Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0080-W/04
Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verfrüht gestellt wird; im Falle der Aufhebung gem § 289 Abs 1 BAO beginnt die Frist neu zu laufen.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0080-W/04vom 25.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge der Dw, vertreten durch
Dr. Otto Draxl, Stb, wegen Untätigkeit des Finanzamtes für den
2. und 20. Bezirk in Wien betreffend Entscheidung über die
Umsatzsteuervoranmeldungen April, Mai und Juni 2003, entschieden:
Die
Devolutionsanträge werden als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 25.8.2003 erließ das Finanzamt (FA) Bescheide
über die Festsetzung von Umsatzsteuer April 2003, Mai 2003, Juni 2003.
Dagegen brachte die Dw Berufung ein und begehrte, die
Umsatzsteuer in der in den entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs)
geltend gemachten Höhe gutzuschreiben.
Mit Bescheid vom 10.5.2004, zugestellt am 12.05.2004, hob
der UFS die angefochtenen Bescheide gem § 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz auf.
Mit Schreiben vom 7.10.2004, beim UFS eingelangt am
11.10.2004, beantragte die Dw den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da das FA die
Voranmeldungen für April 2003, Mai 2003 und Juni 2003 weder gebucht noch
Festsetzungsbescheide gem § 21 Abs 3 UStG erlassen habe.
Über die
Devolutionsanträge wurde erwogen:
Gem § 311 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden. Gemäß
§ 311 Abs 2 BAO kann jede
Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.
Der Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn der
Antrag zu früh gestellt wurde. (S Ritz, in: Das Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat, S 281 mwN).
Gem § 311 Abs 2 BAO geht die Zuständigkeit nur aG
eines entsprechenden Antrags über.
Im gegenständlichen Fall wurden
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide am 25.8.2003 erlassen. Damit ist das FA seiner
aG der eingereichten UVAs gegebenen Entscheidungspflicht nachgekommen (s §
21 Abs 3 UStG).
Diese Bescheide wurden gem § 289 Abs 1 BAO ex tunc
aufgehoben. Sie gehören nicht mehr dem Rechtsbestand an. Mit der
rechtswirksamen Aufhebung der Bescheide lebt die Entscheidungspflicht des FA
wieder auf. Denklogisch kann das nur bedeuten, dass die Frist des §
311 Abs 2 BAO von sechs Monaten wieder neu zu laufen beginnt. Das FA ist der
Entscheidungspflicht (ursprünglich) nachgekommen; nun ist es durch die
Entscheidung des UFS (von neuem) verpflichtet, Bescheide zu erlassen.
Jede andere Interpretation der entsprechenden Bestimmungen würde zu
sinnwidrigen Ergebnissen führen. § 289 Abs 1 BAO wäre sinnlos, da
jede derartige Entscheidung des UFS mit Devolutionsantrag "bekämpfbar"
wäre (es ist davon auszugehen, dass die "ursprüngliche" Frist von
sechs Monaten in jedem Fall abgelaufen wäre); der Bw hätte es daher in
der Hand, die Nachholung unterlassener Ermittlungen und die Erlassung neuer
Sachbescheide vom FA (Rechtsfolge des § 289 Abs 1 BAO) zum UFS zu
verlagern, was dem § 289 Abs 1 BAO seinen normativen Gehalt nehmen
würde. Zu bedenken ist auch, dass die Nachholung unterlassener
Ermittlungen und die darauf folgende Erlassung neuer Bescheide zwangsläufig
eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, sodass sich aus der Systematik der
entsprechenden Gesetzesbestimmungen zweifelsfrei ergibt, dass die Frist von
sechs Monaten dem FA nach Aufhebung wieder zur Verfügung
steht.
Im vorliegenden Fall wurde der Aufhebungsbescheid der Dw am
12.5.2004 bekannt gegeben. Am 11.10.2004 langten die Devolutionsanträge
beim UFS ein. Die Frist von 6 Monaten war daher nicht abgelaufen. Eine
Verletzung der Entscheidungspflicht durch das FA liegt nicht vor.
Die Anträge waren zurückzuweisen.
Wien, am 25.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0080-W/04
- Stammnummer
- 12421
- Gültig
- 25.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF