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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100574/2015

Wertansatz für betrieblich genutztes Gebäude

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100574/2015vom 21.03.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Handelt es sich bei der im Anlageverzeichnis 2012 unter der Inv-Nr 3-00 aufscheinenden Einlage in der Höhe von € 10.000 vom 01.01.2011 um den "Stall mit Gewölbe", der laut Fax vom 03.07.2018 nunmehr seitens des Beschwerdeführers zu Nr. 3 mit einem Besitzanteil von 67% und einem Einlagewert von € 13.400 geführt wird? Woraus ergibt sich, dass im Jahr 2012 die behauptete betriebliche Nutzung des "Stalles mit Gewölbe" sowie eine über 40 m² hinausgehende betriebliche Nutzung des ehemaligen Kuhstalles erfolgt sei? Wann wurde das laut Fax vom 03.07.2018 mit 30 m² betrieblich genutzte Gebäude "extra Geb. mit Garage" in das Betriebsvermögen eingelegt? Sollte der mit Fax vom 03.07.2018 jeweils als Basis herangezogene Wertansatz von 500 €/m² bezüglich der behaupteten Einlagen im Hinblick auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.08.2018 aufrecht erhalten werden, ist dieser jeweils nachvollziehbar zu begründen und zu belegen. Wurden die Investitionen in den Parkplatz und die Zufahrt bereits im Zuge von Arbeitnehmerveranlagungen beispielsweise als Sonderausgaben geltend gemacht? Falls nein, welche Werte setzt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Parkplatzes und der (geschotterten) Zufahrt bezüglich Fläche, entstandener Kosten, Nutzungsdauer und betrieblichem Nutzungsanteil an? Die diesbezüglich mit Fax vom 03.07.2018 behaupteten Investitionen sind betragsmäßig und zeitlich zumindest nach Jahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen sowie ein ziffernmäßiger Wertansatz abzuleiten. Die belangte Behörde möge binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine Stellungnahme zur Frage abgeben, ob sie weiterhin an einer Aktivierung von Kosten der Dacherneuerung 2012 in der Höhe von € 4.469,14 (AfA € 71,06, Vorsteuer € 893,83; laut Bescheidbegründung vom 05.11.2014) festhält oder ausgehend vom von ihr festgestellten 40%igen betrieblichen Nutzungsanteil des ehemaligen Stallgebäudes auch 40% der Ausgaben und somit eine Aktivierung in der Höhe von € 8.938,28, eine AfA 2012 von € 141,33 sowie eine Vorsteuer von € 1.787,66 anerkennt. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.02.2019 hat diese unter Anfügung untenstehender Beilage bekanntgegeben, dass im Jahr 2012 die Dachflächen der Gebäudeteile 1 und 6 der Abbildung auf Seite 3 des Antwortschreibens vom 7. August 2018 erneuert wurden. Von den insgesamt 140 m2 würden 40 m2, somit 28,57 % auf betrieblich genutzte Flächen entfallen. Es würden daher seitens der belangten Behörde 28,57 % der Anschaffungskosten, das sind € 6.384,16 sowie eine AfA von € 101,51 und Vorsteuer iHv € 1.276,83 anerkannt. [Grafik] Mit Fax des Beschwerdeführers vom 27.02.2019 ersuchte dieser um Fristerstreckung bis 15.04.2019 sowie um Zusendung der Niederschrift des Finanzamtes von der Besichtigung des Objektes Adr_2 vom 24.03.2014 Beginn 9.00 Uhr, da „leider nicht alle Darstellungen des Finanzamtes als richtig befunden werden“. 3. Relevanter Sachverhalt Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer die Firma A in Adr_1. Ein Lager für Betriebsmaterial befindet sich in Adr_2, einem alten Bauernhof. Am 05.09.2002 wurde ein Teil des ehemaligen Kuhstalls der im Jahr 1994 angeschafften Liegenschaft Adr_2 im Umfang von 40 m2 (von gesamt 100 m2) vom Beschwerdeführer in das Betriebsvermögen eingelegt und im Jahr 2012 im Umfang von 40 m2 betrieblich genutzt. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 2/3-Eigentümer, seine Ehegattin war 1/3-Eigentümerin dieser Liegenschaft. Der Teilwert des Lagers im ehemaligen Kuhstall beträgt (auf Basis der Gebäude-Anschaffungskosten) im Jahr 2012 € 44,36/m2 für bebaute Flächen bei 40 m2 Nutzfläche und somit € 1.774,54, was bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren eine jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) von € 35,49 ergibt. Als zweiten Gebäudeteil auf der Liegenschaft Adr_2 hat der Beschwerdeführer eine 1959 errichtete und zum Teil als "Remise" bezeichnete Garage im Ausmaß von 30 m2 ab dem 01.01.2011 betrieblich genutzt. Der Teilwert dieser genutzten Garage beträgt (auf Basis der Gebäude-Anschaffungskosten) € 44,36/m2 bei 30 m2 Nutzfläche und somit € 1.330,90, was bei einer Nutzungsdauer von 33 Jahren eine jährliche Absetzung für Abnutzung von € 40,33 ergibt. Weitere Gebäudeteile der Liegenschaft Adr_2 wurden im Jahr 2012 vom Beschwerdeführer nicht betrieblich genutzt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 an seine Ehegattin (Kleinunternehmerin) eine Miete in der Höhe von € 2.020,00 pro Jahr ohne Umsatzsteuer für den betrieblich genutzten Teil der Liegenschaft (vorderer Teil des ehemaligen Kuhstalles) im Ausmaß von 40 m² bezahlt. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Miteigentumsgemeinschaft (bestehend aus dem Beschwerdeführer und seiner Gattin) liegt nicht vor. Jedoch wurde trotz Aufforderung im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer erst mit Fax vom 03.07.2018 dem Bundesfinanzgericht ein Mietvertrag mit dem Titel "Gesprächsnotiz bzw. Aktenvermerk betreffend VERMIETUNG" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin vorgelegt. Dieser Vertrag ist mit 28.08.2012 und somit nach der Erörterung der Lage und der Begehung im Zuge des Abgabenverfahrens vom 08.08.2012 datiert und enthält keine nähere Angaben über den konkret vermieteten Gegenstand ("Vermietet werden 33% der betrieblichen Gebäudeanteile. Einrichtungsgegenstände sind nicht vermietet."). Die Miete wurde nicht an die Miteigentumsgemeinschaft, sondern an die Gattin bezahlt und in der Buchhaltung nicht laufend, sondern nachträglich erfasst (Umbuchung am 31.12.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Einkommensteuererklärung für 2012 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, auch keinen ihm zurechenbaren Einkünfteanteil an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer allfälligen Miteigentümergemeinschaft. Der Zuwendung an die gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (Ehegattin) des Beschwerdeführes in Form der bezahlten Miete stand keine gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung gegenüber. Der gesamte im Jahr 2012 geltend gemachte Miet- und Pachtaufwand samt Leasingkosten betrug € 19.219,11, wovon € 2.020,00 auf den genannten Mietaufwand entfallen. Im Jahr 2012 erfolgte eine Sanierung des Daches, wobei 40 m2 von 140 m2 der von der Sanierung betroffenen Grundfläche auf den durch den Beschwerdeführer betrieblich genutzten Teil des ehemaligen Kuhstalles entfallen. Von den gesamten Netto-Dachsanierungskosten von € 22.345,69 entfiel somit ein Anteil von 28,57%, das ist ein Betrag von € 6.384,16, auf den betrieblich genutzten Teil. 4. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, soweit im Folgenden nicht näher darauf eingegangen wird, aus dem Parteienvorbringen und der Aktenlage, insbesondere auf Basis der Aufzeichnungen im Zuge der Betriebsbesichtigungen. Da der Beschwerdeführer den Vorhalt des Gerichtes vom 28.01.2019 trotz Fristablauf bislang nicht beantwortet hat, geht das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Akteninhaltes (insbesondere der Ähnlichkeit der von den Parteien verwendeten Bezeichnungen, der Aufzeichnungen zu den Begehungen sowie der von den Parteien verwendeten Pläne) in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich bei der im Anlageverzeichnis 2012 unter der Inv-Nr "2-00" aufscheinenden Einlage in der Höhe von € 25.000 vom 01.01.2009 um den (ehemaligen) Kuhstall handelt, der mit Fax vom 03.07.2018 zuletzt seitens des Beschwerdeführers zu Nr. 2 mit einem Besitzanteil von 67% und einem Einlagewert von € 33.500 geführt wurde; es sich bei der im Anlageverzeichnis 2012 unter der Inv-Nr "3-00" aufscheinenden Einlage in der Höhe von € 10.000 vom 01.01.2011 um den an den an den ehemaligen Kuhstall angrenzenden "Stall mit Gewölbe", der laut Fax vom 03.07.2018 nunmehr seitens des Beschwerdeführers zu Nr. 3 mit einem Besitzanteil von 67% und einem Einlagewert von € 13.400 geführt wird, handelt. Einlagen; AfA Strittig war, ob Teile der Liegenschaft Adr_2 über die Fläche von 40 m2 im ehemaligen Kuhstall und die Garage im Ausmaß von 30m2 hinaus betrieblich genutzt wurden und somit eingelegt haben werden können. Im Zuge der Begehungen durch die belangte Behörde am 08.08.2012 und im Jahr 2014 wurden keine weitergehenden Nutzungen festgestellt. Die Einlage der 40m2 des ehemaligen Kuhstalls erfolgte zum 05.09.2002. Die auf die Gesamtfläche von 100 m2 fehlende Restfläche des ehemaligen Kuhstalls im Ausmaß von 60 m2 war mit privaten Gegenständen, Holzbearbeitungsmaschinen sowie Werkzeug belegt und wurde offenbar privat genutzt. Wie sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde zur Begehung am 08.08.2012 ergibt, hat ihr der Beschwerdeführer im Zuge dieser Begehung mitgeteilt, dass der ehemalige Kuhstall der einzige betrieblich genutzte Lagerraum in Adr_2 gewesen sei. Jedoch gesteht die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 11.02.2019 zu, dass der Beschwerde insoweit stattzugeben wäre, als dass der Beschwerdeführer diese Garage auch tatsächlich im Umfang von 30 m2 betrieblich genutzt hat. Es wird daher davon ausgegangen, dass diese Nutzung auch tatsächlich erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Betriebsbesichtigungen 2012 und 2014 lediglich in Aussicht gestellt, weitere Flächen dieser Liegenschaft, unter anderem jene des ehemaligen Kuhstalls im Umfang der restlichen 60m2 sowie einen Stall mit Gewölbe im Umfang von weiteren 40m2 zukünftig betrieblich nutzen zu wollen. Eine weitergehende Nutzung von Gebäuden in Adr_2 konnte aber auch im Zuge der Begehung 2014 von der belangten Behörde nicht festgestellt werden. Seitens der belangten Behörde blieb es daher bei der Feststellung einer Nutzung der bereits zuvor festgestellten 40 m2 des ehemaligen Kuhstalles sowie von 30 m2 der Garage. Im Anlageverzeichnis zum 31.12.2011 und im Anlageverzeichnis zum 31.12.2012 findet sich zudem jeweils zur Inv-Nr. "2-00" eine Einlage zum 01.01.2009 "Betr. Lageranteil 50% Einlage C. & 50% Miete E.". Wäre diese tatsächlich erfolgt, wäre der bereits zum 05.09.2002 eingelegte Gebäudeteil (ehemaliger Kuhstall) zumindest teilweise abermals eingelegt worden, wie schon aus den Ausführungen der belangten Behörde vom 07.08.2018 (Beilage 1, Anmerkung zur 2. Frage) hervorgeht. Es war daher zu würdigen, warum laut Fax vom 03.07.2018 des Bf. für den Einlagezeitpunkt 1.1.2009 eine Fläche von 100 m² dieses Kuhstalles (somit dessen ganze Fläche) eingelegt worden sei, wo doch bereits mit Einlage aus dem Jahr 2002 eine Fläche von 40 m² dieses Kuhstalls eingelegt worden war. Der Bf. hat nach Angabe der belangten Behörde deren diesbezüglichen Vorhalt vom 06.06.2012 sowie den bezughabenden Vorhalt des erkennenden Gerichtes vom 28.01.2019 trotz Fristablauf bislang nicht beantwortet. Die Nichtanerkennung der Einlage 2009 im Rahmen der Veranlagung 2010 ist zudem seit Langem in Rechtskraft erwachsen. Ebenso hat die belangte Behörde im Hinblick auf den "Stall mit Gewölbe" laut der Stellungnahme der Auskunftsperson (M.) vom 07.08.2018, wo diese auf ihre Feststellungen im Zuge der beiden Begehungen 2012 und 2014 verweist, keinerlei betriebliche Nutzung feststellen können. Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.07.2018 seien 40 m2 dieses "Stalles mit Gewölbe" zum 1.1.2011 mit einem Einlagewert von 10.000,00 € eingelegt (im Anlageverzeichnis wohl zu Inv Nr. "3-00" erfasst) und betrieblich genutzt worden. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.08.2012 habe der Beschwerdeführer jedoch im Zuge der Begehung am 08.08.2012 bestätigt, dass der ehemalige Kuhstall der einzige Lagerraum sei, den er in Adr_2 nutze. Der Beschwerdeführer hat bislang zwar behauptet, dass er den "Stall mit Gewölbe" im Jahr 2012 im Ausmaß von 40 m2 betrieblich genutzt habe, jedoch trotz Aufforderung durch die belangte Behörde im Abgabenverfahren, als auch auf Aufforderung durch das Gericht im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege dafür beigebracht oder diese Behauptung auch nur glaubhaft gemacht. Es ist daher von keiner betrieblichen Nutzung des "Stalles mit Gewölbe" auszugehen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit ergeben, dass zwar 40 m2 des ehemaligen Kuhstalles sowie 30 m2 der Garage vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 betrieblich genutzt wurden. Jedoch war eine vom Beschwerdeführer behauptete betriebliche Nutzung von Gebäudeteilen der Liegenschaft Adr_2, die über dieses Ausmaß hinausgeht, aus den genannten Gründen nicht gegeben. Auch der Wertansatz der beiden eingelegten Gebäudeteile war strittig. Was den ehemaligen Kuhstall betrifft, hat der Beschwerdeführer die Fläche von 40 m2 im Anlagenverzeichnis zum 31.12.2011 und zum 31.12.2012 mit einem Anschaffungswert von 15.000,00 € bewertet. Erst nach mehrmaliger Aufforderung im Abgaben- und Rechtsmittelverfahren wurde vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 03.07.2018 eine Begründung für den getätigten Wertansatz von 500,00 €/m2 beigebracht, die sich aber lediglich auf Bauwerte im Einlagezeitpunkt zwischen 1.000,00 und 1.200,00 €/m2 beruft und "unter Berücksichtigung der Renovierungen und Umbauten" von einem "Teilwert nach Abschreibung ca. € 500/m2" ausgeht. Laut Beschwerde seien die verschiedenen Gebäude der Liegenschaft jeweils unterschiedlich zu bewerten. Jedoch unterstellte auch der Beschwerdeführer selbst mit Fax vom 03.07.2018 bei drei (von sechs auf der Liegenschaft befindlichen) Gebäuden jeweils 500 €/m² Einlagewert. Er erbrachte jedoch bislang keine glaubhafte oder mit näheren Zahlen ausgeführte Begründung der Notwendigkeit einer differenzierenden Beurteilung: Mit Beschluss vom 24.01.2018 war dem Bf. seitens des erkennenden Gerichtes aufgetragen worden, den im Vorlageantrag vom 12.03.2015 dargestellten Wertansatz von EUR 1,00 pro m2, die im Vorlageantrag vom 12.03.2015 behauptete Tatsache, dass das Wohnhaus zum Kaufzeitpunkt abbruchsreif gewesen sei, sowie die behaupteten Abbruchs- und Entsorgungskosten EUR 15.000,00 zu beweisen. Dazu wurde vom Beschwerdeführer lediglich die "Bestätigung" der Firma B vom 27. Februar 2018 vorgelegt. Dass die nachträgliche Erstellung von Dokumenten die Beweiskraft des Nachweises in Frage stellen kann, ist ein allgemeines beweisrechtliches Problem, mit dem sich die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung einzelfallbezogen auseinander zu setzen hat (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192). Der von der Firma B ausgestellten Bestätigung kommt keine Beweiskraft für den behaupteten Sachverhalt zu, zumal die Auskunftsperson (B) selbst einräumt, dass keine Befundaufnahme bezüglich der in Rede stehenden Liegenschaft erfolgt sei. Zudem sei die Besichtigung im Jahr 1994 erfolgt, also 24 Jahre vor Ausstellung der nunmehr vorgelegten Bestätigung. Auch wenn diese Bestätigung von einem für die Planung und Bauleitung in der Altbausanierung zuständigen Mitarbeiter ausgestellt wurde, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass über eine Besichtigung vor 24 Jahren nunmehr eine Feststellung der vermeintlichen Abbruchs- und Entsorgungskosten erfolgen kann. So gesehen geht das Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich bei der Bestätigung vom 27. Februar 2018 um eine reine Gefälligkeitsbestätigung handelt, der keinerlei Beweiskraft zukommt. Somit hat der Beschwerdeführer weder im verwaltungsbehördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass die von ihm behaupteten Abbruchs- und Entsorgungskosten dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind. Wie die Auskunftsperson (M.) in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2018 auf Seite 5 und anhand der Fachliteratur in Beilage 8 ( Kranewitter, Kommentar Liegenschaftsbewertung7 S. 314 f.) bereits ausführte, würden sich bei einem Ansatz von 500 €/m2 für die eingelegten Gebäudeteile im Ergebnis Einlagewerte ergeben, die die angefallenen Anschaffungskosten der gesamten Liegenschaft ebenso wie allfällige Neuherstellungskosten (bereits nach aktuellem Stand der Technik eines Kuhstalles inkl. Aufstallung, Lüftung etc.) beinahe erreichen bzw. sogar deutlich übersteigen würden, obwohl die eingelegten Gebäudeteile nur einen Bruchteil der gesamten angeschafften Gebäude bzw. der Liegenschaft (dh. bereits samt Grund und Boden) ausmachen, zumal die konkret betroffenen Gebäudeteile keineswegs neuwertig sind. Diese vom Beschwerdeführer angenommenen Werte sind daher als bei Weitem zu hoch angesetzt zu beurteilen. Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen der belangten Behörde im Vorhalt an den Beschwerdeführer vom 25.03.2014, denen der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich mit einem Verweis den Teilwert und auf Rz 2484c der Einkommensteuerrichtlinien begegnete (vgl. auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.07.2018). Der von der belangten Behörde auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete und der Veranlagung zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von € 45,12/m2 für die bebaute Fläche erscheint hingegen nachvollziehbar und sachgerecht, auch wenn dieser aufgrund eines Schreibfehlers der belangten Behörde und unter Weglassung von Rundungen der belangten Behörde nicht € 45,12/m2, sondern tatsächlich richtigerweise € 44,36 €/m2 ((65.405,55 € - (2,57 €/m2 x 7.687 m2)) / 1.029 m2) beträgt. Was die Bewertung der Garage (Remise) betrifft, hat der Beschwerdeführer die Fläche von 30 m2 zum 31.12.2011 und 31.12.2012 (hochgerechnet) mit einem Anschaffungswert von € 15.000,00 bewertet. Da laut Fax des Bf. vom 03.07.2018 ein mit einem Ausmaß von 30 m² betrieblich genutzte Gebäude "extra Geb. mit Garage" in das Betriebsvermögen eingelegt worden sei, stellt sich im Hinblick auf die für die Einlagebewertung relevante Rechtslage die Frage, wann konkret die Einlage erfolgt ist, zumal bereits seit 2004 betriebliche Kraftfahrzeuge in Verwendung waren. Da zwar vom Bf. dazu trotz Gelegenheit keine Stellungnahme abgegeben wurde, aber die Garage erst im Jahr 2011 im Anlagenverzeichnis aufscheint und nicht festgestellt werden kann, dass diese bereits ab 2004, als jedenfalls ein Firmenfahrzeug vorhanden war, verwendet wurde, wird im Zweifel von einer Einlage erst, wie vom Bf. im Anlageverzeichnis angeführt, im Jahr 2011 ausgegangen, als bereits mehrere Firmenfahrzeuge genutzt wurden. Der korrekte Quadratmeterpreis beträgt - wie bereits vorhin ausgeführt - tatsächlich 44,36 €/m2. Mit Fax vom 03.07.2018 hat der Bf. darauf hingewiesen, dass auch die geschotterte Zufahrt bzw. ein Parkplatz betrieblich genutzt worden seien, jedoch ohne konkrete Wertansätze oder weitere Angaben zu angeblich getätigten Investitionen zu machen, die eine Beurteilung des Sachverhalts ermöglichen würden. Laut Stellungnahme der Auskunftsperson (M.) vom 07.08.2018 seien offenbar bereits im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 1999 entsprechende Kosten geltend gemacht worden. Aus den der belangten Behörde offenbar vorgelegten Rechnungen (Schotter, Schottertransport, Bagger etc.) und den Angaben in einem Telefonat am 03.09.2004 des Bf. mit dem zuständigen Sachbearbeiter ("... das gesamte Gebäude wird nach dem Umbau nur für private Wohnzwecke genutzt werden") lässt sich ableiten, dass diese Sanierungsmaßnahmen bereits ohnehin als Sonderausgaben beantragt und auch anerkannt worden sein dürften. Trotz mehrerer Gelegenheiten hat der Beschwerdeführer bislang dazu keine Zahlen genannt, keine Unterlagen vorgelegt oder tatsächlich angefallene Kosten in ausreichendem Ausmaß glaubhaft gemacht. Allfällig noch zu berücksichtigende Investitionen in Parkplätze oder Wege wurden somit trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde und das Gericht nicht belegt oder glaubhaft gemacht. Es wird daher davon ausgegangen, dass tatsächlich keine weiteren zu berücksichtigenden Aufwendungen vorliegen. Mietaufwand Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 2/3-Eigentümer der Liegenschaft in Adr_2 war und seiner Ehegattin, welche 1/3-Eigentümerin dieser Liegenschaft war, eine Miete für den betrieblich genutzten Teil (vorderer Teil des ehemaligen Kuhstalles) der Liegenschaft (40 m²) bezahlt hat. Ein Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Miteigentumsgemeinschaft (Beschwerdeführer und dessen Gattin) liegt nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für 2012 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Um zu klären, ob der Zuwendung an die gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (Ehegattin) des Beschwerdeführes eine gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung gegenüber steht, wurde dieser mit Ergänzungsauftrag vom 12.06.2018 aufgefordert, entsprechende Nachweise beizubringen. Mit Fax vom 03.07.2018 hat der Bf. Auszüge aus der eigenen Buchhaltung und jener seiner Ehegattin sowie Zahlungsbelege und einen Mietvertrag zwischen sich und seiner Gattin als "Gesprächsnotiz bzw. Aktenvermerk betreffend VERMIETUNG" vorgelegt. Die Miete wurde nach Angaben des Beschwerdeführers nicht an die Miteigentumsgemeinschaft, sondern lediglich an seine Gattin bezahlt. Dieser Vertrag ist mit 28.08.2012 und somit erst nach der Erörterung der Lage und der Begehung im Zuge des Abgabenverfahrens vom 08.08.2012 datiert und enthält auch keine nähere Angaben über den vermieteten Gegenstand ("Vermietet werden 33% der betrieblichen Gebäudeanteile. Einrichtungsgegenstände sind nicht vermietet."). Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Ehegattin zu diesem Zeitpunkt Kleinunternehmerin war, dass im Zusammenhang mit dieser Miete keine Vorsteuer verrechnet bzw. kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Dacherneuerung Da von den insgesamt 140 m2 der von der Erneuerung des Daches betroffener Gebäudefläche - wie ausgeführt - lediglich 40 m2 in Form des ehemaligen Kuhstalles betrieblich genutzt und die restlichen Flächen nicht betrieblich genutzt waren, war lediglich ein diesbezüglicher Anteil von 28,57% der Dacherneuerungskosten in die weiteren Erwägungen einzubeziehen. 5. Rechtslage Gemäß § 138 in Verbindung mit § 269 Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Verwaltungsgerichte die Abgabepflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Nach § 6 Z 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) ist abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8 EStG 1988, anzusetzen. § 7 Abs. 1 EStG 1988 lautet: "Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung." § 8 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 lautet: "Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer – bis zu 3%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen und bis zu 2,5% oder 2%, soweit diese den in der Folge genannten Zwecken dienen; dient ein Gebäude zu mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – bis zu 2,5%, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens sowie unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen (zB der Kreditvermittlung) dienen; dient ein solches Gebäude zu mindestens 80% dem Kundenverkehr, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung für das ganze Gebäude bis zu 3% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – bis zu 2%, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken dienen." Gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig. Nach § 20 Abs. 1 Z. 4 des Einkommenssteuergesetzes 1988 sind freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abziehbar. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuer abziehen. Nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten gemäß § 12 Abs. 2a UStG 1994 Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind. 6. Erwägungen Bewertung der Einlagen; AfA Abbruchkosten bzw. Restbuchwert gehören mit dem Kaufpreis zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens (VwGH 18.05.1962, 2221/61). Eine außergewöhnliche technische Abnutzung liegt vor, wenn gegenüber der gewöhnlichen Abnutzung ein erhöhter Substanzverlust eingetreten ist (materieller Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192), z.B. durch Beschädigung, Brand, Bruch, aber auch übermäßige Nutzung oder Beschädigung infolge mangelhafter Instandhaltung. Den Nachweis für die außergewöhnliche Abnutzung hat der Steuerpflichtige zu erbringen (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027; VwGH 28.10.2004, 2004/15/0133). Selbst dort, wo gemäß § 138 Abs. 1 BAO Glaubhaftmachung genügt, hat diese die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen (§ 119 Abs 1 BAO) zur Voraussetzung (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Da der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren schlüssig und glaubhaft dargelegt hat, dass die von ihm behaupteten Abbruchs- und Entsorgungskosten dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind, war von den (bekannten tatsächlichen) Anschaffungskosten von € 44,36 €/m2 auszugehen. Da festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 lediglich der ehemalige Kuhstall im Ausmaß von 40 m2 und die Garage im Ausmaß von 30 m2 betrieblich genutzt wurden und beide Einlagen bereits in den Vorjahren vorgenommen worden waren, sind im gegenständlich zu beurteilenden Jahr 2012 keinerlei neue Einlagen erfolgt. Eine vom Beschwerdeführer behauptete betriebliche Nutzung von Gebäudeteilen der Liegenschaft Adr_2, die über dieses Ausmaß hinausgeht, war aus den genannten Gründen nicht gegeben. Dementsprechend sind auch die behaupteten Einlagen zum 1.1.2009 und des Stalles mit Gewölbe zum 1.1.2011 im streitgegenständlichen Zeitraum 2012 nicht anzuerkennen. Lediglich eine zahlenmäßige Bewertung der Einlagen war vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Aufteilung mancher Einlagen in Einlagen von ihm und seiner Gattin war nicht anzuerkennen, da der vermietete Gebäudeanteil (40 von 100 m2, somit 40%) im Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers (2/3) im Jahr 2012 jedenfalls zur Gänze Deckung fand und somit der betrieblich genutzte Teil zur Gänze dem Betriebsvermögen dieses Miteigentümers (des Beschwerdeführers) zuzurechnen ist (VwGH 12.4.1972, 1356/70; VwGH 21.11.1973, 0538/72; VwGH 12.3.1975, 1294/74; VwGH 15.1.1991, 87/14/0123). Hinsichtlich des ehemaligen Kuhstalls ist der vom Beschwerdeführer angesetzte Betrag von € 15.000,00 - wie bereits ausgeführt - als deutlich zu hoch einzustufen. Vielmehr hat sich ein Wert von € 44,36 €/m2 und somit für die 40 m2 ein Einlagewert von gesamt € 1.774,53 und damit bei 50jähriger Nutzungsdauer eine AfA von € 35,49 als richtig herausgestellt. Hinsichtlich der Garage ist der vom Beschwerdeführer angesetzte Betrag von € 15.000,00 - wie bereits ausgeführt - ebenfalls als deutlich zu hoch einzustufen. Ein Wert von € 44,36 €/m2 und somit für die 30 m2 ein Einlagewert (Teilwert) von gesamt € 1.330,90 und damit bei 33jähriger Nutzungsdauer eine AfA von € 40,33 sind heranzuziehen. Mietaufwand Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 2/3-Eigentümer der Liegenschaft in Adr_2 und hat an seine Ehegattin, welche 1/3-Eigentümerin dieser Liegenschaft war, eine Miete für den betrieblich genutzten Teil der Liegenschaft (vorderer Teil des ehemaligen Kuhstalles im Ausmaß von 40 m²) in der Höhe von € 2.020,00 ohne Umsatzsteuer bezahlt. Der Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988, dass der Zuwendung an die gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (Ehegattin) eine gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung gegenüber steht, wurde nicht erbracht. Während der Beschwerdeführer laut Feststellung der belangten Behörde lediglich 40 m² eines alten Kuhstalles der 1.029 m² bebauten Fläche für unternehmerische Zwecke nutzte und er selbst 2/3-Eigentümer der Liegenschaft ist, ist eine gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung der Ehegattin nicht zu erkennen. Da die Miete nicht an die Miteigentumsgemeinschaft, sondern lediglich an die Ehegattin des Beschwerdeführers bezahlt worden ist, handelt es sich beim Mietentgelt um eine Zuwendung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 (VwGH 23.5.07, 2003/13/0120; Peyerl in Jakom EStG11 § 20 Abs 1 Rz 9). Diese 40 m² finden zudem im 2/3-Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an der Gesamtfläche von 100 m² des ehemaligen Kuhstalles zur Gänze Deckung, sodass sie - wie bereits ausgeführt - zur Gänze seinem Betriebsvermögen zuzurechnen waren. Daher ist ein Abzug der betreffenden Mietzahlungen als Betriebsausgaben nicht nur gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 des Einkommenssteuergesetzes 1988, sondern auch aus diesem Grund unzulässig. Der gesamte im Jahr 2012 angefallene Miet- und Pachtaufwand samt Leasingkosten betrug € 19.219,11. Es steht somit - wie in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde bereits berücksichtigt - lediglich ein um die nicht abzugsfähige Miete in der Höhe von € 2.020,00 reduzierter Miet- und Pachtaufwand samt Leasingkosten in der Höhe von € 17.199,11 als Betriebsausgabe zu. Dacherneuerung Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Gebäude als private vom Unternehmer verwendet wird, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss daher aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 (vgl. VwGH 28.5.2009, 2009/15/0100. Von den insgesamt 140 m2 der von der Erneuerung des Daches betroffener Gebäudefläche waren lediglich 40 m2 in Form des ehemaligen Kuhstalles betrieblich genutzt, die restlichen Flächen wurden nicht betrieblich genutzt. Da diese 40 m2 somit 28,57 % der Fläche darstellen und Dacherneuerungskosten in der Höhe von € 22.345,69 angefallen sind, sind diesbezüglich als Kosten € 6.384,16 (anstatt diesbezüglich laut Erklärung € 7.452,27 bzw. im Erstbescheid festgesetzt € 4.469,14) sowie daraus folgend eine AfA von € 101,51 und Vorsteuer iHv € 1.276,83 anzuerkennen: [Grafik] Parkplatz, Schotterung Mit Fax vom 03.07.2018 hat der Bf. darauf hingewiesen, dass auch die geschotterte Zufahrt bzw. ein Parkplatz betrieblich genutzt worden seien, jedoch ohne konkrete Wertansätze oder weitere Angaben zu angeblich getätigten Investitionen zu machen, die eine Beurteilung des Sachverhalts ermöglichen würden. Offenbar waren bereits im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 1999 entsprechende Kosten geltend gemacht und auch anerkannt worden. Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung aller maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150). Eine dieser denkbaren Möglichkeiten ist, dass - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits thematisiert - diese Kosten bereits steuerlich im Rahmen von vergangenen Veranlagungen anerkannt wurden, sodass für eine erneute Zuerkennung dieser Ausgaben kein Raum mehr besteht. Allfällig noch zu berücksichtigende Investitionen in Parkplätze oder Wege wurden trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde und auch durch das Gericht vom Beschwerdeführer weder zahlenmäßig bestimmt, noch belegt, noch zumindest glaubhaft gemacht, sodass sie keine weitere Berücksichtigung finden konnten. Antrag auf Fristverlängerung und Akteneinsicht vom 27.02.2019 Unter Akteneinsicht gemäß § 90 BAO ist die Einsichtnahme sowie die Abschriftnahme durch die Partei zu verstehen (Ritz, BAO6 § 90 Rz 9). Auch im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht besteht für Verfahrensparteien daher kein Anspruch auf Zusendung von Akteninhalten (VwGH 20.02.1996, 94/13/0197; VwGH 23.01.1997, 95/15/0120; VwGH 24.01.2001, 99/16/0081, 99/16/0239; VwGH 25.02.2010, 2009/06/0226). Das mit Fristverlängerungsansuchen vom 27.02.2019 geäußerte Begehren auf Zusendung einer Niederschrift zur Begehung vom 24.03.2014, die in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters stattfand, der auch nunmehr bezüglich dieses Antrages den Beschwerdeführer vertritt, ist als ein verfahrensverzögerndes Ansuchen zu werten, dem das erkennende Gericht nicht zu entsprechen bereit ist (vgl. VwGH 25.06.1992, 91/16/0057): Der Beschwerdeführer ersuchte mit Fax vom 27.02.2019 um Fristerstreckung bis 15.04.2019 sowie um Zusendung der Niederschrift des Finanzamtes von der Besichtigung des Objektes Adr_2 vom 24.03.2014 Beginn 9.00 Uhr, da „leider nicht alle Darstellungen des Finanzamtes als richtig befunden werden“. Mit Vorhalt des erkennenden Gerichtes an den Beschwerdeführer vom 28.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer Fragen gestellt, die überwiegend ohne nähere Recherchen seitens des Beschwerdeführers hätten beantwortet werden können. Eine Beantwortung dieses Vorhalts ist bis dato nicht erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Vorhalt vom 28.01.2019 gleichzeitig auch der bisherige Verfahrensablauf zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Beschwerdeführer stand hinlänglich Zeit zu Verfügung und wurde auch vom erkennenden Gericht ausreichend und zum Teil bereits mehrmals Gelegenheit gegeben, die geforderten Unterlagen und Konkretisierungen nachzureichen. Da dieser Antrag auf Akteneinsicht und Fristerstreckung mit 27.02.2019 kurz vor Ende der Frist zur Beantwortung des Vorhalts vom 28.01.2019 (vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 28.01.2019) eingebracht wurde, dem Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens hinlänglich Zeit zu Verfügung stand und diesem mehrmals auch vom erkennenden Gericht Gelegenheit gegeben wurde, die geforderten Unterlagen und Konkretisierungen nachzureichen und diese bis dato nicht nachgereicht wurden, konnte dem Antrag auf Fristverlängerung und Akteneinsicht nicht entsprochen werden, zumal die Rechtssache nunmehr entscheidungsreif ist. Im Ergebnis berechnen sich die Einkommens- und Umsatzsteuer des Jahres 2012 wie folgt: [Grafik] [Grafik] Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 21. März 2019

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100574/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100574.2015
Stammnummer
124147
Gültig
21.03.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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