Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0002-K/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-K/04vom 22.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt, 9500 Villach,
Bambergergasse 10, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom
1. Dezember 2003, GZ.xxx, betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG wegen des
Verdachtes des Finanzvergehens nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) unter der GZ.xxx, ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er im
Zeitraum vom 7. November 2002 bis zum 28. Dezember 2002 einen
eingangsabgabepflichtigen PKW der Marke Chevrolet Corvette, Fahrgestellnummer:
1., mit dem amerikanischen Kennzeichen 2., auf welchem Eingangsabgaben in der
Höhe von € 4.160.- lasten, widerrechtlich benützt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Jänner
2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, dass er
hauptsächlich in Bosnien lebe und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Dabei
fahre er immer wieder nach Österreich, so auch zwischen 7. November 2002
und 28. Dezember 2002. Dem PKW mangle es an der Eigenschaft als Ware, da als
Ware nur ein Artikel gelte, der gehandelt, gekauft oder getauscht werde. Der PKW
sei in Österreich nicht erworben worden und erfülle daher nicht die
Merkmale einer eingangsabgabepflichtigen Ware, zumal das Fahrzeug nur zum Zwecke
des Transportes des Bf. benützt worden und anschließend noch eine
zeitlang im Bundesgebiet verblieben sei. Des Weiteren habe der Bf. keinesfalls
vorsätzlich gehandelt, da von ihm niemals beabsichtigt gewesen sei, den PKW
als eingangsabgabepflichtige Ware nach Österreich zu verbringen. Da es sich
lediglich um eine Fahrt ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe sei sein
Verschulden als gering zu werten und würden die Voraussetzungen für
eine Bewilligung der Fahrt wohl vorliegen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in
jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die
Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des
Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine
Verfolgung des Täters hindern könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 35 Abs.1 FinStrG macht sich des
Schmuggels schuldig, wer
a. eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht oder
b. ausgangsabgabepflichtige
Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet
verbringt.
Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 7. November 2002 kaufte der Bf. von seinem Freund, dem
amerikanischen Staatsbürger T.R., anlässlich dessen Urlaubes im
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den PKW der Marke Chevrolet
Corvette, Fahrgestellnummer: 1.. Der Bf., der seit 1992 gemeinsam mit seiner
Gattin L. in Österreich lebt und arbeitet, benützte das Fahrzeug von
7. November 2002 bis 28. Dezember 2002 in Österreich, wobei er ca. 2000
Kilometer zurücklegte. Der Kaufpreis des Fahrzeuges belief sich auf €
13.000.-.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 1. Dezember
2003, GZ.yyy, wurden dem Bf. für den verfahrensgegenständlichen PKW
Eingangsabgaben in Höhe von € 4.160.- (Zoll: € 1.300.-; EUSt:
€ 2.860.-) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Aufgrund der gegebenen
Aktenlage und der Angaben des Bf. in der Niederschrift vom 27. November 2003 ist
der Verdacht begründet, dass es sich beim Bf. um eine in der Gemeinschaft
ansässige Person (Art. 4 Z. 2 Zollkodex, ZK) handelt, da der Verdacht
besteht, dass sich sein normaler Wohnsitz im Sinne des § 4 Abs.2 Z.8
ZollR-DG in Österreich befindet. In der genannten Niederschrift
erklärte der Bf. seit 1992 mit seiner Gattin in Österreich zu leben
und zu arbeiten. Daraus folgt der begründete Verdacht, dass das Fahrzeug,
welches sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und somit
unter zollamtlicher Überwachung befand, durch den Verkauf von einer in
einem Drittland ansässigen an eine im Zollgebiet ansässige Person der
zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.
Wenn der Bf. in der
Beschwerdeschrift anzweifelt, dass es sich bei dem gegenständlichen
Transportmittel um eine Ware handelt, ist dieser Rechtsansicht die
Legaldefinition des § 4 Abs.2 Z.10 ZollR-DG entgegenzuhalten, nach welcher
eine Ware jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des
elektrischen Stroms, ist. Da es sich bei Waren, die sich im Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung befinden, zudem um eingangsabgabepflichtige
Waren handelt, erscheint der Verdacht begründet, dass der objektive
Tatbestand des § 35 Abs.1 lit.a FinStrG erfüllt ist.
Das Vorbringen des
Beschuldigten, er habe keinesfalls vorsätzlich gehandelt, stellt sich
inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im nachfolgenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu prüfen und
würdigen sein wird. Dabei ist aber anzumerken, dass dem im Bescheid
über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens für ein "jedenfalls
vorsätzliches Handeln" genannten Zeitpunkt, der Information über eine
notwendige Verzollung durch eine steirische Kfz-Werkstätte, keine Relevanz
zukommt. Entscheidend wird sein, ob die Finanzstrafbehörde erster Instanz
nachzuweisen vermag, ob ein vorsätzliches Handeln bereits zum Zeitpunkt der
Übernahme des Fahrzeuges vorgelegen war.
Weiters wird im
Untersuchungsverfahren zu klären sein, wo der Ort der Zollschuldentstehung
nach Art. 215 ZK gelegen ist. In der Niederschrift vom 27. November 2003 gab der
Bf. zu Protokoll: "Mein Freund T. war damals mit seiner Freundin hier auf
Urlaub. Das Auto habe ich gleich nach dem Kauf zu mir nach Hause verbracht...".
Aus dem ADAC-Kaufvertrag vom 7. November 2002 geht hervor, dass der
Kaufabschluss offensichtlich in Düsseldorf getätigt wurde. Es wird
daher zu klären sein, ob die Übergabe des Fahrzeuges in Deutschland
oder in Österreich erfolgte. Ist die Zollschuld gemäß Art. 215
ZK in Deutschland entstanden, kommt § 5 Abs.2 zweiter Satz FinStrG zum
Tragen. Demnach gilt ein Finanzvergehen als im Inland begangen, wenn es zwar
nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen wurde
und im Inland entdeckt wird. Als strafbestimmender Wertbetrag dürften in
diesem Falle jedoch nur die Abgaben im Sinne des § 2 Abs.1 FinStrG, somit
nur die aufgrund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen
Union geregelten öffentlichen Abgaben, herangezogen werden. Sollte sich im
Untersuchungsverfahren herausstellen, dass die Zollschuld tatsächlich
gemäß Art. 203 ZK in Deutschland entstanden ist, wäre in
Österreich als Bemessungsgrundlage im Strafverfahren nur die Abgabe Zoll in
Höhe von € 1.300.- heranzuziehen.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der
Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-K/04
- Stammnummer
- 12391
- Gültig
- 22.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF