Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2312-W/02
Gebührenpflicht eines Schuldanerkenntnisses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2312-W/02vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wurde, der sich verbindet, im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter. Wird die Urkunde nur vom Schuldner unterfertigt, aber nie an den Gläubiger übermittelt, ist die Gebührenschuld nicht entstanden.
Eine Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 8 GebG ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn zivilrechtlich das Rechtsgeschäft des Darlehensvertrages als Realkontrakt verwirklicht wurde (siehe RV/0099-F/03).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Haftungsbescheid des
Finanzamtes X vom 19. April 2001 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 4. April 2001 unterfertigten der Berufungswerber (Bw),
Herr F., und Herr L. ein "Schuldanerkenntnis" womit sie
"anerkennen, der Firma H. mit Sitz in S. ... im folgenden
"Gläubiger" genannt - einen Betrag von DM 2,500.000,00
...zu folgenden Bedingungen zu schulden:
"Der Betrag ist vom Tage des Geldeinganges an mit
5,00 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden nachträglich
fällig, erstmals zum 31.12.2001, sodann zum 30.6.2002
usw....halbjährlich.
Die Tilgung des Darlehens hat erstmals zum 31.12.2003 zu
erfolgen, sowie danach in halbjährlich nachträglichen Raten zu je DM
500.000,00...
Der Schuldner hat jedoch das Recht, durch Erklärung,
die bis spätestens zum 30.6.2003 mittels eingeschriebenem Brief mit
Rückschein (Datum des Poststempels der Absendung) mitgeteilt wurde, die
Fälligkeit auf den 31.12.2005 zu verlegen und sodann den Gesamtbetrag zu
diesem Zeitpunkt zu bezahlen. Die Zinsen berechnen sich jeweils aus dem nicht
rückgeführten Betrag..."
Dieses Schuldanerkenntnis wurde am 4. April 2001 zur
notariellen Bekräftigung und Vollstreckbarmachung
übergeben.
Auf Grund dieses Schuldanerkenntnisses erließ das
Finanzamt X einen Haftungsbescheid an den Bw., mit dem es die
Darlehensgebühr gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz
1957 (GebG) in Höhe von S 140.711,- anforderte.
Fristgerecht wurde mit der Begründung, das Darlehen
sei nie zustande gekommen, Berufung eingebracht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2001 wurde die
Berufung unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 GebG als unbegründet
abgewiesen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt der Bw. vor die Geldtransaktion sei
nie erfolgt. Darüber hinaus erliege das Schuldanerkenntnis noch immer beim
Notar und sollte dem Gläubiger erst nach Eingang des Darlehens
übermittelt werden.
Mittlerweile hätten aber Nachforschungen ergeben, dass
die Firma H. ebenso wenig existiere wie der Geschäftsführer mit dem
die Gespräche über das Darlehensgeschäft geführt worden
seien.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 GebG unterliegen die in
§ 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte der Gebühr,
im Allgemeinen, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde.
Darlehensverträge unterliegen gemäß
§
33 TP 8 Abs. 1 GebG der Gebühr.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG entsteht
die Gebührenschuld bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften
- dazu gehört nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom
11.3. 1953, Slg. 725/F und vom 25. 6. 1970, 1669/68, sowie des VfGH vom 8. Mai
1980, G 1, 2, 16-25/80, auch der Darlehensvertrag - , wenn die Urkunde nur von
dem unterzeichnet wurde der sich verbindet, im Zeitpunkt der Aushändigung
(Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen
Vertreter.
Im gegenständlichen Fall sollte die Urkunde über
das Schuldanerkenntnis durch den, den Notariatsakt errichtenden Notar an den
Vertreter der Firma H. nach erfolgter Überweisung des Darlehensbetrages
übersandt werden.
Das ist, wie Erhebungen im Zuge des Berufungsverfahrens
ergeben haben, bislang nicht geschehen. Nach den, dem beurkundenden Notar
vorliegenden Unterlagen, kam das Rechtsgeschäft nicht
zustande.
Da es sich aber bei einem Darlehensvertrag um ein einseitig
verbindliches Rechtsgeschäft handelt, die Urkunde im gegenständlichen
Fall nur von den Schuldnern unterfertigt, dem Gläubiger bisher aber nicht
übersandt worden ist, ist in diesem Fall die Gebührenschuld -
jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - noch nicht
entstanden.
Der Berufung war somit statt zu geben.
Wien, am 28.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2312-W/02
- Stammnummer
- 12471
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF