Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100530/2017
Sicherstellung bei Zweifel, ob Fremdleistungsaufwendungen tatsächlich von den rechnungslegenden Subunternehmen erbracht wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100530/2017vom 19.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach den Feststellungen des Prüfers konnte bei Begehungen an der Sitzadresse niemand angetroffen werden, weshalb eine Prüfungsankündigung beim steuerlichen Vertreter erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass der Geschäftsführer EF diesem die Vollmacht kündigte und alle Unterlagen abholte. Außerdem wurde schriftlich die umgehende Löschung sämtlicher elektronischer Daten verlangt (vgl. E-Mail der steuerlichen Vertretung der F GmbH vom 23.05.2014 in der Finanzamtsdatenbank BP-2000).
Mit Notariatsakt ebenfalls vom 23.05.2014 trat EF seinen Geschäftsanteil an GG ab und wurde letzterer als neuer Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Laut Firmenbuch hatte dieser in Österreich keinen Wohnsitz und war für den Prüfer ebenso wenig greifbar wie die ihm angeblich übergebenen Buchhaltungsunterlagen.
Obwohl EF Geschäftsführer der Fa. F GmbH war, war er laut Abgabeninformationssystem von 2011 bis 30.04.2013 gleichzeitig Vollzeit bei der Fa. I GmbH angestellt und wurde auch über diese Firma und nicht über die F GmbH abgerechnet. In der Folge war EF, der laut eigenen Angaben ein guter Bekannter von BB, dem Geschäftsführer der Bf war, bis Ende 2015 bei der G GmbH nichtselbständig beschäftigt, von 2016 bis 31.03.2017 bei der Bf.
Die laut Firmenbuch im Februar 2013 errichtete und im Juli 2017 wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Fa. G GmbH sah der Prüfer als Nachfolgegesellschaft der F GmbH an, weil sie sich an derselben Adresse befand und auch dieselbe Telefonnummer hatte.
Für diese GmbH wurden ebenfalls nur für die ersten beiden Jahre Jahresabschlüsse beim Firmenbuch und Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht.
Der Geschäftsführer, P, der bereits Geschäftsführer bei der im Rahmen dieses Firmengeflechts in Erscheinung getretenen J GmbH gewesen war, war nach den Prüferfeststellungen laut Zentralem Melderegister an der im Firmenbuch genannten Adresse niemals gemeldet. Auch der nachfolgende Geschäftsführer, PP, hatte in Österreich nie eine Meldeanschrift (Anmerkung der Abgabenbehörde vom 18.05.2017 im so genannten "b-Verfahren"). Im Firmenbuch war daher ab Dezember 2016 eingetragen, dass die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist.
Das Finanzamt führte in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018 betreffend Beschwerden der Bf gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2012 - 2015 zutreffend aus, dass äußerst unglaubwürdig scheine, dass das Unternehmen von einer im Zeitpunkt der Errichtung in Österreich nicht ansässigen Person gegründet worden sei. Zudem sei der angegebene - laut Zentralem Melderegister aber nicht vorhandene - Wohnsitz mehr als 150 Kilometer vom angegebenen Firmensitz entfernt gewesen und der Gesellschaftsvertrag von einem namentlich genannten Notar in Oberösterreich erstellt worden, der auch bereits für die Gesellschaftsverträge der F GmbH und der Bf verantwortlich gewesen sei.
Laut Informationen des zuständigen Finanzamtes war an der Geschäftsadresse der F GmbH bzw. der G GmbH keine Geschäftstätigkeit erkennbar und konnte dort auch niemand angetroffen werden; zumindest zwei Begehungen vom 09.05.2014 und vom 23.06.2014 sind in der Finanzamtsdatenbank BP-2000 dokumentiert.
Nicht zuletzt auf Grund der fehlenden betrieblichen Struktur erschien dem Prüfer unmöglich, dass die G GmbH Dienstgeber sein und Leistungen erbringen konnte, weshalb die UID ab April 2015 begrenzt wurde. Dennoch rechnete die G GmbH weiterhin Personal ab und stellte weiterhin Ausgangsrechnungen an die Bf (Beilage 2 zur Niederschrift vom 12.05.2017).
Auffällig war zudem, dass, obwohl keine Geschäftstätigkeit feststellbar war, EF laut dem der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzettel dennoch bis Ende 2015 bei der G GmbH beschäftigt war.
Einen weiteren Beweis für die Verflechtungen zwischen den einzelnen Unternehmen sah der Prüfer darin, dass die in Niederösterreich ansässige G GmbH die Lohnabgaben Jänner und Februar 2015 für die in der Steiermark ansässige E GmbH bezahlt hatte.
Beide Geschäftsführer der G GmbH waren trotz umfangreicher Erhebungen der Abgabenbehörde und Ersuchen an die Behörden in Tschechien und der Slowakei nicht greifbar (vgl. die diesbezüglichen Vermerke im so genannten „b-Verfahren“).
Die Fa. E
GmbH wurde laut Firmenbuch im August 2013 errichtet und im Dezember 2016 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Abgabenerklärungen wurden von Anfang an nicht eingereicht.
Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens, O, gab im Rahmen einer im Rechtshilfeweg in Bratislava durchgeführten Vernehmung u.a. an, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und nicht verstanden zu haben, was er unterschrieben habe. Er sei tatsächlich nie Geschäftsführer der E GmbH gewesen und habe auch nie an der im Firmenbuch genannten österreichischen Adresse gewohnt.
Im Zuge einer am 03.04.2015 durchgeführten Betriebsbesichtigung wurde festgestellt, dass es sich bei der Firmenanschrift um ein Gasthaus handelte und dort keinerlei Unterlagen, die auf eine betriebliche Tätigkeit hingewiesen hätten, vorhanden waren.
Obwohl das Unternehmen im Zeitraum 10-12/2014 an die Bf Rechnungen im Gesamtbetrag von 189.028,27 € netto stellte, wurde für diesen Zeitraum eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einem steuerbaren Umsatz von Null eingereicht.
Laut einem Aktenvermerk vom 22.04.2015 legte der steuerliche Vertreter mit der Anmeldung zur Prüfung seine Vollmacht zurück. Der Geschäftsführer war unbekannt verzogen und nicht mehr greifbar. Im Firmenbuch fand sich seit 13.06.2015 der Vermerk, dass die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist.
Die genannten drei Subfirmen hatten zudem bei einer oberösterreichischen Bank ein betriebliches Bankkonto, obwohl keines dieser Unternehmen in Oberösterreich ansässig war und nach außen hin keinen Bezug zu Oberösterreich aufwies (vgl. die o.a. Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2018).
Bei keinem der drei Subunternehmen gelang es den Prüfern, Zugang zu Buchhaltungs- oder sonstigen Unterlagen zu erhalten, weshalb sich auch keinerlei Anhaltspunkte für die tatsächliche Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge ergaben.
Spätestens bei Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden bestehende Vollmachten gekündigt oder zurückgelegt und Personen zu Geschäftsführern bestellt, die sich im Ausland aufhielten und für die Abgabenbehörden nicht greifbar waren.
Bei mehrfachen Begehungen an der Sitzadresse der F GmbH bzw. der G GmbH konnte niemand angetroffen und keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden bzw. war die Sitzadresse der E GmbH ein Zimmer in einer Heurigenstube, in welchem keine Unterlagen gefunden werden konnten, die auf eine betriebliche Tätigkeit hingewiesen hätten.
Auf Grund dieser Sachverhaltsfeststellungen kamen die Prüfer an den unterschiedlichen Standorten zum Schluss, dass das Leasingpersonal tatsächlich unter der Kontrolle des Geschäftsführers der Bf bzw. dessen Vater stand und daher der Bf zuzurechnen war.
Zur Höhe der geschätzten Lohnabgaben war anzumerken, dass der Unabhängige Finanzsenat (z.B. UFS 25.02.2004, RV/3662-W/02; UFS 21.11.2011, RV/3480-W/10; UFS 22.07.2013, RV/2239-W/12) in vergleichbaren Fällen ebenfalls den Ansatz von 50 % des zu Unrecht abgesetzten Nettofremdleistungsaufwandes als „schwarze“ Lohnzahlungen für sachgerecht hielt und diese Schätzung nicht beanstandete.
Dies deshalb, weil bei Bezahlung von Schwarzlöhnen davon auszugehen ist, dass die Arbeitskräfte ihren Lohn netto ausbezahlt erhalten, damit die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden.
Der ausbezahlte Nettolohn macht wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge udgl. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten aus. Da Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne ausbezahlt werden, erscheint eine Schätzung von 50 % der (Netto)Rechnungsbeträge angemessen. Damit wird dem Umstand, dass Lohnabgaben tatsächlich nicht geleistet wurden, Rechnung getragen (vgl. die o.a. Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates
).
Dem Einwand des Parteienvertreters in der mündlichen Verhandlung, die Subfirmen hätten, wie die dem Senat überreichten Unterlagen bestätigen würden, tatsächlich Lohnabgaben entrichtet, welche anzurechnen wären, war zu entgegnen, dass der Spruch eines Sicherstellungsauftrages die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld, aufgegliedert nach Abgabenarten und Zeiträumen, zu enthalten hat.
Der Prüfer stellte die Ableitung der geschätzten Abgaben nachvollziehbar dar.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden auch die den Lohnabgaben zu Grunde liegenden Löhne sehr wohl einkommensmindernd berücksichtigt.
Die Überprüfung der Frage, ob die solcherart ermittelten Lohnabgaben im Detail richtig waren, war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Sicherstellungsauftrag, sondern ist Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen die Abgabenfestsetzungen, weil das genaue Ausmaß der Abgabenschuld erst durch ein entsprechend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, welches für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist, festgestellt werden kann.
Dass diese drei Subunternehmen, wie in der Beschwerde vorgebracht, über eine Gewerbeberechtigung für das Personalüberlassungsgewerbe verfügten, nicht in der Liste der Scheinunternehmer aufschienen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen ohne ausgewiesene Rückstände ausgestellt wurden, war nicht geeignet, die Prüfungsfeststellungen in Zweifel zu ziehen, weil jedes Unternehmen, das beabsichtigt, steuerunehrlich zu agieren, danach trachten wird, sämtliche Formalvoraussetzungen zu erfüllen und – wenn auch häufig zu geringe – Abgaben zu entrichten, um möglichst lange unauffällig zu bleiben und nicht frühzeitig zum Ziel abgabenbehördlicher Nachforschungen und Ermittlungen zu werden. Aus diesem Grund können bei derartigen Unternehmen anfangs auch keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Eine Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichts lassen darauf schließen, dass sich derartige betrügerische Unternehmen nach außen den Anschein der Seriosität geben, sodass den Behörden zunächst ohne nähere Kenntnis der tatsächlichen Sachverhalte deren Agieren nicht auffällt.
Sobald Prüfungsmaßnahmen erfolgen und entsprechende Nachforderungen geltend gemacht werden, werden diese Unternehmen jedoch typischerweise liquidiert oder in die Insolvenz geschickt und im Firmenbuch gelöscht.
Gemeinsam war den drei Subunternehmen neben ausländischen, nicht auffindbaren (Schein)Geschäftsführern der Umstand, dass keine betrieblichen Strukturen festgestellt werden konnten und die Unternehmen nach wenigen Jahren wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch wieder gelöscht wurden.
Die Abgabenbehörde begründete schlüssig und nachvollziehbar, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenansprüche bestanden.
Ob diese tatsächlich entstanden sind, war aber, wie o.a., im Beschwerdeverfahren gegen den Sicherstellungsauftrag nicht zu entscheiden.
Da auch
die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich war, brauchte dem Antrag der Bf, die Buchhaltungsunterlagen und Abgabenkonten der drei Subunternehmen zwecks Überprüfung der Lohnabgabenschätzung beizuschaffen, nicht entsprochen zu werden. Im Übrigen war es bereits den Prüfern nicht möglich, Kontakt zu den zu prüfenden Unternehmen herzustellen und die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen zu erreichen.
Das Finanzamt stellte die voraussichtlichen Abgabenansprüche in der Begründung des angefochtenen Bescheides detailliert und nach Abgaben und Jahren getrennt dar. Diese aufgegliederten Beträge wurden im Spruch unzulässigerweise zusammengefasst.
Im gegenständlichen Erkenntnis war der Spruch des angefochtenen Bescheides daher entsprechend zu präzisieren.
Da mittlerweile infolge Erlassung der Wiederaufnahme-, Abgaben- und Haftungsbescheide das Ausmaß der Abgabenschuld - wenn auch noch nicht rechtskräftig - feststeht, war die Sicherstellung auf die im Spruch dargestellten Beträge von in Summe 796.036,12 € einzuschränken.
Zu berücksichtigen war demnach die durch den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 eingetretene Minderung des Abgabenanspruchs von 132.309,14 € auf 129.754,02 €.
Die vom Spruch des angefochtenen Sicherstellungsauftrages nicht umfasste Umsatzsteuer 2015 war, wie der Bescheidbegründung unschwer zu entnehmen war, dennoch mit einem Anteil von 25.846,25 € im Gesamtbetrag von 394.255,47 € enthalten. Die Sicherstellung war daher um die Umsatzsteuer 2015 zu verringern.
Die Festsetzungen der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag erfolgten am 24.05.2017 und führten, ebenso wie die Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 2012 und 2013, zu keinen betragsmäßigen Änderungen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides diesbezüglich lediglich entsprechend zu präzisieren war.
Dass sich durch die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 höhere Abgabenschulden als im Sicherstellungsauftrag ergaben, hatte dagegen unberücksichtigt zu bleiben, weil es dem Bundesfinanzgericht verwehrt war, über die „Sache“ des Sicherstellungsauftrages hinauszugehen und erstmalig die Sicherstellung eines Abgabenanspruches anzuordnen.
Zur Kapitalertragsteuer hielt der Prüfer in der Niederschrift über die Schlussbesprechung fest, dass diese auf Grund der zu erwartenden Nachzahlungen und der damit einher gehenden Überschuldung des Betriebes dem alleinigen Gesellschafter vorgeschrieben werde.
Der Umstand der Überschuldung war bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages objektiv gegeben und war daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.
Im Umfang der Kapitalertragsteuer (2012: 18.939,91 €; 2013: 287.132,72 €; 2014: 153.846,10 €) war der Beschwerde antragsgemäß stattzugeben.
Zur Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung wurde im Sicherstellungsauftrag nur ausgeführt, dass dieser erlassen worden sei, um einer solchen zu begegnen.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.05.2017 wurde auf die zu erwartenden Nachzahlungen und die damit einher gehende Überschuldung des Betriebes verwiesen.
Ergänzend war dazu festzustellen, dass die Abgabenansprüche laut angefochtenem Sicherstellungsauftrag ein Vielfaches der Einkünfte laut Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 in Höhe von 205.000,00 € betrugen und daher aus dem laufend erwirtschafteten Einkommen nicht bezahlt werden konnten.
Während in der beim Finanzamt eingereichten elektronischen Bilanz für das Jahr 2014 noch ein positives Eigenkapital von rund 711.000,00 € ausgewiesen war, betrug dieses 2015 nur noch rund 21.000,00 €.
Laut Vorlagebericht des Finanzamtes war darüber hinaus ein Finanzstrafverfahren anhängig und bestand der Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung in einem die Gerichtszuständigkeit begründenden Ausmaß, weshalb Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet worden war.
Unter Bedachtnahme auf den Verdacht der Abgabenhinterziehung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf und die Höhe der zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages zu erwartenden Steuernachforderung ging die Abgabenbehörde zu Recht von einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben aus.
Auch die Nachholung der fehlenden Begründung für die Ermessensübung war im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig.
Da dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben nur durch die Sofortmaßnahme Rechnung getragen werden konnte, hatten die berechtigten Interessen der Bf – wie beispielsweise die in der Beschwerde vorgebrachte Rufschädigung und der Auftragsentgang bei wichtigen Kunden - in den Hintergrund zu treten.
Ein Ausnahmefall wie etwa Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit lag gegenständlich nicht vor. Zum einen waren die gesicherten Abgabenbeträge außergewöhnlich hoch, zum anderen war der Sicherstellungsauftrag Grundlage für umfangreiche Forderungspfändungen (vgl. die Anmerkungen im so genannten „b-Verfahren“ im Abgabeninformationssystem). Die Erlassung des Sicherstellungsauftrages war daher zweckmäßig im Sinne des § 20 BAO.
Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorlagen, war auf den konkreten Sachverhalt bezogen zu beurteilen.
Diese Beurteilung ist ein Akt der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 19. Februar 2019
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100530/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100530.2017
- Stammnummer
- 124017
- Gültig
- 19.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF