Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3737-W/02
Aufwendungen einer Hauptschullehrerin für die Ausbildung zur Wirtschaftstrainerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3737-W/02vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., inZ., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Y. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) ist
laut den Angaben in ihrer Steuererklärung und der fernmündlichen
Auskunft vom 18. September 2002 Hauptschullehrerin für Englisch und
Musikerziehung und bezieht als solche Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Sie unterrichtet darüber hinaus noch die Fächer Bildnerische
Erziehung, Maschinschreiben (Textverarbeitung) und Turnen. Sie besuchte im
Streitjahr Seminare bei der A. Trainerakademie. In der für das Jahr 2001
abgegebenen Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
machte die Bw. die dabei angefallenen Ausgaben in Höhe von S. 24.900,00 und
darüber hinaus Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von
S. 3.505,79 als Werbungskosten geltend.
Mit der Steuererklärung
wurde das Seminarprogramm der A. Trainerakademie vorgelegt. Daraus geht hervor,
dass sich die Bw. für folgende Seminare angemeldet hat:
|
28./29. April
2001
|
Mentales Training -
Feuerlauf mit Dipl. BW B.
|
5./6. Mai 2001
|
Methodik & Didaktik mit
Mag. K.
|
19./20. Mai 2001
|
Bewerbung & AC mit P.
(vorg.)
|
16./17. Juni 2001
|
Kommunikation &
Körpersprache Mag. R.
|
6./7. Oktober
2001
|
Rhetorik &
Präsentationstechnik Mag. K.
|
27./28. Oktober
2001
|
NLP Power Seminar mit Mag.
R.
|
10./11. November
2001
|
Coaching mit E.
|
1./2. Dezember
2001
|
Energie- und Körperarbeit
mit Mag. K.
|
15./16. Dezember
2001
|
Teaming & Gruppendynamik
mit Mag. R.
Alle Seminare hätten von
von 10.00 bis 18.00 Uhr gedauert und fänden ausschließlich im
Tagungscenter T. statt. Das Trainers-Testing finde am 28. Dezember
2001: 18.00 bis 22.00 Uhr (schriftliches Testing) und 29. Dezember 2001:
10.00 bis 18.00 Uhr (praktisches Testing) statt.
Im von der A. Trainerakademie
ausgestellten Diplomzertifikat zum Wirtschaftstrainer, Stand des Wissens 2002,
datierend vom 13. März 2002, ist Folgendes festgehalten: "Das
Trainerteam von A. bescheinigt hiermit, dass Bw. erfolgreich die
Diplomausbildung abgeschlossen und dabei durchgehend das höchste Maß
an Integrität, Kompetenz und Fertigkeiten gezeigt hat. Ihre
Leistungen in Theorie, Praxis inkl. Assistenztrainings wurde von uns wie folgt
bewertet: Theoretischer Teil (20 Seminartage): ausgezeichneter
Erfolg (Mentales Training, Methodik & Didaktik, Kommunikation &
Körpersprache, Präsentation & Moderation, Potenzialanalyse &
Coaching, NLP Power, Energie- & Köperarbeit, Teaming &
Gruppendynamik, Stage Performance; jeweils 2 Trainingstage) Praktischer
Teil (2 Seminartage): ausgezeichneter Erfolg ... "
Die Bw. beantragte weiters die
Berücksichtung von Werbungskosten für Fachliteratur. Aus den von der
Bw. vorgelegten Rechnungen kann im Hinblick auf die Titel der angeschafften
"Fachbücher" und CD's sowie Büromaterial u.a.
Folgendes entnommen werden: Molcho S: Alles über Körpers ... ;
Höller J: Alles ist möglich, Enkelmann N: Mit Freude erfo ... , Heinze
R.: NLP; Kaufmann J: Ein Quel ... , The Dance of Change; Büchermarkt, CD
Various: Irish fo ... , Irland * Baedecker Al, Irland * Merian; Mohl A: Der
Zauberle ... , Mohl A: Der Meisters ... (handschriftlich ergänzt: Fachbuch
NLP); Tintenpatronenroller, Tintenroller Base Ball; Schmid B: American Slang;
Lichtenwagner C: Sourire Sou; Dethlefsen T: Krankh ... , Dahlke R:
Krankheit.
Das Finanzamt hat mit
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 8. Mai 2002 sämtliche als Werbungskosten
beantragte Aufwendungen nicht anerkannt und begründend ausgeführt:
Da es sich im Streitfall um Ausbildungskosten handle (keine
berufsspezifische Fortbildung), könnten die geltend gemachten Aufwendungen
als Werbungskosten nicht berücksichtigt werden.
Dagegen brachte die Bw. mit
Schriftstz vom 15. Mai 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein, und führte
zur Begründung wie folgt aus: Die Bw. sei Hauptschullehrerin an der
X. Hauptschule für Wirtschaft, Kommunikation und Technik in Y.. In diesem
autonomen Schulzweig liege der Schwerpunkt der Ausbildung besonders in
wirtschaftlichen und kommunikativen Bereichen. Da die Bw. seit 1982
unterrichte und sich die Anforderungen auch an die Lehrer drastisch
geändert hätten, sehen sich die Lehrer an dieser Schule unter
Fortbildungszwang. Die Lehrer dieser Schule bereiteten die Schüler speziell
für wirtschaftlich berufsbildende mittlere und höhere Schulen vor
(Handelsakademie, Handelsschule, HTL), wobei Kommunikation, Präsentation,
Bewerbungen etc. ein wesentlicher Bestandteil des Unterrichts seien. Es
sei daher im Sinne einer effektiven Schulentwicklung nahe gelegen, im privaten
Fortbildungsbereich den neuesten Stand der Methoden und Techniken zu
erlernen. Obgleich der Lehrgang, den die Bw. absolviert habe, für
Studenten auch eine Ausbildung gewesen sein möge, sei es für sie von
eminenter Bedeutung gewesen, diesen Lehrgang als Fortbildung zu
absolvieren. Gleichzeitig ersuche die Bw. um Berücksichtigung der
Reisekosten und Diäten in Höhe von S 6.570,00 zu den bereits
beantragten Kurskosten und den Aufwendungen für Literatur.
Die Bw. legte ihrer Berufung
eine Aufstellung unter dem Titel "Fortbildungskosten im Jahr 2001" bei, und
verweist darin darauf, da sie hauptberuflich Lehrerin sei, habe sie im Jahr 2001
an einer Fortbildungsserie teilgenommen, deren Inhalte für ihr berufliches
Umfeld von größter, zeitgemäßer Bedeutung seien. Die
Veranstaltungen hätten jeweils am Samstag (von 10.00 - 18.00) und am
Sonntag (von 10.00 - 17.00) im Seminarzentrum T.
stattgefunden.
|
Veranstaltungen
|
Datum
|
Kursgebühr
|
Km-Geld
|
Diäten
|
Gesamt
|
Mentales Training
|
23.04.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357,-
|
Methodik und
Didaktik
|
05.05.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357,-
|
Kommunikation und
Körpersprache
|
16.06.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357,-
|
Neurolinguistische
Programmierung
|
29.09.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357,-
|
Rhetorik und
Präsentation
|
06.10.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357,-
|
Bewerbung für
Schüler
|
27.10.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357-
|
Coaching
|
10.11.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357,-
|
Energie- und
Körperarbeit
|
01.12.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357,-
|
Teaming und
Gruppendynamik
|
15.12.01
|
2.700,-
|
147,-
|
510,-
|
3.357,-
|
Testing
|
28.12.01
|
700,-
|
147,-
|
520,-
|
1.357,-
..............................................................................................Gesamtausgaben...........
31.570,-
Es werden nunmehr von der Bw.
Werbungskosten betreffend Trainerausbildung in Höhe von S 31.570,00 und
Fachliteratur in Höhe von S 3.505,79, in Summe also S 35.075,79,
beantragt.
Die Bw. legte weiters eine
Bestätigung ihres Arbeitgebers, der X. Hauptschule III, Schule für
Wirtschaft, Kommunikation und Technik, vor und wird darin wie folgt
ausgeführt: "Die Direktion der X. Hauptschule III
bestätigt, dass Frau HOL Bw. an o. a. Schwerpunktschule unterrichtet und
die Teilnahme an einem Seminar der A. Trainerakademie eine
Fortbildungsveranstaltung im schulischen Interesse gewesen ist. Speziell
für die Anforderungen des Schwerpunktes "Wirtschaft -
Kommunikation - Technik" ist die Absolvierung einer derartigen
Ausbildung eine wesentliche Form der Lehrerfortbildung."
Das Finanzamt wies mittels
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO die Berufung der Bw. als
unbegründet ab und führt hiezu begründend aus: "Seminare,
die Grundbegriffe der angewandten Psychologie vermitteln (Denk-,
Verhaltensweisen, Aktivierung von Funktionen, Selbstverantwortung usw.),
berücksichtigen Aspekte des allgemeinen Berufslebens bzw. verschiedener
Berufe. Seminare wie Neurolinguistisches Programmieren, Mentales Training,
Energie- und Körperarbeit etc. dienen vorwiegend der
Persönlichkeitsentwicklung. Das dort vermittelte Wissen und das geübte
Training sind allgemeiner Natur und ebenso im privaten Lebensbereich wie auch im
Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung ist auch
aufgrund des Teilnehmerkreises und der vermittelten Lehrgangsthemen nicht
erkennbar. Derartige Aufwendungen sind daher nicht als Werbungskosten
abzugsfähig. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des
Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, stellt keine Werbungskosten dar."
Daraufhin stellte die Bw. mit
Schriftsatz vom 9. Juli 2002 einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
darin ergänzend aus: Da die Bw. an einer Schule mit dem Schwerpunkt
Wirtschaft, Kommunikation und Technik tätig sei, wie aus einer
Bestätigung der Schuldirektion hervorgehe, sehe die Bw. sehr wohl einen
fundamentalen Zusammenhang zwischen "Grundbegriffen der angewandten
Psychologie" und der Tätigkeit eines Lehrers, speziell im
vorliegenden Schultyp. Die Angebote im Rahmen dieser Seminare dienten,
wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits erkannt habe,
natürlich der Persönlichkeitsentwicklung und gerade deswegen
hätten die Schüler ein absolutes Recht auf einen
zeitgemäßen, nach dem letzten Stand der Entwicklung ausgerichteten
Unterricht, in dem auch ihre Persönlichkeit und nicht nur ihr Wissen
weiterentwickelt werde. Das Argument des Finanzamtes, diese Inhalte seien
auch für jede Privatperson von Interesse, sei für die Bw. nicht
schlüssig, da sie diese aus der Verpflichtung der beruflichen Weiterbildung
eines Lehrers sehe und nicht als ihr Privatvergnügen. Die Bw.
bezeichne daher diese Fortbildung und die damit verbundene notwendige
Anschaffung von Fachliteratur zum Zwecke der Vertiefung als absolut
berufsspartenrelevant, sinnvoll und notwendig für einen
zukunftsorientierten und engagierten Pädagogen.
Auf der Internetseite der A.
Trainerakademie sind die von der Bw. besuchten Seminare folgendermaßen
beschrieben:
"Nicht
nur selbst erfahren, sondern andere erfahren lassen", das ist das Motto
dieser zwei-semestrigen Ausbildung. In neun verschiedenen Seminarmodulen
bekommen Sie von nationalen und internationalen Trainerausbildnern das
nötige Know-how, um selbst Seminare und Workshops konzipieren und abhalten
zu können.
Vom
Rhetorik-Training über Energie- und Körperarbeit bis hin zum Mentalen
Training werden Ihnen in jeweils zweitätigen Workshops Methodik, Didaktik
und Expertise der jeweiligen Inhalte nähergebracht bzw. ausreichend
Möglichkeiten zu Video-, Audio- und Feedbackanalysen gegeben, um
ständig am persönlichen Verbesserungs- und Entwicklungsprozess zu
arbeiten.
Gleichzeitig mit
dieser Trainerausbildung nehmen Sie an unserer internen
A. - Trainerakademie teil, in der
Sie die Möglichkeit haben, als AssitenztrainerIn an unseren
Schüler/Studenten- und Firmenseminaren teilzunehmen bzw. als
zukünftiger A. - Trainer
aktiv zu werden.
Den Abschluss
der Trainerausbildung stellt die theoretische und praktische
Überprüfung des erworbenen Wissens mit anschließender
Diplomzertifizierung zum Wirtschaftstrainer dar.
...
Nach erfolgreicher
Durchführung eines zweitägigen Praxisprojektes (während der
Ausbildung) und Absolvierung aller Module haben die Teilnehmer die Aufgabe, ihr
- in der Ausbildung erworbenes Wissen - sowohl theoretisch als auch
praktisch, vor einer Fachjury zu präsentieren. Den Abschluss bildet die
Diplomzertifizierung zum(r) Wirtschaftstrainer(in).
Die
einzelnen Module mit Kurzbeschreibung
Allgemein
lassen sich in unserer Ausbildung drei Hauptschwerpunkte
herausfiltern:
A)
Schwerpunkt Rolle/Person
In
diesen drei Modulen steht das Training mit dem Rollenbild eines Trainers sowie
der Persönlichkeit und Präsentationsfähigkeit der TeilnehmerInnen
im Mittelpunkt.
1.
Potenzialanalyse mit
Coaching
Ziel dieses Moduls ist
die individuelle und persönliche Betreuung sowie der Beginn des wichtigen
Feedback-Prozesses für zukünftige TrainerInnen. Unter Anleitung von
erfahrenen Coaches sollen gemeinsam mit den Teilnehmern individuelle Ziele und
Verbesserungspotentiale bestimmt
werden.
- Standortbestimmung
durch Stärken-/Schwächenprofil der zukünftigen
Trainer
- Videotraining und
Feedback
- Coaching durch
erfahrene Coaches
-
Zieldefinition für diese
Ausbildung
Dauer: 2 Tage
...
2. Kommunikation &
Köpersprache
- Grundlagen
der Kommunikation verstehen, anwenden und
vermitteln
- Videoanalysen
einsetzen und verwenden
-
Feedbackregeln
-
Verbesserungspotentiale erkennen und Lösungsmöglichkeiten
aufzeigen
Dauer: 2 Tage
...
3. Präsentation und
Moderation
- einzelne
Präsentationshilfen richtig und effizient
verwenden
- Grundlagen
erfolgreicher Präsentation
- Gruppenprozesse moderieren und steuern
können
- Rhetorik und
Sprechtechnik üben
Dauer: 2
Tage ...
B) Schwerpunkt Methoden
& Modelle
In diesen Modulen
kommen wirksame Techniken aus Methodik, Didaktik und Seminarkonzeption zur
Anwendung. Gleichzeitig werden neue Trainingsmethoden wie zB. das
neurolinguistische Programmieren (NLP) oder ganzheitliche Ansätze aus der
Energie- und Körperarbeit aufgezeigt und
diskutiert.
1. NLP -
Neurolinguistisches
Programmieren
- Die Grundlagen
neurolinguistischer Programme -
Ankern und
Reiz-Reaktionsmechanismen
-
Strategien und Zielmodelle
-
Wahrnehmungs- und
Coachingübungen
-
Bedeutung des NLP für
TrainerInnen
Dauer: 2 Tage ...
2. Motivaction &
Tools
- Mentales Training mit
Feuerlauf (1. Tag)
- Methoden
der Didaktik (2. Tag)
-
Seminardesign, Handouts und Trainingsmethoden (2.
Tag)
Dauer: 2 Tage
...
3. Energie- und
Körperarbeit
-
Entspannungstechniken und
Meditation
- Die Energiebahnen
im Körper
- Die Macht der
Konzentration kennen und nutzen
- Die Bedeutung dieses Ansatzes für
TrainerInnen
Dauer: 2 Tage
...
C) Schwerpunkt
Praxis
Erfolg buchstabiert man:
T-U-N! In diesen Seminaren lernen Sie die bisher vermittelten Methoden und
Techniken selbst in bestimmten Kontexten
anzuwenden.
1. Coaching &
Beratung - Unterschiede
zwischen Training, Coaching,
Psychotherapie
- Effiziente
Coachingmodelle
-
Interventionstechniken
Dauer: 2
Tage ...
2. Teaming &
Gruppendynamik
- Phasen der
Teamentwicklung
-
Gruppenstrukturen und
-prozesse
- Steuerung und
Lenkung der Gruppe
-
Zieldefinition und Ideenfindung in der
Gruppe
Dauer: 2 Tage
...
3. Videotuning &
Coaching
- Videofeedback durch
erfahrene Coaches
- Vergleich
des Präsentations- und Kommunikationsverhaltens Beginn und Ende der
Ausbildung
- Bestimmung des
Zielerreichungsgrades (lt. Modul
Potentialanalyse)
- Gezieltes
Videotraining mit den zukünftigen
TrainerInnen
-
Abschlusscoaching und
Ausblick
Dauer: 2 Tage
...
D) Schwerpunkt
Praxisprojekt (freiwillig)
Im
Verlaufe der Ausbildung bekommen die Teilnehmer auch die Möglichkeit,
direkt ins Trainingsfeld einzusteigen und selbst ein eintätiges Seminar zu
konzipieren, organisieren und umzusetzen. Die Zeitintensität der
Vorbereitung für dieses Projektes liegt bei ca. 4 Tagen und wird in Gruppen
erarbeitet.
E) Schwerpunkt Trainers
Testing
Am
Ende der Ausbildung müssen die Teilnehmer eine zweitätige, sowohl
theoretische (100 Fragen, 4 Stunden Zeit), als auch eine praktische Prüfung
ablegen. Diese Prüfung berechtigt, die Diplomzertifizierung zum
Wirtschafts- und Kommunikationstrainer auszustellen, wird mittels Zertifikat
verliehen und stellt absoluten Praxisbezug dar. ...
Häufig
gestellte Fragen zur
Ausbildung
Gibt es
Aufnahmekriterien?
Neben
Interesse an diesem Fachgebiet, Kommunikationsfreude und Begeisterung für
dieses Thema gibt es keine weiteren Aufnahmekriterien.
...
Kann man die Ausbildung auch
dann besuchen, wenn man nicht Trainer werden
möchte?
Ja, in den letzten
Staffeln hat sich folgendes Bild herauskristallisiert: neben Jungakademikern
aller Fakultäten zählen auch Interessenten aus der wirtschaftlichen
und pädagogischen Praxis zu unserer Zielgruppe. Das Teilnehmerfeld besteht
in der Regel zu 50% aus Akademikern, die bereits Führungsfunktion
bekleiden, den Rest bilden Interessierte aus allen Bereichen (EDV Training,
Unternehmensberatung, Pädagogen, Verkauf, Projektmanagement, etc.). Nur ca.
20% der Absolventen haben wirklich zum Ziel, in der Trainingsbranche Fuß
zu fassen, der größte Teil des Teilnehmerfeldes möchte sich
einfach nur spezialisieren, an sich selbst arbeiten bzw. persönlich
weiterbilden und -entwickeln."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren wesentlich,
ob die von der Bw. beantragten Aufwendungen für die Ausbildung zur
Wirtschaftstrainerin Aus- oder Fortbildungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 darstellen (Ansicht der Bw.) oder es sich um nichtabzugsfähigen
Aufwand gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 handelt (Ansicht des
Finanzamtes).
Gemäß
§ 16 Abs
1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind gem.
§ 16 Abs. 1 Z 10 auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit.
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen
und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet
werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein
steuerliches Abzugsverbot fallen.
Für den
Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes
berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch
der Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung
ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von
Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw.
für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an,
die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten
lassen (VwGH vom 29.11.1994, 90/14/0231), wobei diesfalls die Notwendigkeit
dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv
sinnvoll ist (VwGH vom 12.4.1994, 91/14/0024).
Die Bw. ist als Lehrerin einer
Hauptschule für Wirtschaft, Kommunikation und Technik tätig und
absolvierte im Streitjahr eine Trainerausbildung bei einer Trainerakademie,
einer Gesellschaft für Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung.
Die Ausbildung umfasste Mentales Training - Feuerlauf, Methodik und
Didaktik, Bewerbung & AC, Kommunikation & Körpersprache, Rhetorik
und Präsentationstechnik, NLP Powerseminar, Coaching, Energie- und
Körperarbeit und Teaming & Gruppendynamik. Die neun Module wurden in
zweitägigen Workshops abgehalten. Durch Absolvierung der Module erlangte
die Bw. ein von der Trainerakademie ausgestelltes und von der Bw. als Beilage
zur Steuererklärung in Ablichtung vorgelegtes Diplomzertifikat zum
Wirtschaftstrainer und somit nach den Ausführungen dieses Zertifikats das
nötige Know-how, um selbst Seminare und Workshops abhalten zu
können.
Die Bw. führte in der
Berufung aus, dass in der Hauptschule für Wirtschaft, Kommunikation und
Technik der Schwerpunkt der Ausbildung besonders in wirtschaftlichen und
kommunikativen Bereichen liege. Insbesondere werden die Schüler speziell
für wirtschaftlich berufsbildende mittlere und höhere Schulen
vorbereitet, wobei Kommunikation, Präsentation, Bewerbungen etc. ein
wesentlicher Bestandteil des Unterrichtes seien. Insofern sei der Lehrgang
für sie als Fortbildungslehrgang von eminenter Bedeutung
gewesen.
Aus der Beschreibung der Module
im Internet ergibt sich u. a. hinsichtlich des Schwerpunktes der Person, dass in
den dort genannten Modulen das Training mit dem Rollenbild eines Trainers sowie
der Persönlichkeit und Präsentationsfähigkeit der TeilnehmerInnen
im Mittelpunkt steht. Hinsichtlich des Schwerpunktes Methoden & Modelle
kommen wirksame Techniken aus Methodik, Didaktik und Seminarkonzeption zur
Anwendung. Gleichzeitig werden neue Trainingsmethoden, wie zB das
neurolinguistische Programmieren (NLP) oder ganze Ansätze aus der Energie-
und Körperarbeit aufgezeigt und diskutiert. Hinsichtlich des Schwerpunktes
Praxis ergibt sich, dass die bisher vermittelten Methoden und Techniken in
bestimmten Kontexten anzuwenden sind. Darunter fallen Caoching & Beratung,
Teaming & Gruppendynamik, Unterschiede zwischen Training, Coaching,
Psychotherapie etc.
Betrachtet man die im konkreten
Fall absolvierte Ausbildung, so geht aus der oa. Beschreibung eindeutig hervor,
dass das dort vermittelte Wissen und die erlernten Methoden ebenso gut im
privaten Lebensbereich (Grundlagen der Kommunikation verstehen, anwenden und
vermitteln; mentales Training mit Feuerlauf; Entspannungstechniken und
Mediation, ) wie auch im Berufleben (Rhetorik und Sprechtechnik üben, die
Energiebahnen im Körper; die Macht der Konzentration kennen und nutzen)
verwendet werden können.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates vermittelt eine solche Ausbildung, mag sie auch
mit einer Prüfung oder einem Test enden, Anregungen zu Verbesserungen des
menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedenen
Lebenslagen, wie dies für alle Personen von Bedeutung ist, die zu anderen
Menschen Kontakt haben. Solche Seminare kommen in erster Linie jenen Personen
zugute, die mit anderen Personen oder Personengruppen außerberufliche und
berufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen und sind nicht nur auf
Pädagoginnen von Pflichtschulen, auch nicht auf solche für Wirtschaft,
Kommunikation und Technik, beschränkt. Daraus ergibt sich, dass keine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt.
Dass die Absolvierung einer
solchen Ausbildung nützlich und sinnvoll ist und die Bw. insbesondere in
Bezug auf ihren Unterricht für ihre Berufstätigkeit profitieren kann,
wird seitens des unabhängigen Finanzsenates nicht in Abrede gestellt. Eine
solche Ausbildung kann aber aus den vorstehenden Gründen seitens des
unabhängigen Finanzsenates nicht als berufsspezifisch erkannt werden. Der
vermittelte Inhalt stellt nicht spezifisch auf die Fortbildung von
Pädagogen einer Hauptschule ab, sondern kann in verschiedenen Bereichen
Verwendung finden, sodass er nicht geeignet ist, eine berufsspezifische
Wissensvermittlung aufzuzeigen (siehe auch VwGH 17. 9. 1996,
92/14/0173).
Es führen nach der
herrschenden Rechtsprechung Weiterbildungen in Fertigkeiten, die ganz allgemein
für den außerberuflichen wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben, bei diesen nicht zu einer berufsspezifischen
Bedingtheit der Aufwendungen.
Aus den vorgelegten Unterlagen
und den Vorbringen der Bw. geht nicht hervor, dass die Aufwendungen eindeutig
und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen
Einnahmen stehen (vgl. VwGH 29.11.1994, 90/14/0231) und damit eine
berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Die Bw. konnte somit einen auf die
Probleme ihres Berufsalltags abgestellten Ablauf der absolvierten Ausbildung
nicht nachweisen (VwGH 29.11.1994, 90/14/0231).
Zur Frage ob ein homogener
Teilnehmerkreis bei der von der Bw. absolvierten Ausbildung gegeben war, ist
darauf zu verweisen, dass vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung, der
auch Vorhaltscharakte zukommt, Folgendes festgestellt wurde: "Eine spezielle
berufsspezifische Fortbildung ist auch aufgrund des Teilnehmerkreises ... nicht
erkennbar." Die Bw. ist dieser Feststellung des Finanzamtes in ihrem
Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Weiters geht aus der im Internet
nachzulesenden Beschreibung eindeutig hervor, dass das Teilnehmerfeld der
Ausbildung in der Regel zu 50% aus Akademikern, die bereits
Führungsfunktion bekleiden, sowie aus Interessierten aus allen Bereichen
(EDV Training, Unternehmensberatung, Pädagogen, Verkauf, Projektmanagement,
etc.) besteht. Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass in
der von der Bw. absolvierten Ausbildung kein homogener Teilnehmerkreis gegeben
war.
Das von der Bw. vorgelegte
Schreiben ihres Arbeitgebers bestätigt, dass die Bw. an einer
Schwerpunktschule unterrichtet und die Teilnahme an einem Seminar der A.
Trainerakademie eine Fortbildungsveranstaltung im schulischen Interesse gewesen
sei. Speziell für die Anforderungen des Schwerpunktes "Wirtschaft -
Kommunikation - Technik" sei die Absolvierung einer derartigen Ausbildung
eine wesentliche Form der Lehrerfortbildung. Eine Bestätigung des
Arbeitgebers über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von
Aufwendungen oder Ausgaben ist keine Voraussetzung für deren
Abzugsfähigkeit. Sie kann allenfalls ein Indiz für die berufliche
Veranlassung darstellen. Umgekehrt erhalten Aufwendungen oer Ausgaben nicht
notwendigerweise dadurch Werbungskostencharakter, da sie im Interesse oder auf
Weisung des Arbeitgebers getätigt werden. Da von der Bw. weder ein auf die
Probleme ihres Berufsalltages abgestellter Seminarablauf noch ein homogener
Teilnehmerkreis nachgewiesen werden konnte, vermag allein die Bestätigung
des Arbeitgebers über die Sinn- und Zweckmäßigkeit der
Absolvierung der gegenständlichen Ausbildung eine berufliche Veranlassung
der beantragten Kosten nicht zu begründen.
Bei Aufwendungen, die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen, bedarf es zur Berücksichtigung nicht
nur einer beruflichen Veranlassung, sondern der beruflichen Notwendigkeit. Ein
Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit wäre die Übernahme der Kosten
durch den Dienstgeber. Eine Kostentragung durch den Arbeitgeber wird durch die
Bw. im gegenständlichen Verfahren nicht einmal behauptet. Da weder ein
homogener Teilnehmerkreis noch eine Kostentragung durch den Arbeitgeber vorliegt
und damit Hinweise auf eine berufliche Notwendigkeit fehlen, geht der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass betreffend die Aufwendungen
für die von der Bw. absolvierten Ausbildung zur Wirtschaftstrainerin keine
Werbungskosten vorliegen.
Wenn die Bw. im
Verwaltungsverfahren vorbringt, dass - sie sehr wohl einen
fundamentalen Zusammenhang zwischen zwischen "Grundbegriffen der angewandten
Psychologie" und der Tätigkeit eines Lehrers, speziell im vorliegenden
Schultyp, sehe, - die Angebote im Rahmen dieser Seminare natürlich
der Persönlichkeitsentwicklung dienten, und die Schüler ein absolutes
Recht auf einen zeitgemäßen, nach dem Stand der letzten Entwicklung
ausgerichteten Unterricht, in dem auch ihre Persönlichkeit und nicht nur
ihr Wissen weiterentwickelt werde, hätten - sie diese Seminar aus
der Verpflichtung der beruflichen Weiterbildung eines Lehrers sehe und nicht als
ihr Privatvergnügen, ist ihr das im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 normierte Abzugsverbot entgegenzuhalten: Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie
sich aus der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des
Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies
gilt insbesondere für Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen
privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse
der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interesse herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann
(vgl. VwGH 6.11.1990, 90/14/0176 und 28.2.1995, 94/14/0195).
Auch wenn man also davon
ausgeht, dass es sich bei den vorliegenden Aufwendungen für die Seminare um
solche handelt, die zwar zur Förderung des Berufes der Steuerpflichtigen
dienlich sein mögen, sind sie jedoch auf Grund des Aufteilungsverbotes
ebenfalls insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Es ist nunmehr zu untersuchen,
ob gegebenfalls gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr geltenden Fassung Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der von der Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer
damit verwandten beruflichen Tätigkeit vorliegen.
Ob eine Tätigkeit
artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Es liegen jedenfalls
dann artverwandte Tätigkeiten vor, wenn die Tätigkeiten (Berufe)
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (zB Dachdecker und
Spengler) oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleichgelagerte Kenntnise
oder Fähigkeiten erfordern (vgl. Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 4 Z
7 EStG 1988, Tz 2).
Es handelt sich im
gegenständlichen Fall auch nicht um die Ausbildung in einem artverwandten
Beruf, denn die Tätigkeit einer Hauptschullehrerin und einer
Wirtschaftstrainerin werden üblicherweise nicht gemeinsam am Markt
angeboten. Üblicherweise üben Wirtschaftstrainer ihre Tätigkeit
selbständig oder unselbständig für eine Firma aus, während
Hauptschullehrer in Schulen unterrichten. Gleichgelagerte Kenntnisse sind
nicht gefordert, denn weder berechtigt die Ausbildung zur Wirtschaftstrainerin
zur Ausübung des Berufes einer Hauptschullehrerin, noch bereitet die
Ausbildung zur Hauptschullehrerin auf die Berufsausübung im Berufsfeld
einer Wirtschaftstrainerin vor.
Es liegen daher auch keine
Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit vor.
Die Bw. hat im Streitjahr,
soweit aus den vorgelegten Rechnungen hervorgeht, u.a. folgende Bücher bzw.
CD's angeschafft, und die Aufwendungen dafür unter dem Titel
"Fachliteratur" als Werbungskosten geltend gemacht:
Molcho S: Alles über
Körpers ... ; Höller J: Alles ist möglich, Enkelmann N: Mit
Freude erfo ... , Heinze R.: NLP; Kaufmann J: Ein Quel ... , The Dance of
Change; Büchermarkt, CD Various: Irish fo ... , Irland * Baedecker Al,
Irland * Merian; Mohl A: Der Zauberle ... , Mohl A: Der Meisters ...
(handschriftlich ergänzt: Fachbuch NLP); Tintenpatronenroller, Tintenroller
Base Ball; Schmid B: American Slang; Lichtenwagner C: Sourire Sou; Dethlefsen T:
Krankh ... , Dahlke R: Krankheit.
Aufwendungen für
Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind
als Werbungskosten absetzbar (zB Gesetzeskommentar eines Richters). Es
genügt, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne konkret erkennbare
Auswirkung auf Einkünfte - geeignet sind, die Berufschancen zu
erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die
Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist (VwGH
18.3.1986, 85/14/0156). Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des
Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest
für einen nicht fest abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine
Werbungskosten dar.
Bei den angeführten
Büchern handelt es sich u.a. um Literatur, die im Zusammenhang mit der
Ausbildung der Bw. zur Wirtschaftstrainerin steht. Mit oben angeführter
Begründung wurden die von der Bw. beantragten Ausbildungskosten zur
Wirtschaftstrainerin nicht als Werbungskosten anerkannt, und gilt diese auch
für die mit dieser Ausbildung im Zusammenhang stehende
Literatur.
Weiters handelt es sich bei der
Teilen der vorstehend genannten Literatur (zB. CD Various: Irish fo ... , Irland
* Baedecker Al, Irland * Merian, etc. ) nach Ansicht der unabhängigen
Finanzsenates im Sinne der vorstehend zitierten herrschenden Rechtsprechung
durchwegs um solche, die auch bei nicht in der Berufssparte des
Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest
für einen nicht festabgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt und nicht auf Pädagogen beschränkt ist, sodass
auch diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen
ist.
Die als Werbungskosten
anzuerkennenden Aufwendungen betreffend Literatur und Büromaterial (Schmid
B. American Slang, Tintenpatronenroller, Tintenroller Base Ball) finden im
Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von S 1.800,00
Deckung.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3737-W/02
- Stammnummer
- 12439
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF