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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102093/2014

Beschäftigung von selbständigen Arbeitern für Spachtelarbeiten auf Werkvertragsbasis - Arbeiter sind Dienstnehmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102093/2014vom 23.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des Art 6 MRK ist gegeben, wenn die Entscheidung in den Bereich der unionsrechtlich harmonisierten Steuern fällt (allen voran Mehrwertsteuer) oder bei Sachverhalten mit Unionsrechtbezug vor allem hinsichtlich der europarechtlichen Grundfreiheiten. Da im vorliegenden Fall weder europarechtliche Grundfreiheiten noch unionsrechtlich harmonisierte Steuern betroffen sind, war Art 6 MRK im Hinblick auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht anzuwenden. Da auch die Einzelrichterin eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt, wurde im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Einvernahme aller Personen Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema (die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben. Bei dem gegenständlichen Antrag, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung alle Personen einzuvernehmen, wurde kein Beweisthema angegeben. Weiter wurden die einzuvernehmenden Personen nicht konkret benannt. Es geht aus diesem Antrag nicht hervor, welche Tatsachen mit dieser Einvernahme konkret bewiesen werden sollen. Dieser Antrag stellt sich somit als Antrag auf Durchführung eines Erkundungsbeweises dar. Nach der Judikatur ist die Behörde nicht verpflichtet, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 183, Rz 5).   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt hinsichtlich der Art der Beschäftigung der für Spachtlerarbeiten eingesetzten Personen festzustellen. Nach Feststellung des Sachverhaltes wurden die Rechtsfragen im Sinne der herrschenden Judikatur des Veraltungsgerichtshofes gelöst. Es lag somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision wurde aus diesem Grund nicht zugelassen.       Wien, am 23. Mai 2019  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102093/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102093.2014
Stammnummer
124266
Gültig
23.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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