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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100997/2015

Forderungen an Verrechnungskonten - Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit der Forderungen, verdeckte Ausschüttungen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100997/2015vom 06.06.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn von Seiten der Bf. in diesem Zusammenhang im Beschwerdeschriftsatz nun glaubhaft zu machen versucht wird, dass von der Bf. keine Waren auf Lager angeschafft worden seien, daher auch kein Warenlager vorhanden und damit das Fehlen einer Inventur erklärbar sei, so ist diesem Vorbringen einerseits zu entgegnen, dass von Seiten der Bf. noch während der gegenständlichen Außenprüfung erklärt wurde, dass zu den Bilanzstichtagen "nicht viele" in der Inventur zu erfassende Wirtschaftsgüter vorhanden gewesen seien. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommt einer früher und zeitnäher getätigten Aussage in der Regel höherer Wahrheitsgehalt zu als einer späteren, abweichenden Aussage (vgl. dazu VwGH 27.9.1995, 90/13/0054). Gegenständlich ist der erkennende Richter der Auffassung, dass diese Erstaussage der Bf. mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt hat und die spätere Aussage lediglich als Zweck- bzw. Schutzbehauptung zu werten ist. Andererseits schließt sich der erkennende Richter auch den plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Finanzamtes an, wonach die A GmbH (lt. Vorbringen der Bf. sei ab Anfang 2011 nur bei dieser Schwestergesellschaft ein Lagerbestand vorhanden gewesen) 2011 und 2012 weder Umsätze erwirtschaftet noch Vorsteuern (aus Anschaffungen) angesetzt habe, auch das Großhandelsgeschäft einen Wareneinkauf voraussetze, es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass über mehrere Jahre hinweg zum jeweils 31. Dezember kein nennenswertes Umlaufvermögen vorhanden gewesen sein soll, hätten die Umsätze der Bf. doch 880.332,80 € (2010), 277.702,60 € (2011) und 1,029.096,35 € (2012) betragen, seien in den Bilanzen der Vorjahre "Vorräte" ausgewiesen worden und sei es letztlich unglaubwürdig, dass die Bilanzposition "Vorräte" in den Beschwerdejahren keine (mengen- und wertmäßige) Veränderung erfahren habe. Erstellung einer Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden. Auf Grund des aufgezeigten Buchführungsmangels (das Fehlen einer Inventur berechtigt lt. höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Annahme, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden) war nach Ansicht des erkennenden Richters die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde jedenfalls gegeben. Was die Art der Schätzungsmethode und die Höhe der Schätzung anbelangt, ist zu sagen, dass die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei steht. Es ist dabei jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss aber auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) muss der Schätzung immanent angenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) zu den Elementen einer Schätzung. Dabei ist davon auszugehen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.3.2009, 2006/13/0150; VwGH 17.11.2010, 2007/13/0078). Die Methode dient somit der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164). Das Schätzungsergebnis wie auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen ist dabei zu begründen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019; VwGH 22.3.2010, 2007/15/0273). Entscheidend ist somit, ob aufgrund der im Einzelfall gegebenen Umstände eine Unsicherheit bezüglich der ermittelten Ergebnisse verbleibt (vgl. VwGH 27.7.1994, 91/13/0222). Fehlt hingegen eine solche Unsicherheit, ist der Ansatz von Sicherheitszuschlägen auch mit dem Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, unvereinbar (vgl. Stoll, BAO, Seite 1941). Eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist somit eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. Die Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung von Grundaufzeichnungen lässt grundsätzlich auf höhere Leistungen bzw. Erträge schließen. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Nach Ansicht des Finanzgerichtes ist die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages im Beschwerdefall eine geeignete Methode zur Korrektur der Besteuerungsgrundlagen, von denen aufgrund des schwerwiegenden Buchführungsmangels die Annahme, dass sie zu niedrig waren, gerechtfertigt war. Von der Bf. wurden keine konkreten Umstände vorgebracht, die gegen die Eignung dieser Schätzungsmethode im vorliegenden Beschwerdefall sprechen. Auch hinsichtlich der Höhe der Sicherheitszuschläge wurden keine Einwände erhoben, die Zweifel an der Richtigkeit der Höhe der verhängten Sicherheitszuschläge aufkommen ließen. Die vom Finanzamt verhängten Sicherheitszuschläge (griffweise mit 3.000,00 € p.a. unter Berücksichtigung des Einwandes seitens der Bf., wonach zu den Bilanzstichtagen "nicht viele" in der Inventur zu erfassende Wirtschaftsgüter vorhanden gewesen seien) sind durchaus angemessen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Ungenauigkeit jeder Schätzung immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht hinreichend mitwirkt, muss eben die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Sicherheitszuschläge aufgrund von Betriebsprüfungen - als Elemente der Gewinnzuschätzung - zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl. zB VwGH 10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046), die kapitalertragsteuerpflichtig sind, sodass im konkreten Fall seitens des Finanzamtes zurecht verdeckte Ausschüttungen in Höhe der Sicherheitszuschläge angenommen wurden. Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 - 2012: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 52/2009) gehören Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 52/2009) wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen (vgl. VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002). Schuldner der Kapitalerträge ist gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 65/2008) der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer, die gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. 25% beträgt, ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 95 Abs. 5 leg. cit. (nunmehr Abs. 4) ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise ua. vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. Die Kapitalertragsteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens von Kapitalerträgen abzuziehen. Im konkreten Fall wurde - wie oben dargestellt - der Besteuerungstatbestand der verdeckten Ausschüttung verwirklicht und war von der diesbezüglichen Zuordnung der verdeckten Ausschüttungen zu Gunsten der Alleingesellschafterin der Bf. (Muttergesellschaft) auszugehen. Die zum Abzug verpflichtete Bf. hat die Kapitalerträge (festgestellte verdeckte Ausschüttungen) nicht vorschriftsmäßig gekürzt. Bei einer verdeckten Ausschüttung kann automatisch unterstellt werden, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handelt. Da daher die Voraussetzungen für eine direkte Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin (Empfängerin der Kapitalerträge) vorlagen, stand es im Ermessen des Finanzamtes, die Kapitalertragsteuer der Empfängerin oder der zum Abzug verpflichteten bf. GmbH vorzuschreiben (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 95 Tzen 65 ff; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 95 Tz 11; Jakom/Marschner EStG, 2017, § 95 Rzen 41 ff; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0153; VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; VwGH 30.6.2015, 2012/15/0165). Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer bei der zum Abzug verpflichteten bf. GmbH war zweckmäßig, zumal das Landesgericht K im Hinblick auf die Empfängerin dieser Kapitalerträge (Alleingesellschafterin bzw. Muttergesellschaft der Bf.) die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit am 2. März 2012 beschlossen hat und die Muttergesellschaft damit aufgelöst wurde [die Firma wurde in der Folge gemäß § 40 FBG gelöscht (vgl. dazu auch entsprechenden Firmenbuchauszug)]. Gründe, die gegen eine Vorschreibung der Kapitalertragsteuer bei der Bf. sprechen, wurden weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Damit war die vom Finanzamt durchgeführte Ermessensübung durch das Finanzgericht zu bestätigen. Die strittigen Haftungsbescheide waren insofern abzuändern, als die festgestellten verdeckten Ausschüttungen bzw. Kapitalerträge der (Allein-)Gesellschafterin der Bf. (H GmbH) statt dem Geschäftsführer der Bf. (SV) als zugeflossen zu werten waren. Außerdem war der Haftungsbescheid 2012 - der im Beschwerdepunkt Verrechnungskonto H GmbH stattgebenden Beurteilung Rechnung tragend - auch dahingehend abzuändern, als die Bf. zur Haftung für Kapitalertragsteuer in Höhe von 22.042,91 € (statt bisher mit 23.877,76 €) herangezogen wird. Hinsichtlich der Anträge auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist abschließend Folgendes festzuhalten: Nach § 272 Abs. 2 lit. a und b BAO obliegt die Entscheidung ua. dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlag eantrag (§ 264) beantragt wird. Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung ua. stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird. Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben setzt ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den Senat bzw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag selbst voraus. Es genügt nicht, dass solche Anträge erst in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schreiben gestellt werden; dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wird. Auch ein Antrag in einer Eingabe, welche die in der Beschwerde fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf Entscheidung durch den Senat bzw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung [vgl. Ritz, BAO6, § 272 Tz 4 bzw. § 274 Tzen 2 f, und die dort zitierte VwGH-Judikatur; Fischerlehner, Abgabenverfahren2 (2016), § 272 Anm 3 bzw. § 274 Anm 2]. Im Beschwerdefall hat die steuerliche Vertretung der Bf. in Erwiderung auf einen abgabenbehördlichen Mängelbehebungsauftrag (Bescheid vom 2.3.2015) mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 (beim Finanzamt K per Post am 12.3.2015 und nach Weiterleitung beim zuständigen Finanzamt Z am 16.3.2015 per Post eingelangt) unter gleichzeitiger Beantragung einer Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung die den am 1. März 2015 elektronisch eingelangten Beschwerden fehlenden Begründungen nachgereicht. In den in Rede stehenden Beschwerden wie auch in den Vorlageanträgen [Anbringen (FinanzOnline) vom 28.8.2015] selbst wurden zweifellos keine Anträge auf Entscheidung durch den Senat bzw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Entsprechend dieser Sach- und Rechtslage waren die gegenständlichen Anträge in der oben bezeichneten separaten Beschwerdeergänzung sohin verspätet und wurde damit im konkreten Fall ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht begründet. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter ergehen. Zulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 6. Juni 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100997/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100997.2015
Stammnummer
124038
Gültig
06.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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