Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101391/2017
Werbungskosten eines Pharmavertreters - Nachweis der Aufwendungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101391/2017vom 02.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und auch die diesbezüglich angefallenen Aufwendungen seitens des Arbeitgebers ersetzt wurden.
2.)
Reisekosten:
Auch diesbezüglich kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese Aufwendungen seitens des Arbeitgebers ersetzt wurden.
3.)
Fahrtenbuch:
Der Beschwerdeführer hat betreffend seine beruflich durchgeführten Reisen nach Aufforderung durch die belangte Behörde eine Auflistung (Excel Tabelle) seiner beruflichen Fahrten vorgelegt.
Darin wurden folgende Daten angeführt:
- Datum
- Strecke (jeweils Anfang und Ende der Fahrten)
- Abfahrt und Zeitdauer
- gefahren Kilometer und entsprechendes Kilometergeld
- Nächtigungsaufwand und Taggelder
- Zweck der Reise (allgemeine Angaben)
Auch wenn diese Reisen vom Beschwerdeführer tatsächlich vorgenommen wurden, so kann darin kein Nachweis/Beweis erkannt werden, dass er die diesbezüglichen Kosten auch selbst getragen hat.
Es ist also davon auszugehen, wie bereits unter 2.) angemerkt, dass die hier angeführten Aufwendungen tatsächlich der Arbeitgeber getragen hat und die Aufzeichnungen als Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber zu werten ist.
4.)
Fortbildungsaufwendungen:
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2009 auch Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen beantragt.
Diesbezüglich wurde eine Rechnung vorgelegt, welche den Beschwerdeführer als Rechnungsempfänger ausweist.
Das erkennende Gericht stimmt hier der Darstellung des Beschwerdeführers zu, dass er die diesbezüglichen Kosten auch selbst getragen hat (3.850,00 €). Dass auch tatsächlich weitere Aufwendungen (Nächtigung, Verpflegung) angefallen sind, konnte nicht nachgewiesen werden.
5.)
sonstige Werbungskosten:
- Mobiltelefon/Internet (504,18 €; 110,82 €):
mangels Nachweis waren diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen
- Postwertzeichen; Büromaterial; GWG; AfA (33,55 €; 234,10 €; 348,99 €; 83,17 €):
mangels Nachweis waren diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen
B) Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) die Berücksichtigung von sehr oberflächlich geschätzten Aufwendungen:
< Reisekosten: 8.000,00 €
< dopp. HH: 1.500,00 €
< sonst. WK: 6.000,00 €
Dass es sich hier um geschätzte Aufwendungen gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juni 2018 auch bestätigt. Als Begründung führte er an, dass er noch keine Erfahrung mit der Abwicklung von Unterlagen eines Lohnsteuerpflichtigen gehabt hätte.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch in früheren Jahren bereits Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht hat.
Im Erörterungstermin vom 28. November 2018 verwies der Richter hierzu auf die Jahre 2006 und 2007.
Der Amtsvertreter bemerkte hierzu weiters, dass auch in den Jahren 2003 bis 2005 unzureichende Erklärungen übermittelt wurden.
Soweit ein erster Punkt um die Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers doch erheblich in Zweifel zu ziehen.
Erst auf Anfrage seitens der belangten Behörde wurden nähere Aufgliederungen übermittelt – nachprüfbare Unterlagen/Angaben blieb der Beschwerdeführer aber auch in weiterer Folge im Wesentlichen schuldig; trotz Aufforderung seine Angaben belegmäßig nachzuweisen (beispielsweise im Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 25. August 2015).
Zu den einzelnen Aufwendungen:
1.)
Dienstfahrzeug:
Der Beschwerdeführer gab an, seitens seines Arbeitgebers kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen zu haben; allenfalls erst am Schluss seiner Arbeit bei A Anfang 2010 bzw. Ende 2009 – nach längeren Forderungen (Beschwerde vom 13. Jänner 2016).
Auch hierzu ist anzumerken, dass der „Schluss der Arbeit“ bei A erst Mitte 2011 war. Der Zeitraum Anfang 2010 bzw. Ende 2009 kann hier nicht als Schluss der Arbeit erkannt werden.
Dies wiederum ein Anhaltspunkt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Anzuführen ist hierzu, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde (7. Mai 2018), Gehaltsabrechnungen vorzulegen.
Diese wurden mit Mail vom 20. Juni 2018, mit Ausnahme des November/2009 auch tatsächlich vorgelegt.
Anzumerken ist hierzu, dass der Beschwerdeführer im Antwortmail vom 20. Juni 2018 folgendes dargestellt hat:
„Die Gehaltsabrechnungen der Fa. A habe ich vorgelegt. Hier können sie sehen, dass kein KFZ-Sachbezug ausgewiesen ist.“
Der Beschwerdeführer hat hier allerdings nicht darauf hingewiesen, dass der Monat November/2009 fehlt.
Im weiteren Verfahren konnte der Grund für die „Nichtvorlage“ gefunden werden:
Im Monat November/2009 wurde ein Sachbezug in Höhe von 4.290,00 € ausgewiesen. Die Höhe dieses Betrages lässt auf eine Nachverrechnung für das gesamte Jahr schließen. Ab Jänner/2010 wurde ein monatlicher Sachbezug von 375,00 € verrechnet.
Der fehlende Lohnzettel wurde auf Anfrage seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt.
Eine Abfrage der EKIS Daten deutet auch darauf hin, dass der Aussage des ehemaligen Geschäftsführers Glauben zu schenken ist – er hat angegeben, dass dem Beschwerdeführer ein Mazda zur Verfügung gestellt wurde.
Ein derartiges Fahrzeug war bereits ab Nov. 2008 für den Arbeitgeber angemeldet.
Ein weiteres Indiz für das Vorhandensein eines Dienstautos ist darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich im Mai/2011 ein eigenes Fahrzeug (Mercedes) angeschafft hat. Dies fällt zufällig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Firma A – und allfälligen Zurückgabe des Dienstfahrzeuges – zusammen.
Aufgrund der Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers und der Tatsache, dass auch im Jahr 2009 ein Sachbezug für ein Dienstfahrzeug verrechnet wurde, ist das Vorhandensein eines Dienstfahrzeuges nachgewiesen.
2.)
Reisekosten:
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Dienstvertrag vorzulegen.
Diesbezüglich hat er angegeben, dass ihm ein derartiger Dienstvertrag nicht übermittelt wurde.
Von der Strafsachenstelle wurde allerdings dieser Vertrag übermittelt. Daraus lassen sich doch klare Vereinbarungen in Bezug auf die beantragten Werbungskosten herauslesen:
< Punkt 2.6.
Spesenregelung Inland (26,00 €) und Ausland (34,00 €)
Die Bezahlung der Nächtigungskosten erfolgt nach Beleg.
< Punkt 3:
Für Dienstfahrten mit einem Firmenfahrzeug sind die Aufzeichnungen mit Fahrtenbuch korrekt durchzuführen. Der Benützer eines Firmenfahrzeuges hat dieses sorgfältig zu behandeln.
Dem Vertreter wird für die Benützung des in seinem Eigentum stehenden PKW ein Kilometergeld von 0,38 € für jeden auf Grund eines ordnungsgemäß vom Dienstnehmer geführten Fahrtenbuchs nachgewiesenen, dienstlich gefahrenen Kilometer gewährt.
Daraus geht also klar hervor, dass die Fahrtaufwendungen jedenfalls ersetzt werden – entweder durch Firmenfahrzeug oder Km-Geld Ersatz.
Die Angaben in diesem Vertrag lassen die Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers doch als glaubwürdig erscheinen.
Aus den erklärten Daten der Arbeitgeberin geht hervor, dass sie nicht unerhebliche Aufwendungen in diesem Bereich tatsächlich getragen hat (Reise- und Fahrtspesen: 189.415,13 €).
Betreffend den Dienstvertrag gab der Beschwerdeführer im Erörterungsgespräch an, dass die Inhalte nicht stimmen würden – er sei zum Beispiel nicht als Vertriebsleiter angestellt worden.
Im Verlauf des Erörterungsgespräches hat der Beschwerdeführer allerdings niederschriftlich bestätigt, dass er bei verschiedenen Firmen als Vertriebsleiter war und Herr Gf wollte ihn in dieser Funktion für Deutschland im Bereich Vertriebsleitung anstellen.
Dass der Beschwerdeführer diesen Vertrag nicht vorlegen wollte, erscheint unter diesen Gegebenheiten als verständlich, da die Inhalte wiederum erhebliche Zweifel an den Darstellungen des Beschwerdeführers und somit an der Glaubwürdigkeit aufkommen lassen.
Der ehemalige Geschäftsführer des Arbeitgebers gab in seinen Auskünften bekannt, dass der Beschwerdeführer am Anfang einen Audi und anschließend einen Mazda 626 als Dienstfahrzeug hatte.
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer auch dargestellt, dass er die echten KFZ-Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht hätte und nicht ein amtliches Km-Geld.
Diese Aussage steht allerdings völlig im Widerspruch zu den übermittelten Unterlagen und Eingaben. Im vorgelegten „Fahrtenbuch“ wurden die gefahrenen Kilometer angegeben und in der Auflistung (Beilage zur Einkommensteuererklärung 2009) wurden 30.000 km à 0,42 € (12.600,00 €) als Fahrtkosten angeführt. Von „echten KFZ-Aufwendungen“ kann hierbei nicht ausgegangen werden.
Anzumerken ist hierzu weiters, dass der Beschwerdeführer lt. seinen Aufzeichnungen tatsächlich 62.942 km (ohne Aufwandsersatz!) gefahren ist.
Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird dadurch sicherlich nicht gesteigert.
Auf Anfrage (Telefonat der belangten Behörde am 19. Oktober 2015) gab der Beschwerdeführer bekannt, mit dem privaten Auto (Fiat) seiner Frau gefahren zu sein, da er kein Firmenauto gehabt hätte.
Anzumerken ist hierzu, dass der Beschwerdeführer doch oftmals länger andauernde Dienstreisen unternommen hat und somit der Gattin kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden ist.
Auch hier hat der Beschwerdeführer erst im Nachhinein darauf hingewiesen, dass im Haushalt noch weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden seien – diesbezügliche Nachweise blieb der Beschwerdeführer hierzu aber schuldig.
In der Eingabe vom 20. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer betreffend Dienstfahrzeug bekannt, dass diesbezüglich der ehemalige Geschäftsführer lügen würde. Richtig sei, dass ihm in der Zeit von 2006 bis ca. September 2008 ein Audi zur Verfügung gestanden ist. Dann aber nicht mehr.
Auch hierzu ist anzumerken, dass dies nicht stimmen kann, da der Beschwerdeführer erst seit 4/2007 bei der Firma A beschäftigt war. Dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der Beschäftigung ein Firmenauto zur Verfügung gestellt bekommen hat, ist wohl nicht anzunehmen.
Der Beschwerdeführer scheint seine Aussagen doch sehr oberflächlich vorzubringen, was deren Glaubwürdigkeit doch erheblich in Zweifel bringt.
3.)
Fahrtenbuch:
Zum vorgelegten „Fahrtenbuch“ (Excel-Tabelle) ist noch anzumerken, dass dieses keinesfalls die Erfordernisse eines „Fahrtenbuches“ im Sinne der rechtlichen Anforderungen erfüllt (ergänzende Ausführungen hierzu in der rechtlichen Würdigung).
Diese Ausführungen dienen als Ergänzung lediglich dazu, aufzuzeigen, dass auch hier doch erhebliche Mängel vorliegen.
Auch inhaltlich konnten hier Mängel gefunden werden:
< VVV: 172km (lt. Routenplaner Viamichelin: 126km)
< VA: 335km (lt. Routenplaner Viamichelin: 270km)
< VB: 248km (lt. Routenplaner Viamichelin: 270km
< VC: 275km (lt. Routenplaner Viamichelin: 180km)
Natürlich könnten die Abweichungen aufgrund von Umwegen zu z. B. Kundenbesuchen sein. Genau diese Daten lassen sich aber aus den vorliegenden Daten nicht nachprüfen.
Ein weiterer Mangel ist in der Tatsache zu erkennen, dass weder Anfangs- noch End-Kilometerstände aufgezeichnet wurden. Dies macht eine Überprüfung der angeführten Daten unmöglich.
Durch die Annahme, dass der Arbeitgeber sämtliche Aufwendungen betreffend Reisen ersetzt hat, erübrigt sich ein weiteres detaillierteres Eingehen auf diese Aufzeichnungen.
4.)
Fortbildungsaufwendungen:
Hinsichtlich der Fortbildungsaufwendungen ist anzuführen, dass der ehemalige Geschäftsführer zwar angegeben hat, dass diese Aufwendungen grundsätzlich vom Arbeitgeber bezahlt wurden. Er kann es aber nicht ausschließen, dass einzelne Mitarbeiter allenfalls auch selbst derartige Aufwendungen getragen hätten.
Diesen Aussagen folgend, sind die beantragten Aufwendungen betreffend Fortbildung Laserschutz als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies vor allem auch deshalb, da aus der Rechnung die Barzahlung („Pagati in contanti“) hervorgeht.
< Kursgebühr 3.850,00 €.
5.)
Sonstige Werbungskosten (Internet, Telefon, Post, Büro, GWG, AfA):
Auch hier wurde der Beschwerdeführer mehrmals beauftragt, sachdienliche und überprüfbare Unterlagen vorzulegen – so auch seitens des Gerichtes vom 7. Mai 2018 und 27. Juni 2018.
In den jeweiligen Antwortschreiben (20. Juni 2018 und 23. Juli 2018) blieb der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche nachprüfbare Unterlagen schuldig.
< Mobiltelefon (504,18 €); Internet (110,82 €):
Vorgelegt wurden diesbezüglich tw. unadressierte und tw. an die Gattin adressierte Rechnungen.
Ein tauglicher Nachweis, dass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen getragen, hat kann hierin keinesfalls erkannt werden.
< Postwertzeichen (33,55 €):
In der Aufstellung der Werbungskosten im Zuge der Beschwerde wurde diesbezüglich zwar „lt. Aufstellung“ angeführt. Eine entsprechende Aufstellung und Nachweise (Belege) wurden nicht übermittelt.
< Büromaterial (234,10 €):
gleich wie bei Postwertzeichen
< GWG (348,99 €)
wie oben
< Absetzung für Abnutzung (83,17 €):
wie oben
Abschließend:
Zur Bestätigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch noch auf folgende Tatsache hinzuweisen:
Die beantragten Werbungskosten lt. Beschwerde (29.652,67 €) reduzieren die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2009 auf einen Betrag von lediglich 6.347,41 €.
Noch krasser sieht es im Jahr 2010 aus. Hier führen die beantragten Werbungskosten (45.299,61 €) sogar zu einem Verlust (-9.491,29 €).
Es kann keinesfalls mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang gebracht werden, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei kaum Einkünfte erzielt.
Trotz Wissens um diverse Ausgabenabzugsverbote (§ 20 EStG) machte der Beschwerdeführer auch in Folgejahren wiederum zahlreiche derartige Aufwendungen geltend (Blumen, Geschenke-Weihnachten-Neujahr, …).
Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist durch diese Tatsachen doch erheblich in Zweifel zu ziehen.
Im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung gab der Beschwerdeführer mehrmals an, dass er leider nicht dafür vorgesorgt hätte, seine Angaben auch nachweisen bzw. glaubhaft machen zu können.
Hätte er bereits früher die Kontoauszüge angefordert bzw. aufbehalten, hätte er nachweisen können, dass er keine Zahlungen bekommen hätte.
Wie schon von Anbeginn an war es dem Beschwerdeführer nicht möglich maßgebliche Sachverhalte nachzuweisen.
Er hat schon früher angegeben, maßgebliche Unterlagen nicht zu besitzen, bei welchen sich nachträglich herausgestellt hat, dass sie klar gegen seine Aussagen sprechen (z. B.: Dienstvertrag; Lohnzettel 11/2009).
< stichwortartige Zusammenfassung
von „Ungereimtheiten“ in den Darstellungen des Beschwerdeführers:
< Beschwerde: aus Lohnzetteln geht hervor, dass kein KFZ-Sachbezug verrechnet wurde.
- falsch: Lohnzettel 11/2009 (wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt).
< Dienstvertrag: Beschwerdeführer behauptet keinen Dienstvertrag bekommen zu haben.
- aus Dienstvertrag geht hervor, dass der Arbeitgeber Ersätze leistet.
Genauso wie der Dienstzettel 11/2009 widerlegt der Dienstvertrag die Angaben des Beschwerdeführers (und wurde offensichtlich deswegen nicht vorgelegt)
< Beschwerde: hinsichtlich KFZ sind die echten Aufwendungen geltend gemacht worden.
- falsch: amtliches km-Geld für 30.000 km wurde beantragt (12.600,00 €)
< Beschwerde: Provisionen hätten eingeklagt werden müssen.
- trotz mehrmaliger Aufforderungen (BP, Vorhalt BFG, EÖ) wurde der angeführte Vergleich nie vorgelegt.
< erhebliche Abweichungen Erklärung und Beschwerde (auch bei den Sonderausgaben)
- auch wenn nur geschätzte Beträge angegeben wurden, so kann doch davon ausgegangen werden, dass Aufwendungen tatsächlich angefallen sind (z.B. Steuerberatungskosten wurden nicht mehr angeführt, obwohl in der Erklärung noch mit 850,00 € beziffert).
< Privataufwendungen (Urlaub, Eiskunstlaufwettbewerb) von BP gestrichen – ebenso wie sonstige klare Privataufwendungen.
- dass es sich hierbei um keine Werbungskosten handeln konnte, hätte auch einem nicht rechtskundigen Steuerpflichtigen klar sein müssen.
< Belegmanipulation bei Autokauf im Jahr 2011 (NS Betriebsprüfung)
- auch wenn dies nicht den Beschwerdezeitraum betrifft, so passt dies ebenfalls ins Bild des steuerlichen Verhaltens des Beschwerdeführers. Die getätigten Vorwürfe konnten nicht aufgeklärt werden.
< Vorlage von Belegen – oftmals nicht oder erst nach mehrmaliger Aufforderung übermittelt
- sowohl Anfragen der belangten Behörde als auch des Gerichtes wurden unzureichend beantwortet:
Vorhalte FA: belegmäßiger Nachweis – vorgelegt wurde eine oberflächliche Auflistung ohne Belege.
Vorhalt BFG 7.5.2018): keine Belege zu Fachliteratur, Telefon, Büro, GWG, AfA, …
Wiederum erst unvollständig nach mehrmaligem urgieren (auch bei Erörterung)
< Nachweis der Barabhebung (3.850,00 €)
- gesamtes Erspartes sei in Vorjahren abgehoben worden (Finanzkrise). Auch diesbezüglich wurde trotz klarer Frage kein belegmäßiger Nachweis geliefert.
< Angabe zu den geschätzten Beträgen in der Erklärung – hatte keine Erfahrung
- bereits zumindest seit 2003 hat der Beschwerdeführer „Erfahrung“ in diesen Belangen.
< Der PKW wurde ihm frühestens Mitte 2010 zur Verfügung gestellt
- in EÖ wurde angegeben Ende 2010 bzw. Anfang 2011
- Trotz Aufforderung wurden keine überprüfbaren Angaben zu den weiteren vorhandenen KFZ nachgereicht.
C) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Hierzu zählen auch:
Z. 7: Arbeitsmittel …
Z 8: Absetzungen für Abnutzungen …
Z 9: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft …
Z 10: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen …
Es müssen also grundsätzlich Aufwendungen vorliegen, die der Steuerpflichtige aus eigenen Mitteln zu bestreiten hatte. Die Aufwendungen sind also um Ersätze des Arbeitgebers zu kürzen bzw. fallen nicht an, wenn der Arbeitgeber diese Aufwendungen trägt.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO (Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen):
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Ausführungen zum „Fahrtenbuch“:
Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (vgl. BFG 28.4.2015, RV/7104865/2014; UFS 28.12.2009, RV/1076-L/08; UFS 28.10.2013, RV/1380-L/12; VwGH 28.2.1964, 2176/63).
Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, zeitnah, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt sein (Doralt/Mayr/Herzog, EStG13, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten", mwN). Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist zudem in gebundener oder sonst in sich geschlossener Form zu führen (z.B. Wallner in AFS 2010, 81).
Es müssen jedenfalls folgende Daten festgehalten werden:
- Datum der Fahrt;
- Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder Fahrt und die Fahrtstrecke in Kilometern;
- Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrtdauer;
- Ausgangsort und Zielort jeder Fahrt;
- Reiseweg, und zwar so, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann;
- Der Zweck jeder einzelnen Fahrt. Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Kunden besucht werden, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa „Kundenbesuche“, ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage (s. nochmals z.B. Doralt, aaO; sowie Wallner, aaO).
Jede einzelne berufliche Verwendung ist mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten KfZ-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner und ihre Adressen im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht wurden. Wird der berufliche Einsatz des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728, mwN).
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, aaO.).
Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der dienstlich zurückgelegten Kilometer (z.B. Doralt, aaO).
Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen lassen sich die hier angeführten Anforderungen in keinster Weise nachvollziehen.
Anzumerken ist hierzu weiters, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf auch aufgefordert wurde, die Fahrtaufzeichnungen allenfalls mittels anderer/weiterer Aufzeichnungen zu ergänzen.
Derartiges wurde nicht getätigt.
Wie aus diesen gesetzlichen Bestimmungen klar und unmissverständlich hervorgeht, hat der Abgabepflichtige seine Daten vollständig vorzulegen. Ebenso sind nur Aufwendungen zu berücksichtigen, welche er selber zu tragen hatte.
Gerade diesen Anforderungen halten die Eingaben des Beschwerdeführers nicht stand.
Wie oben klar dargestellt wurde, waren die Eingaben des Beschwerdeführers mit erheblichen Mängeln behaftet (Fahrtenbuch) bzw. konnten nicht hinreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. Seebacher, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, PV-Info 8/2018, 18; Renner, Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, SWK 27/2008, S 728; Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrrecht³, 49).
Ausführungen zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung von Aufwendungen:
Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111; 31.1.2001, 96/14/0154). Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO). Die Nachweispflicht betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind. Das sind also jene Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO
5
, § 138 Tz 1).
Diese Rechtslage bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass den Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis von Werbungskosten trifft, wenn die Abgabenbehörde einzelne Positionen für zweifelhaft hält.
Der Beschwerdeführer hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten (Betriebsausgaben) in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19/20, § 4 Tzen 269 f bzw. § 16 Tz 55, mwN). Voraussetzung für das Hinreichen einer bloßen Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 letzter Satz BAO ist der Umstand, dass dem Abgabepflichtigen ein Beweis nicht zugemutet werden kann, und dass darüber hinaus die Glaubhaftmachung - anders als die Beweisführung - zwar nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Sachverhaltes zum Gegenstand hat, dabei aber ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Dem Beschwerdeführer ist es allerdings, wie oben ausgeführt, nicht gelungen, die Zweifel der belangten Behörde und in weiterer Folge die Zweifel des Gerichtes aus dem Weg zu räumen.
Unter Beachtung dieser Ausführungen und Bestimmungen sind die beantragten Aufwendungen wie folgt zu behandeln:
Keine Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG 1988:
< Fahrtkosten (12.600,00 €): Seitens des Beschwerdeführers konnten nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass er diese Aufwendungen tatsächlich selbst bestritten hat.
< Reisespesen (11.816,26 €): Seitens des Beschwerdeführers konnten nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass er diese Aufwendungen tatsächlich selbst bestritten hat. Vor allem aus dem Dienstvertrag und den Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers geht hervor, dass diese Aufwendungen tatsächlich der Arbeitgeber getragen hat.
< Telefon (504,18 €); Internet (110,82 €); Postwertzeichen (33,55 €); Büromaterial (234,10 €); GWG (348,99 €); AfA (83,17 €):
Diesbezüglich blieb der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis, trotz mehrmaliger Aufforderung, schuldig.
Werbungskosten
im Sinne des § 16 EStG 1988:
<Fortbildung (3.850,00 € und 71,60 € - Taggelder):
Seminar (Laserschutz in Pescantina; w.o. angeführt): Aus der vorgelegten Rechnung ist zu entnehmen, dass dieser Betrag durch den Beschwerdeführer bar bezahlt wurde.
Dieser nachgewiesene Betrag (3.850,00 €) gilt demnach als glaubhaft gemacht und ist als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die zusätzlich beantragten Taggelder sind mangels Nachweis/Glaubhaftmachung nicht zu berücksichtigen).
Werbungskosten 2009: 3.850,00 €
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsprechung betreffend den Nachweis von Werbungskosten weicht nicht von der hier gewählten Vorgangsweise ab.
Unter Beachtung der im angenommen Sachverhalt und der anschließenden Beweiswürdigung, kann kein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bzw. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen erkannt werden.
Eine ordentliche Revision ist demnach den gesetzlichen Bestimmungen folgend nicht zulässig.
Linz, am 2. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101391/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101391.2017
- Stammnummer
- 124603
- Gültig
- 02.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF