Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102093/2014
Beschäftigung von selbständigen Arbeitern für Spachtelarbeiten auf Werkvertragsbasis - Arbeiter sind Dienstnehmer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102093/2014vom 23.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des Art 6 MRK ist gegeben, wenn die Entscheidung in den Bereich der unionsrechtlich harmonisierten Steuern fällt (allen voran Mehrwertsteuer) oder bei Sachverhalten mit Unionsrechtbezug vor allem hinsichtlich der europarechtlichen Grundfreiheiten. Da im vorliegenden Fall weder europarechtliche Grundfreiheiten noch unionsrechtlich harmonisierte Steuern betroffen sind, war Art 6 MRK im Hinblick auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht anzuwenden.
Da auch die Einzelrichterin eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt, wurde im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Einvernahme aller Personen
Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema (die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben.
Bei dem gegenständlichen Antrag, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung alle Personen einzuvernehmen, wurde kein Beweisthema angegeben. Weiter wurden die einzuvernehmenden Personen nicht konkret benannt. Es geht aus diesem Antrag nicht hervor, welche Tatsachen mit dieser Einvernahme konkret bewiesen werden sollen. Dieser Antrag stellt sich somit als Antrag auf Durchführung eines Erkundungsbeweises dar. Nach der Judikatur ist die Behörde nicht verpflichtet, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 183, Rz 5).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt hinsichtlich der Art der Beschäftigung der für Spachtlerarbeiten eingesetzten Personen festzustellen. Nach Feststellung des Sachverhaltes wurden die Rechtsfragen im Sinne der herrschenden Judikatur des Veraltungsgerichtshofes gelöst. Es lag somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision wurde aus diesem Grund nicht zugelassen.
Wien, am 23. Mai 2019
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102093/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102093.2014
- Stammnummer
- 124266
- Gültig
- 23.05.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF