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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101230/2014

Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101230/2014vom 15.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke werden so genannte Grundsteuerzuschläge eingehoben und in einem Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Jahresbeträge festgesetzt. Die Zuschläge werden regelmäßig mit einem bestimmten Prozentsatz vom Grundsteuermessbetrag (Bemessungsgrundlage) berechnet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um: 1. Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 1960/166 idF 1984/486) 2.Beitrag von land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen - Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF) 3. Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 idgF) 4. Landwirtschaftskammerumlage (niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz LGBl. Nr. 6000-9 idgF) Der aktuelle Jahresbetrag ergibt sich auf Basis des Feststellungsbescheides (Wertfortschreibung) und Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) zum 1. Jänner 2009 vom 12. März 2012, wonach der Grundsteuermessbetrag mit 100,34 Euro festgesetzt wird. Demzufolge ergibt sich ein Jahresbetrag an Beiträgen und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 1.329,50 Euro (gesamt 1.325% von 100,34; siehe Berechnung in der Bescheidbegründung). Der im Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2009 festgesetzte Grundsteuermessbetrag von 100,34 Euro bildet die Grundlage für die Berechnung der vorgenannten Beiträge und Abgabe. Im Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2009 werden für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages landwirtschaftlich und weinbaumäßig genutzte Flächen im Gesamtausmaß von 38,0942 ha, die unter dem Einheitswertaktenzeichen Steuernummer bewertet wurden und für die zum 1. Jänner 2009 ein Einheitswert von gesamt 50.900 Euro festgestellt wurde, herangezogen. Die Berechnung erfolgte korrekt. Die Einwendungen des Bf, dass die Besteuerung von Vermögen, das keinen Ertrag abwirft, eine Form der Enteignung darstellt und im Widerspruch zu Art 5 StGG und Art 1.1 ZP-MRK steht, mag durchaus seine Berechtigung haben, jedoch wurden sämtliche Berechnungen auf Basis kundgemachter Gesetze korrekt vorgenommen. Die Beschwerde war daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen. 4. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG. Wien, am 15. April 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101230/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101230.2014
Stammnummer
124081
Gültig
15.04.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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