Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0579-L/03
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im Zuge von Ermittlungen durch die Prüfungsabteilung Strafsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0579-L/03vom 22.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des ME, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz zu vom 21. Jänner 2002 und vom 1. August 2003
betreffend Sicherstellung gemäß
§ 232 BAO
entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Sicherstellungsauftrag vom 21. Jänner 2002 wird Folge
gegeben, und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2) Der Berufung
gegen den Sicherstellungsauftrag vom 1. August 2003 wird teilweise Folge
gegeben. Die Abgabenansprüche, zu deren Sicherung das Finanzamt die
Sicherstellung angeordnet hat, werden auf folgende Beträge
reduziert:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Euro
|
1996
|
Einkommensteuer
|
5.290,29
|
1997
|
Einkommensteuer
|
12.244,79
|
1998
|
Einkommensteuer
|
450,28
|
1999
|
Einkommensteuer
|
3.406,98
|
2000
|
Einkommensteuer
|
3.100,59
|
2001
|
Einkommensteuer
|
3.001,39
|
2002
|
Einkommensteuer
|
467,68
|
gesamt
|
|
27.962,00
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 21.1.2002 ordnete das
Finanzamt die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen
des Berufungswerbers (Bw.) zur Sicherung folgender Abgabenansprüche
an:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Euro
|
1996
|
Einkommensteuer
|
4.100,-
|
1997
|
Einkommensteuer
|
4.300,-
|
1998
|
Einkommensteuer
|
4.300,-
|
1999
|
Einkommensteuer
|
4.300,-
|
2000
|
Einkommensteuer
|
4.300,-
|
gesamt
|
|
21.300,-
In der Bescheidbegründung
wurde ausgeführt, dass die Höhe der Abgabennachforderung aus
"dem Finanzamt vorliegenden Informationen" resultiere, wonach der
Bw. seit zumindest 1996 seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Suchtgift
finanzieren "soll". Diese Informationen seien insbesondere deshalb
plausibel, da der Bw. in diesem Zeitraum keine nennenswerten anderen
Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erzielt habe. Die
Berechnung der sicherzustellenden Beträge an Einkommensteuer sei unter
Zugrundelegung von jährlichen Gewinnen in Höhe von € 20.000,-
erfolgt, die nicht nur zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen
würden, sondern auch in Ansehung der vom Bw. gehandelten Ware plausibel
erscheinen würden. Der Bw. habe gegenüber der Finanzbehörde
keinerlei Einkünfte erklärt und damit dokumentiert, dass er
offenkundig nicht gewillt sei, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen. Seine Vermögenslage sei - auch im Hinblick auf die
Begleichung möglicher Abgabennachforderungen - ungeklärt. Somit
sei, wie auch auf Grund der Tatsache, dass der Bw. seiner abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bisher nicht nachgekommen sei, nur
durch die Sofortmaßnahme des Sicherstellungsauftrages einer Erschwerung
der Abgabeneinbringung zu begegnen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom
22.2.2002 wurde der vom Finanzamt unterstellte Handel mit Suchtgift in Abrede
gestellt. Auch im Zuge durchgeführter Hausdurchsuchungen sei kein wie immer
gearteter Hinweis auf den behaupteten Suchtgifthandel vorgefunden
worden.
In einer Stellungnahme vom 15.7.2002 wies der Bw. neuerlich
darauf hin, dass er nie etwas mit Suchtgifthandel zu tun gehabt habe. Er sei
jahrelang nur als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen. Weitere
Einkünfte habe er aus Gelegenheitsarbeiten gehabt, dabei jedoch nur
geringfügige Einkünfte erzielt. Ab Februar 1998 habe er gemeinsam mit
seiner Lebensgefährtin in einer Form, die juristisch und steuerlich als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen sei, ein Haus gemietet, instand
gesetzt und in der Folge die darin befindlichen Wohnungen untervermietet. Eine
der sechs Wohnungen habe er mit seiner Lebensgefährtin selbst bewohnt,
fünf andere seien zur Vermietung gestanden. Er sei bemüht, aus den
vorhandenen Belegen Einnahmen-Ausgabenrechnungen für den Zeitraum 1996 bis
2001 zu erstellen. Durch die Vorlage derselben werde bewiesen werden, dass er
keine Einkünfte gehabt habe, die zur Vorschreibung von Einkommensteuer
geführt hätten. Die Mutter des Bw. besitze in Kanada den Rohbau eines
Holzhauses. Die bisherigen Kosten dafür wären sehr gering gewesen, der
Rohbau sei unbewohnbar. Eine Auswanderung dorthin sei aufgrund der kanadischen
Einwanderungsbestimmungen für den Bw. unmöglich, eine
Vermögensverschleppung ebenso, denn es sei ja kein Vermögen mehr
vorhanden. Was der Bw. an Geld und Geldeswert gehabt habe, sei vom Finanzamt aus
Anlass des Sicherstellungsauftrages beschlagnahmt worden. Er besitze weder
Sparbücher noch habe er ein Bankkonto.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.6.2003 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag als unbegründet
ab.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3.7.2003 vertrat der Bw. die Ansicht,
dass vom Finanzamt keine Berufungsvorentscheidung mehr erlassen werden
hätte dürfen, da er eine Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Im Übrigen wiederholte der Bw. im
Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
Die vom Bw. erwähnte Säumnisbeschwerde hatte der
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.5.2003, 2003/14/0044,
zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Sicherstellungsauftrag vom 1.8.2003
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen des Bw. zur Sicherung folgender Abgabenansprüche
an:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Euro
|
1996
|
Einkommensteuer
|
5.290,29
|
1997
|
Einkommensteuer
|
12.244,79
|
1998
|
Einkommensteuer
|
2.317,39
|
1999
|
Einkommensteuer
|
5.884,46
|
2000
|
Einkommensteuer
|
5.517,03
|
2001
|
Einkommensteuer
|
5.585,05
|
2002
|
Einkommensteuer
|
2.129,68
|
gesamt
|
|
38.968,69
In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Höhe der Abgabennachforderungen aus den
Ermittlungen durch die Prüfungsabteilung Strafsachen resultiere. Der Bw.
erkläre zumindest seit 1996 keine nennenswerten Einkünfte, die zur
Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendig wären. In der Niederschrift
vom 23.1.2002 habe er angegeben, seinen Lebensunterhalt einerseits aus den
Einnahmen seiner Lebensgefährtin, andererseits aus anderweitigen
Tätigkeiten wie z.B. Isolierung von Häusern und LKW-Fahrten zu
bestreiten. Weiters sei von ihm und seiner Lebensgefährtin eine GesbR zur
Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten ab 1998 gegründet
worden. Diese GesbR erziele jedoch laut Angaben des Bw. lediglich geringe
Gewinne bzw. Verluste. Die Lebensgefährtin erziele ebenso keine
nennenswerten Einkünfte, um für den Lebensunterhalt von ihr und dem
Bw. aufkommen zu können. Die Berechnung der sicherzustellenden Beträge
an Einkommensteuer sei einerseits unter Zugrundelegung von durch die
Abgabenbehörde nach § 184 BAO geschätzten Gewinnen der GesbR und
andererseits durch die Zuschätzung von Gewinnen, die zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes ausreichen würden, erfolgt. Der Bw. habe keinerlei bzw.
lediglich geringe Einkünfte erklärt und damit dokumentiert, dass er
offenkundig nicht gewillt sei, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
wahrheitsgemäß nachzukommen. Seine Vermögenslage sei -
auch im Hinblick auf die Begleichung der Abgabennachforderungen -
ungeklärt.
Gegen diesen Sicherstellungsauftrag wurde mit Eingabe vom
28.8.2003 Berufung erhoben. Der Bw. führte darin im Wesentlichen aus, es
bestehe kein Grund zur Annahme, dass die spätere Einbringung der Abgaben
gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Wie er schon in der Berufung
gegen die "Bescheidflut vom 24. und 25. Juli 2003" (mit diesen
Bescheiden wurden unter anderem die Einkommensteuern für die Jahre 1996 bis
2002 festgesetzt) ausgeführt habe, seien die Zuschätzungen exorbitant
und völlig wirklichkeitsfremd. Solide Grundlagen der ihm unbekannten
Schätzung würden daher fehlen. Sein Verhalten sei keineswegs auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet. Der "Mittelpunkt seiner
Existenz" und die Möglichkeit, Einkommen zu erzielen, seien in Linz.
Er werde diese sicher nicht aufgeben. Er habe keinen Grund, sein weniges Hab und
Gut zu verschleiern oder ins Ausland zu verschieben oder zu fliehen. Seiner
Vermögenslage sei nicht ungeklärt, sondern bescheiden und
wahrheitsgemäß in seinen Abgabenerklärungen dargestellt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Sicherstellungsauftrag
vom 21. Jänner 2002
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft, selbst bevor die Abgabenschuld
dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§
226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um
einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe
zu begegnen. Gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO hat der
Sicherstellungsauftrag unter anderem die voraussichtliche Höhe der
Abgabenschuld, sowie die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, zu enthalten.
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender
Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst
vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach (nämlich
gemäß
§ 4 BAO) mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich
relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für
ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung
ihrer Einbringung gegeben sind. Von einer solchen Gefährdung bzw.
wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung kann im Wesentlichen dann
gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und
den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur
bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich
gesichert erscheint. Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter
anderem bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei
Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht,
Vermögensverschleuderung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder
an Verwandte sowie bei dringendem Verdacht der Abgabenhinterziehung gegeben
sein. Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder
Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte
Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen
genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint.
Da ein Sicherstellungsauftrag unter anderem somit nur
ergehen darf, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist, und
Gründe vorliegen, die die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
der Abgabe befürchten lassen, muss auch die Begründung des Bescheides
klare Aussagen darüber enthalten, dass und auf welche Weise ein bestimmter
abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht worden ist, welcher konkrete
Sachverhalt als schuldbegründend angenommen wurde und welche
schlüssigen Erwägungen für diese Annahmen im Rahmen der freien
Beweiswürdigung maßgebend waren. Weiters hat der Bescheid darzutun,
in welcher Höhe eine dem Grunde nach bereits bestehende Abgabe (§ 4)
zur Vorschreibung (Festsetzung) gelangen wird, deren Hereinbringung zu besorgen
ist, wobei nicht das genaue Ausmaß der Abgabenschuld ermittelt und dem
Sicherstellungsauftrag zugrunde gelegt sein muss. Es müssen aber
entsprechende Tatsachen (Sachverhalte) ermittelt und angeführt werden, aus
denen fundiert auf die Höhe der Abgabe, die sicherzustellen beabsichtigt
ist, geschlossen werden kann (Stoll, BAO-Kommentar, 2398 mit
Judikaturnachweisen).
Diesen Anforderungen genügt der Sicherstellungsauftrag
vom 21.1.2002 nicht. In den vorgelegten Akten findet sich zu den im Bescheid
angeführten, "dem Finanzamt vorliegenden Informationen", wonach
der Bw. seit zumindest 1996 seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit
Suchtgift finanzieren "soll", nur eine diesbezügliche anonyme
Anzeige. Bei den beim Bw. durchgeführten Hausdurchsuchungen konnten
keinerlei Anhaltspunkte für den unterstellten Suchtgifthandel gefunden
werden konnten. Der Verdacht des Suchtgifthandels konnte auch im weiteren
Verfahren nicht erhärtet werden, wie die Prüfungsabteilung Strafsachen
in einer Stellungnahme vom 28.5.2004 einräumen musste.
Zur vorgenommenen Art der Berechnung der sicherzustellenden
Beträge an Einkommensteuer, die unter Zugrundelegung von jährlichen
Gewinnen in Höhe von € 20.000,- erfolgte, ist anzumerken, dass stets
konkrete Sachverhaltsfeststellungen vorliegen müssen, aus denen fundiert
auf die Höhe der Abgabe geschlossen werden kann. Der bloße Hinweis,
dass die angenommenen Gewinne nicht nur zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
ausreichen würden, sondern auch in Ansehung der vom Bw. gehandelten Ware
plausibel erscheinen würden, genügt dazu nicht.
Da somit insgesamt gesehen nicht davon ausgegangen werden
konnte, dass der Bw. einen Handel mit Suchtgift betrieben, daraus Einkünfte
erzielt, und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hätte, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht (im gegenständlichen Fall
Einkommensteuerpflicht) knüpfen, lagen die Voraussetzungen für die
Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom 21.1.2002 nicht vor, und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
2) Sicherstellungsauftrag
vom 1. August 2003
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt
zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die
Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss im
Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende
Begründungspflicht im Sinne des § 93 Abs. 3 lit. a BAO in der
Begründung des Sicherstellungsauftrages dargetan werden. Die
Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher
konkrete Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und welche
Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend
waren.
Wie bereits unter Punkt 1) ausgeführt wurde, ist ein
Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem
Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu
dient, selbst vor Feststellung der exakten Höhe der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabenschuld gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass diese nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise,
sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist, und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe gegeben sind.
In der Begründung des angefochtenen Bescheid wurde
lediglich ausgeführt, dass die Berechnung der sicherzustellenden
Beträge an Einkommensteuer unter Zugrundelegung von gemäß
§
184 BAO geschätzten Gewinnen der GesbR und durch Zuschätzung von
Gewinnen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen würden,
erfolgt sei.
Auch Schätzungsergebnisse unterliegen nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO der Pflicht zur Begründung.
Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden
Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde
gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse
(Darstellung der Berechnung) darzulegen.
Der Sicherstellungsauftrag erläutert weder die
Schätzungsmethode noch die Ableitung der Schätzungsergebnisse. Zu
Recht wies der Bw. daher in der gegenständlichen Berufung auf die ihm
"unbekannte Schätzung" hin. Dieser Begründungsmangel wurde
jedoch in weiterer Folge saniert. Mit Schreiben vom 13.1.2004 übermittelte
das Finanzamt dem Bw. eine Stellungnahme der Prüfungsabteilung Strafsachen
zu seiner Berufung gegen die mittlerweile ergangenen Abgabenbescheide, der auch
jener Ermittlungsbericht angeschlossen war, der Grundlage für den
gegenständlichen Sicherstellungsauftrag war, und in dem die im
Sicherstellungsauftrag angeführte Schätzung eingehend dargestellt
wird.
In diesem Bericht finden sich zur Frage der Einkünfte
der GesbR und des Bw. insbesondere folgende Feststellungen:
Sachverhalt
Am 23.01.2002
und am 17.07.2002 wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt. In weiterer Folge
wurden gegen Manfred E(Bw.) und Christa
K(Lebensgefährtin des
Bw.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Am 15.07.2002
wurden Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 von
Manfred E beim FA Linz eingereicht.
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 folgten im
September 2002 bzw. März 2003. Es wurden geringe Einkünfte (1999 bis
2001) bzw. Verluste (1998 und 2002) aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an der
E &
K GesbR erklärt. Diese GesbR wurde
als Folge der durchgeführten Hausdurchsuchungen errichtet. Gegenstand
bildet die Vermietung von Wohnungen im Gebäude
S-Gasse 5, 4020 Linz.
Steuererklärungen betreffend Prostitutionseinkünfte der Christa
K werden laut steuerlicher Vertretung
nachgereicht.
Nach Durchsicht
der beschlagnahmten Unterlagen, sowie nach durchgeführten Ermittlungen und
auf Grund der vorgenommenen Vernehmungen ist jedoch festzustellen, dass die
bisher erklärten Einnahmen keinesfalls vollständig sein
können.
Auch wurde von
Manfred E in der Niederschrift vom
23.01.2002 erklärt, dass er seinen Lebensunterhalt einerseits aus den
Prostitutionseinnahmen der Christa K
und andererseits aus Gelegenheitsarbeiten (Isolierung von Häusern,
LKW-Fahrer) bestreite, jedoch keine Aufzeichnungen über die Einnahmen in
der S-Gasse und den diversen
Tätigkeiten führe. Ebenso erklärte Christa
K bei der Einvernahme am 23.01.2002,
weder Aufzeichnungen über die eigenen Prostitutionseinkünfte noch
über die Mieteinnahmen zu führen.
Die
Bemessungsgrundlagen mussten daher gem. § 184 BAO geschätzt
werden.
Feststellungen
Manfred
E
Ab Ende 1995
mietete E eine Wohnung für
K in Linz,
S-Gasse 5, von Maria
J. (Niederschrift
E vom 23.01.02, Seite
2).
Ab Anfang 1997
mietete E das gesamte Gebäude
S-Gasse 5. (Niederschrift
E vom 23.01.02, Seite 2). Ab Feber bzw.
März 1998 ist E alleiniger Mieter
des gesamten Gebäudes S-Gasse 5
(Niederschrift J vom
28.01.02)
Vermietet werden
diese Räumlichkeiten an Prostituierte, die in der
S-Gasse 5 ihrem Gewerbe nachgehen. Laut
Aussage von E in der Niederschrift vom
23.01.02, Seite 2, sind dort monatlich jeweils 2 bis 4 Mädchen eingemietet.
Den
Lebensunterhalt bestreitet E einerseits
aus Einnahmen von K, andererseits sei
er auch noch anderweitig tätig - z.B. Isolierung von Häusern bzw. bis
vor 4 Jahren LKW-Fahrer (Niederschrift
E vom 23.01.02, Seite 2).
K gibt in der Niederschrift vom
23.01.2002 an, dass sie glaube, E
arbeite bei einer Werbefirma, bei der er ATS 5.000,-- bis ATS 6.000,-- pro Monat
verdiene.
Christa
K
K war bis ca.
Ende 1995 als Prostituierte bei Horst L
im "MAXIM" beschäftigt (Niederschrift
E vom 23.01.02, Seite 2 bzw.
Niederschrift K vom 23.01.2002, Seite
2).
Ab Ende 1995
geht sie der Wohnungsprostitution in der
S-Gasse 5 nach. (Niederschrift
E vom 23.01.02, Seite
2).
Laut Unterlagen
der amtsärztlichen Untersuchungen (KRIPO Linz) ist sie ab 08.01.1998 in der
S-Gasse gemeldet.
Ermittlung
der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (Schätzung gem. § 184
BAO)
E
& K
GesbR
Die Einnahmen
mussten geschätzt werden. Obwohl E
am 23.01.2002 zu Protokoll gab, dass er ab Anfang 1997 das gesamte Haus
S-Gasse 5 miete, wird angenommen, dass
die Vermietung dieser Räumlichkeiten für gewerbliche Zwecke erst im
Jahre 1998 begonnen wurde. Die beantragten Ausgaben wurden fast zur Gänze
berücksichtigt. Lediglich die Energiekosten wurden von den 7 beantragten
Kostenstellen auf 5 herabgesetzt.
Feststellung
der Einkünfte
|
|
|
1998
|
|
|
|
|
NETTOBERECHNUNG
|
|
|
|
ATS
|
|
Einnahmen
geschätzt
|
|
|
|
|
|
(3
Wohnungen x 9 Monate x 30 Tage)
|
|
|
810.000,00
|
810.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Miete
|
|
|
|
|
483.333,00
|
|
Kommunikation
|
|
|
|
40.282,00
|
|
Energie
(von 7 auf 5 Kostenstellen gekürzt *)
|
|
23.615,00
|
|
Bankspesen
|
|
|
|
|
660,00
|
|
Gas
|
|
|
|
|
42.139,00
|
|
Versicherungen
|
|
|
|
3.041,00
|
|
Wasser/Abwasser
|
|
|
|
9.440,00
|
602.510,00
|
Einkünfte
|
|
|
|
|
|
207.490,00
*) Energie: In
der Erklärung wurden 7 Kostenstellen angegeben. Da vom Raumangebot her nur
6 Wohnungen möglich sind und die Räumlichkeiten von
K nicht berücksichtigt werden,
können nur 5 Wohnungen (Kostenstellen) anerkannt
werden.
Einkünfte
lt. Erklärung 1998 (in ATS): - 8.958,--
|
|
|
1999
|
|
|
|
|
NETTOBERECHNUNG
|
|
|
|
ATS
|
|
Einnahmen
geschätzt
|
|
|
|
|
|
(4
Wohnungen x 10 Monate x 30 Tage)
|
|
|
1.200.000,00
|
1.200.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Miete
|
|
|
|
|
600.000,00
|
|
Kommunikation
|
|
|
|
40.440,00
|
|
Energie
(von 7 auf 5 Kostenstellen gekürzt *)
|
|
24.742,00
|
|
Bankspesen
|
|
|
|
|
720,00
|
|
Gas
|
|
|
|
|
45.970,00
|
|
Versicherungen
|
|
|
|
3.318,00
|
|
Wasser/Abwasser
|
|
|
|
10.298,00
|
725.488,00
|
Einkünfte
|
|
|
|
|
|
474.512,00
*) Energie: In
der Erklärung wurden 7 Kostenstellen angegeben. Da vom Raumangebot her nur
6 Wohnungen möglich sind und die Räumlichkeiten von
K nicht berücksichtigt werden,
können nur 5 Wohnungen (Kostenstellen) anerkannt
werden.
Einkünfte
lt. Erklärung 1999 (in ATS): 41.340,--
|
|
|
2000
|
|
|
|
|
NETTOBERECHNUNG
|
|
|
|
ATS
|
|
Einnahmen
geschätzt
|
|
|
|
|
|
(4
Wohnungen x 10 Monate x 30 Tage)
|
|
|
1.200.000,00
|
1.200.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Miete
|
|
|
|
|
600.000,00
|
|
Kommunikation
|
|
|
|
30.001,00
|
|
Energie
(von 7 auf 5 Kostenstellen gekürzt *)
|
|
27.158,00
|
|
Bankspesen
|
|
|
|
|
720,00
|
|
Gas
|
|
|
|
|
45.970,00
|
|
GWG
|
|
|
|
|
5.748,00
|
|
Versicherungen
|
|
|
|
3.318,00
|
|
Wasser/Abwasser
|
|
|
|
10.298,00
|
723.213,00
|
Einkünfte
|
|
|
|
|
|
476.787,00
*) Energie: In
der Erklärung wurden 7 Kostenstellen angegeben. Da vom Raumangebot her nur
6 Wohnungen möglich sind und die Räumlichkeiten von
K nicht berücksichtigt werden,
können nur 5 Wohnungen (Kostenstellen) anerkannt
werden.
Einkünfte
lt. Erklärung 2000 (in ATS): 159.740,--
|
|
|
2001
|
|
|
|
|
NETTOBERECHNUNG
|
|
|
|
ATS
|
|
Einnahmen
geschätzt
|
|
|
|
|
|
(4
Wohnungen x 10 Monate x 30 Tage)
|
|
|
1.200.000,00
|
1.200.000,00
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Miete
|
|
|
|
|
600.000,00
|
|
Kommunikation
|
|
|
|
37.299,00
|
|
Energie
(von 7 auf 5 Kostenstellen gekürzt *)
|
|
25.405,00
|
|
Bankspesen
|
|
|
|
|
720,00
|
|
Gas
|
|
|
|
|
45.970,00
|
|
Versicherungen
|
|
|
|
3.317,00
|
|
Wasser/Abwasser
|
|
|
|
9.439,00
|
722.150,00
|
Einkünfte
|
|
|
|
|
477.850,00
*) Energie: In
der Erklärung wurden 7 Kostenstellen angegeben. Da vom Raumangebot her nur
6 Wohnungen möglich sind und die Räumlichkeiten von
K nicht berücksichtigt werden,
können nur 5 Wohnungen (Kostenstellen) anerkannt
werden.
Einkünfte
lt. Erklärung 2001 (in ATS): 37.140,--
|
|
|
2002
|
|
|
|
|
NETTOBERECHNUNG
|
|
|
EURO
|
ATS
|
|
Einnahmen
geschätzt
|
|
|
|
|
|
(4
Wohnungen x 8 Monate x 30 Tage)
|
|
69.765,92
|
960.000,00
|
960.000,00
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
Miete
|
|
|
|
43.603,70
|
600.000,00
|
|
Kommunikation
|
|
|
2.124,88
|
29.239,00
|
|
Energie
(von 7 auf 5 Kostenstellen gekürzt *)
|
1.631,58
|
22.451,00
|
|
Bankspesen
|
|
|
|
69,96
|
825,00
|
|
Gas
(Bemessung lt. voriger Zeiträume)
|
|
3.340,77
|
45.970,00
|
|
Versicherungen
|
|
|
502,97
|
6.921,00
|
|
Wasser/Abwasser
|
|
|
741,84
|
10.208,00
|
715.614,00
|
Einkünfte
in ATS
|
|
|
|
|
244.386,00
|
Einkünfte
in EURO
|
|
|
|
|
17.760,22
|
|
|
|
|
|
|
|
*)
Energie: In der Erklärung wurden 7 Kostenstellen angegeben. Effektiv
handelt es sich jedoch um 5 Wohnungen (6 höchstmögliche Plätze
abzüglich der Wohnung von
K).
Gas:
Laut Erklärung wurden € 5.915,04 als Ausgaben angegeben. Es ist nicht
ersichtlich, warum die Kosten für Gas um beinahe 50 % im Gegensatz zu den
Vorjahren gestiegen sind. Also wurden auch für das Jahr 2002 die Gaskosten
mit € 3.340,-- wie in den Vorjahren angenommen.
Einkünfte
lt. Erklärung 2002 (in EURO): - 13.880,30
Manfred
E
Ermittlung
der Einkünfte
Einkünfte
1996 lt. Ermittlung (in ATS)
|
Ungeklärte
Einkünfte 1996
|
305.833,--
|
n.s.A.
Einkünfte von
Ö-GmbH
GesmbH
|
11.620,--
Einkünfte
1996 lt. Erklärung (in ATS)
n.s.A.
Einkünfte von Ö-GmbH GesmbH:
11.620,--
Einkünfte
1997 (in ATS)
|
Ungeklärte
Einkünfte 1997
|
494.449,--
|
n.s.A.
Einkünfte von
Ö-GmbH
GesmbH
|
28.920,--
Einkünfte
1997 lt. Erklärung (in ATS)
n.s.A.
Einkünfte von Ö-GmbH GesmbH:
28.920,--
Einkünfte
1998
(in ATS)
|
Einkünfte
aus der
E-K
GesbR
|
103.745,--
|
Eigenverbrauch
(Hälfte Wohnung S-Gasse
5)
|
90.000,--
|
Einkünfte
gesamt 1998
|
193.745,--
Einkünfte
1998 lt. Erklärung (in ATS): - 4.479,--
Einkünfte
1999 (in ATS)
|
Einkünfte
aus der
E-K
GesbR
|
237.256,--
|
Eigenverbrauch
(Hälfte Wohnung S-Gasse
5)
|
90.000,--
|
Einkünfte
gesamt 1999
|
327.256,--
Einkünfte
1999 lt. Erklärung (in ATS): 20.670,--
Einkünfte
2000 (in ATS)
|
Einkünfte
aus der
E-K
GesbR
|
238.393,50
|
Eigenverbrauch
(Hälfte Wohnung S-Gasse
5)
|
90.000,--
|
Einkünfte
gesamt 2000
|
328.393,50
Einkünfte
2000 lt. Erklärung (in ATS): 79.870,--
Einkünfte
2001 (in ATS)
|
Einkünfte
aus der
E-K
GesbR
|
238.925,--
|
Eigenverbrauch
(Hälfte Wohnung S-Gasse
5)
|
90.000,--
|
Einkünfte
gesamt 2001
|
328.925,--
Einkünfte
2001 lt. Erklärung (in ATS): 18.569,91
Einkünfte
2002 (in EURO)
|
Einkünfte
aus der
E-K
GesbR
|
8.880,11
|
Eigenverbrauch
(Hälfte Wohnung S-Gasse
5)
|
5.540,56
|
Einkünfte
gesamt 2002
|
14.420,67
Einkünfte
2002 lt. Erklärung (in EURO): - 6.940,15
Da
E für die Jahre 1996 und 1997
lediglich geringe Einkünfte aus n.s.A. erklärte, mussten die
Einkünfte auf Basis einer Ausgabenberechnung geschätzt werden. Die
genaue Berechnung wird unten dargestellt.
Ausgaben
E und
K
Da es nicht
möglich war, alle Ausgaben den konkreten Personen zuzuordnen und
außerdem E die gesamten Zahlungen
leistete bzw. veranlasste, werden die Ausgaben je zur Hälfte
E und
K zugeordnet. Weiters wurden die
Ausgaben folgendermaßen errechnet:
Für die
Jahre 2000 und 2001 wurden bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmte bezahlte
Erlagscheine als Basis herangezogen und die bereits anerkannten Ausgaben
für die gewerbliche Vermietung der
S-Gasse 5
abgezogen.
Als
zusätzliche Ausgaben wurden Flüge nach Halifax herangezogen, wobei lt.
Niederschrift E vom 23.01.2002, er
selbst 1 - 2 mal jährlich nach Halifax fliegt, seine
Lebensgefährtin ihn jedoch nicht jedes Mal begleitet. Laut telefonischer
Auskunft beim Landesreisebüro Linz vom 20.02.2003 kostet ein Hin- und
Rückflug von ca. Euro 599,-- bis Euro 699,-- zusätzlich
Flughafengebühr von ca. Euro 100,--. Es wurden somit zwei Aufenthalte pro
Jahr für E und jährlich ein
Aufenthalt für K in Halifax
angesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Hotelkosten (obwohl diese
angefallen sind), als Ausgaben angesetzt wurden. Unterhaltszahlungen und
Mietenzahlungen für weitere Wohnungen wurden ebenfalls als Ausgaben
angesetzt.
Dabei
wurden folgende Privatausgaben errechnet:
1996
|
Miete
S-Gasse mtl. ATS
15.000,--
|
180.000,--
|
Unterhaltszahlungen
Gerald K
geschätzt
|
60.000,--
|
lt.
Auskunft Magistrat war K bis 17.12.1996
in der
|
|
H-Straße.
5 gemeldet
|
|
Miete
12 X ca. ATS 7.300
|
88.000,--
|
Miete
Z-Weg
geschätzt
|
45.000,--
|
Lebenshaltungskosten
geschätzt
|
480.000,--
|
Gesamt:
|
853.000,--
|
Davon
konnte K mit ihren Einkünften
aufkommen
|
-
486.000,--
|
Verbleiben
als ungeklärte Einkünfte bei
E brutto
|
367.000,--
|
die
mit Nettoeinkünften in Höhe von ATS 305.833,-- festgesetzt
werden
|
1997
|
Miete
Wohnung S-Gasse mtl. ATS
15.000,--
|
180.000,--
|
Unterhaltszahlungen
Gerald K
geschätzt
|
60.000,--
|
Zusätzlich
Anzahlung Golden Forest
|
150.000,--
|
zuzüglich
USt für Anzahlung
|
68.000,--
|
zusätzlich
Kreditraten Golden Forest (ATS 9.477,-- x 7 Monate)
|
66.339,--
|
zuzüglich
Flüge Halifax geschätzt
|
30.000,--
|
Lebenshaltungskosten
geschätzt
|
480.000,--
|
Miete
Z-Weg -
geschätzt
|
45.000,--
|
Gesamt:
|
1.079.339,--
|
Davon
konnte K mit ihren Einkünften
aufkommen
|
-
486.000,--
|
Verbleiben
als ungeklärte Einkünfte bei
E brutto
|
593.339,--
|
die
mit Nettoeinkünften in Höhe von ATS 494.449,-- festgesetzt
werden
|
1998
|
Unterhaltszahlungen
Gerald K
geschätzt
|
60.000,--
|
Kreditraten
Golden Forest (ATS 9.477,-- x 12 Monate)
|
113.724,--
|
zuzüglich
Flüge Halifax geschätzt
|
30.000,--
|
Lebenshaltungskosten
geschätzt
|
480.000,--
|
E
war von Okt. 98 - April 99 in Kremsmünster
|
|
F-Garten
3 gemeldet - MIETE mtl. ATS 3.000 (geschätzt)
|
9.000,--
|
Vermieter
H
|
|
Miete
Z-Weg
(geschätzt)
|
45.000,--
|
ERSPARNISSE
- lt. Pfändungsprotokoll, 25%-Anteil
|
60.620,--
|
Gesamt:
|
798.344,--
|
Davon
konnte K mit ihren Einkünften
aufkommen
|
-
486.000,--
|
Davon
konnte mit den Einkünften aus der GesbR aufgekommen
werden
|
-
207.490,--
|
Würden
als ungeklärte Einkünfte bei
E verbleiben brutto
|
104.854,--
|
die
jedoch als Eigenverbrauch i.H.v. ATS 90.000,-- festgesetzt
werden
|
1999
|
Unterhaltszahlungen
Gerald K
geschätzt
|
60.000,--
|
Kreditraten
Golden Forest (ATS 9.477,-- x 12 Monate)
|
113.724,--
|
zuzüglich
Flüge Halifax geschätzt
|
30.000,--
|
Lebenshaltungskosten
geschätzt
|
480.000,--
|
Miete
Kremsmünster, F-Garten 3 -
mtl.3.000 (geschätzt)
|
12.000,--
|
Miete
Z-Weg 30
(geschätzt)
|
45.000,--
|
ERSPARNISSE
- lt. Pfändungsprotokoll, 25%-Anteil
|
60.620,--
|
Gesamt:
|
801.344,--
|
Davon
konnte K mit ihren Einkünften
aufkommen
|
-
486.000,--
|
Davon
konnte mit den Einkünften aus der GesbR aufgekommen
werden
|
-
474.512,--
2000
|
Unterhaltszahlungen
Gerald K
|
60.000,--
|
Miete
an Wohnungsanlagen M-Weg
|
47.124,--
|
zuzüglich
bezahlte Erlagscheine
|
1,048.294,--
|
abzüglich
Ausgaben für V+V
|
-
723.213,--
|
abzüglich
ATS 107.124,--
|
-
107.124,--
|
|
325.081,--
|
zuzüglich
Flüge Halifax geschätzt
|
30.000,--
|
zuzüglich
Kreditraten Golden Forest (9.477,-- x 5 Monate)
|
47.385,--
|
Lebenshaltungskosten
geschätzt (Bekleidung, Ernährung, Toilettartikel, KFZ-Kosten, etc.)
- 40.000,-- / Monat
|
480.000,--
|
ERSPARNISSE
- lt. Pfändungsprotokoll, 25%-Anteil
|
60.620,--
|
Gesamt:
|
943.086,--
|
Davon
konnte K mit ihren Einkünften
aufkommen
|
-
486.000,--
|
Davon
konnte mit den Einkünften aus der GesbR aufgekommen
werden
|
-
476.787,--
2001
|
Unterhaltszahlungen
Gerald K
|
72.000,--
|
Miete
an Wohnungsanlagen M-Weg
|
48.420,--
|
zuzüglich
bezahlte Erlagscheine
|
1,167.303,--
|
abzüglich
Ausgaben für V+V
|
-
722.150,--
|
abzüglich
ATS 120.420,--
|
-
120.420,--
|
|
445.153,--
|
zuzüglich
Flüge Halifax geschätzt
|
30.000,--
|
(pro
Hin- und Retour-Flug ca. ATS 10.000,-- / Person + pro ATS 20.000,--
Überstellung PKW)
|
|
Lebenshaltungskosten
geschätzt
|
480.000,--
|
Notebook
|
21.990,--
|
ERSPARNISSE
- lt. Pfändungsprotokoll, 25%-Anteil
|
60.620,--
|
Gesamt:
|
1.037.763,--
|
Davon
konnte K mit ihren Einkünften
aufkommen
|
-
486.000,--
|
Davon
konnte mit den Einkünften aus der GesbR aufgekommen
werden
|
-
477.850,--
|
Würden
als ungeklärte Einkünfte bei
E verbleiben brutto
|
73.913,--
|
die
jedoch als Eigenverbrauch i.H.v. ATS 90.000,-- festgesetzt
werden
|
Diese von der Prüferin
ermittelten Einkünfte der GesbR und des Bw. wurden auch den an die GesbR
ergangenen Feststellungsbescheiden und den an den Bw. ergangenen
Einkommensteuerbescheiden mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass der bei
den Einkünften des Bw. von der Prüferin in Ansatz gebrachte
Eigenverbrauch bei der Ermittlung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt
wurde. In den Einkommensteuerbescheiden 1998 bis 2002 sind jeweils nur die
Einkünfte aus der Beteiligung an der GesbR enthalten. Dieser Umstand wurde
auch im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt, und die
Sicherstellung auf jene Nachforderungen an Einkommensteuer eingeschränkt,
die das Finanzamt bescheidmäßig festgesetzt hat.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist ein
Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid im Sinne des
§ 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung
zuzuordnende Sofortmaßnahme, wobei es genügt, dass die Abgabenschuld
dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten
Tatbestandes entstanden ist, und gewichtige Anhaltspunkte für ihre
Höhe gegeben sind. Diese Voraussetzungen lagen aufgrund der oben
wiedergegebenen umfangreichen und eingehend begründeten Feststellungen der
Prüferin vor. Da der Bw. über seine Tätigkeiten keine
Aufzeichnungen geführt hatte, gehen die mit jeder Schätzung
verbundenen Ungenauigkeiten und Ungewissheiten zu seinen Lasten. Es ist auch
nicht Aufgabe des Sicherstellungsverfahrens die Richtigkeit der nachfolgenden
Abgabenfestsetzung zu überprüfen. Die Erörterung der in der
Berufung gegen die Abgabenbescheide erhobenen Einwendungen muss daher diesem
Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung
oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
Diese liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem
Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert
erscheint. Solche Umstände liegen nach der Judikatur unter anderem bei
dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vor, wobei stets auch auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen Bedacht zu
nehmen ist.
Aufgrund der oben wiedergegebenen Feststellungen der
Prüfungsabteilung Strafsachen war jedenfalls von einem dringenden Verdacht
einer Abgabenhinterziehung auszugehen. Am 19.4.2002 wurde auch ein
Finanzstrafverfahren gegen den Bw. eingeleitet. Im Zuge der Zustellung des
gegenständlichen Sicherstellungsauftrages durch einen Vollstreckungsbeamten
des Finanzamtes Linz am 11.8.2003 wurde außerdem festgestellt, dass keine
pfändbaren Gegenstände vorhanden waren. Die Wohnungseinrichtung wurde
im Rechenschaftsbericht als veraltet, wertlos oder im Fremdeigentum stehend
bezeichnet. Ein auf den Bw. zugelassener PKW-Anhänger (Erstzulassungsdatum
29.9.1964) wurde als wertlos qualifiziert. Sonstiges Vermögen wurde vom
Vollstrecker nicht festgestellt. Der Bw. besitzt zwar auch eine Eigentumswohnung
in Enns, die laut Kaufvertrag vom 4.12.2001 um S 900.000,- (€
65.405,55) erworben wurde. Auf diesem Liegenschaftsanteil ist jedoch ein diesen
Kaufpreis übersteigendes Pfandrecht zugunsten der Erste Bank AG in
Höhe von € 74.100,- eingetragen. Der Bw. hatte schließlich
selbst in der Stellungnahme vom 15.7.2002 ausgeführt, dass kein
Vermögen mehr vorhanden sei. Was er an "Geld und Geldeswert"
gehabt habe, sei vom Finanzamt aus Anlass des (ersten) Sicherstellungsauftrages
beschlagnahmt worden. Er besitze weder Sparbücher noch habe er ein
Bankkonto.
Bei dieser Sachlage konnte das Finanzamt von einer
Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung der Einbringung der
gegenständlichen Abgaben ausgehen.
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen
erfordert gemäß
§ 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der
Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind
demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen.
Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme
dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen
werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher
grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa
bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden
Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
abzusehen (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042 mit Hinweis auf Ritz,
Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium, ÖStZ 1996, 70). Davon kann
im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Der Sicherstellungsauftrag umfasst
Abgabenansprüche in Höhe von € 27.962,- und war Exekutionstitel
für die Pfändung der bei der Hausdurchsuchung am 23.1.2002
vorgefundenen Silbermünzen und Banknoten im Nominalwert von ATS 44.150,-,
CAD 5.100,-, und USD 1.980,-.
Insgesamt gesehen lagen somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen
Sicherstellungsauftrages vor, und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0579-L/03
- Stammnummer
- 12398
- Gültig
- 22.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF