Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0106-W/04
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei, der Abgabenhinterziehung und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0106-W/04vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Am 13. Juli 2004 entdeckten Organe der Bundesgendarmerie bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf im hinteren Bereich des LKWs des Bf. 200 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Blue und 300 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic, die der aus Ungarn nach Österreich einreisende Bf. nicht angemeldet hatte. Die Codierungen dieser Zigaretten kennzeichnen diese als solche, die für den Verkauf in Duty-free-Shops sowohl in Rumänien als auch in Balkanstaaten bestimmt sind. Es besteht daher der Verdacht, dass der Bf. das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß §§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0242, 23.11.2000, 95/15/0185, 25.9.2001, 98/14/0182).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 8, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen NV, vertreten durch Goldsteiner & Strebinger
Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH, 2483 Ebreichsdorf, Wiener Straße 3,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien,
vertreten durch Oberrat Dr. Gerold Teibinger, vom 14. Juli 2004,
SN 100/2004/00303-001, zu Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird wie folgt abgeändert:
... hinsichtlich welcher zuvor
von unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1
lit. a FinstrG begangen wurde, gekauft bzw. sonst an sich gebracht, bei der
Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nicht angemeldet und hiermit das Finanzvergehen
der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinstrG und des
versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen hat.
II. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2004/00303-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Waren, die
zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich 40.000 Stück Zigaretten
der Marke Memphis Blue und 60.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis
Classic, "hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen das Finanzvergehen
des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des
Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1lit. a und 44 Abs. 1
lit. a FinstrG begangen wurde, gekauft bzw. übernommen und
hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 1, 13 und
44 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen hat".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der
verfahrensgegenständliche LKW sei verplombt gewesen. Somit sei
auszuschließen, dass die "angeführten Gegenstände nach dem
Beladen durch die Ladebordwand ins Innere des Fahrzeuges gebracht worden sind".
Dem Bf. sei es "aufgrund seines Körperumfangs" nicht möglich gewesen,
diese Gegenstände in das Innere des Fahrzeuges zu bringen. Wie "die Ware
ins Innere des Fahrzeugs gelangt ist", sei dem Bf. nicht bekannt. Die
Begründung des angefochtenen Bescheides stütze sich auf keine
konkreten Verdachtsmomente. Dies könne durch die Einvernahme des Bf.
bewiesen werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinstrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnisssen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit
sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 12. Juli 2004 erhielt die Grenzkontrollstelle 2425
Nickelsdorf die Mitteilung der Grenzkontrollstelle 7013 Klingenbach, dass der
Bf. "jeden Montag und Donnerstag" mit einem in Deutschland zugelassenen LKW-Zug,
Kennz. XY, Zigaretten nach Österreich verbringe.
Am 13. Juli 2004 gab das LGK Burgenland der
Grenzkontrollstelle Nickelsdorf aufgrund einer anonymen Anzeige vom 12. Juli
2004 um. bekannt, dass "regelmäßig vermutlich jeden Montag und
Donnerstag in den Abendstunden bzw. Morgenstunden ca. 600 Stangen Zigaretten von
Ungarn nach Österreich geschmuggelt werden". Zulassungsbesitzer des og.
LKW-Zuges sei "KS".
Die anonyme Anzeige vom 12. Juli 2004 enthielt auch die
Mitteilung, dass der Bf. die Schmuggelzigaretten in ein in H befindliches Lager
bringe.
Am 13. Juli 2004 Uhr traf der Bf. um 21.30 Uhr mit dem og.
LKW-Zug bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf ein. Die einschreitenden Beamten
entdeckten im hinteren Bereich des LKWs 200 Stangen Zigaretten der Marke Memphis
Blue und 300 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic. Die Zigaretten
befanden sich in schwarzen Müllsäcken. Die Beamten ermittelten, dass
der Bf. am 13. Juli 2004 um 18.41 Uhr ein Telefonat von seinem mitgeführten
Handy zur Rufnummer XYZ der in H, SXY wohnhaften SB geführt
hatte.
Am 14. Juli 2004 wurde der Bf. von Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz als Verdächtiger vernommen. Der Bf.
sagt aus, dass er die og. Zigaretten ohne sein Wissen mitgeführt habe. Er
vermute einen "Racheakt von JB". Dieser sei der Gatte von SB , die er bereits
des öfteren "vor ihm verteidigt" habe. Der Bf. sei beim Beladen des
Schwerfahrzeuges anwesend gewesen und habe selbst beide Türen verschlossen.
Anschließend habe er die Firmenverschlüsse der Firma X
eigenhändig im Beisein eines Sicherheitsmannes dieser Firma angebracht. Der
Sitz dieser Firma liege in der ungar. Stadt Y und sei etwa 130 km von der
österr. Grenze entfernt. Nach ca. 60 bis 70 km habe er die Fahrt bei einer
Raststätte unterbrochen. Die Pause habe ca. eineinhalb Stunden gedauert.
Dabei habe sich das Fahrzeug nicht in seinem Blickfeld befunden. Ein weiterer
Aufenthalt sei bei einer Tankstelle erfolgt. Dort sei das Fahrzeug in seinem
Blickfeld geblieben. Es bestehe die Möglichkeit, die Plane mit wenigen
Handgriffen zur Seite zu schieben.
Die Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz
konfrontierten den Bf. auch mit dem Umstand, dass der Verschluss des
Hängers im Gegensatz zu jenem des Zugfahrzeuges auf Aufforderung der Organe
der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf vom Bf. unbeschädigt abgenommen werden
konnte und befragten den Bf. zu den Firmenverschlüssen. Der Bf.
erklärte, es sei ihm nicht bekannt, weshalb die Firmenverschlüsse
nicht in den Fracht- bzw. Lieferpapieren aufscheinen. Die Nummern der
Firmenverschlüsse seien lediglich auf dem Frachtbriefdoppel
vermerkt.
Die Codierungen der og. Zigaretten kennzeichnen diese als
solche, die für den Verkauf in Duty-free-Shops sowohl in Rumänien als
auch in Balkanstaaten bestimmt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich
bei den verfahrensgegenständlichen Zigaretten um eingangsabgabepflichtige
Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt.
Diese Ermittlungsergebnisse sind nach Ansicht des Senates
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem
Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten gekauft bzw. sonst an
sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 erster Satz Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) die
Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher die außerhalb des Steuergebietes
in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen
lässt.
Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in
Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies gemäß
§ 27 Abs.
3 TabStG dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder
Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet,
ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
Gemäß
§ 27 Abs. 5 TabStG hat der
Steuerschuldner für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld
entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der
Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines
solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer
zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der
Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach
Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in
diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im
Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.
Der Bf. gab bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nicht
bekannt, dass er die og., der Verbrauchsteuerpflicht nach dem TabStG
unterliegenden, Zigaretten mitführte.
Zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinstrG gehört neben der Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auch ein Erfolg,
nämlich das Bewirken einer Abgabenverkürzung. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht nur dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern
auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch
gehabt hat (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Das Zollamt Wien hat dem Bf. mit
Bescheid vom 17. August 2004, GZ. 100/90.894/2004-AFF/Tou, gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 TabStG die Tabaksteuer in der Höhe von € 8.550,00
vorgeschrieben. Der Bf. hat diese Tabaksteuer bis dato nicht
entrichtet.
Es liegen daher hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den
objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß 33 Abs. 1
FinstrG verwirklicht hat, vor.
Die Menge von insgesamt 500 Stangen der beschlagnahmten
Zigaretten begründet im Zusammenhalt mit den Sachverhaltsfeststellungen den
Verdacht, dass der Bf. auch die objektiven Tatbestandsmerkmale des versuchten
vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht
hat.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich der Verdacht,
dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten,
hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und der
Abgabenverkürzung, sowie hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen die
Vorschriften des Tabakmonopols vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinstrG gehandelt
hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Monopolgebiet im Sinne des Tabakmonopolgesetzes 1996 ist
das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz und
Mittelberg. Der von unbekannten Tätern begangene Schmuggel nach § 35
Abs. 1 lit. a FinStrG kann daher nicht mit § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG
zusammentreffen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG die Behörde, deren Bescheid
angefochten wird, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung entscheidet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 27 Abs. 1 Z 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 27 Abs. 3 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 27 Abs. 5 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0106-W/04
- Stammnummer
- 12403
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF