Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103344/2011
Im Rahmen eines Dienstverhältnisses veruntreute Gelder stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103344/2011vom 28.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abschließend ist, was die Umsatzsteuer betrifft, darauf hinzuweisen, dass dem Berufungs-, nunmehr Beschwerdevorbringen, wonach die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2008 und 2009 aus einer strittigen umsatzsteuerlichen Behandlung von Anschaffungen, die die Bf. für Dritte vorgenommen habe und wonach diese, ausgehend von der Rechtsansicht des Sachverständigen SV derartige Anschaffungen als umsatzsteuerliche Vorgänge behandelt habe, davon ausgehe, dass die von ihr als umsatzsteuerpflichtig und sohin vorsteuerabzugsberechtigt behandelten Vorgänge auch tatsächlich so zu behandeln seien und die Korrektur der Umsatzsteuerveranlagung wieder rückgängig zu machen sei, die Tatsache entgegensteht, dass sich weder im Gutachten des o. e. Sachverständigen vom 13.12.2010 noch in dessen beiden Bezug habenden Ergänzungsgutachten vom 1.1.1111 bzw. am 3.3.3333 Hinweise darauf, dass die Bf. tatsächlich für Dritte umsatzsteuerliche Anschaffungen vorgenommen habe, finden.
Daher, sowie in Ansehung des Umstandes, dass die Betriebsprüfung deren Feststellungen die berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008, die die Bf. am 2.2.2222 beim Finanzamt einbrachte und in der sie selbst die Vorsteuern mit Euro 6.820,61 bezifferte - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - sowie die von der Bf. ebenfalls am 2.2.2222 beim Finanzamt eingebrachte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009, in der diese die Vorsteuern mit Euro 8.352,56 bezifferte, zu Grunde legte, geht das im vorigen Absatz dargestellte und mit den eigenen Angaben der Bf. im Widerspruch stehende Berufungs- nunmehr Beschwerdevorbringen, ins Leere.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: vier Berechnungsblätter
Wien, am 28. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103344/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103344.2011
- Stammnummer
- 124409
- Gültig
- 28.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF