Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100194/2013
Zurechnung von Autorenhonoraren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100194/2013vom 27.06.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Allerdings setzt eine steuerliche Anerkennung der Einkünftezurechnung beim Beschenkten - im Familienverband wie unter fremden Vertragspartnern – die Einräumung einer Rechtposition an den Rechtsnachfolger voraus, die mit den im gegenständlichen Erkenntnis erörterten Merkmalen ausgestattet ist.
Zusammenfassend geht das BFG im anhängigen Verfahren davon aus, dass der Abschluss des notariellen „Übertragungsvertrages“ vom 30.Sept. 2003 eine Reaktion des Bf auf die pensionsrechtlichen Konsequenzen seiner Nebeneinkünfte war. Absicht und Vertragsgegenstand war lediglich die Übertragung der Erträge aus der urheberrechtlich geschützten Verwertung seiner Autorentätigkeit an die Gattin. Über die Werknutzungsrechte an bereits geschaffenen Werken konnte und wollte der Bf aufgrund bereits existierender Verlagsverträge mit den Verlagen A und B nicht mehr verfügen.
Ertragsteuerlich liegt der Überlassung der Honoraransprüche an die Gattin beim festgestellten Sachverhalt die unentgeltliche Einräumung eines Fruchtgenussrechts „der Ausübung nach“ und damit eine Einkommensverwendung des Bf zu Grunde.
Die Werknutzungsrechte an den Autorenurheberrechten wurden den Verlagen - durchgehend und unbeeinflusst durch den notariellen „Übertragungsvertrag“ vom 30.Sept.2003 - vom Bf eingeräumt. Mangels eigenständiger Gestaltungsbefugnisse der Gattin ist der Zufluss der dafür erhaltenen Entgelte ertragsteuerlich im Verfahrenszeitraum dem Bf zuzurechnen.
Für den Bereich der Umsatzsteuer ist auf Basis des festgestellten Sachverhalts unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bf die von den Verlagen honorierten Leistungen im eigenen Namen erbracht hat und als (alleiniger) Vertragspartner auch gegenüber den Verlagen (= nach außen) auftrat. Wenn ihn die im Verfahrenszeitraum maßgeblichen Folgeverträge mit den Verlagen als Vertragspartner ausweisen, so entspricht dies den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen.
Auch für den Bereich der Umsatzsteuer erfolgten die Abgabenfestsetzungen gegenüber dem Bf in den angefochtenen Bescheiden daher zu Recht.
Der in der Beschwerde monierten Verletzung von Verfahrensvorschriften kommt nach der Zeugeneinvernahme der Gattin und der persönlichen Stellungnahme des Bf in der Beschwerdeverhandlung keine Berechtigung zu.
Die Beschwerde war somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. OGH 1.8.2012, 4 Ob 119/12x).
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelte und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind.
Graz, am 27. Juni 2019
Normen und Schlagworte
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 26 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 27 Abs. 1 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 31 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100194/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100194.2013
- Stammnummer
- 124256
- Gültig
- 27.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF