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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103344/2011

Im Rahmen eines Dienstverhältnisses veruntreute Gelder stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103344/2011vom 28.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abschließend ist, was die Umsatzsteuer betrifft, darauf hinzuweisen, dass dem Berufungs-, nunmehr Beschwerdevorbringen, wonach die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2008 und 2009 aus einer strittigen umsatzsteuerlichen Behandlung von Anschaffungen, die die Bf. für Dritte vorgenommen habe und wonach diese, ausgehend von der Rechtsansicht des Sachverständigen SV derartige Anschaffungen als umsatzsteuerliche Vorgänge behandelt habe, davon ausgehe, dass die von ihr als umsatzsteuerpflichtig und sohin vorsteuerabzugsberechtigt behandelten Vorgänge auch tatsächlich so zu behandeln seien und die Korrektur der Umsatzsteuerveranlagung wieder rückgängig zu machen sei, die Tatsache entgegensteht, dass sich weder im Gutachten des o. e. Sachverständigen vom 13.12.2010 noch in dessen beiden Bezug habenden Ergänzungsgutachten vom 1.1.1111 bzw. am 3.3.3333 Hinweise darauf, dass die Bf. tatsächlich für Dritte umsatzsteuerliche Anschaffungen vorgenommen habe, finden. Daher, sowie in Ansehung des Umstandes, dass die Betriebsprüfung deren Feststellungen die berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008, die die Bf. am 2.2.2222 beim Finanzamt einbrachte und in der sie selbst die Vorsteuern mit Euro 6.820,61 bezifferte - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - sowie die von der Bf. ebenfalls am 2.2.2222 beim Finanzamt eingebrachte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009, in der diese die Vorsteuern mit Euro 8.352,56 bezifferte, zu Grunde legte, geht das im vorigen Absatz dargestellte und mit den eigenen Angaben der Bf. im Widerspruch stehende Berufungs- nunmehr Beschwerdevorbringen, ins Leere. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: vier Berechnungsblätter Wien, am 28. Mai 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103344/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103344.2011
Stammnummer
124409
Gültig
28.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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