Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200028/2017
Einreihung einer Ware als Arzneimittel oder als Nahrungsergänzungsmittel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200028/2017vom 23.07.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit den Ausführungen der belangten Behörde, der von der Technischen Untersuchungsanstalt festgestellte Gesamtwert an Glucosaminhydrochlorid (für drei Kapseln) übersteige deutlich den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 764/20014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur angeführten Wert, und die Technische Untersuchungsanstalt habe eine klar definierte prophylaktische oder therapeutische Eigenschaft festgestellt, ist nicht belegt, dass die gegenständliche Ware genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweist, deren Wirkung sich auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, noch, dass das gegenständliche Erzeugnis bei der Behandlung oder Verhütung einer (bestimmten) Krankheit oder eines (bestimmten) Leidens angewandt werden kann. Aus einem Gutachten des Abgrenzungsbeirates gemäß § 49a AMG vom 19. Dezember 2007, das die
Beschwerdeführer
in als Beilage zur Beschwerde vorgelegt hat, lässt sich ableiten, dass die Dosierung von 1.250 mg Glucosamin pro Tag von der Europäischen Arzneimittelagentur bei einem Arzneimittel als pharmakologisch wirksam beurteilt worden ist. Die Technische Untersuchungsanstalt hat betreffend die verfahrensgegenständliche Ware in ihrem Untersuchungsbefund bei Einnahme von drei Kapseln pro Tag (laut Verzehrempfehlung) eine Gesamtmenge von 1.417 mg Glucosaminhydrochlorid festgestellt, was laut Ausführungen der Technischen Untersuchungsanstalt 1.178 mg Glucosamin entspricht; diese liegt unter der von der Europäischen Arzneimittelagentur beurteilten Dosierung. In einem weiteren Gutachten des Abgrenzungsbeirates gemäß § 49a AMG vom 7. Juli 2009, das die
Beschwerdeführer
in ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegt hat, wird darauf hingewiesen, dass in Österreich Erzeugnisse (zum Beispiel B-Kapseln) zur Linderung von Symptomen bei leichter bis mittelschwerer Arthrose des Kniegelenks in einer Tagesdosis von 1.178 mg bis 1.250 mg (berechnend als Glucosamin) auf dem Markt sind. In diesem Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, unter Berücksichtigung verschiedener Studien und Gutachten könne „nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Ergebnisse der Studien mit Glucosamin, die eine Wirkung bei Osteoarthritis gezeigt haben, auf glucosaminhältige Nahrungsergänzungsmittel übertragbar sind.“ Das Gutachten kommt weiter zum Schluss, dass die Datenlage zu Chondroitinsulfat sehr ähnlich ist. Vom Aufweisen eindeutig bestimmbarer therapeutischer oder prophylaktischer Eigenschaften, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, war daher beim verfahrensgegenständlichen Erzeugnis nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht auszugehen.
Darüber hinaus war die verfahrensgegenständliche Ware nicht für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht; selbst die Technische Untersuchungsanstalt hat in ihrem Befund, auf den sich die belangte Behörde stützt, festgehalten, dass auf der Packung „keine Angaben hinsichtlich einer Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten oder Leiden“ angeführt sind. Aus den (oben wiedergegebenen) Angaben auf der Dose ließen sich keine Anhaltspunkte für einen Gebrauch zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken entnehmen. So fehlten zum Beispiel Angaben über die Art der Beschwerden, gegen die die Kapseln gebraucht werden sollen, oder Anwendungshinweise.
Im Gegenteil, nach der Produktbeschreibung handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ware um ein Produkt, das „zum Ernährungsplan
jedes Sportlers gehören
“ sollte. Mit der (den Bestimmungen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung entsprechenden) Angabe auf der Verpackung und in der Produktbeschreibung („Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung oder gesunde Lebensweise“) wird zum einen auch zum Ausdruck gebracht, dass durch die Einnahme der gegenständlichen Kapseln die in diesen enthaltenen Wirkstoffe nicht über das die Ernährung notwendige und üblicherweise empfohlene Maß deutlich hinausgehen und es sich somit um Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 1 lit. a zu Kapitel 30 handelt, die nicht in das Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Zum anderen wird durch diese Angabe als Verwendungszweck die Nahrungsergänzung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht und nicht die Verwendung zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Das verfahrensgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel ist daher nach der zuletzt genannten Anmerkung in den Abschnitt IV (Kapitel 16 bis 24) einzureihen.
Bei der verfahrensgegenständlichen Ware handelt es sich um eine dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitung, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist. Eine solche ist nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 in die Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zum Beispiel auch in der von der belangten Behörde genannten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 764/2014, wonach sich aus deren Begründung klar und eindeutig ableiten lässt, dass die in diesem Fall bestimmte Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel entscheidend für eine Einreihung in die Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur war (argumentum: „Da es sich bei der Ware (…)“), oder in der Verbindlichen Zolltarifauskunft, Nr. DE22664/16-1, wonach für die Einreihung eines Erzeugnisses, das ebenso Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat enthält, in die Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur entscheidend war, dass die Ware nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken im Sinne der Position 3004 aufgemacht war.
Die verfahrensgegenständliche Ware ist, da – wie im genannten Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt festgehalten -
weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend in die Position 2106 9092 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Die Einreihung eines konkreten Erzeugnisses in die Kombinierte Nomenklatur geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154).
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 23. Juli 2019
Normen und Schlagworte
- KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200028/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7200028.2017
- Stammnummer
- 124682
- Gültig
- 23.07.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF