Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0479-I/03
1) Zustellungsbevollmächtigung eines Rechtsanwaltes; 2) Bauherreneigenschaft bei einer Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-I/03vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob der angefochtene Bescheid (mit Ausfertigungsdatum 11. April 2003) ordnungsgemäß und damit rechtswirksam zugestellt wurde, muss nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (§ 97 BAO) beurteilt werden. War das Finanzamt nach der damaligen Rechtslage (§ 103 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124/2003) mangels einer ausdrücklichen Erklärung über das Bestehen einer Zustellvollmacht nicht verpflichtet, die Zustellung an den anwaltlichen Vertreter des Abgabepflichtigen vorzunehmen, ist der Bescheid mit der Bekanntgabe an den Abgabepflichtigen rechtswirksam geworden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Bescheidbehebung
gemäß
§ 299 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Grunderwerbsteuer sowie Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Bescheidbehebung gemäß
§ 299 BAO
sowie Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Grunderwerbsteuer wird als
unbegründet abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Grunderwerbsteuer wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen: Bemessungsgrundlage (Gegenleistung gemäß
§ 5
GrEStG 1987): 90.676,07 €, Grunderwerbsteuer: 3.173,69 €. Die
Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6./12. November 1998 erwarben der
Berufungswerber (Bw.) und Frau Alexandra W. (als gemeinsame Käufer) von der
A.GmbH als Verkäuferin das neu gebildete Grundstück Nr. x/15 in K. um
den Gesamtkaufpreis von 877.500 S jeweils in ihr ideelles
Hälfteeigentum.
Mit Bescheid vom 20. April 1999 schrieb das Finanzamt dem
Bw. Grunderwerbsteuer vor. Als Bemessungsgrundlage wurden Kaufpreis,
Vermessungskosten und anteilige Vertragserrichtungskosten (jeweils zur
Hälfte) angesetzt.
Mit Ausfertigungsdatum 30. September 2002 erließ das
Finanzamt einen "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren", mit dem die Grunderwerbsteuer - unter Einbeziehung von 50 % der Bau-
und Projektkosten eines in der Folge errichteten Reihenhauses (816.685,92 S +
30.000 S) - neu bemessen wurde. Begründend führte das Finanzamt aus,
durch die Firma A.GmbH sei das Projekt entwickelt und die Planung organisiert,
aber auch der Bauvertrag über die Errichtung des Hauses vermittelt worden.
Durch diese von der Verkäuferin des Grundstücks erbrachte "weitere
Organisation" liege trotz zivilrechtlicher Trennung der Rechtsgeschäfte -
betreffend Grundstückserwerb und Hausbau - wirtschaftlich ein Erwerb des
Grundstückes samt Bauwerk vor. Die Intention des Organisators bzw.
Vermittlers und Verkäufers sei dahin gegangen, ein ausbau- bzw.
schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei das Interesse der
Käufer auf den Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk gerichtet gewesen.
Demnach sei aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft des Bw. zu
verneinen, die Baukosten seien der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes zählten zur Bemessungsgrundlage neben dem
Kaufpreis sämtliche Leistungen, welche der Erwerber aufwenden müsse,
um in den Genuss der Sache zu kommen, also auch die von der Firma A.GmbH in
Rechnung gestellten Projektierungskosten, die Vermessungskosten sowie die
Vertragserrichtungskosten. Weiters wurde (im Begründungsteil des
Bescheides) ausgeführt, dass auf Grund dieser Feststellungen
gemäß
§ 303 Abs. 4 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung "unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt" werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4. November
2002 von einem Rechtsanwalt in Vertretung des Bw. Berufung erhoben. Eine
Vollmachtsurkunde wurde nicht vorgelegt, jedoch enthält der Schriftsatz den
Vermerk "Vollmacht erteilt". Begründend wurde ausgeführt, der Bw. habe
erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Verkäuferin als
Projektgesellschaft damit beauftragt, einen Bauvertrag für die Errichtung
eines Reihenhauses auszuarbeiten. Zum Abschluss des Bauvertrages mit einem
Bauunternehmen sei es am 7. Februar bzw. 22. März 1999 gekommen.
Für diese Projektierung habe der Bw. ein (anteiliges) Honorar von 30.000 S
an die Projektgesellschaft bezahlt. Schon aus der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse ergebe sich, dass Kaufvertrag und Bauvertrag kein
einheitliches Rechtsgeschäft bildeten. Auch sei dem Kaufvertrag in keiner
Weise zu entnehmen, dass der Erwerber verpflichtet gewesen wäre, einen
Bauvertrag oder einen sonstigen Vertrag abzuschließen. Der Bw. habe ein
unbebautes Grundstück erworben. Dass er sich nach Abschluss des
Kaufvertrages der Dienste des Verkäufers bedient habe, ihm einen geeigneten
Bauführer zu vermitteln, sei keine Bedingung des Kaufgeschäftes
gewesen. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer für den vom Bw. erteilten
Bauvertrag sei daher "gänzlich losgelöst von den gesetzlichen
Bestimmungen". Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 2003 wurde der
Bescheid vom 30. September 2002 "wegen Mangelhaftigkeit des Spruches"
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, da verabsäumt worden sei, "die
Wiederaufnahme des Verfahrens auszusprechen" (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
11. April 2003). Sodann verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Spruchpunkt 2 dieses Bescheides) und erließ einen berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Spruchpunkt 3), mit dem (wie bereits im Bescheid vom
30. September 2002) Baukosten von 816.685,92 S sowie Projektkosten von
30.000 S in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Der Bescheid enthält
den Hinweis, dass die Berufung vom 4. November 2002 gemäß
§ 274
BAO auch als gegen den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid)
eingebracht gelte. Ungeachtet des im Berufungsschreiben vom 4. November 2002
enthaltenen Vertretungshinweises ("Vollmacht erteilt") ist der Bescheid vom 11.
April 2003 an den Bw. persönlich adressiert worden.
Mit Schriftsatz vom 28. April 2003 erhob der anwaltliche
Vertreter des Bw. auch gegen "die drei Bescheide vom 11. April 2003" Berufung.
Die Bescheide seien nichtig, da sie nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden seien. Die Zustellung hätte nur an den ausgewiesenen Vertreter des
Bw. erfolgen dürfen. Nach der Neufassung des § 299 BAO sei eine
Aufhebung des Vorbescheides wegen eines Verfahrensfehlers, wie er der
Abgabenbehörde bei Erlassung des Bescheides vom 30. September 2002
unterlaufen sei, nicht mehr zulässig. Das der Abgabenbehörde
eingeräumte Ermessen diene nicht dazu, Verfahrensfehler zu korrigieren. Mit
der Kassation des Aufhebungsbescheides sei auch die Erlassung eines neuerlichen
Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich, womit
auch der berichtigte Grunderwerbsteuerbescheid "nichtig" sei. Ergänzend sei
darauf zu verweisen, dass der Bescheid vom 30. September 2002 gleichfalls
nichtig sei, da diesem Bescheid ein Aufhebungsbescheid hätte vorangehen
müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung "gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des
Verfahrens und den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.9.2002 und vom
11.4.2003" als unbegründet ab. Laut Vereinbarung des Bw. mit der A.GmbH
habe diese Firma das Projekt für die Reihenhausanlage entwickelt, die
Planung organisiert, den Baubescheid erwirkt und den Abschluss des Bauvertrages
vermittelt. Im Bauvertrag sei als Vertragsgrundlage unter anderem die Bau- und
Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen angeführt.
Für die Erstellung des Bebauungsplanes sei also bereits ein Gesamtkonzept
vorgelegen. Diese Planung sei auch für die Vermittlungsfähigkeit des
Projektes von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, sodass eine betreffende
Planung üblicherweise bereits vor Abschluss des Kaufgeschäftes
bestanden habe. Dem Hinweis des Bw. auf die zeitliche Abfolge der Verträge
sei entgegenzuhalten, dass er bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mit der
konkreten Abwicklung des Bauvorhabens konfrontiert gewesen sei. Durch den
Abschluss des bereits ausverhandelten Bauvertrages sei das Preis- und Baurisiko
nicht beim Bw. gelegen. In rechtlicher Hinsicht sei auf Grund des angebotenen
Vertragsbündels und des vom Organisator angebotenen Gesamtkonzeptes die
Bauherreneigenschaft des Bw. nicht gegeben. Die Berufungsvorentscheidung wurde
dem anwaltlichen Vertreter des Bw. zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 beantragte der Vertreter
des Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der angefochtene
Bescheid vom 30. September 2002, den die Abgabenbehörde mit Bescheid vom
11. April 2003 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben habe, rechtlich nicht
mehr existiere. In der Sache selbst sei die Argumentation des Finanzamtes
insoweit verfehlt, als die Verkäuferin der Liegenschaft ehemals nicht mit
der Errichtung des Wohnhauses beauftragt worden sei. Die Käufer hätten
lediglich die von der Verkäuferin erstellte Planung übernommen, jedoch
eigenständig den Bauauftrag erteilt. Sie hätten jedoch nicht von der
Verkäuferin gleichsam das Reihenhaus selbst miterworben. Gegenüber der
Verkäuferin bestünden im Hinblick auf die Errichtung des Hauses
keinerlei Gewährleistungsansprüche. Die Annahme eines einheitlichen
Grund- und Hauskaufes sei eine tatsachenwidrige Fiktion der Abgabenbehörde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2003 wies das
Finanzamt auch die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§
299 BAO sowie (neuerlich) die Berufung gegen den Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens und den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid vom
11. April 2003 als unbegründet ab. Auch diese Berufungsvorentscheidung
wurde dem anwaltlichen Vertreter des Bw. zugestellt, der mit Schriftsatz vom 4.
September 2003 (neuerlich) die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Finanzamt im
Zuge ergänzender Ermittlungen Auskünfte bei Architekt DI K.E., der die
Reihenhausanlage in K. konzipiert und geplant hatte, sowie beim Bauunternehmen
H.GmbH. eingeholt. Die mit Architekt DI K.E. aufgenommene Niederschrift vom 9.
Juni 2004, die Niederschrift mit Ing. W.H. und A.H. vom 26.5.2004 und die von
den Auskunftspersonen erhaltenen Unterlagen wurden dem Vertreter des Bw. mit
Schreiben vom 11. August 2004 zur Kenntnis gebracht. In einer Stellungnahme vom
27. August 2004 wies der Vertreter des Bw. nochmals darauf hin, dass die Fa.
A.GmbH zwar den Bauvertrag vorbereitet und als Maklerin vermittelt habe, die
Bauwerber sodann jedoch selbst mit dem Bauführer kontrahiert hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Zur Zustellung der
Bescheide vom 11. April 2003:
Gemäß
§ 8 Rechtsanwaltsordnung ersetzt vor
allen Gerichten und Verwaltungsbehörden die Berufung eines Rechtsanwaltes
auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine
Vollmacht schließt grundsätzlich auch die Zustellvollmacht mit ein.
Nach § 103 Abs. 2 BAO in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz
2003, BGBl. I Nr. 124/2003, war jedoch eine Zustellungsbevollmächtigung
Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle
Erledigungen erstreckte, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben
betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO
zusammengefasst verbucht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes war die Abgabenbehörde in den Fällen des
§ 103 Abs. 2 BAO nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen
(gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche
Erklärung abgegeben hatte, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten
Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen seien, die im Zuge eines
Verfahrens ergehen (oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was hier nicht
vorliegt). Dies galt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschritt. Auch dieser
musste ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren
anzuwendenden § 103 Abs. 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der
Zustellungsbevollmächtigung abgeben; ohne eine solche Erklärung war
die Abgabenbehörde zur Zustellung von Erledigungen an den einschreitenden
Rechtsanwalt nicht verpflichtet (VwGH 19.12.2002, 98/15/0210; VwGH 17.12.2001,
97/14/0105; VwGH 28.1.1998, 95/13/0273; VwGH 10.12.1997, 97/13/0212 nach
Ablehnung der Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
8.10.1997, B 3674/95).
Nach § 103 Abs. 2 BAO in der Fassung des
Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, ist eine
Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam,
wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte
Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren
Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Nach der
(ab 20. Dezember 2003 geltenden) Neufassung des § 103 Abs. 2 BAO ist nun
die Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht auch für die
Zustellungsbevollmächtigung ausreichend. Diese verfahrensrechtliche
Bestimmung ist (seit dem 20. Dezember 2003) in allen offenen Abgabenverfahren
anzuwenden. Die Frage aber, ob ein Bescheid ordnungsgemäß (und damit
rechtswirksam) zugestellt wurde, muss nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner
Bekanntgabe (§ 97 BAO) beurteilt werden. Zum Zeitpunkt der Erlassung der
angefochtenen Bescheide (vom 11. April 2003) war das Finanzamt nach der damals
geltenden Rechtslage nicht verpflichtet, die Zustellung an den einschreitenden
Rechtsanwalt vorzunehmen. Diese Bescheide sind mit der Zustellung an den Bw.
daher rechtswirksam geworden.
II. Zu den
Verfahrensbescheiden:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO in der Fassung des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid (der Abgabenbehörde erster Instanz) wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes aufheben. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I
Nr. 124/2003, wurde der Wortlaut dieser Bestimmung neu gefasst. Danach kann die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid auf Antrag der Partei oder von
Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid
ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das
wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden
(§ 307 Abs. 1 BAO).
Nach Ergehen des Erstbescheides vom 20. April 1999 hat das
Finanzamt mit Bescheid vom 30. September 2002 die Grunderwerbsteuer neu
festgesetzt, ohne allerdings im Bescheidspruch die Wiederaufnahme des Verfahrens
(mit der Wirkung der Aufhebung des Erstbescheides) zu verfügen. Dieser
somit ohne verfahrensrechtliche Grundlage ergangene Bescheid war entgegen der
Auffassung des Bw. inhaltlich rechtswidrig und daher einer Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO zugänglich (Ritz, BAO-Kommentar, 2.
Auflage, Rz 13 zu § 299). Nachdem der (rechtswidrige) Bescheid vom 30.
September 2002 durch Aufhebung gemäß
§ 299 BAO aus dem
Rechtsbestand beseitigt war, hat das Finanzamt "unter gleichzeitiger Aufhebung
des früheren Bescheides" (also des Erstbescheides vom 20. April 1999) die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und sich dabei auf den
Wiederaufnahmstatbestand des Hervorkommens neuer Tatsachen gestützt,
nämlich darauf, dass die A.GmbH "neben Projektentwicklung und Organisation
der Planung auch einen Bauvertrag über die Errichtung des Hauses
vermittelt" habe. Bei der Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO
"neu hervorgekommen" sind, kommt es auf den Wissensstand der Behörde im
Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an, mit welchem jenes Verfahren
abgeschlossen wurde, welches wiederaufgenommen werden soll. Maßgeblich war
demnach der Wissensstand des Finanzamtes zum Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides vom 20. April 1999. Damals war dem Finanzamt lediglich der mit
der Abgabenerklärung übermittelte Grundstückskaufvertrag bekannt,
die von der Grundstücksverkäuferin erbrachten weiteren Leistungen
waren aus der Aktenlage hingegen nicht ersichtlich. Diese für die
Beurteilung der Bauherreneigenschaft des Bw. wesentlichen Umstände (siehe
dazu unten Punkt III) sind dem Finanzamt erst im Zuge einer im Jahr 2002
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung zur Kenntnis gelangt.
Damit sind Tatsachen neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des mit
Bescheid vom 20. April 1999 abgeschlossenen Grunderwerbsteuerverfahrens
rechtfertigten.
Sowohl die Bescheidbehebung gemäß
§ 299 BAO
als auch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens sind in das
Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Gemäß
§ 20 BAO sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zur
Ermessensübung hat das Finanzamt auf das Prinzip der Rechtsrichtigkeit und
hinsichtlich der Wiederaufnahmsverfügung zudem auf den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung verwiesen, dem der Vorrang
gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit eingeräumt worden
sei. Mit dem Hinweis, das Ermessen sei "nicht dazu da, Verfahrensfehler zu
korrigieren", zeigt der Bw. eine fehlerhafte Ermessensübung durch das
Finanzamt nicht auf. Angesichts der dem Erstbescheid hinsichtlich der
herangezogenen Bemessungsgrundlage anhaftenden, nicht bloß
geringfügigen Rechtswidrigkeit kam einem Interesse des Bw. am Rechtsbestand
dieses (fehlerhaften) Bescheides keine vorrangige Bedeutung zu. Was die
Ausübung des Ermessens bei der Bescheidaufhebung gemäß
§
299 BAO angeht, ist ein Interesse des Bw. am Rechtsbestand des ohne
verfahrensrechtliche Grundlage ergangenen, zu einer Nachforderung führenden
Bescheides vom 30. September 2002 überhaupt nicht erkennbar.
Sowohl der Aufhebungsbescheid als auch der Bescheid, mit
dem die Wiederaufnahme des Grunderwerbsteuerverfahrens verfügt wurde,
erwiesen sich daher als rechtmäßig.
III. Zur Frage der
Bauherreneigenschaft:
a) Nach den vorliegenden Verträgen und den
Auskünften der im Berufungsverfahren befragten Personen steht folgender
Sachverhalt fest:
Geschäftsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
21. Februar 1997 gegründeten A.GmbH war die Projektierung von
Wohnbauanlagen und die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Im Firmenbuch
eingetragener Alleingesellschafter und Geschäftsführer war M.X.; auf
Grund einer Treuhandvereinbarung kam diesem jedoch in Bezug auf 51 % des
Stammkapitals der Gesellschaft lediglich die Stellung eines Treuhänders
für seinen Vater J.X. zu. J.X. war (dienstältester) Angestellter der
B.GmbH., Zweigstelle W, die auch im Bereich der Immobilienvermittlung tätig
war.
Die Grundparzelle Nr. x/15 war Teil des von der A.GmbH mit
Kaufvertrag vom 19. August/2. September 1998 erworbenen Grundstückes Nr.
x/3 in K.. Nach Teilung dieses Grundstückes erfolgte der Verkauf der neu
gebildeten Grundparzellen über die B.GmbH. als Vermittlerin. Im Auftrag von
J.X. hatte Architekt DI K.E. für dieses Grundareal das Projekt
"Doppelhausanlage X.", bestehend aus mehreren Doppelhäusern sowie einem
Einzelhaus (auf der später vom Bw. und Frau Alexandra W. erworbenen
Grundparzelle Nr. x/15), konzipiert und geplant. Der Auftrag an den Architekten
umfasste auch die (spätere) Erstellung von Einreichplänen, wobei die
Baueinreichungen - je nach Verkaufsfortschritt - auf die Namen der von J.X.
bekannt gegebenen Kunden oder noch auf die A.GmbH lauten sollten. Das
vereinbarte Planungshonorar sollte der Architekt der A.GmbH in Rechnung stellen.
Dieses Honorar beinhaltete auch ein Gespräch mit den (künftigen)
Kunden und eventuelle von diesen gewünschte Umplanungen, welche aber nur in
geringfügigem Ausmaß (zB Änderungen im Innenbereich, Versetzung
von Fenstern) möglich waren. Baubeschreibung und Einreichplanung wurden,
von Architekt K.E. gestempelt und unterschrieben, der B.GmbH., W, zur Weitergabe
an die Kunden zugeleitet.
J.X. ist weiters an die Fa. H.GmbH. herangetreten, um sich
Angebote (für die Bauführung als Generalunternehmer) erstellen zu
lassen, und zwar auf Grundlage der Pläne von Architekt K.E.. Das Anbot der
Fa. H.GmbH., gerichtet an die B.GmbH., Zweigstelle W, datiert vom 2. Februar
1998. Die von der Fa. H.GmbH. mit dem Anbot erstellte Leistungsbeschreibung
wurde als Basis für die von der B.GmbH., Zweigstelle W, den Kunden
präsentierten Projektunterlagen verwendet. Eine aktenkundige
Modellzeichnung der Anlage trägt den Aufdruck "Beratung und Verkauf
B.Immobilien".
Am 6. November 1998 hat der Bw.
(zusammen mit Frau Alexandra W.) den Grundstückskaufvertrag mit der A.GmbH
unterschrieben.
Am 7. Februar 1999 unterfertigten der Bw. und Frau
Alexandra W. einen Bauvertrag, mit dem sie der Fa. H.GmbH. den Auftrag
erteilten, auf der Grundparzelle x/15 in K. "auf Basis der nachstehend
angeführten Vertragsgrundlagen" als Generalunternehmer ein Einfamilienhaus
zu errichten. Als Vertragsgrundlagen sind in Punkt III. des Bauvertrages
unter anderem der Baubescheid und die dem Baubescheid zu Grunde liegenden
Planunterlagen sowie die "Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß
Projektunterlagen" angeführt. Als Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis
von 1,691.800 S brutto genannt (Punkt VI.), der die Leistungen enthalte, wie sie
in den unter Punkt III. des Vertrages aufgelisteten Vertragsgrundlagen
angeführt seien. Für darüber hinausgehende Leistungen
bedürfe es eines schriftlichen Zusatzauftrages der Bauherren (Punkt VIII.).
Die Vertragsparteien bestätigten, sämtliche unter Punkt III.
angeführten Vertragsgrundlagen erhalten bzw. diese vollinhaltlich zur
Kenntnis genommen zu haben (Punkt XII.). In einer Zusatzvereinbarung zum
Bauvertrag legten die Vertragsteile fest, dass in einem Anhang aufgezählte
Arbeiten (zB Zwischenwände, Fassadenputz) von den Bauherren selbst
durchgeführt werden sollten, wodurch sich das Pauschalentgelt um 146.738 S
brutto verringere. Vermerkt wurde, dass die Baufirma für die von den
Bauherren "in Eigenregie" durchgeführten Arbeiten keine Gewährleistung
übernehmen könne. Die Wahl der Körnung bzw. der Farbe des
Oberputzes bei der Fassade sei nur "mit Absprache der Bauleitung möglich,
um das einheitliche Bild der Anlage nicht zu gefährden". Bereits am
27. November 1998 hatte die H.GmbH. ein neues Angebot an die B.GmbH.
gerichtet, in dem von der im Schreiben vom 2. Februar 1998 genannten Anbotsumme
für beabsichtigte Eigenleistungen insgesamt 135.868,55 S netto abgezogen
wurden. Die dem Angebot vom 27. November 1998 beigefügte "Kostenauflistung
für Sonderwünsche" (Eigenleistungen) ist mit dem Anhang zum
Bauvertrag, den der Bw. und Frau Alexandra W. am 7. Februar 1999 und der
Bauführer am 22. März 1999 unterschrieben haben, ident.
Nach Auskunft von Ing. W.H. und A.H. wurden die Kunden der
Bauunternehmung durch J.X. vermittelt. Die Vordrucke der Bauverträge
stammten ebenfalls von J.X.. Die darin enthaltenen Fixpreise waren zwischen der
Fa. H.GmbH. und J.X. ausverhandelt worden.
Ebenfalls am 7. Februar 1999 unterfertigten der Bw. und
Frau Alexandra W. eine Vereinbarung mit der A.GmbH, welche lautet:
"I.
Frau Alexandra W. und Herr R. (Anmerkung: der Bw.) - in
der Folge kurz Bauherr genannt - beabsichtigen, die Liegenschaft GSt Nr. x/15 KG
K. zu erwerben und darauf gemäß Bauvertrag mit der Firma H.GmbH. als
Generalunternehmer ein Einfamilienhaus zu errichten.
Die A.GmbH hat das Projekt für diese Anlage
entwickelt, die Planung organisiert, den Baubescheid erwirkt und den Abschluss
des Bauvertrages vermittelt. Die A.GmbH ist dabei mit Projektierungskosten,
insbesondere Planungs- und Ausschreibungskosten in Vorlage
getreten.
II.
Der Bauherr verpflichtet sich nunmehr, der A.GmbH
für die vorgenannte Organisationstätigkeit ein Honorar von 60.000 S
inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Honorar ist dann zur Zahlung fällig, wenn der
Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft und der Bauvertrag von allen
Vertragsteilen unterfertigt worden sind und der Baubescheid über die
Errichtung des Einfamilienhauses rechtskräftig geworden ist.
III.
Die A.GmbH haftet in keiner Weise für die
Verpflichtungen, die sich für die Vertragspartner des Bauherrn aus dem
Kaufvertrag bzw. Bauvertrag ergeben. Sie haftet auch in keiner Weise für
die Durchführbarkeit der Planunterlagen sowie des Baubescheides und der
Beschaffenheit des Bauplatzes, die A.GmbH garantiert nur die Rechtskraft des
Baubescheides.
IV.
Sofern sich aus einer Unzulänglichkeit der
Planunterlagen ein Anspruch gegenüber dem Planverfasser für die
Bauherren ergeben sollte, vereinbaren die Vertragsteile hiermit bereits die
Abtretung von allfälligen Ansprüchen der A.GmbH gegenüber dem
Planverfasser an die Bauherren.
V.
Vom Vermittlungshonorar nicht eingeschlossen sind die im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Kosten und Vermittlungsgebühren,
das gegenständliche Vertragsverhältnis bezieht sich
ausschließlich auf die im Zusammenhang mit dem Bauwerk erbrachte
Organisationsleistung und inkludiert die von der A.GmbH aufgewendeten Kosten
für Bauplanung und Vermessung.
Der Bauherr verpflichtet sich daher der B.GmbH. für
die Vermittlung des Kaufgeschäftes die übliche Maklerprovision von 3 %
+ 20 % Mehrwertsteuer des Kaufpreises nach Unterfertigung des Kaufvertrages zu
bezahlen.
VI.
Die Vertragsteile verzichten darauf, diese Vereinbarung
wegen Irrtums anzufechten oder im Prozessfall eine derartige Einrede zu
erheben."
Für die A.GmbH war diese
Vereinbarung (von deren Geschäftsführer M.X.) bereits am 25.
Jänner 1999 unterfertigt worden.
Auf dem mit Februar 1999 datierten Einreichplan des
Architekten DI K.E. scheinen der Bw. und Frau Alexandra W. als Bauwerber auf.
Auf Grund ihres Bauansuchens wurde ihnen mit Bescheid der Gemeinde K. vom 2.
Juni 1999 die Baubewilligung erteilt.
b) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Die Steuer wird nach § 4 Abs.
1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und
Rz 88a zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ohne
Bedeutung ist es auch, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichem Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen
Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl.
1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu § 5, Ergänzung N 56/1 N).
c) Gemessen an diesen Kriterien sind der Bw. und Frau
Alexandra W. hinsichtlich der von der H.GmbH. auf Grund des Bauvertrages vom 7.
Februar/22. März 1999 ausgeführten Bauleistungen nicht als Bauherren
(im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes) anzusehen:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrages (vom 6./12. November 1998) lag bereits das von
Architekt DI K.E. im Auftrag der Verkäuferin (bzw. des J.X.) entwickelte
Gesamtkonzept der Anlage vor. Auf Grund der vom Architekten erstellten
Pläne hatte der (spätere) Bauführer über Initiative von J.X.
ein Angebot (samt Leistungsbeschreibung) erarbeitet, das in die von der B.GmbH.
den Kunden präsentierten Projektunterlagen Eingang gefunden hatte und die
Bauführung zu einem Fixpreis vorsah. Die Darstellung im Berufungsschreiben,
wonach der Bw. erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages die
Verkäuferin als Projektgesellschaft mit der Ausarbeitung eines Bauvertrages
für die Errichtung eines Reihenhauses "beauftragt" habe, ist demnach nicht
zutreffend. Vielmehr war der Inhalt des Bauvertrages schon in der Anfangsphase
des Projektes von J.X. mit dem späteren Generalunternehmer (vgl. dessen
Angebot vom 2. Februar 1998) ausgehandelt worden. Am 27. November 1998, also
kurz nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages, hat das Bauunternehmen an
die B.GmbH ein neues Angebot gerichtet, das sich vom bisherigen Angebot (vom 2.
Februar 1998) nur darin unterschied, dass Wünsche der Käufer,
bestimmte (einzeln angeführte) Arbeiten aus dem bisherigen Leistungsangebot
(vom 2. Februar 1998) herauszunehmen, Berücksichtigung fanden. Dieses
Angebot war Grundlage des am 7. Februar/22.März 1999 unterfertigten
Bauvertrages. Den Käufern wurde somit von der Projektgesellschaft (bzw. dem
auch für die B.GmbH handelnden J.X.) nicht nur das Grundstück, sondern
auch eine baureife Planung und ein fertig ausverhandelter Bauvertrag (über
die Errichtung des Gebäudes zu einem Fixpreis) verschafft. Dem Finanzamt
kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund dieses von
Veräußererseite vorbereiteten und vom Bw. (sowie Frau Alexandra W.)
angenommenen einheitlichen Angebotes zu dem Schluss gekommen ist, dass
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück samt dem zu errichtenden
Gebäude gewesen ist. Dass der Abschluss des Bauvertrages im
Grundstückskaufvertrag nicht zur Bedingung des Grundkaufes gemacht wurde,
ist rechtlich unerheblich.
Der Bw. wendet ein, dass er selbst mit Abschluss des
Bauvertrages (vom 7.2./22.3.1999) Rechtsbeziehungen mit dem Bauführer
eingegangen war und nur diesem gegenüber Gewährleistungsansprüche
aus dem Hausbau geltend gemacht werden konnten.
Auf Grund der Begründung von Rechtsbeziehungen mit dem
Bauführer (als Generalunternehmer) ist zwar das Baurisiko bei den Erwerbern
(dem Bw. und Frau Alexandra W.) gelegen, da sie selbst aus dem Bauvertrag
unmittelbar berechtigt und verpflichtet wurden; nach Punkt III. der Vereinbarung
vom 25. Jänner/7. Februar 1999 war eine Haftung der Verkäuferin
für die sich aus dem Bauvertrag ergebenden Verpflichtungen (der H.GmbH.)
ausdrücklich ausgeschlossen. Nach den in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Kriterien ist der Käufer aber nur
dann als Bauherr anzusehen, wenn er neben dem Baurisiko auch das finanzielle
Risiko der Bauführung zu tragen hat und auf die bauliche Gestaltung des
Hauses - und zwar auf die Gesamtkonstruktion - Einfluss nehmen kann; die
genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vom Beginn der Planungsphase an
auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren angesehen werden
(vgl. Fellner, aaO, Rz 90 zu § 5 GrEStG und die dort zitierte Judikatur).
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten.
Diese typischerweise vom Bauherrn wahrgenommenen Agenden hat hier jedoch die
Verkäuferin als Projektgesellschaft übernommen. Im Rahmen des
Gesamtkonzeptes der Anlage und der von Architekt DI K.E. im Auftrag der
Verkäuferin erstellten Planung konnten die Käufer auf die bauliche
Gestaltung ihres Hauses in seiner Gesamtkonstruktion keinen Einfluss mehr
nehmen: Nach Auskunft des Architekten waren (bei der Erstellung der
Einreichpläne) nur mehr geringfügige Planänderungen - wie das
Versetzen von Fenstern und Änderungen im Innenbereich (siehe dazu VwGH
24.3.1994, 93/16/0168) - möglich. Im Anhang der Zusatzvereinbarung zum
Bauvertrag ist etwa auch ausdrücklich festgehalten, dass bei Arbeiten an
der Fassade, welche die Käufer "in Eigenregie" vornehmen wollten,
Rücksprache mit der Bauleitung zu halten sei, um das einheitliche Bild der
Anlage nicht zu gefährden. Durch die im Bauvertrag getroffene
Fixpreisvereinbarung war den Erwerbern auch das Preisrisiko weitgehend
abgenommen.
Hinsichtlich der im Bauvertrag (samt Zusatzvereinbarung)
festgelegten Bauleistungen kam den Käufern somit nicht die Stellung von
Bauherren (im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes) zu. Das hiefür an den
Bauführer zu leistende Entgelt zählte daher gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ebenso zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wie
die an die Verkäuferin zu zahlende Projektkostenabgeltung und der Kaufpreis
für das Grundstück selbst.
Die im angefochtenen Bescheid angesetzten Baukosten
entsprechen der Schlussrechnung der H.GmbH. vom 18. September 2000, vermindert
um die Gutschrift vom 12. Juli 2001 (Rechnungssumme laut Schlussrechnung
1,680.133 S brutto, abzüglich Gutschrift 46.761 S = 1,633.372 S, davon 50 %
= 816.686 S). Die Preisdifferenz zum Bauvertrag (Fixpreis unter
Berücksichtigung der Zusatzvereinbarung 1,545.062 S, davon 50 % =
772.531 S) entfällt laut Auskunft von Ing. W.H. und A.H. auf
Mehrkosten für Sonderausstattungen, welche die Käufer mit dem
Bauführer vereinbart hatten. Diese Sonderausstattungen waren nicht Teil des
von der Verkäuferin angebotenen Leistungspaketes und vom vereinbarten
Fixpreis nicht gedeckt. Die daraus entstandenen Mehrkosten gehören deshalb
nicht zur Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987. Die
anzusetzenden Baukosten betragen (laut Bauvertrag und Zusatzvereinbarung)
772.531 S.
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war
daher um 44.155 S auf 1,247.730 S (90.676,07 €) zu reduzieren. Die
Grunderwerbsteuer errechnet sich mit 3,5 % der Bemessungsgrundlage, das sind
43.671 S (3.173,69 €).
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Oktober 2004
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-I/03
- Stammnummer
- 12468
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF