Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2908-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer; Auszahlung einer Abfertigung bei aufrechtem Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2908-W/02vom 25.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 19. April 2001 der Bw.,
vertreten durch Mag. Dr. Ulrike Pilsbacher,
Wirtschaftstreuhänder, in 3300 Amstetten, Preinsbacherstrasse 43,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 21. März 2001
betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L), Vorschreibung
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DZ) für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2000 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert:
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|
laut
Bescheid
|
laut
Berufungsentscheidung
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S
|
€
|
S
|
€
|
L
|
124.375,00
|
9.038,68
|
124.375,00
|
9.038,68
|
DB
|
45.045,00
|
3.273,55
|
60.880,00
|
4.424,32
|
DZ
|
5.275,00
|
383,35
|
7.140,00
|
518,88
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan folgende
Feststellungen:
1) Abfertigung an
die Dienstnehmerin ChH
Die Bw. habe an die Dienstnehmerin ChH im Kalenderjahr 1999
eine Abfertigung in Höhe von S 351.890,40 ausbezahlt und diesen Betrag
zur Gänze gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 mit 6% versteuert. Dies nach
Auffassung des Prüfungsorgans zu Unrecht, da das Dienstverhältnis
nicht beendet worden sei. Aus der Nachversteuerung der Abfertigung resultiere
daher eine Lohnsteuernachforderung in Höhe von S 124.375,00.
2)
Vergütungen an den wesentlich beteiligten (65%) Geschäftsführer
WD
Die Bw. habe die Vergütungen an den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer (1998: S 360.000,00, 1999:
S 341.005,60, 2000: S 300.000,00) nach Auffassung des
Prüfungsorgans zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen. Daraus
resultiere eine Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen in Höhe von
S 45.045,00 und an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
S 5.275,00.
Das Finanzamt hat sich den Feststellungen des
Prüfungsorgans angeschlossen und die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer
herangezogen und den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
vorgeschrieben.
Den Feststellungen des Finanzamtes ist die Bw. in der
Berufung wie folgt entgegen getreten:
1) Abfertigung an
die Dienstnehmerin ChH
Der Verkauf eines Teilbetriebes sowie die schlechte
wirtschaftliche Lage des Unternehmens der Bw. hätten zu Umstrukturierungen
im Arbeitsbereich geführt, wodurch es für die Dienstnehmerin ChH zu
einer Verminderung der wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden auf 25
Stunden und zu einer Gehaltsreduktion in dem selben prozentuellen Ausmaß
gekommen sei. Daher sei es zwischen der Bw. und der Dienstnehmerin zu einer
einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit
30. April 1999 gekommen. Die Abmeldung zum 30. April 1999
und die damit verbundene gleichzeitige Anmeldung mit 1. Mai 1999 sei
jedoch nicht fristgerecht - innerhalb von drei Tagen - sondern irrtümlich
erst am 30. Dezember 1999 durchgeführt worden. Nach Auffassung
der Bw. seien sämtliche Voraussetzungen, die zur Begünstigung des
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 führen, erfüllt:
Minderung des Bezuges um mehr als 25%; Abmeldung bzw. Anmeldung bei der
Gebietskrankenkasse - wenn auch verspätet; eine Abrechnung des Urlaubes sei
nicht notwendig gewesen, da zum Zeitpunkt der Abmeldung kein Anspruch mehr offen
gewesen sei.
2)
Vergütungen an den wesentlich beteiligten (65%) Geschäftführer
WD
Die Beschäftigung des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers weise nicht die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf: Herr WD hätte wegen der schlechten
wirtschaftlichen Ergebnisse der Gesellschaft eine Kürzung seiner
Bezüge von S 40.000,00 auf S 25.000,00 vorgenommen und daher ein
beträchtliches Unternehmerrisiko getragen; infolge seiner 60%-igen
Beteiligung sei er auch nicht an die Anweisungen der anderen Gesellschafter
gebunden; Herr WD hätte seine Geschäftsführertätigkeit wie
ein Einzelunternehmer - nämlich ohne Bezahlung täglich und auch an
Sonn- und Feiertagen fast rund um die Uhr für seine Kunden da zu sein -
durchzuführen.
Das Finanzamt hat die Berufung als unbegründet
abgewiesen und in seiner Begründung Folgendes ausgeführt:
1) Abfertigung an
die Dienstnehmerin ChH
Beträge, die ohne Beendigung des
Dienstverhältnisses gezahlt werden, stellten keine Abfertigung im Sinne des
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 dar. Eine in den
Lohnsteuerrichtlinien, RZ 1070, angesprochene Änderungskündigung
liege hier nicht vor, da weder das Dienstverhältnis mit Frau ChH sofort mit
allen Konsequenzen gelöst und wieder aufgenommen worden sei, noch eine
Gehaltsreduzierung in geeigneter Weise erfolgt sei. Die erste
Gehaltskürzung habe nämlich bereits im März 1998
stattgefunden, im April 1999 habe - nur für diesen Kalendermonat -
eine Gehaltserhöhung stattgefunden, um die notwendige 25%-ige Reduzierung
zu erreichen.
2)
Vergütungen an den wesentlich beteiligten (65%) Geschäftsführer
WD
Die Geschäftsführerbezüge des Herrn WD seien
gemäß den Bestimmungen des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 FLAG in
Anlehnung an die ständige Rechtsprechung in die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einbezogen worden. Zur Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses zutrifft, seien abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal
der Weisungsgebundenheit im Besonderen folgende Kriterien in den Vordergrund zu
stellen: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung sei
noch das Merkmal der zumindest erkennbaren laufenden Entlohnung.
Den Ausführungen des Finanzamtes ist die Bw. im
Vorlageantrag wie folgt entgegen getreten:
1) Abfertigung an
die Dienstnehmerin ChH
Zur ersten Gehaltskürzung im März 1998 sei
es gekommen, da die Dienstnehmerin aus privaten Gründen eine Reduzierung
der Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche auf 34 Stunden pro Woche verlangt
habe. Die Gehaltserhöhung mit 1. April 1999 sei eine
kollektivvertragliche Verpflichtung gewesen. In Folge der Nichteinigung der
Kollektivvertragspartner habe die kollektivvertragliche Erhöhung nicht wie
üblich am 1. Jänner eines Jahres, sondern ausnahmsweise im
April 1999 stattgefunden.
2)
Vergütungen an den wesentlich beteiligten (65%) Geschäftsführer
WD
In diesem Punkt gibt die Bw. ihr Berufungsvorbringen
wieder.
Mit Vorhalt vom 10. August 2004 wurde der Bw. zur
Kenntnis gebracht, dass die Berufungsbehörde beabsichtigt, die an Frau ChH
ausbezahlte Abfertigung in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen und
dass daraus eine zusätzliche Nachforderung-Dienstgeberbeitrag in Höhe
von S 15.835,00 und eine zusätzliche Nachforderung-Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 1.865,00 resultiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Abfertigung an
die Dienstnehmerin
ChH
a) Haftung
für Lohnsteuer
Gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG 1988
wird die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der
Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden
Arbeitslohnes bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn
entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht
wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten
Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des
Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung nach dieser
Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den
Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher
Vorschriften,
Dienstordnungen
von Gebietskörperschaften,
aufsichtsbehördlich
genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechts,
eines
Kollektivvertrages oder
der
für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden
Arbeitsordnung
zu leisten ist.
Unter einer Abfertigung im Sinne des § 67
Abs. 3 EStG 1988 sind daher nur solche einmalige Zahlungen zu
verstehen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses aufgrund der im Gesetz angeführten
lohngestaltenden Vorschriften zu leisten hat. Voraussetzung für eine
Besteuerung nach der Begünstigungsvorschrift des § 67 Abs. 3
EStG1988 ist somit die Auflösung des Dienstverhältnisses. Im
gegenständlichen Fall sind die Bw. und Frau ChH übereingekommen, das
Dienstverhältnis in veränderter Form, nämlich mit einer geringen
Arbeitszeit und damit verbunden mit einer Gehaltsreduktion, fortsetzen zu
wollen. Das zwischen der Bw. und Frau ChH abgeschlossene Dienstverhältnis
wurde daher nicht beendet, sondern in veränderter Form fortgeführt. Da
keine Beendigung des Dienstverhältnisses vorlag, hat das Finanzamt den
Betrag in Höhe von S 351.890,40 zu Recht nicht als Abfertigung
qualifiziert und ihm die Begünstigung nach § 67 Abs. 3
EStG 1988 versagt.
Der Berufung war daher in diesem Punkt der gewünschte
Erfolg zu versagen.
b)
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Zur
Beitragsgrundlage gehören ua. nicht die im § 67 Abs. 3 und 6
des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge (§ 41
Abs. 4 lit. b FLAG).
Da - wie bereits ausgeführt worden ist - hinsichtlich
des an Frau ChH ausbezahlten Betrages in Höhe von S 351.890,40 die
Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht vorliegen, war
dieser Betrag auch in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen, woraus eine (zusätzliche) Nachforderung-Dienstgeberbeitrag
in Höhe von S 15.835,00 (= 4,5% von S 351.890,40) resultiert. Die
Hinzurechnung dieses Betrages zum bereits vom Finanzamt festgesetzten
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 45.045,00 ergibt in Summe einen
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 60.880,00 (=
€ 4.424,32).
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet gemäß
§ 122
Abs. 7 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, die Beitragsgrundlage nach
§ 41 FLAG. Da hinsichtlich des an Frau ChH ausbezahlten Betrages
in Höhe von S 351.890,40 - wie bereits ausgeführt worden ist -
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 FLAG vorliegen, ist der
genannte Betrag auch in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Daraus resultiert eine
(zusätzliche) Nachforderung-Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von S 1.865,00 (= 0,53% von S 351.890,40). Die Hinzurechnung dieses
Betrages zum bereits vom Finanzamt festgesetzten Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
in Höhe von S 5.275,00 ergibt in Summe einen Dienstgeberbeitrag in
Höhe von S 7.140,00 (= € 518,88).
2)
Vergütungen an den wesentlich beteiligten (65%) Geschäftsführer
WD
Gemäß
§ 41 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl.
Nr. 818/1993 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden ist, gleichgültig,
ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen
oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist,
findet sich für das Kalenderjahr 1998 in § 57 Abs. 7 und 8
des Handelskammergesetzes (HKG) und für die Kalenderjahre 1999 und 2000 in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG).
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt wird.
Nach Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof an den
Verfassungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge (VfGH vom 1.
März 2001, G 109/00) führt der Verwaltungsgerichtshof zur
Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG
angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom
5. Juni 2003, Zl. 2003/15/0040, vom 19. Dezember 2001,
Zl. 2001/13/0085) aus, dass von einem an einer Kapitalgesellschaft
wesentlich beteiligten Geschäftsführer dann Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, wenn -
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
- dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
- dass ihn unter Bedachtnahme
auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes
Unternehmerwagnis trifft und
- dass er eine laufende, wenn
auch nicht notwenige monatliche Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1. März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gehen die
Ausführungen der Bw., der Geschäftsführer sei auf Grund der
Höhe seiner Geschäftsanteile dem Arbeitgeber gegenüber weder
weisungsgebunden, noch disziplinär verantwortlich, und dass ihn - im
Gegensatz zu einem Arbeitnehmer - keine auf Zeit abgestellte
Arbeitsverpflichtung treffe, ins Leere (so auch: VwGH vom
5. Juni 2003, Zl. 2003/15/0040; vom 18. September 2003,
Zl. 2001/15/0151).
Dem Einwand der Bw., der Geschäftsführer
hätte in Folge der schlechten wirtschaftlichen Ergebnisse der Gesellschaft
eine Kürzung seiner Bezüge von S 40.000,00 auf S 25.000,00
vorgenommen und deshalb ein beträchtliches Unternehmerrisiko getragen, ist
entgegen zu halten, dass eine Kürzung der Bezüge bei einer negativen
Wirtschaftsentwicklung kein unternehmerspezifisches Risiko bildet (so auch: VwGH
vom 18. Februar 1999, Zl. 97/15/0175).
Im Hinblick auf die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus, das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos
und die laufende Entlohnung wurde die Betätigung des
Geschäftsführers zu Recht als solche im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen
hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
gezogen.
Der Berufung war daher auch in diesem Punkt der
gewünschte Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 25.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerrisikolaufender ArbeitslohnWeisungsgebundenheitAbfertigungÄnderungskündigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2908-W/02
- Stammnummer
- 12428
- Gültig
- 25.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF