Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500386/2019
Anwendbarkeit des Wiener Parkometergesetzes 2006 auf eine außerhalb Wiens wohnhafte Person hinsichtlich eines außerhalb Wiens zugelassenen Kfz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500386/2019vom 22.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine derartige Aufzeichnungspflicht wird auch durch ein Bundesgesetz mit - örtlich voraussetzungsloser - Wirkung für das Bundesland anderesBundeslandAlsWien normiert, nämlich durch § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG), welcher lautet: „(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.“
Zur Führung von Aufzeichnungen, die denen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entsprechen, wenn die zu erteilenden Auskünfte ohne Aufzeichnungen nicht gegeben werden können, war der Bf. somit bereits vor dem 3.5.2018 gemäß § 103 Abs. 2 KFG gehalten. Die aus der Nichtführung derartiger Aufzeichnungen resultierende, vom Bf. vorgebrachte Unmöglichkeit zur Auskunftserteilung, ist daher dem Bf. vorzuwerfen.
Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.
Zur Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat erschwerte in erheblichem Maße das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung (Verkürzung der Parkometerabgbae) stehenden Person. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Der Strafrahmen beträgt 365 Euro.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angemessen.
Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes 12 Stunden angemessen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Eine Abänderung in der Strafhöhe zugunsten des Bf. bedeutet bereits, dass dem Bf. keine Kosten der Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der VwG2, K 21 zu § 52 VwGVG). Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei sonstiger Abweisung der Beschwerde bewirkt im vorliegenden Fall, dass keine Kosten des (verwaltungsgerichtlichen) Beschwerdeverfahrens festzusetzen sind (vgl. Reisner in Götzl et al., Verfahrensrecht der VwG2). Davon zu unterscheiden sind die Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, deren Festsetzung von der belangten Behörde gesetzeskonform mit dem Mindestbetrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von 10 Euro erfolgt ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Vollstreckungsbehörde:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, Anm. 6 zu § 25 BFGG)
Der Magistrat der Stadt Wien ist (unter anderem) Abgabenbehörde.
Die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien ist zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung von Verwaltungsgerichten erlassener Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014).
Für die Bestimmung einer anderen Behörde wegen der vom Bf. in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2018 angesprochenen Indizien für eine Befangenheit des Magistrates der Stadt Wien besteht kein Anlass: Eine ganze Behörde kann nicht befangen sein. Befangenheit kann nur bei Organwaltern einer Behörde vorliegen, wobei auch diesbezüglich hier keine Indizien vorliegen: Die handelnden Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien waren verpflichtet, das gegenständliche - für alle Seiten aufwendige - Verfahren durchzuführen.
Im Übrigen wäre die vom Bf. im Schreiben vom 8.10.2018 beantragte Abtretung des Strafverfahrens an eine Behörde des Bundeslandes anderesBundeslandAlsWien unmöglich gewesen, weil sie nicht im selben Bundesland wie der Magistrat der Stadt Wien liegen kann (vgl. § 29a VStG: "Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.")
Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen, da in dem angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zum Thema der Auswirkungen der Aufzeichnungspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG auf die Vollziehung des § 2 iVm § 4 Abs. 2 (Wiener) Parkometergesetz 2006 ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich.
Es wird daher in Spruchpunkt V. ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, was freilich nur für die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) relevant ist.
Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am 22. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 103 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016
- § 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500386/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500386.2019
- Stammnummer
- 124659
- Gültig
- 22.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF