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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100023/2018

Abweisung eines Antrags gemäß §299 BAO wegen Fehlens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides!

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100023/2018vom 14.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Öffentliches Recht ist zum überwiegenden Teil zwingendes Recht, weil das Interesse der Allgemeinheit der Parteiendisposition entzogen sein muss. Schließt der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 148 Abs. 4 BAO die Zulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels gegen einen Prüfungsauftrag aus, so besteht der (Schutz-)Zweck dieser Aussschlussbestimmung darin, der geschützten Seite (Finanzamt) eine rechtliche Mindestposition zu sichern und der Gefahr der Verzögerung des Beginns eines Betriebsprüfungsverfahrens durch den zu Prüfenden, also die A-GmbH & Co KG entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund ist der "Prüfungsauftrag" vom 28.6.2017 ein Bescheid, dessen Rechtswidrigkeit grundsätzlich im Bescheidbeschwerdeverfahren gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann, jedoch besteht für Abgabepflichtige auch die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit mit Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO geltend zu machen (vgl. Ritz, BAO6, § 148, Tz.5). Dabei ist zu beachten, dass die Abgabenbehörde nur dann, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht, womit der Inhalt des Bescheides nicht richtig ist, den Bescheid auf Antrag der Partei aufheben kann. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.7.2017 betreffend Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 7.7.2017 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 abzuweisen, weil der in Rede stehende Prüfungsauftrag vom 28.6.2017 neben den sich aus § 93 Abs. 2 und 3 sowie § 96 ergebenden Inhaltserfordernissen auch die im § 148 Abs. 2 BAO geforderten Angaben enthält und somit den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung sowie die prüfungsgegenständlichen Abgabenarten und Zeiträume bezeichnet. Entspricht der Spruch des Bescheides dem Gesetz, so war eine inhaltliche Unrichtigkeit des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 nicht festzustellen. Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde, verweist in seiner Begründung auf die Tatsache, dass in dem in Rede stehenden Antrag keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern ausschließlich Nichtigkeit behauptet wurde. Die von der steuerlich vertretenen Bf. bestrittene Parteifähigkeit der A-GmbH & Co KG wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131), derzufolge die Parteifähigkeit einer Kommanditgesellschaft auch nach Löschung im Firmenbuch fortbesteht, bestätigt. Dem von der steuerlichen Vertretung im in Rede stehenden Antrag angeführten weiteren Grund für die Annahme der Nichtigkeit des Bescheids vom 28.6.2017, wonach der Prüfungsauftrag nicht durch einen individuellen Willensakt eines Organwalters des Finanzamts 2/20/21/22 veranlasst worden wäre, wurde erwidert, dass der Prüfungsauftrag automatisationsunterstützt erlassen worden war und daher gemäß § 96 BAO als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt gilt. Mit der Bescheidbegründung, insbesondere mit dem Vorhalt des Fehlens von Angaben bezüglich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrags, wurden der beschwerdeführenden Partei die Gründe für die Erlassung des angefochtenen Abweisungsbescheides vom 20.7.2017 zur Kenntnis gebracht. Es lag danach an der beschwerdeführenden Partei, begründete Überlegungen, die eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 nachweisen, a) in der Beschwerde vom 1.8.2017, b) im ergänzenden Schriftsatz vom 4.12.2018 nachzureichen. Den in der Beschwerde angeführten Gründen für die Aufhebung des von der steuerlichen Vertretung der Bf. angefochtenen Abweisungsbescheides war wie folgt zu entgegnen: Bescheidadressat, Parteifähigkeit Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143) beeinträchtigt die Löschung einer Kommanditgesellschaft im Firmenbuch so lange nicht ihre Parteifähigkeit als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO. Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine Kommanditgesellschaft Steuerschuldnerin sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" gegeben. Besteht der abgabenbehördliche Bedarf einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2011 bei der A-GmbH & Co KG aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung, so steht die Löschung der A-GmbH & Co KG der Durchführung dieser Prüfung zwecks Sicherstellung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) nicht entgegen. Da die Ausführungen in der Beschwerde zum Punkt "Bescheidadressat, Parteifähigkeit" den behaupteten Charakter des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 als Nichtbescheid nicht nachgewiesen hatten, war über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.7.2017 betreffend Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 7.7.2017 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 spruchgemäß zu entscheiden. Zuständigkeit Nach § 148 BAO ist der Prüfungsauftrag von der zuständigen Abgabenbehörde auszustellen. Das Prüfungsorgan hat jeweils als Organ des zuständigen Finanzamtes zu handeln. In Hinblick darauf, dass die Großbetriebsprüfung selbst keine Behörde ist (vgl. Ritz, BAO6, § 148, Tz.2), bedürfen auch Betriebsprüfer der Großbetriebsprüfung eines Prüfungsauftrags gem. § 148 BAO und handeln daher jeweils im Auftrag und im Namen des zuständigen Finanzamtes. Finanzstrafbehörden sind gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG u.a. zur Anordnung von Prüfungen im Sinn der Abgabenvorschriften - solche Prüfungen sind vor allem Außenprüfungen iSd § 147 BAO - zwecks Klärung des Sachverhaltes befugt. Abgabenbehördliche Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG sind keine finanzstrafbehördlichen Amtshandlungen, sondern solche des Abgabenverfahrens (vgl. Ritz, BAO6, § 147, Tz. 8). Ist § 99 Abs. 2 FinStrG nur der Veranlassungsgrund, nicht aber die verfahrensrechtliche Grundlage (z.B.VwGH 26.5.1993, 90/13/0155; VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0140), so gelten für die Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG grundsätzlich die Bestimmungen der BAO (vgl z.B. ErlRV 1130 Blg NR 13.GP, 72; VwGH 3.10.1990, 86/13/0081). Da die Rechtsgrundlagen für den verfahrensgegenständlichen Prüfungsauftrag vom 28.6.2017 § 147 BAO und § 99 Abs. 2 FinStrG sind, liegt eine Unzuständigkeit des für die Abgabenerhebung der A-GmbH & Co KG sachlich und örtlich zuständigen Finanzamtes Wien 2/20/21/22 nicht vor. Darüber hinaus sei auf das Ergebnis des Vergleichs der Bestimmung des § 299 BAO in der Fassung des BGBl. Nr. 151/1980 mit jener in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2002, BGBl. I Nr. 124/2003, BGBl. I Nr. 20/2009 und BGBl. I Nr. 14/2013 , welches Gewissheit darüber verschafft, dass eine Aufhebung wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (§ 299 Abs. 1 lit. c BAO idF des BGBl. Nr. 151/1980) oder wegen Unzuständigkeit der Bescheidbehörde (§ 299 Abs. 1 lit. a BAO idF des BGBl. Nr. 151/1980 ab 1.1.2003 nicht mehr zulässig ist, verwiesen. Anhand der Ausführungen in der Beschwerde zum Punkt "Unzuständigkeit" des Finanzamts war somit eine Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.7.2017 betreffend Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 7.7.2017 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 nicht zu begründen. Prüfungsauftrag - Bescheid Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß § 92 Abs. 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Gemäß § 94 BAO können Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, schriftlich oder mündlich erlassen werden. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen gemäß § 96 BAO die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. AUSFERTIGUNGEN, die MITTELS AUTOMATISATIONSUNTERSTÜTZTER DATENVERARBEITUNG erstellt werden, BEDÜRFEN WEDER EINER UNTERSCHRIFT NOCH EINER BEGLAUBIGUNG und GELTEN, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als DURCH DEN LEITER DER auf der Ausfertigung bezeichneten ABGABENBEHÖRDE GENEHMIGT. Tatsache ist, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 28.6.2017 den Hinweis, dass die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, enthalten hatte. Da die Ausführungen der steuerlichen Vertretung bezüglich die dem Prüfungsauftrag anhaftenden Ausfertigungsmängel in der Beschwerdebegründung dadurch, dass das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrages aufgrund der eindeutigen Regelung des § 96 BAO nicht festzustellen war, nicht geeignet waren, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 nachzuweisen, war über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.7.2017 betreffend Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 7.7.2017 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 spruchgemäß zu entscheiden. Begründung der Verdachtslage Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Prüfungsauftrages vom 28.6.2017 ist neben § 147 BAO § 99 Abs. 2 FinStrG. Zur Verdachtslage wird im Prüfungsauftrag vom 28.6.2017 ausgeführt: "Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2011 bei der A-GmbH & Co KG aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung." Der Einwand der mangelhaften Begründung der Verdachtslage ist daher unbegründet und daher nicht geeignet, die Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.7.2017 betreffend Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 7.7.2017 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 zu begründen. Verjährung Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beantwortung der Frage, ob die für hinterzogene Abgaben vorgesehene zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist zum Tragen kommt oder nicht, nicht vom Prüfungsauftrag ab, insbesondere auch nicht davon, ob in diesem auf § 99 Abs. 2 FinStrG Bezug genommen wird (vgl. VwGH 20.6.1990, 86/13/0168). Ergänzend ist festzustellen, dass Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden können (vgl.Ritz, BAO6, § 207, Tz. 8 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. allgemein VwGH 27.3.1996, 92/13/0299; VwGH 25.9.2001, 95/14/0098; VwGH 17.12.2003, 99/13/0131 und VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187; betreffend Bescheide gem § 188, VwGH 14.5.1991, 90/14/0149; VwGH 22.4.1998, 93/13/0277; VwGH 3.9.2008, 2006/13/0167; VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143; betreffend Messbescheide, VwGH 10.6.1991, 90/15/0021 und VwGH 22.2.2007, 2006/14/0018; betr Einheits­wertbescheide, VwGH 22.2.2007, 2006/14/0018). Die Beschwerdeausführungen der steuerlichen Vertretung der Bf. zur "Verjährung" waren somit nicht geeignet, eine Stattgabe der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 20.7.2017 betreffend Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 7.7.2017 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 zu begründen. Keine Begründung der Ermessensentscheidung Den auf das Fehlen einer Begründung für die Ermessensentscheidung bezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gegen den mit 20.7.2017 datierten Abweisungsbescheid war entgegenzuhalten, dass die Abgabenbehörden gemäß § 114 Abs. 1 BAO darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen haben, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Jedes Finanzamt hat alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. § 114 BAO ist zum Teil eine einfach­gesetzliche Wiederholung verfassungs­rechtlicher Grundsätze, nämlich des Gleichheitsgrundsatzes (Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 B-VG) und des Legalitätsgrundsatzes (Art 18 Abs 1 B-VG). Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen (VwGH 4.6.1986, 85/13/0076). Das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG besagt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf. Jeder Verwaltungsakt, der gesetzt wird, muss durch ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz gedeckt sein. Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Verwaltung für den Bürger vorhersehbar und berechenbar machen und so Willkür verhindern. Aus § 114 BAO ergibt sich u.a. die Verpflichtung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit künftige Abgabenansprüche ermittelt, erfasst, wirksam festgestellt und eingebracht werden können. Eine abgabenbehördliche Außenprüfung ist ein Instrument des Finanzamts zur Erfüllung der in den §§ 114 BAO den Abgabenbehörden überantworteten Aufgaben. Ob eine Betriebsprüfung und bejahendenfalls welche Ermittlungshandlungen im Zuge dieser Prüfung vorzunehmen sind, ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der Abgabenerklärungen und dem Inhalt der Verwaltungsakten. Wann Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärungen zu Zweifeln Anlass geben, muss stets im Einzelfall nach der der Abgabenbehörde zur Zeit der Prüfung erkennbaren Gesamtsituation beurteilt werden. Hat die belangte Behörde die Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Bf. für erforderlich erachtet, so hat sie das Recht, eine Betriebsprüfung bei der A-GmbH & Co KG zwecks Wahrung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuordnen. Der Zweck jeder Betriebsprüfung ist, eine neuerliche Bescheiderlassung gerade dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art HERVORKOMMEN. Die Verbotsbestimmung des § 148 Abs. 4 BAO betreffend Anfechtung eines Prüfungsauftrags mit einem abgesonderten Rechtsmittel ist daher zwingendes Recht und heißt nicht nur, dass es welchen Abgabepflichtigen auch immer nicht gestattet ist, die Rechtsbeziehungen zum Finanzamt anlässlich einer bevorstehenden Betriebsprüfung und den Beginn der Betriebsprüfung weitgehend selbst zu gestalten, sondern verschafft der zu prüfenden A-GmbH & Co KG auch Gewissheit darüber, dass die Betriebsprüfung abschließende Bescheide noch zu erwarten sind, womit die gemeinsame Anfechtung der Bescheide iSd § 244 BAO zulässig ist. Werden Bescheide gemäß § 303 Abs. 1 BAO im Gefolge der zu erwartenden Betriebsprüfung bei der A-GmbH & Co KG erlassen, so werden die Wiederaufnahmegründe, die bei rechtmäßiger Ermessensübung zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen müssen, aus der Begründung dieser für die Bf. anfechtbaren Bescheide iSd § 303 BAO eindeutig hervorzugehen haben, widrigenfalls die Wiederaufnahmebescheide wegen Verletzung von Verfahrensbescheiden aufgehoben werden könnten. In Hinblick auf die Ist-Bestimmung des § 148 Abs. 4 BAO und der vom Gesetzgeber als Voraussetzung für die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO verlangten Unrichtigkeit des Spruchs des Prüfungsauftrages vom 28.6.2017 bedurfte es bei der Erlassung des Bescheides vom 20.7.2017 betreffend Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 7.7.2017 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 keiner Ermessensübung, weil die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 im Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 7.7.2017 nicht behauptet wurde und aufgrund des Schreibens vom 1.8.2017 nicht festzustellen war. Da Beweise dafür, dass "der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist", gefehlt hatten, hatte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des § 299 BAO keine andere Möglichkeit als mit Bescheid vom 20.7.2018 den Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO vom 7.7.2017 abzuweisen. Verfahrensmängel gem. Judikatur des VwGH Den Beschwerdeausführungen betreffend Verfahrensmängel gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid mit der Anerkennung der Parteifähigkeit der A-GmbH & Co KG aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.4.2013, 2010/17/0131, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt und die Form der Erlassung des Prüfungsauftrags mit der gesetzlichen Bestimmung des § 96 begründet. Da zur Rechtsfrage, ob gegen einen Prüfungsauftrag gemäß § 148 BAO ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zulässig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, war die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG spruchgemäß zuzulassen. Den Ausführungen unter den Punkten "ein Antrag nach § 299 BAO kein Rechtsmittel im Sinne des § 148 Abs. 4 BAO", "Analogieverbot" und "Unverhältnismäßiger Nachteil" in dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 4.12.2018 war zu erwidern, dass diese sich mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 94, 132, 147, 148 Abs. 4, 243, 264, 299 BAO auseinandersetzen, ohne die Annahme, dass die Abgaben einer im Firmenbuch gelöschten Firma bei Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2011 einer Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO entzogen wären, schlüssig zu begründen. Seitens des Bundesfinanzgerichts bestanden daher keine Bedenken an der gesetzlichen Zulässigkeit einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG bei der seit mehr als siebeneinhalb Jahren im Firmenbuch gelöschten A-GmbH & Co KG, die der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2011 verdächtig ist, und somit am Bestand eines mit 28.6.2017 datierten Prüfungsauftrags, der den Anforderungen des Gesetzes inhaltlich entspricht. Zusammenfassend ergibt die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes, dass eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der Antrag auf Aufhebung des mit 28.6.2017 datierten Prüfungsauftrags gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde, nicht vorliegt, weshalb die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 20.7.2017 betreffend Abweisung eines Aufhebungsantrags gem. § 299 BAO als unbegründet abzuweisen war. Die Gründe, auf die sich die von der Bf. behauptete Unrichtigkeit des Prüfungsauftrags vom 28.6.2017 stützt, weisen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Prüfungsauftrags gemäß § 299 BAO nicht nach, sodass eine Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.7.2017 betreffend Abweisung des Aufhebungsantrags gemäß § 299 BAO rechtswidrig wäre. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zu der Rechtsfrage, ob gegen einen Prüfungsauftrag gemäß § 148 BAO ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO zulässig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, war die Revision spruchgemäß zuzulassen. Wien, am 14. Mai 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100023/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100023.2018
Stammnummer
124290
Gültig
14.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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