen der Gebührenschuld

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2312-W/02
Stammnummer
12471
Gültig
28.10.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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