Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0372-S/03
Voraussetzungen und Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit von Zahlungen an das Finanzamt und von Bankverbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-S/03vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes ist der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn auf Basis einer Bilanz (§ 4 Abs. 1 EStG) zu ermitteln. Damit sind insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.
Nachträgliche betriebliche Einkünfte sind nach den Regeln für den Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).
Schuldzinsen sind nur dann nachträgliche Betriebsausgaben, wenn die entsprechenden Verbindlichkeiten durch den seinerzeitigen Betrieb verursacht wurden. Die Verbindlichkeiten dürfen nicht mit Wirtschaftsgütern zusammenhängen, die in das Privatvermögen überführt wurden, und es dürfen anlässlich der Beendigung des Betriebes keine Wirtschaftsgüter vorhanden sein, die zur Deckung der Verbindlichkeiten dienen können. Weiters muss ein nachweisliches Bemühen zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegeben sein (VwGH 24.2.2004, 99/14/0250).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WA, 9999AB, vom 16. September
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch MP, vom
10. September 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid
2002 vom 10. September 2003. Die Berufungswerberin (Bw.) bekämpft die
Nichtanerkennung von Abgaben, die per Gehaltsexekution entrichtetet wurden, als
nachträgliche Betriebsausgaben. Es handelt sich dabei um
€ 2.069,13. Das Finanzamt begründete diese Maßnahme im
Erstbescheid mit dem Satz "Die beantragten Kosten für die Gehaltsexekution
stellen Kosten der privaten Lebensführung dar" und führte die
Veranlagung 2002 ansonsten antragsgemäß durch.
Die Bw. führt aus, dass die Gehaltsexekution "rein die
Rückzahlung der Schulden beim Finanzamt" betreffe, was auf dem
Finanzamtkonto nachprüfbar sei. Es handle sich dabei um die Tilgung der
Schulden aus der selbständigen Tätigkeit, wobei es keine Rolle spielen
könne, ob die Beträge per Erlagschein oder eben - wie in ihrem
Falle - per Gehaltsexekution einbezahlt werden.
Das Finanzamt wies die Berufung am 1. Oktober 2003 als
unbegründet ab. Als Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass
Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie sämtliche damit
zusammenhängende Nebenansprüche gem. § 20 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 nicht abzugsfähig und damit keine nachträglichen
Betriebsausgaben seien. Das gelte auch für die nachträgliche Tilgung
in Form einer Exekution.
Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag vom
2. November 2003 erwiderte die Bw., die Abgabenschuldigkeit sei nicht aus
Steuern vom Einkommen entstanden, sondern aus Betriebsausgaben. Falls
Einkommensteuer enthalten sei, dann nur zu einem sehr geringen Prozentsatz. Es
sei nie ein entsprechend hoher Gewinn entstanden, der eine derartig hohe
Einkommensteuer zur Folge gehabt hätte. Sie verwies weiters auf die
Behandlung im Vorjahr.
Der zuständige Referent des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) schilderte der unvertretenen Bw. unter anderem auch
schriftlich (zuletzt mit Schreiben vom 19. Juli 2004) die rechtlichen
Rahmenbedingungen und ersuchte Sie um Stellungnahme, Ergänzungen und die
Vorlage weiterer Unterlagen. Diesem Ersuchen kam die Bw. trotz schriftlicher
Erinnerung mit Nachfristsetzung bis 13. Oktober 2004 bis zum Tag der
Entscheidung nicht nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Sachverhalt
Die Bw. betrieb nach der
Aktenlage bis Juli 1999 einen Gewerbebetrieb. Mangels Abgabe von
Steuererklärungen wurde der Gewinn aus dieser selbständigen
Tätigkeit für 1999 - offenbar inklusive eines allfälligen
Übergangs- und Aufgabegewinnes - vom Finanzamt geschätzt. Im
Berufungsjahr 2002 war die Bw. nichtselbständig tätig.
Strittig ist
ausschließlich die Möglichkeit der Absetzung von Zahlungen für
diese ehemalige betriebliche Tätigkeit als nachträgliche
Betriebsausgaben. In den Jahren 2000 bis 2002 beantragte die Bw. die
Berücksichtigung solcher Verluste. Diese Verluste wurden vom Finanzamt in
den Jahren 2000 bis 2001 nach pauschaler Reduzierung der Zahlungen an das
Finanzamt auf 80% prinzipiell anerkannt. 2002 verweigerte das Finanzamt jedoch
- wie oben erwähnt - den Abzug der per Gehaltsexekution einbringlich
gemachten Abgabenschulden.
Im Jahr 2002 wurden insgesamt
€ 6.083,13 als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht,
die sich wie folgt zusammensetzen:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Die auf Basis des Abgabenkontos
durchgeführte Analyse ergab, dass die als Betriebsausgaben beantragten
Zahlungen an das Finanzamt zur
Gänze zur Tilgung der Umsatzsteuervorschreibung für Jänner bis
Juli 1999 verwendet wurden. Diese Vorschreibung erfolgte durch das Finanzamt mit
Buchungsdatum 4. November 1999. Diese Tatsache wurde der Bw. mit der Bitte
um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Die Zahlungen an die
Raika E in Höhe von
€ 4.014,00 wurden mittels eines Jahres-Kontoauszuges nachgewiesen. Es
handelt sich dabei um das Konto 401.446 mit Schuldständen von
€ 24.594,81 zum 31.12.2001 und von € 22.454,78 zum
31.12.2002. Auf diesem Konto kamen 2002 Zinsen, Verzugszinsen, Mahnspesen und
Kontenführungskosten von insgesamt € 1.873,97 zur
Vorschreibung.
Die Bw. wurde aufgefordert,
anzugeben, seit wann es diese Bankschulden gibt, woraus diese Schulden
resultieren und wofür diese Gelder ausgegeben wurden. Sie wurde ersucht,
den Darlehens-/Kreditvertrag und alle Kontoauszüge seit der Existenz dieses
Kontos vorzulegen.
Der UFS forderte die Bw. weiters - unter Hinweis auf
die geltende Rechtslage - auf, nachzuweisen, dass die Zinsen, die auf dem
genannten Konto zur Vorschreibung gelangten, durch den seinerzeitigen Betrieb
verursacht wurden, dass anlässlich der Betriebsaufgaben keine den
verbliebenen Verbindlichkeiten gegenüberstehenden Aktiva vorhanden waren
und dass nach der Betriebsaufgabe ein nachweisliches Bemühen zur Tilgung
der alten Verbindlichkeiten gegeben war.
Diese Aufforderungen blieben trotz Erinnerung ohne jede
Reaktion.
B) Rechtliche
Würdigung
Gem. § 32 Z 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 EStG 1988 auch die Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit. Dabei ist diese Bestimmung aber nicht dazu da,
fehlerhafte Veranlagungen der Vorjahre zu sanieren.
Gem. § 184 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist
ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach
den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Schätzungen im Sinne
§ 184 BAO sind für den Bereich der betrieblichen Einkünfte
(Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder
Gewerbebetrieb) grundsätzlich nach der allgemeinen Gewinnermittlungsart des
Betriebsvermögensvergleiches durchzuführen (VwGH 11.9.1997,
95/15/0132). Das gilt im Besonderen für die Schätzung von
Übergangs- und Aufgabegewinnen, wie sie im Falle einer Betriebsaufgabe
durchzuführen sind. In dieser Schätzung des Gewinnes unter
Bedachtnahme auf die Änderungen des Betriebsvermögens sind
grundsätzlich alle Betriebsauslagen und Rückstellungen, wie sie bei
ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung vertretbar sind,
inbegriffen (VwGH 17.6.1955, 230/52).
Das Ergebnis des Jahres der
Beendigung des Betriebes der Bw. wurde mangels Erklärung im
Schätzungswege ermittelt. Damit wurden durch diese Schätzung auch alle
bekannten Verbindlichkeiten und Rückstellungen aufwandswirksam erfasst und
können nicht zusätzlich in späteren Jahren geltend gemacht
werden.
Der Begriff der Einkünfte
ist sowohl im positiven wie im negativen Sinn zu verstehen. Er umfasst daher
nicht nur die nachträglichen Einnahmen, sondern auch die
nachträglichen Ausgaben aus einer ehemaligen Tätigkeit oder einem
früheren Rechtsverhältnis, also auch nachträgliche
Betriebsausgaben und Werbungskosten (VwGH v 18.5.1960, 1843/59).
Nachzahlungen an
Betriebsausgaben, wie Nachforderungen an Betriebssteuern, restliche Löhne
und dergleichen sind keine nachträglichen Betriebsausgaben, so weit sie
infolge Passivierung bereits berücksichtigt wurden (VwGH v 19.3.1985,
84/14/0178) oder richtig berücksichtigt hätten werden
müssen. Dabei wird im Falle einer Betriebsaufgabe an die letzte
Schlussbilanz angeknüpft. Die Zahlung von Verbindlichkeiten, die in dieser
Schlussbilanz schon erfasst wurden bzw. hätten werden müssen, kann
sich nicht in späteren Jahren einkünftemindernd auswirken. Diese
Verbindlichkeiten haben sich vielmehr schon bis zum Schlussbilanzstichtag
ausgewirkt.
Ausgehend von den Werten, mit
denen diese Verbindlichkeiten in der Bilanz auf den Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe anzusetzen sind, führen die späteren
Veränderungen im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers zu positiven
bzw. negativen nachträglichen betrieblichen Einkünften. Aus dieser
Systematik der Anknüpfung an die Bilanz auf den Aufgabezeitpunkt ergibt
sich, dass die nachträglichen betrieblichen Einkünfte für die
genannten Ansprüche und Verbindlichkeiten mit Veranlassung durch den
seinerzeitigen Betrieb nach den Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleiches (landläufig als "Buchhaltung" bezeichnet)
zu ermitteln sind. Die Anwendung der Grundsätze dieser
Gewinnermittlungsart auf die nachträglichen betrieblichen Einkünfte
folgt auch aus dem im Klammerausdruck des § 32 Z 2 EStG 1988
erwähnten Forderungsausfall und leuchtet weiters aus den Erläuterungen
zur Regierungsvorlage zu § 32 EStG 1988 hervor, nach denen ein
allfälliger (nachträglicher) Verlust aufgrund der Regelung des
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 vortragsfähig sein soll
(VwGH 22.10.1996, 95/14/0018).
Das heißt, dass sich
Verbindlichkeiten (Schulden) aus dem seinerzeitigen Betrieb nicht in dem Jahr
steuerlich auswirken, in dem diese Schulden tatsächlich beglichen werden.
Sie sind vielmehr in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie entstanden sind
bzw. bekannt wurden. Erst nach der Einstellung eines Betriebes aufgenommene
Kredite bilden keine Betriebsschuld mehr. Die dafür aufgewendeten
Kreditkosten sind daher keine (nachträglichen) Betriebsausgaben (VwGH v 6.
3. 1984, ZI 83/14/0107). Denkbar wäre allerdings die Absetzung von Zinsen
und anderen Fremdkapitalkosten im Falle der Umschuldung von "alten"
Verbindlichkeiten.
Absetzbarkeit
der Zahlungen an das Finanzamt
Gem. § 20
Abs. 1 Z 6 sind Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern
nicht abzugsfähig. Öffentliche Abgaben sind ansonsten
Betriebsausgaben, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens beziehen oder auf Betriebsvorgängen beruhen
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 4 Abs. 4 Tz
36).
Die Zahlungen an das Finanzamt
im Jahr 2002 in Höhe von € 2.069,13 können unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen damit nur unter zwei
Voraussetzungen nachträgliche Betriebsausgaben darstellen.
§Sie dürfen im Zeitpunkt der
Erstellung der Schlussbilanz aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit
(somit 1999 bis 2000) noch nicht bekannt bzw. wahrscheinlich gewesen
sein.
§Es darf sich dabei nicht um
Personensteuern handeln.
Die Zahlungen an das Finanzamt
im Jahr 2002 dienten nach dem Abgabenkonto ausschließlich der Tilgung der
Umsatzsteuerschulden aus der Vorschreibung für Jänner bis Juli 1999.
Diese Belastung erfolgte aufgrund einer Festsetzung durch das Finanzamt mit
Buchungsdatum 4. November 1999. Dieser Auffassung des UFS trat die Bw.
trotz Aufforderung nicht entgegen.
Da diese Verbindlichkeit somit
unbestrittenermaßen bereits mit Ende des Veranlagungszeitraumes 1999
bekannt war, hätte sie bereits in der Schlussbilanz Aufnahme finden
müssen. Da eine solche Schlussbilanz nicht vorgelegt wurde und die
Bemessungsgrundlagen 1999 vom Finanzamt geschätzt wurden, muss davon
ausgegangen werden, dass in dieser Schätzung auch die Umsatzsteuerschuld
für Jänner bis Juli 1999 ausreichend berücksichtigt wurde. Eine -
zusätzliche - Berücksichtigung als nachträgliche
Betriebsausgabe verbietet sich in der Folge von selbst.
Damit kann die Bw. aber der
ablehnenden Haltung des Finanzamtes nicht mit Erfolg entgegentreten. Die
Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
Absetzbarkeit
der Zahlungen an die Raika E
Wenn ein Steuerpflichtiger im Zuge der Betriebsaufgabe
Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernimmt, so gelangen
auch die Verbindlichkeiten, die der Finanzierung dieses
Vermögensgegenstandes gedient haben, in das Privatvermögen. Gleiches
gilt hinsichtlich der vom Steuerpflichtigen im Zuge einer
Betriebsveräußerung zurückbehaltenen
Wirtschaftsgüter.
Soweit Verbindlichkeiten nicht
zur Finanzierung von ins Privatvermögen überführten
Vermögensgegenständen gedient haben und sie auch nicht mit Aktiva des
Betriebes abgedeckt werden konnten, führen die nach Betriebsaufgabe
aufgrund dieser Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen zu nachträglichen
(negativen) Einkünften im Sinne es § 32 Z 2 EStG 1988.
Der Steuerpflichtige hat aber auch nach Betriebsaufgabe alle ihm zumutbaren
Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen. Bei Unterbleiben dieser
Maßnahmen sind die Zinsen nicht mehr abzugsfähig (VwGH 24.2.2004,
99/14/0250).
Damit können Zinsen nur unter drei Voraussetzungen
nachträgliche Betriebsausgaben darstellen (siehe zusammenfassend etwa auch
VwGH 20.4.2004, 2003/13/0160):
Die
diese Zinsen verursachenden Verbindlichkeiten müssen durch den
seinerzeitigen Betrieb verursacht worden sein.
Die
Verbindlichkeiten dürfen nicht mit Aktiva zusammenhängen, die in das
Privatvermögen überführt wurden, und es dürfen
anlässlich der Betriebsaufgaben keine sonstigen Aktiva vorhanden sein, die
diese Verbindlichkeiten abdecken.
Auch
nach der Betriebsaufgabe muss es ein nachweisliches Bemühen zur Tilgung der
alten Verbindlichkeiten
geben.
Im konkret zu
beurteilenden Fall erfolgte die Ermittlung des Ergebnisses 1999 im
Schätzungswege. Es lag keine Schlussbilanz vor. Die wurde auch im aktuellen
Verfahren nicht vorgelegt. Die Bw. blieb weiters trotz Aufforderung jede Aussage
zu den bei Beendigung des Betriebes vorhandenen Aktiva und Passiva
schuldig.
Die näheren Umstände
sind nicht aktenkundig und nur der Bw. selbst bekannt. Sie behauptet keinen
Zusammenhang der Schulden mit dem ehemaligen Betrieb und macht auch keine
konkreten Angaben, die es ermöglichen würden, einen Konnex der
Verbindlichkeiten gegenüber der Raika E zum ehemaligen Betrieb
herzustellen. Da der Finanzverwaltung somit jede Möglichkeit genommen ist,
diese Tatsache anzunehmen oder zu überprüfen, muss sowohl der
notwendige ursächliche Zusammenhang der Bankschuld mit dem ehemaligen
Betrieb als auch die nicht gegebene Deckung der Verbindlichkeiten durch Aktiva
verneint werden.
Die steuerliche
Abzugsfähigkeit der Zahlungen an die Raika E in Höhe von
€ 4.014,- als nachträgliche Betriebsausgaben ist damit - auch mit
einer allfälligen Zins- und Gebührenkomponente - nicht
gegeben.
Der UFS hält es für
notwendig nochmals darauf hinzuweisen, dass eingehend versucht wurde, die Bw.
auf diese Rechtsfolge aufmerksam zu machen. Die Bw. verzichtete trotzdem auf
nähere Ausführungen. Die nachteiligen Folgen, die mit diesem Verhalten
verbunden sind, müssen mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten der
Abgabenbehörde damit aber von ihr selbst getragen werden.
Die Berufungsbehörde hat
die Pflicht, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung zu
überprüfen. Stimmt er nicht mit dem Gesetz überein, ist er
entsprechend abzuändern. Dabei sind auch Verböserungen, das
heißt Änderungen zu Ungunsten der Parteien (siehe etwa
Ritz, Bundesabgabenordnung -
Kommentar2, § 289 Tz 10
mit weiteren Nachweisen).
Da der angefochtene Bescheid in
seiner Beurteilung der Zahlungen an die Raika E nicht den gesetzlichen Vorgaben
entsprach, musste er entsprechend korrigiert werden. Die Abzugsfähigkeit
der Zahlungen war zu versagen.
Sozialversicherung
der gewerblichen Wirtschaft
In einem Schreiben (21.1.2004)
erwähnte die Bw. auch Zahlungen an die Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft (SVGW), die als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
prinzipiell einem Abzug als (nachträgliche) Betriebsausgaben
zugänglich wären.
Die Auskunft der
Versicherungsanstalt ergab, dass im Jahr 2002 keine Vorschreibung erfolgte.
Trotz Aufforderung ergänzte die Bw. ihre Aussagen nicht. Mangels weiterer
konkreter Angaben war deshalb auch dieser Bereich aufgrund der Aktenlage zu
entscheiden.
Der UFS vermag keine Hinweise
darauf zu erkennen, dass diese Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bis zum
Jahr 2001 bekannt waren und erst genau im Jahr 2002 zu Tage traten. Ein Abzug
als nachträgliche Betriebsausgaben ist somit ausgeschlossen.
Zusammenfassung
nachträgliche Betriebsausgaben
Da somit weder die Zahlungen an
das Finanzamt noch die Kreditrückzahlungen und etwaige Zahlungen an die
SVGW als nachträgliche Betriebsausgaben des Jahres 2002 zu beurteilen sind,
waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 in Ansatz zu
bringen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
28. Oktober 2004
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schätzungnachträgliche BetriebsausgabenSchlussbilanzVeräußerungsbilanzAufgabebilanzÜbergangsbilanzRückstellungZuflussAbflussBuchführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0372-S/03
- Stammnummer
- 12464
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF