Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0648-W/02
Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0648-W/02vom 25.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Macht der veräußernde Unternehmer von der Neuregelung des § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Konkret handelt es sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG (vgl. VwGH 13.5.2004, 2001/16/0071).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Alexander Grohmann, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr. xxx
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 3. August 1998 erwarb der nunmehrige
Berufungswerber (Bw.) eine Eigentumswohnung samt PKW-Abstellplatz um einen
Nettokaufpreis von S 1.805.405,00 von der S-GmbH. Zusätzlich zum
Nettokaufpreis verpflichtete sich der Bw. die Umsatzsteuer aus den Baukosten in
Höhe von S 361.081,00 zu entrichten, wobei die S-GmbH sich
verpflichtete dem Bw. eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
auszustellen. Ausdrücklich im Vertrag festgehalten wurde, dass der
Gesamtkaufpreis inklusive Umsatzsteuer daher S 2.166.486,00
beträgt.
Mit Bescheid vom 14. Jänner 1999 zu ErfNr. xxx setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diesen
Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von
S 2.166.486,00 = S 75.827,00 fest.
Die dagegen eingebrachte Berufung wendet sich gegen die
Bemessung der Grunderwerbsteuer vom Bruttokaufpreis inklusive Umsatzsteuer
anstatt nur vom Nettokaufpreis.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2001 setzte die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland das
gegenständliche Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über die in
einer gleichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl
2001/16/0017 anhängigen Beschwerde gemäß
§ 281 BAO aus. Da
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Mai 2004 die Beschwerde als
unbegründet abwies, ist das gegenständliche Berufungsverfahren vom
nunmehr zur Erledigung der Berufung zuständigen unabhängigen
Finanzsenat fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in
Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Macht der veräußernde Unternehmer von der Neuregelung
des § 6 Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist auch die
Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Konkret handelt
es sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um eine sonstige
Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG (vgl. VwGH 13.5.2004,
2001/16/0071).
Auch im gegenständlichen Fall wurde eine
Gesamtkaufpreis inklusive Umsatzsteuer vereinbart, weshalb die Grunderwerbsteuer
von diesem Gesamtkaufpreis festzusetzen ist.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
25. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0648-W/02
- Stammnummer
- 12430
- Gültig
- 25.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF