Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100055/2017
1) Liebhaberei und Anlaufverlust 2) Vorsteuerabzug bei mangelhafter Leistungsbezeichnung in der Rechnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100055/2017vom 09.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wird eine Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamterfolges beendet, so liegt ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor und sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen. Lässt die Art der Tätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten, so liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor.
b) Umsatzsteuer:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist (§ 2 Abs. 1 UStG 1994).
§ 6 LVO bestimmt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen kann.
Der Begriff der Liebhaberei grenzt im Umsatzsteuerrecht nicht wie im Ertragsteuerrecht Einkunftsquellen von anderen Betätigungen, sondern die unternehmerische Tätigkeit von der Konsumsphäre (dem Endverbrauch) ab (VfGH 20. 6. 2001, B 2032/99). Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG 1994 kann eine unternehmerische Tätigkeit daher auch dann vorliegen, wenn die Kriterienprüfung nach § 2 LVO ertragsteuerlich zur Annahme von Liebhaberei führt.
Nach § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 müssen Rechnungen die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.
Wird die Leistung ungenau oder unrichtig bezeichnet, steht nach der Rechtsprechung des VwGH der Vorsteuerabzug nicht zu. Dieser steht hingegen zu, wenn die Leistung aus Aufstellungen hervorgeht, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (VwGH 24.02.2011, 2007/15/0004).
Der EuGH entschied im Urteil vom 01.03.2012, C-280/10, Polski Trawertyn, „dass eine Rechnung zwar eine wichtige Dokumentationsfunktion erfüllt, da sie überprüfbare Angaben enthalten kann, dass es jedoch Umstände gibt, in denen die Angaben auf andere zulässige Weise als durch eine Rechnung nachgewiesen werden können und das Erfordernis, über eine in allen Punkten (der Mehrwertsteuer-Richtlinie) entsprechende Rechnung zu verfügen, geeignet wäre, das Abzugsrecht eines Steuerpflichtigen in Frage zu stellen.“
Bestehen demnach keine Zweifel, dass die Leistung für das Unternehmen ausgeführt wurde, würde es nach diesem Urteil dem unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Neutralitätsgrundsatz widersprechen, den Vorsteuerabzug allein auf Grund einer unzureichenden Leistungsbezeichnung auf der Rechnung zu versagen.
Im Urteil Barlis 06 hat der EuGH diese Rechtsprechung fortgesetzt und entschieden, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht alleine deshalb verweigern darf, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nr. 6 (Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112 /EG idF 22.06.2018) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06). Die Finanzverwaltung darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die von der Partei beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit einer grundsätzlich unzureichenden Beschreibung der Leistung ist daher dann zulässig, wenn die Behörde aus vom Leistungsempfänger beigebrachten Unterlagen über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen.
Auch im Urteil vom 15.09.2016, C-518/14, Senatex, sprach der EuGH aus, dass alleine die Missachtung formeller Anforderungen dann keine Rechtfertigung für die Versagung des Vorsteuerabzuges ist, wenn die Finanzverwaltung entweder im Besitz von Informationen ist, um die Rechnungsinhalte zu überprüfen, oder der Steuerpflichtige selbst ergänzende Informationen beibringt.
Im Mittelpunkt der materiellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs stehe daher der von der Partei zu erbringende Nachweis, dass die verrechnete Dienstleistung tatsächlich erbracht worden sei.
In seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholte der VwGH die Rechtsprechung des EuGH (VwGH 29.05.2018, Ra 2016/15/0068).
Der EuGH hielt in seiner aktuellen Entscheidung Vădan (EuGH 21.11.2018, Rs C-664/16) erstmals fest, dass selbst die Vorlage einer Rechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich sei. Die strikte Anwendung des Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Steuerpflichtige könnten den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn sie durch objektive Nachweise belegen könnten, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt seien.
Erwägungen
a) Einkommensteuer:
Im Beschwerdefall war das Vorliegen von Liebhaberei strittig, und falls Liebhaberei anzunehmen war, ob hinsichtlich des Verlustes des Jahres 2015 von einem Anlaufzeitraum auszugehen war oder ob eine Tätigkeit vorlag, bei der nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen war, dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird und daher ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden durfte.
Bei der von der Bf beschriebenen Tätigkeit handelte es sich grundsätzlich um eine solche, die sie aus erwerbswirtschaftlichen Gründen aufgenommen und – auch auf Grund des bekannt gegebenen Zeitaufwandes - mit subjektiver Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hatte. Diese Tätigkeit war daher unstrittig unter § 1 Abs. 1 LVO zu subsumieren.
Das Auftreten von Verlusten reichte für sich alleine nicht aus, keine Einkunftsquelle anzunehmen. Bei Beurteilung des Ausmaßes der Verluste war insbesondere darauf abzustellen, ob die Verluste - bezogen auf die konkrete Betätigung - als gravierend einzustufen waren. Zu beachten war weiters das Verhältnis der jährlichen Verluste zu den jährlichen Umsätzen.
Für die Annahme von Liebhaberei sprach etwa, dass der Verlust ein Vielfaches des Umsatzes erreichte. Im Beschwerdejahr standen nach der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Erlösen von 3.803,32 € Ausgaben von mehr als 31.000,00 € gegenüber. Auch ohne Erwerb des BC hätten die Ausgaben die Einnahmen deutlich überschritten.
Alleine der Fahrt- und Werbeaufwand (2.167,69 € und 2.380,33 €) war höher als die Erlöse, wobei diese ohne die Provision aus dem Erwerb des BC in Höhe von 2.746,29 € (Beilage 3d) noch wesentlich geringer ausgefallen wären.
Im Jahr 2016 erzielte die Bf noch einen Erlös von 10,26 €; die darauf entfallenden Ausgaben waren nicht bekannt.
Die Bf nahm ihre Aktivitäten im September auf (Beilage 2d) und führte laut den vorgelegten Gesprächsprotokollen (Beilagen 8a) noch bis Mitte April 2016 Gespräche mit potenziellen Kunden. In diesem Zeitraum konnte sie im Bekanntenkreis zwar zwei Vertriebspartner gewinnen, jedoch kein Unternehmen bzw. keine Kommune als Partner der E.
Unabhängig von den am XX.XX.2016 und am YY.YY.2016 eingetretenen Insolvenzen der F und der E gelang es der Bf im Tätigkeitszeitraum nicht ansatzweise, ihre gesteckten Ziele, die sich an den von der E erstellten Gewinnprognosen orientiert hatten, zu erreichen. Die von 2016 bis 2019 prognostizierten Gewinne zwischen rund 12.700,00 € (2016) und 66.600,00 € (2019) entbehrten jeglicher realistischen Grundlage (vgl. auch den Hinweis auf teils absurde Gewinnversprechen in Punkt II. C. der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft vom 22.12.2016).
Das weit verzweigte und durch eine Vielzahl von Begrifflichkeiten geprägte Provisions- und Gewinnmodell der E war offenbar auch für die Bf nicht vollständig begreif- und nachvollziehbar. Die versprochenen Gewinnmöglichkeiten waren zudem von einer Vielzahl von externen, weder beeinflussbaren noch vorhersehbaren Faktoren (wie z.B. einer Beteiligung am weltweiten Volume Points Umsatz) abhängig, welche eine an bestimmten Fakten orientierte Vorhersage des zu erwartenden Gewinnes unmöglich machten.
Obwohl das Betätigungsfeld der Bf nicht exakt der Tätigkeit entsprach, die dem VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2000, 96/14/0038, zu Grunde lag, konnten die dort getroffenen Aussagen auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Im vorliegenden Geschäftsmodell ging es um den Aufbau eines Einkaufsrabattsystems. Zu diesem Zweck sollten Vertriebspartner der E Unternehmer und Kommunen anwerben, die Stammkundenkarten an ihre Kunden aushändigen sollten. Nicht nur die Kunden sollten Rabatte erhalten, sondern auch die Vertriebspartner und die E sollten anteilig von den Katenumsätzen profitieren. Die Bf sollte durch Anwerbung weiterer Vertriebspartner („Downline“), an deren Umsätzen sie wiederum beteiligt war, durch die Errichtung einer eigenen, möglichst weit verzweigten Vertriebsstruktur sowie durch eigene Einkäufe bei Partnerunternehmen der E ihren eigenen Gewinn steigern können.
Die durch eigene Einkäufe erzielten Einnahmen bewegten sich zwischen 10,00 € und 20,00 € monatlich (Beilagen 3).
Die Bf dokumentierte an Hand der vorgelegten Gesprächsprotokolle zwar Interesse diverser kontaktierter Unternehmen und Kommunen am Rabattkartensystem, doch gelang es ihr trotz ihres enormen Arbeitseinsatzes von September 2015 bis April 2016 nicht, einen einzigen Partner zu werben.
Dem gegenüber hätten nach ihren Zielvorgaben bis März 2016 bereits 10 Unternehmen und bis April 2016 15 Unternehmen mit je 500 Kundenkarten geworben sein sollen (Beilage 2c).
An Hand der zu Betätigungsbeginn bestehenden Umstände musste daher von vornherein erkennbar sein, dass mit der Betätigung in der geführten Art und Weise ein Gesamtgewinn nicht erwartet werden konnte.
Nach der Judikatur ist das insbesondere dann der Fall, wenn kein Gebietsschutz gegeben ist, wenn in einer Art Schneeballsystem weitere Mitarbeiter geworben werden und relativ rasch eine Marktverengung und Marktsättigung eintritt, sobald das private Umfeld ausgeschöpft ist und eine gegenseitige Konkurrenzierung eintritt, oder wenn hohe Kosten für Schulungen und den Erwerb von Vorführmaterial entstehen.
Ungeachtet der Insolvenzen der F und der E war wegen der bereits bei Tätigkeitsbeginn angefallenen hohen Aufwendungen im Vergleich zu den geringen Einnahmen davon auszugehen, dass die Tätigkeit objektiv nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet war. Angesichts der Vielzahl der von der Bf nicht beeinflussbaren Faktoren wie z.B. Höhe und Häufigkeit der Umsätze der Karteninhaber sowie das Risiko eines mangelnden Antriebs oder einer hohen Fluktuation ihrer „Downline“ war es ihr kaum möglich, ihre Tätigkeit von sich aus und unabhängig von ihrem Umfeld gewinnbringend zu gestalten.
Mit Ausnahme einer Provision von 2.746,29 € aus dem Kauf des BC (Beilage 3d) konnte die Bf in der Folge nur noch geringfügige Provisionen von einigen hundert Euro lukrieren (Beilagen 3), sodass sich die offenbar unrealistischen Hoffnungen nicht annähernd erfüllten.
Die Abgabenbehörde ging daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht davon aus, dass die Tätigkeit der Bf objektiv nicht ertragsfähig war und ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO nicht angenommen werden durfte.
b) Umsatzsteuer:
Zur Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs auf Grund der Rechnung vom 30.07.2015 betreffend Erwerb des „BC“ war strittig, ob Art und Umfang der Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 ausreichend determiniert waren oder nicht.
In der vorgelegten Rechnungskopie vom 30.07.2015 wurde der erworbene Artikel mit „BC, Art.Nr. A; BCA, E Points: 9.500,00 MP (9.500,00 SP)“ bezeichnet.
In der mit Schreiben vom 02.02.2019 vorgelegten, oben detailliert beschriebenen Beilage 1a) wurde der Inhalt des BCA aufgegliedert und näher beschrieben.
Nach der Judikatur des EuGH muss eine Partei, die den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen, dass sie die entsprechenden materiellen Voraussetzungen erfüllt. Als materielle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nennt der EuGH die Erbringung der Vorleistung durch einen Unternehmer und die Verwendung dieser Vorleistung durch einen Unternehmer für dessen besteuerte Umsätze.
Weder stellte das Finanzamt fest, dass die Bf keine Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 gewesen wäre, noch ergaben sich dafür Anhaltspunkte aus der Aktenlage.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes waren die vom EuGH geforderten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegenständlich erfüllt, sodass der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer antragsgemäß stattzugeben und der Vorsteuerabzug in Höhe von 4.998,33 € anzuerkennen war.
Abschließend war darauf hinzuweisen, dass über die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 15.12.2016 in einem gesondert geführten Verfahren entschieden werden wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
1) Die Frage, ob im gegenständlichen Fall von Liebhaberei auszugehen war und ob ein Anlaufzeitraum anzunehmen war, war von der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes abhängig und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
2) Zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung mit mangelnder Leistungsbezeichnung stützte sich die vorliegende Entscheidung auf die zitierte EuGH-Judikatur. Da die entscheidenden Rechtsfragen durch diese Rechtsprechung geklärt sind und die vorliegende Entscheidung davon nicht abwich, war eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch zu Punkt 2) nicht zulässig.
Linz, am 9. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100055/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100055.2017
- Stammnummer
- 124611
- Gültig
- 09.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF