Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0578-I/03
Bindungswirkung eines Bescheides betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-I/03vom 28.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Feststellungebescheid, in dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung gemäß § 188 BAO zu unterbleiben hat, ist auch dann dem abgeleiteten Einkommensteuerbescheid zugrundezulegen, wenn dieser Feststellungsbescheid, weil durch Berufung angefochten, noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerber, vom
14. Jänner 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
28. Dezember 1999 betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist Steuerberater und erzielt als
solcher - neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Darüberhinaus wurden in den
Steuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 jeweils (zum Teil
negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diversen Beteiligungen an
Mitunternehmerschaften erklärt.
Mit Ausfertigungsdatum 29. Dezember 1997 erließ das
Finanzamt Innsbruck einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1996 unter anderem unter Berücksichtigung von negativen
Einkünften in Höhe von 186.000 ATS betreffend die Beteiligung an der
P96undStille (im Folgenden kurz P96 und Stille) mit der St. Nr. x und in
Höhe von 4.800 ATS betreffend die Beteiligung an der P94undMitges. (im
Folgenden kurz P94 und Mitges) mit der St. Nr. xx unter den Einkünften aus
Gewerbebetrieb (in Summe - 161.499 ATS).
Weiters erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum
1. Juni 1999 einen von der Erklärung abweichenden Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1997 ohne Berücksichtigung des erklärten Verlustes in
Höhe von 186.000 ATS aus der Beteiligung an der P97undStille (im Folgenden
kurz P97 und Stille) mit der St. Nr. xxx unter den Einkünften aus
Gewerbebetrieb.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
wurden mit Bescheiden vom 28. Dezember 1999 die Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1996 und 1997 wiederaufgenommen und in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996 und 1997 die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit erhöht sowie im Einkommensteuerbescheid 1996
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 29.301 ATS zum Ansatz gebracht (ohne
Berücksichtigung der negativen Beteilungseinkünfte in Höhe von
186.000 ATS bzw. 4.800 ATS).
Im Betriebsprüfungsbericht bzw. in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung wurde dazu unter Punkt 5 Folgendes
begründend ausgeführt:
"St.Nr:
xx , P94 und Mitges: Verlust 1996 - 4.800 ATS, bisher kein
Feststellungsverfahren für 1996 durchgeführt
St.Nr:
x , P96 und Stille: Verlust 1996 - 186.000 ATS, bisher kein
Feststellungsverfahren für 1996 durchgeführt. Angemerkt wird, dass
angeführter Beteiligungsverlust bisher im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wurde.
St.Nr:
xxx , P97 und Stille: Verlust 1997 - 186.000 ATS, bisher im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung nicht anerkannt; bisher kein Feststellungsverfahren
für 1997 durchgeführt."
Mit den
Schreiben vom 14. Jänner 2000 wurde seitens des Abgabepflichtigen gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 Berufung erhoben und
in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 begründend
ausgeführt, dass das Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung den
Standpunkt vertrete, dass der geltend gemachte Verlustanteil an der P96 und
Stille in Höhe von 186.000 ATS nicht anzuerkennen sei, da erhebliche
Zweifel an der Anerkennung der Verluste durch das zuständige Finanzamt Wien
bestünden und aus dem gleichen Grund auch der Verlustanteil aus der
Beteiligung an der P94 und Mitges. in Höhe von 4.800 ATS nicht anerkannt
worden sei.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1997 wurde ausgeführt, dass das Finanzamt aufgrund einer
Betriebsprüfung den Standpunkt vertrete, dass der geltend gemachte
Verlustanteil aus der Beteiligung an der P97 und Stille in Höhe von 186.000
ATS nicht anzuerkennen sei, da erhebliche Zweifel an der Anerkennung der
Verluste durch das zuständige Finanzamt Wien bestünden. Es sei
strittig, ob es sich bei diesen Beteiligungen um Einkünfte aus
Gewerbebetrieb handle. Laut Prospekt handle es sich eindeutig um
solche.
Mit Ausfertigungsdatum 16. Jänner 2003 erließ
das Finanzamt gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderte Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1996 und 1997, in welchen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
abgeändert wurden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli
2003 führte das Finanzamt begründend aus, dass ein Bescheid dem
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
wurden, nicht mit der Begründung angefochten werden könnten, dass die
im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Da im Bescheid vom 18. September 2000 für die P97 und
Stille festgestellt worden sei, dass die einheitliche und gesonderte
Feststellung für die Jahre 1993 bis 1998 zu unterbleiben habe, sei die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 18. August 2003 wurde seitens des
Abgabepflichten der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und darauf hingewiesen, dass der
Bescheid vom 18. September 2000 für die P97 und Stille, in dem festgestellt
wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Jahre
1993 bis 1998 zu unterbleiben habe, im Rechtsmittelverfahren bekämpft
worden sei und daher noch keine rechtsgültige Entscheidung
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
m Vorlageantrag wurde unter anderem eingewendet, dass
hinsichtlich der P97 und Stille noch keine rechtsgültige Entscheidung
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
vorliege.
Zu diesem Vorbringen wird seitens des UFS angemerkt, dass
gemäß
§ 192 BAO in einem Feststellungsbescheid enthaltene
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für
Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen
Bescheiden zugrunde gelegt werden, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskäftig geworden ist. Darüberhinaus wird die in § 192
BAO normierte Bindungswirkung an die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen
Feststellungen ergänzt durch die Folgewirkung des § 295 Abs. 1 BAO.
Ist nämlich ein Bescheid von einem Festellungsbescheid abzuleiten, so ist
er gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die
Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Änderung,
Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Der am 18. September 2000 seitens des Finanzamtes für
den 9., 18 und 19. Bezirk in Wien, Klosterneuburg, für die "P-GmbH und die
in der Beilage genannten Anleger, die bisher nach außen als PundStille
aufgetreten sind" erlassene Bescheid, in welchem gemäß
§ 92 Abs.
1 lit b BAO und § 190 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 188 BAO
festgestellt wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1993 bis 1998 zu unterbleiben habe, war daher
den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996 und 1997
zugrundezulegen. Der im Vorlageantrag erhobene Einwand, dass der o.a. Bescheid
im Rechtsmittelverfahren bekämpft wurde und daher noch keine
rechtsgültige Entscheidung voliege, geht sohin im Hinblick auf den
Gesetzeswortlaut des § 192 BAO ins Leere. Vielmehr war das Finanzamt in der
Abgabenfestsetzung an diesen Grundlagenbescheid gebunden.
Ergänzend wird angemerkt, dass auf Grund der
gesetzlichen Bestimmung des § 192 BAO auch der Bescheid vom 18. September
2000 seitens des Finanzamtes für den 9., 18 und 19. Bezirk in Wien,
für die "P94GmbH und die in der Beilage genannten Anleger, die bisher nach
außen als P94 und Mitges. aufgetreten sind" erlassene Bescheid, in welchem
gemäß
§ 92 Abs. 1 lit b BAO und § 190 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 188 BAO festgestellt wurde, dass eine einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1993 bis 1998 zu
unterbleiben habe, den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 1996 und 1997 zugrundezulegen war.
Ebenso ist der Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18
und 19. Bezirk in Wien vom 18. September 2000, betreffend die P96 und Stille, in
welchem die auf den Berfungswerber entfallenden Einkünfte mit 0 ATS
festgestellt wurden, bei der Abgabenfestsetzung zu berücksichtigen.
Liegen nämlich einem Bescheid Entscheidungen zugrunde,
die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind. So wie Bescheide höherer Ordnung auf den Bescheiden
niedrigerer Ordnung aufzubauen haben, so ist einem Rechtsmittel gegen
abgeleitete Bescheide, mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung und die in
der Regel prinzipielle Anfechtungsmöglichkeit der Bescheide niedrigerer
Ordnung, von vornherein insoweit ein Erfolg versagt, als die behauptete
Fehlerhaftigkeit im Grundlagenbescheid gelegen ist (Stoll, Kommentar BAO, S 623
ff).
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-I/03
- Stammnummer
- 12399
- Gültig
- 28.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF