Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100573/2018
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100573/2018vom 19.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Soweit der Bf. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dargestellten Nachweisführung im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes sowie Art. 6 EMRK hegt, teilt das Bundesfinanzgericht diese Bedenken nicht, da nach Erhebung einer Bescheidbeschwerde ein faires Verfahren - etwa durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vor einem Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK gewährleistet ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen.
Daher sind bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, mwN; Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Kommentar, § 8 Rz 29).
Auch das Bundesfinanzgericht hat somit für seine Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob die gegenständlichen im Wege des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten diesem Kriterium entsprechen.
Das Drittgutachten (Aktengutachten) vom 9. August 2018 bescheinigte dem Bf. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. rückwirkend ab "10/1995".
Es wurde ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Behinderung eingegangen. Die ärztlichen Sachverständige im Sozialministeriumservice bezog bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. für die Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen auch das vom Bf. vorgelegte Gutachten vom 23. November 2017 des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Prim. Dr. Y., mitein. Sie stellte fest, dass die voraussichtliche Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist, und stützte sich dabei insbesondere auf den Zeitpunkt des Antritts der Invaliditätspension des Bf. und der damit verbundenen Angabe des Zeitpunkts der Erwerbsunfähigkeit durch Pensionsversicherungsanstalt mit "2007", zudem auf mehr oder weniger lange Dienstverhältnisse des Bf. trotz psychiatrischer Problematik sowie auf die abgeschlossene Schlosserlehre.
In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bf. im Zuge seiner Antragstellung auf Gewährung einer Invaliditätspension am 29. Oktober 2007 durch einen Facharzt für Neurologie untersucht wurde. In der ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit wird im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt (Punkt 10 des Gutachtens), dass der Bf. unter Vernachlässigung der Sprunggelenksproblematik einsetzbar sei für leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, unter fallweise besonderen Zeitdruck, bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und mäßig schwierigen geistigen Anforderungen. Unter Punkt 14. (Prognose) ist festgehalten, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in Monaten möglich sei, eine nervenärztliche Behandlung wie geplant vorausgesetzt.
Nach einer weiteren Untersuchung am 18. Dezember 2008 wird im ärztlichen Gutachten des genannten Sachverständigen zur ärztlichen Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit sodann festgestellt: "Deutlich Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten durch Zunahme der ängstlich, depressiven Problematik. Der Untersuchte ist derzeit nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und nicht schulungsfähig. Derzeit findet keine adäquate fachspezifische Behandlung statt. Der Antritt in eine deutlich angstbesetzte psychiatrische Rehabilitation ist dem Patienten zumutbar. Er wolle eine solche zumindest versuchen. Aufgrund der räumlichen Nähe sollte diese in XY stattfinden."
Der ärztliche Sachverständige stellte auch fest (Punkt 13. des Gutachtens), dass durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich sei. Unter Punkt 14. (Prognose) ist festgehalten, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in Monaten möglich sei. Dies sei mit geringer bis mittelhoher Wahrscheinlichkeit durch eine nervenärztliche Behandlung und Psychotherapie erzielbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehen u.a. bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, erhöhte Mitwirkungspflichten der Partei. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde sind dann massiv eingeschränkt, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Somit ist es primär an den Beschwerdeführern gelegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 32 zu § 8 mit Hinweisen auf die Judikatur).
In der ergänzenden Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 19. September 2018, in der auch die zur Gutachtenserstellung eingesehenen Befunde ausführlich angeführt sind, führte daher die zuständige ärztliche Leiterin u.a. zu Recht aus, dass auch die Sachverständige aufgrund ihres medizinischen Fachwissens ohne Probleme grundsätzlich nur den aktuellen Gesundheitszustand beurteilen könne. Die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit könne nur zeitnah zum Zeitpunkt der Begutachtung beurteilt werden. In allen übrigen Fällen könne die Sachverständige nur aufgrund von aussagekräftigen Befunden Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt die dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Dies sei insbesondere bei psychischen Krankheiten problematisch, da diese häufig einen schleichenden Verlauf nehmen würden. Im vorliegenden Fall würden keine aussagekräftigen Befunde vorliegen, die den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit untermauern würden.
Auch im ergänzenden Schriftsatz vom 11. März 2019 räumt der Bf. ein, dass er aus Angst, dass Ärzte auch ihn in eine geschlossene Anstalt einweisen würden (wie seine Mutter und Schwester) wegen psychischer Probleme nie bei einem Arzt gewesen sei. Während der Lehrzeit (und auch bei späteren Arbeitsversuchen) seien Krankheiten wie Grippe angegeben oder Selbstverletzungen vorgenommen worden, um Krankenstand nehmen zu können, der mit den Urlauben die meiste Zeit der Dauer der Arbeitsverhältnisse ausgemacht habe, was regelmäßig zu deren Beendigung geführt habe.
Die Feststellung des Fehlens von klinischen Nachweisen vor dem 21. Lebensjahr steht im Übrigen auch im Einklang mit dem vom Bf. vorgelegten Gutachten vom 23. November 2017 des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Prim. Dr. Y., in dem es heißt, das Fehlen von klinischen Nachweisen sei der Vernachlässigungssituation in der Kindheit geschuldet. Der Gutachter ging allerdings aufgrund der vorliegenden anamnestischen Hinweise der Krankheitskarriere der Mutter davon aus, dass der Bf. bereits vor seinem 21. Lebensjahr unter massiver psychiatrisch relevanter Symptomatik und Erkrankung gelitten habe, die trotz intensiver Arbeitsversuche letztlich zu jener Invalidität geführt habe, die seine derzeitige Pensionierung begründet habe.
In diesem Zusammenhang wird aber auch auf das Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausführt:
"§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Unter diesem Gesichtspunkt mag es zwar sein, dass die Grunderkrankung schon seit Längerem vorliegt. Es erscheint aber als schlüssig, dass sie erst ab 2007 einen derart erheblichen Grad erreicht hat, der zur (voraussichtlich) dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat.
Der Gutachtensergänzung des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Prim. Dr. Y., vom 21. Jänner 2019 zufolge sei nach erneuter Durchsicht des Handaktes und der vorgelegten Unterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bf. vor dem 21. Lebensjahr auf dem allgemeinen Arbeitsplatz nicht vermittelbar gewesen sei und damit Erwerbsunfähigkeit bestanden habe.
Vor diesem Hintergrund ist es jedoch nicht als unschlüssig anzusehen, dass sich das Aktengutachten des Sozialministeriumservice vom 9. August 2018 auf die Ergebnisse der Pensionsversicherungsanstalt und somit auf die bereits angeführten fachärztlichen Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt 29. Oktober 2007 und 18. Dezember 2008 stützte und dass die allgemein gehaltene Gutachtensergänzung vom 21. Jänner 2019 - nach den Feststellungen der zuständigen ärztlichen Leiterin des Sozialministeriumservice - zu keiner Änderung der Stellungnahme zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des Bf. vor dem vollendeten 21. Lebensjahr führte.
Der Bf. brachte auch vor, dass eine schlüssige Begutachtung die entsprechende einschlägige Kompetenz des Sachverständigen erfordere und es in keiner Weise dem gebotenen Standard entspreche, Allgemeinmediziner medizinische Fragen aus einem bestimmten Fachgebiet, hier der Psychiatrie und Neurologie, beurteilen zu lassen.
Dem ist zu entgegnen, dass zum einen sowohl das im Wege des Sozialministeriumservice erstellte Erstgutachten vom 28. August 2017 als auch die Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt, auf deren Ergebnisse sich das Aktengutachten des Sozialministeriumservice vom 9. August 2018 bezog, von Fachärzten erstellt wurden und zum anderen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Beiziehung eines Facharztes bzw. eines Facharztes bestimmter Richtung besteht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (VwGH 10.11.1978, 1611/78; VwGH 6.9.1988, 87/12/0179; VwGH 16.11.1994, 94/12/0158).
Demnach liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, nämlich der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, für einen zeitlich unbegrenzten Familienbeihilfenanspruch im Beschwerdefall nicht vor.
Zur Frage, ob die abgeschlossene Schlosserlehre bzw. die vom Finanzamt ins Treffen geführte gewerbliche Tätigkeit des Bf. gegen die Annahme einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr spricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Judikatur, wonach eine (mehrjährige) berufliche Tätigkeit die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, eine Person sei infolge einer Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, im Rahmen der durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 2002/105, geschaffenen Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) keinen Anwendungsbereich mehr hat. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nämlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.9.2009, 2009/16/0090).
Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.) Zulässigkeit einer Revision
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010).
Das vorliegende Erkenntnis beruht im Wesentlichen auf der Beweiswürdigung, ob beim Bf. eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21. Lebensjahr vorlag.
Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausginge.
Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Linz, am 19. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100573/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100573.2018
- Stammnummer
- 124473
- Gültig
- 19.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF