Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501000/2018
Geringfügige Korrektur des Beanstandungszeitpunktes um drei Minuten verletzt Identität der Tat nicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501000/2018vom 25.04.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein elektronischer Parkschein kam im konkreten Fall am Beanstandungsort bereits aufgrund der technischen Probleme nicht in Betracht. Für das Kontrollorgan stellte sich der auslaufende Gratisparkschein so dar, als ob er zum Abstellvorgang am Beanstandungsort gehörte. Davon ging auch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis aus. Nach Ablauf eines (Gratis)Parkscheins sieht das Gesetz nur ein einziges rechtskonformes Verhalten vor: Der Lenker muss die Kurzparkzone verlassen. Diese Möglichkeit hat die Meldungslegerin dem Beschuldigten durch ihr Zuwarten auch eingeräumt.
Der Beschuldigte wollte am Beanstandungsort jedoch mit einem neuen Parkschein von längerer Gültigkeit einen neuen Abstellvorgang beginnen. Um für ein Kontrollorgan diesen Willen nach außen hin zweifelsfrei erkennbar zu machen, gibt es nur die Möglichkeit der Verwendung eines Papierparkscheines. Nur ein Papierparkschein hätte beispielsweise bereits um 12:12 oder 12:13 Uhr entwertet werden können. Einen für ihn nutzlos gewordenen Gratisparkschein in Papierform hätte der Beschuldigte vernichten und einen 30-Minuten-Parkschein mit der Zeitangabe 12:15 Uhr anbringen können. Eine solche Vernichtung ist für elektronische Parkscheine derzeit technisch nicht vorgesehen. Fraglich ist, wie missbrauchsanfällig das wäre.
Der Abstellvorgang war für den Eintritt des Abgabenerfolgs kausal, denn er kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in der konkreten Gestalt entfiele. Schließlich ist die der Eintritt des Erfolgs dem Beschuldigten objektiv zuzurechnen, weil der Erfolgseintritt nicht gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung lag.
Die objektive Tatseite ist erfüllt.
subjektive Tatseite:
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Da zum Tatbestand gegenständlicher Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens (Abgabenverkürzung) gehört, ist der Fahrlässigkeitsbegriff des Strafgesetzbuches (StGB) heranzuziehen.
§ 6 (1) StGB lautet: "Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht."
Auf der Website der Stadt Wien (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) finden sich zum Handy-Parken folgende Informationen:
"…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY
Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen
Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des
Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende
Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss
ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"
Zusätzlich besteht eine umfassende Rechtsprechung des BFG zur Thematik "Handyparken, SMS in selber Minute", die einhellig in Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 26.01.1998, 96/17/0354, die Rechtsansicht vertritt, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (stellvertretend für viele: BFG 27.11.2014, RV/7500586/2014; BFG 10.01.2017, RV/7501440/2016; BFG 03.02.2017, RV/7500988/2015; BFG 09.03.2017, RV/7500355/2016; BFG 29.03.2017, RV/7500933/2015; BFG 03.04.2017, RV/7500515/2016; BFG 05.04.2017, RV/7500144/2017; BFG 27.04.2017, RV/7501250/2015).
Die Rechtsprechung des BFG wird im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (https://findok.bmf.gv.at/).
Im Fall fahrlässigen Verhaltens geht es um die Verletzung von Sorgfaltspflichten.
Hinsichtlich der objektiven Sorgfaltswidrigkeit der Handlung ist die Frage zu beantworten, ob sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte. Diese Frage ist zu bejahen, weil ein einsichtiger und besonnener Mensch erkannt hätte, dass der Ausfall der Technik bloß als Ausrede anzusehen ist, wenn neben dem elektronischen Parkscheinsystem das grundsätzliche System in Papierform besteht.
Hinsichtlich der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit der Handlung ist die Frage zu beantworten, ob auch „ein anderer“, ausgestattet mit den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Täters, in dessen Situation fähig gewesen wäre, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Beschuldigten sowie der von ihm in der Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Die subjektive Tatseite ist erfüllt.
Rechtfertigung, Entschuldigungsgründe Strafausschließungsgründe:
§ 6 VStG 1991 lautet: "Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist."
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert Rechtswidrigkeit; Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert Schuld.
Der Beschuldigte entgegnete in der Verhandlung d
em Hinweis der Richterin, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFG und des VwGH für solche Notfälle vorsorglich ein Papierparkschein mitzuführen sei, dahingehend, dass das in keinem Gesetz stehe.
Dazu ist zu sagen, dass keine Rechtsordnung sämtliche Verbote oder Anordnungen ausdrücklich auflisten kann. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 16.11.1984, 83/17/0063).
Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz, weil er darauf vertraut habe, dass es im konkreten Fall um den Beanstandungszeit 12:17 Uhr gehe, verhilft nicht zu Erfolg, weil es darum beim Vertrauensgrundssatz nicht geht. Der Vertrauensgrundsatz greift dann, wenn ein Rechtsunterworfener auf eine bestehende Rechtslage oder behördliche Auskunft vertraut, danach disponiert und dann dennoch bestraft wird. Im konkreten Fall ist die Rechtslage eindeutig und die Behörde hat die bei der Fahrlässigkeit dargestellte Information öffentlich abrufbar gemacht.
So hat das BFG die behördliche Auskunft, bei Wechselkennzeichen den Parkkleber gemäß § 5 Abs 3 Pauschalierungsverordnung nicht in die obere rechte Ecke kleben zu müssen, sondern stattdessen zu folieren und auf dem Armaturenbrett abzulegen, um ihn in beiden Fahrzeugen verwenden zu können, als tauglichen Rechtfertigungsgrund iSd § 6 VStG 1991 in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Parkometervergehens angesehen (BFG 28.07.2016, RV/7500690/2015).
Auch die Berufung auf den Zweifelssatz "in dubio pro reo" geht fehl, weil keine Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen. Im Zweifel wurde zu Gunsten des Beschuldigten Fahrlässigkeit angenommen, weil Vorsatz auf der Tatsachenebene nicht gedeckt wäre. Hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe besteht jedoch vielmehr Sicherheit.
Die Tat ist strafbar.
Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008 und VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren 19, C2 19). Hält man sich vor Augen, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes, dienen, so ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes evident. Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist daher der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht unerheblich.
Da der Beschuldigte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Dem Beschuldigten kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, welcher von der belangten Behörde bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurde.
Gemäß Art 6 Abs 3 lit a EMRK hat jeder Angeklagte mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) das Recht, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden.
Unter den Begriff „alle Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung“ gemäß Art 6 Abs 3 lit a EMRK fällt auch die Tatsache, dass Beanstandungszeitpunkt und Zeitpunkt der ersten dienstlichen Wahrnehmung um vier Minuten auseinanderfallen. Sinn und Zweck des das faire Verfahren regelnden Grundrechts besteht darin, dem Rechtsunterworfene die Ergreifung umfassender Rechtsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Der umfassende Rechtsschutz umfasst auch, zeitgerecht aufgrund der Einzelheiten des Tatvorwurfs die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens zu erkennen. Im konkreten Fall hätte Rechtsfriede zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt – nämlich bei Ausstellung der Organstrafverfügung - erreicht werden können.
Die Vermeidung eines Rechtsmittelverfahrens liegt darüber hinaus auch im Interesse der Verwaltungsbehörde, die verpflichtet ist, den Grundsatz einer ökonomischen Verwaltung zu beachten.
Aus diesen Gründen erscheint bei einem bis zu 365 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen die verhängte Geldstrafe von 36 Euro wie in der Organstrafverfügung in general- und spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Unter Vollstreckung ist auch die mit gegenständlichem Erkenntnis ausgesprochene Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu subsumieren, weshalb die belangte Behörde die bisher verhängte Geldstrafe teilweise abzuschreiben haben wird.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Falllösung hatte das BFG zwischen Tatzeit, Zeitpunkt der dienstlichen Wahrnehmung und Beanstandungszeitpunkt zu differenzieren. Weiters hat es das BFG als rechtswidrig angesehen, dass nicht das Organ den Zeitpunkt der Wahrnehmung bestimmt. Zu beiden Rechtsfragen fehlt bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Im konkreten Fall wurde vom Handyparksystem als Beanstandungszeitpunkt für die Organstrafverfügung die letzte Abfrage des Organs um 12:17 Uhr herangezogen. Das BFG hat demgegenüber die erste Abfrage um 12:14 Uhr als maßgeblich angesehen, weil dieser Zeitpunkt dem Zeitpunkt der dienstlichen Wahrnehmung iSd § 50 Abs 1, § 49 Abs 2 VStG 1991 entspricht und daher eine rechtliche Grundlage hat, sowie das angefochtene Straferkenntnis insoweit abgeändert. Der wahre Tatvorwurf war für den Beschuldigten, der einen mit dem Zeitpunkt 12:17 Uhr aktivierten, elektronischen Parkschein nachgewiesen hatte, durch den ursprünglichen Beanstandungszeitpunkt 12:17 Uhr nicht erkennbar.
Wien, am 25. April 2019
Normen und Schlagworte
- § 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- Art. 6 Abs. 3 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
- § 48 Z 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 44a Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 49a Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7501000/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501000.2018
- Stammnummer
- 123928
- Gültig
- 25.04.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF