Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1737-W/02
Nachsicht wegen behaupteter sachlicher Unbilligkeit im Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 GebG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1737-W/02vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem diese Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., als Mitglieder der
Jagdgesellschaft S. , alle vertreten durch Rechtsanwalt, vom 5. September
2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 22. August 2000 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 24. Juli 2000 brachten die
Berufungswerber (Bw.) als Mitglieder der Jagdgesellschaft S. ein Ansuchen um
Nachsicht ein.
Die Bw. hätten mit der Jagdgenossenschaft S/Z einen
Jagdpachtvertrag abgeschlossen. Über diesen Vertrag seien drei
Gleichschriften errichtet worden. Eine Ausfertigung hätte nach den
Schlussbestimmungen des Vertrages in der Verwahrung des Jagdausschusses
verbleiben, die zweite hätte dem Pächter übergeben werden sollen
und die dritte sollte bei der Bezirkshauptmannschaft N
hinterlegtwerden.
Alle drei am 22. Juli 1998 gefertigten
Jagdpachtvertragsurkunden seien mit Schreiben gleichen Datums an die BH N mit
dem Ersuchen übermittelt worden, die Verpachtung des
Genossenschaftsjagdgebietes zu genehmigen.
Weiters werde festgehalten, dass diese Vorgangsweise den
Vorschriften des burgenländischen Jagdgesetzes und insbesondere der
burgenländischen Jagdverordnung LGBl. 24/1989 entspreche und die
Vertragsurkunde selbst auf einem in der Anlage 10 und 11 zu dieser Verordnung
vorgegebenen Muster beruhe. Diese Schlussbestimmungen würden die
Hinterlegung einer Vertragsurkunde bei der Bezirkshauptmannschaft
vorsehen.
Mit Bescheid der BH Nvom 20. August 1998 sei die Verpachtung gemäß
§ 43 Abs. 1 des burgenländischen Jagdgesetzes genehmigt
worden. Nach Rechtskraft des Genehmigungsvermerkes seien dem Jagdausschuss als
Verpächter und dem Vertreter der Jagdgesellschaft der Bw., Herrn KRX., je
mit Schreiben vom 16. September 1998 der beglaubigte Jagdpachtvertrag zur
genehmigten Verpachtung übermittelt worden. Der Genehmigungsbescheid selbst
sei von Herrn KRX. persönlich übernommen worden. Am selben Tag sei die
Übernahme des Bescheides durch Herrn E. für den Jagdausschuss
erfolgt.
Am 16. Dezember 1998 sei das bei der
Bezirkshauptmannschaft verbliebene Original des Jagdpachtvertrages durch das
Mitglied P. behoben worden. Die Vertragsanzeige selbst sei am
18. Dezember 1998 erstattet worden.
Für das gegenständliche Rechtsgeschäft sei
mit Bescheid vom 12. Februar 1999 ein Betrag von S 132.000,00
ausgehend von einer richtig berechneten Bemessungsgrundlage von S 6,6 Mio.
festgesetzt worden. Überdies sei gemäß
§ 25 GebG
die Gebühr für zwei Gleichschriften im Ausmaß von zweimal
S 132.000,00, sohin insgesamt mit einem Betrag von S 264.000,00
festgesetzt worden. Begründend sei angeführt worden, dass nach der
vorzitierten Bestimmung jede Urkunde über ein gebührenpflichtiges
Rechtsgeschäft für sich der festen und den Hundertsatzgebühren
unterliege. Der fristgerecht dagegen eingebrachten Berufung sei mit
Berufungentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und
Burgenland vom 26. Juni 2000 keine Folge gegeben worden mit der
entscheidungswesentlichen Begründung, dass per 9. September 1998
der Genehmigungbescheid als rechtskräftig anzusehen gewesen wäre und
demnach gemäß
§ 16 Abs. 7 GebG mit diesem Tag die
Gebührenschuld entstanden sei. Davon ausgehend sei die Anzeigefrist des
§ 31 Abs. 1 GebG zu ermitteln gewesen. Im vorliegenden Fall
sei die Begünstigungsbestimmung des
§ 25 Abs. 2 GebG als objektive Folge der
verspäteten Anzeige nicht anwendbar.
Umstände des Einzelfalles (die Bw. und ihre
Vertragspartner hätten die Urkunden erst am 18. September 1998
erhalten, sodass für die rechtzeitige Anzeige des Rechtsgeschäftes
keine ganze Monatsfrist mehr zur Verfügung gestanden sei, die dritte
Vertragsurkunde sei überhaupt zunächst bei der Bezirkshauptmannschaft
verblieben, die subjektive Einstellung, der Vertrag beginne erst am
1. Februar 1999) würden nichts an der Bestimmung des
§ 25 Abs. 2 GebG ändern, die allein an das
Kriterium einer nicht verspäteten Anzeige anknüpfe.
Die wirtschaftliche Existenz der Bw. werde nicht
gefährdet.
Allerdings führe die Anwendung der Abgabenvorschriften
im vorliegenden Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigten Ergebnis.
Nach den Schlussbestimmungen des gegenständlichen
Pachtvertrages, der auf der Verordnung LGBl 24/1989, burgenländische
Jagdverordnung, Anlage 10 und 11 beruhe, sei die Hinterlegung der
Vertragsurkunde bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesehen.
Nach dem gewöhnliche Lauf der Dinge werde die für
die Bezirkshauptmannschaft bestimmte Ausfertigung nach Genehmigung des Vertrages
gar nicht mehr zurückgestellt, sodass ungeachtet des Entstehens der
Gebührenschuld mit der Genehmigung die Partei selbst aus eigenem gar nicht
mehr in die Lage versetzt werde, die im § 25 Abs. 2 GebG
gesetzte Frist von einem Monat zur Wahrung der Gebührenbegünstigung
für Gleichschriften zu nützen.
Gerade für rechtsunkundige Laien wie die Bw. habe kein
Zweifel daran bestanden, dass es mit der Hinterlegung einer Vertragsausfertigung
seine Ordnung haben würde, ohne dass die Bw. angehalten wären, auch
die dritte Vertragsausfertigung von der Bezirkshauptmannschaft noch vor
Verstreichen der in § 25 GebG geregelten Monatsfrist abzufordern
und einer Vertragsanzeige zuzuführen.
Gerade weil § 25 GebG als reine
Ordnungsvorschrift gelte, werde ein besonders
berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu erblicken sein, dass die
Bw. zumindest in Ansehung der dritten Vertragsausfertigung nicht zuletzt wegen
der unterbliebenen Zurückstellung der Urkunde anlässlich der
Genehmigung ab ovo nicht in die Lage versetzt gewesen seien, die Frist
gemäß
§ 25 GebG zu wahren.
Gerade die vom Landesgesetzgeber gemäß
Vertragmuster vorgesehene Hinterlegung einer Ausfertigung des Jagdpachtvertrages
bei der Bezirkshauptmannschaft führe zu einem vom Bundesgesetzgeber in
Ansehung der §§ 16 Abs. 7 und 25 Abs. 2 GebG zu
einem nicht beabsichtigten Ergebnis, da die Gebührenschuld gemäß
§ 16 Abs. 7 GebG entstehe, ohne dass der
Rechtsunterworfene in der Folge in die Lage versetzt sei, die Frist nach
§ 25 Abs. 2 GebG einzuhalten, weil ihm die Vertragsausfertigung
erst gar nicht innerhalb dieser Frist zurückgestellt werde.
Es erscheine demnach im Ergebnis zumindest die Festsetzung
der Hundertsatzgebühr für die dritte und bei der
Bezirkshauptmannschaft verbliebene Ausfertigung im Betrage von S 132.000,00
als unbillig.
Da überdies nach den Bestimmungen des
burgenländischen Jagdgesetzes sämtliche Unterlagen anlässlich der
Verpachtung vorzulegen seien, hätten die Bw. auch sämtliche
Vertragsausfertigungen zur Vorlage gebracht. Die Berufungsbehörde
hätte richtig erkannt, dass infolge der Umstände des Einzelfalles zwei
der drei Urkunden erst am 18. September 1998 an die Bw.
zurückgestellt worden seien, sodass für die rechtzeitige Anzeige bis
9. Oktober 1998 keine Monatsfrist mehr zur Verfügung gestanden
sei.
Auch durch die Besonderheiten des burgenländischen
Jagdgesetzes begründeten Umstände würden letztlich zu einem
Ergebnis führen, das vom Gesetzgeber in Ansehung der §§ 16
Abs. 7 und 25 Abs. 2 GebG nicht beabsichtigt gewesen sei, nämlich,
dass durch den mit der Genehmigung verbundenen Zeitablauf die Frist des
§ 25 Abs. 2 GebG erheblich verkürzt werden
könne.
Für die Beurteilung des Begriffes der Billigkeit stehe
im Nachsichtsverfahren der Hilfsbegriff der Nachsichtswürdigkeit, der
persönlichen Würdigkeit also, im bedeutsamen Vordergrund. Die Bw.
brächten in diesem Zusammenhang vor, dass abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere Erklärungspflichten
durch die Bw. nicht verletzt worden seien. Auch könne der Bw. nicht
Zahlungsunwille vorgeworfen werden, da die Gebühr für das
Rechtsgeschäft im Betrag von S 132.000,00 anstandslos entrichtet
worden sei. Auch sei der in Frage stehende Abgabenrückstand nicht im
Geringsten auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Bw.
zurückzuführen.
Es werde daher der Antrag gestellt, die Abgabenbehörde
erster Instanz wolle das in § 20 BAO eingeräumte Ermessen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit zugunsten der Bw. ausüben und die
fällige Abgabenschuld im Betrage von S 264.000,00 ganz oder zum Teil
durch Abschreibung nachsehen.
Mit Bescheid vom 22. August 2000 wies das
Finanzamt das Ansuchen ab und führte begründend aus, dass trotz der
vorgebrachten Gründe in der Einhebung der Gebühren keine Unbilligkeit
habe festgestellt werden können.
Vielmehr sei die Gebührenvorschreibung als Auswirkung
der unbestritten geltenden Normen zu verstehen, welche den Tatbestand der
Unbilligkeit notwendigerweise ausschließen würden.
In der dagegen eingebrachten Berufung wiederholten die Bw.
zunächst den Sachverhalt und führten weiters aus, dass die
Behörde zunächst implizit richtig davon ausgehe, dass jegliche
Ermessensentscheidung über eine allfällige Nachsicht zur Voraussetzung
habe, dass die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Der
Ausdruck unbillig sei ein unbestimmter, aber gemessen am Art. 18 B-VG
zureichend determinierter normativer Gesetzesbegriff, dessen Inhalt unter
Bedachtnahme auf den zu entscheidenden Sachverhalt nach den allgemeinen
Interpretationsgrundsätzen festzustellen sei.
Auch gehe die Behörde noch richtig davon aus, dass
eine Unbilligkeit, die für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst
folge und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst vorzusorgen
hätte, der Beseitigung im Wege des an Unbilligkeiten aus der Besonderheit
des Einzelfalles orientierten § 236 BAO entzogen sei. Eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles sei eben dann nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen
sei, die alle von dem betreffenden Gesetz bezeichneten Abgabenpflichtigen in
gleicher Weise treffe.
Dennoch reiche der Verweis auf die unbestritten geltende
generelle Norm alleine für sich wohl nicht zum Ausschluss jeglicher
Nachsicht aus, wäre doch hierin der Anwendung des § 236 BAO
jeder Boden entzogen. Es bedarf demnach wohl zusätzlich des Abstellens auf
den Sachverhalt selbst, liege doch die Unbilligkeit hierin selbst
begründet. Gerade dann, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, könne die
Einziehung eben nach der Lage des Falles unbillig sein.
Zunächst sei festzuhalten, dass die
grundsätzliche Gebührenpflicht bei mehrfacher Beurkundung nach
§ 25 Abs. 1 GebG per se den Ruf in sich trage, unbillig
zu sein. Trotz des Urkundenprinzips werde davon auszugehen sein, dass es dabei
letztlich doch nur um die Vergebührung des Rechtsgeschäftes selbst und
nicht um die Vergebührung der Urkunde gehe. Nur dies entspreche dem
Grundsatz einer Rechtsverkehrsteuer, wenngleich eingeräumt werde, dass
hierdurch wieder eine Annäherung an die "Papierverbrauchsteuer" zu
erblicken sei.
Gerade diese für den Rechtsverkehr unbefriedigende
Konstruktion sei der tiefere Sinn von Ausnahmen, wie sie unter anderem im
§ 25 Abs. 3 GebG geregelt würde (Gaier,
GebG³, § 25 Tz 2 ff).
Der Gesetzgeber habe demnach das Bedürfnis nach
Durchbrechung des reinen Urkundenprinzips wohl erkannt und hiefür
Ordnungsvorschriften errichtet, die eine mehrfache Gebührenpflicht bei
mehrfacher Beurkundung hintanhalten sollten.
Wiewohl der Gesetzgeber zwar nicht auf die Frage des
Verschuldens einer Versäumung der Monatsfrist abstelle, so gehe er dennoch
erkennbar davon aus, dass der Rechtsunterworfene zur Wahrung der Monatsfrist
faktisch imstande sein sollte, wolle man dem Gesetzgeber nicht unterstellen,
dass er unbefolgbare und damit inhaltsleere Ordnungsvorschriften
aufstelle.
Wenn, wie vorliegend, die Hinterlegung einer
Vertragsurkunde nach den Schlussbestimmungen des gegenständlichen
Pachtvertrages gemäß VO-LGBl 24/1989, Burgenländische
Jagdverordnung, vorgesehen und befolgt werde, so werde die für die
Bezirkshauptmannschaft bestimmte Ausfertigung nach Genehmigung des Vertrages gar
nicht mehr zurückgestellt und es könne die Partei ungeachtet des
Entstehens der Gebührenschuld mit der Genehmigung
(§ 16 Abs. 7 GebG) aus eigenem gar nicht mehr die in
§ 25 Abs. 2 GebG gesetzte Frist von einem Monat zur
Wahrung der Gebührenbegünstigung für Gleichschriften
nützen.
Dergestalt führe die vom Landesgesetzgeber
gemäß Vertragsmuster vorgegebene Hinterlegung einer Ausfertigung des
Jagdpachtvertrages bei der Bezirkshauptmannschaft zu einer vom Bundesgesetzgeber
in Ansehung der in §§ 16 Abs. 7 und 25 Abs. 2 GebG
wohl nicht beabsichtigten Konsequenz, dass der Rechtsunterworfene ungeachtet des
Entstehens der Gebührenschuld die Frist nach
§ 25 Abs. 2 GebG faktisch nicht einhalten könne, weil
ihm die Vertragsausfertigung erst gar nicht innerhalb der Frist
zurückgestellt werde, sondern zum Verbleib bei der Behörde bestimmt
sei.
Bei Erhebung und Feststellung dieser Umstände
hätte die Behörde erkennen müssen, dass zumindest die Festsetzung
der Hundertsatzgebühr für die dritte und bei der
Bezirkshauptmannschaft verbliebene Ausfertigung im Betrage von S 132.000,00
unbillig sei und wäre sodann die Ermessensentscheidung zu fällen
gewesen.
Überdies seien nach den Bestimmungen des
burgenländischen Jagdgesetzes sämtliche Unterlagen anlässlich der
Verpachtung vorzulegen gewesen und seien somit auch sämtliche
Vertragsausfertigungen zur Vorlage gebracht worden. Dass zwei der drei Urkunden
erst am 18. September 1998 zurückgestellt worden seien, habe die
Monatsfrist des § 25 Abs. 2 GebG verkürzt, sodass
auch hierin eine Unbilligkeit zu erblicken sein werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur
innerhalb der Frist des § 238 zulässig.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor,
wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn
im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes
aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen. Der im atypischen
Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den
vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf
nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196).
Aus der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juni 2000,
GZ.RV/X-09/03/99ergibt sich, dass die
Gebührenanzeige bis 9. Oktober 1998 rechtzeitig gewesen
wäre, die tatsächliche Anzeige erst am 18. Dezember 1998
erfolgt ist.
Somit scheinen die Bw. bei ihrem Vorbringen, dass zwei der
drei Urkunden erst am 18. September 1998 zurückgestellt worden seien
und somit zur Gebührenanzeige kein ganzer Monat mehr zur Verfügung
gestanden sei, worin eine Unbilligkeit erblickt werde, zu übersehen, dass
die Gebührenanzeige auch nicht innerhalb eines Monats ab Erhalt der beiden
Urkunden erfolgte. Die verspätete Anzeige beruht somit offenbar auf einem
Mangel der erforderlichen Aufmerksamkeit, der keinen Unbilligkeitsgrund
darstellt.
Im Nachsichtsansuchen wird nun zur Begründung unter
anderem ausgeführt, dass die Bw. rechtsunkundige Laien seien und kein
Zweifel daran bestanden habe, dass es mit der Hinterlegung der dritten
Vertragsausfertigung seine Ordnung haben würde, ohne dass die Bw.
angehalten gewesen seien, diese Ausfertigung noch vor Verstreichen der in
§ 25 GebG geregelten Monatsfrist abzufordern und einer
Vertragsanzeige zuzuführen.
Diese Aussage steht im Widerspruch zum Vorbringen in der
Berufung vom 8. März 1999 gegen den
Gebührenfestsetzungsbescheid. Dort wurde nämlich folgendes
dargetan:
"6.) Wir gingen aber aus unserem Rechtsverständnis
davon aus, dass zur Anzeige die Vorlage aller Gleichschriften erforderlich sei
und dass in einem Fall wie diesem, wo die Erfüllung dieser Verpflichtung
nach dem Gebührengesetz von der Mitwirkung einer anderen Behörde
abhängig ist, nämlich vorliegendenfalls der Jagdbehörde, die
Frist zur Anzeige aller Gleichschriften erst mit dem Zeitpunkt beginnen kann, zu
welchem diese Gleichschriften uns tatsächlich genehmigt vorliegen.
Hätten wir zuvor, also vor Einlangen aller Gleichschiften diese Anzeige
vorgenommen, hätte dies die nämliche Problematik ausgelöst,
nämlich die Vorschreibung der Gebühr für weitere Gleichschriften,
obwohl wir an der Nichtverfügbarkeit dieser Gleichschriften keine Schuld
tragen."
Daraus folgt allerdings, dass die Nachsichtswerber Kenntnis
davon hatten, dass sämtliche drei Vertragsurkunden beim Finanzamt
anzuzeigen gewesen wären, um die Gebührenfreiheit für die zwei
Gleichschriften zu erlangen, jedoch ein Rechtsirrtum über den Beginn des
Fristenlaufes bestanden hat.
Da die Bw. Geschäftsleute sind, war ihnen sehr wohl
zuzumuten, dass sie sich entsprechende Erkundigungen über die
gebührenrechtlichen Folgen des Jagdpachtvertrages sowie über den
Beginn der Anzeigefrist einzuholen. Gerade aus dem oben zitierten
Berufungsvorbringen ergibt sich, dass die Bw. dies offenbar unterlassen
haben.
Nachdem zwar die Bw. selbst davon ausgingen, dass die
Vorlage sämtlicher Gleichschriften erforderlich ist, der Jagdpachtvertrag
jedoch vorsieht, dass eine Vertragsausfertigung bei der Bezirkshauptmannschaft
verbleibt, wäre die Einholung einer entsprechen Auskunft beim
zuständigen Finanzamt, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist,
zweckmäßig (dazu wird auf die weiteren Ausführungen in dieser
Berufungsentscheidung verwiesen) bzw. erforderlich gewesen.
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift kann jedoch
gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 9.12.1992, 91/13/0118, nur dann als
unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem diese Vorschrift trotz Anwendung
der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben
ist.
Im gegenständlichen Fall kann daher nicht davon
gesprochen werden, dass die Abgabenschuld (Gebühr auch für die dritte
Gleichschrift) für die Bw. nicht vorhersehbar, bzw. diese unverschuldet
unbekannt geblieben war.
Weiters ist zu prüfen, ob im gegenständlichen
Fall ein von den Bw. nicht beeinflussbarer Geschehensablauf
vorliegt.
Im Jagdpachtvertrag vom 22. Juli 1998 wurde
vereinbart, dass eine Vertragsurkunde bei der das Rechtsgeschäft
genehmigenden Bezirkshauptmannschaft verbleibt. In Kenntnis dieser
Vertragsbestimmung und des Umstandes, dass gemäß
§ 25
Abs. 2 GebG (in der damaligen Fassung) die Hundertsatzgebühr
aufgrund jener Gleichschriften, die dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach
dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt werden, nur einmal zu entrichten
ist, hätten die Bw. folgende Möglichkeiten gehabt, diese Frist zu
wahren:
1.) Anzeige der Vertragsurkunden nach Unterzeichnung,
jedoch vor dem Ansuchen um Genehmigung beim zuständigen Finanzamt und
Nachreichung des Genehmigungsbescheides. Dieser Weg wird von den meisten
Abgabepflichtigen beschritten, die ein der Gebührenpflicht unterliegendes,
jedoch genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft abschließen und
weitere Unannehmlichkeiten vermeiden wollen.
2.) Behebung der bei der Bezirkshauptmannschaft
verbleibenden Urkunde und Anzeige beim zuständigen Finanzamt innerhalb
eines Monats nach dem Entstehen der Gebührenschuld.
Daraus folgt, dass gerade im gegenständlichen Fall
kein von den Bw. nicht beeinflussbarer Geschehensablauf vorliegt.
Weder den Ausführungen im Nachsichtsansuchen noch den
Vorbringen im Berufungsverfahren kann entnommen werden, weshalb Herr P. die
dritte Urkunde erst am 16. Dezember 1998 bei der
Bezirkshauptmannschaft und nicht unmittelbar nach Rücklangen der beiden
anderen Vertragsausfertigungen behoben hat. Dies wäre umso notwendiger
gewesen, als die Bw. somit selbst nachdem die Vertragsparteien zwei der drei
Vertragsausfertigungen am 18. September 1998 rückerhielten bis
zum 16. Dezember 1998, somit fast zwei Monate lang untätig blieben,
obwohl gerade im Hinblick auf die Schlussbestimmung des Jagdpachtvertrages davon
ausgegangen werden musste, dass diese dritte Urkunde nicht retourniert
wird.
In diesem Zusammenhang wird nochmals festgestellt, dass ein
eventueller Irrtum die Anzeigefrist nicht zur Nachsicht führen kann, zumal
es, wie bereits oben ausgeführt, den Bw. zumutbar war, sich dahingehend
entsprechend zu informieren.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen kann daher keine
Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO erblickt
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1737-W/02
- Stammnummer
- 12465
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF