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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103541/2018

1. Steuerpflicht von Einbauküchen, Wandverbauten, Außenanlagen und Außenpools etc. im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung 2. Herstellerbefreiung für unentgeltlich erworbene Gebäude

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103541/2018vom 07.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ähnlich verhält es sich mit den Meldedaten ihres Lebensgefährten, der in Ort_A überhaupt nicht gemeldet war, obwohl die Bf. angab, dass er sie seit 2004 dauernd begleitete. Bei der Nutzung dieses Wohnsitzes als Mittelpunkt der Lebensinteressen hätten sich die Anwesenheiten des Lebensgefährten wohl so verdichtet, dass auch er sich anmelden hätte müssen. Dieser verfügte weiters seit 2015 unbestrittenermaßen in Wien über das gemeinsame Gebrauchsrecht an der Wohnung der Bf., nicht aber über eine Berechtigung in Ort_A. Das deutet darauf hin, dass auch der Lebensgefährte eine große persönliche Nähe zu Wien hatte, die von der Bf. trotz Vorhaltung durch das Verwaltungsgericht nicht widerlegt wurde. Zusammenfassend ist also in freier Beweiswürdigung festzustellen, dass es der Bf. nicht gelang, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ort_A für die Zeit vor 2013 entgegen ihren offiziellen Meldungen (ZMR, Fahrzeugzulassung, Freizeitwohnsitzabgabe) so zu untermauern, dass ihm eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt. Im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht wäre es an ihr gelegen gewesen, für die Zeitspanne von fünf Jahren vor Mai 2016 Beweismittel vorzulegen und stichhaltige Behauptungen vorzubringen, die für den Mittelpunkt sprechen würden. Die Vorbringen der Bf. beschränkten sich im Wesentlichen auf die Jahre ab 2013, blieben ansonsten vage Angaben und erwiesen sich teilweise auch als unrichtig (Hauptwohnsitz des Sohnes etc.). Die bloße Tatsache, dass sie dem Ski- und Golfsport in Ort_A nachkam, stellt in diesem Zusammenhang insofern kein überzeugendes Argument dar, als dies auch auf viele Personen zutrifft, die im bekannten Zweitwohnsitzort Ort_A ihre Freizeit verbringen, ohne den Mittelpunkt der Lebensinteressen dort zu haben. Die Saisonkartenkäufe und Anwesenheitszeiten wurden erst ab 2013 bzw. 2014 untermauert. Angemerkt werden darf, dass daran auch die Umstände in Jahren außerhalb der hier relevanten Zehnjahresfrist (und damit vor 2006) nichts zu ändern vermögen, muss der Hauptwohnsitz doch innerhalb dieser Zeit mindestens fünf Jahre durchgehend bestehen. Dazu kommt, dass sich die ersten Angaben der Bf., die der Wahrheit in aller Regel am nächsten kommen, hier darauf beschränkten, den Hauptwohnsitz für die Zeit ab September 2013 zu schildern. Die erkennbare Ausdehnung auf die Jahre davor erfolgte trotz Vorhaltungen im bekämpften Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Ihnen kommt auch aus diesem Grunde eine verminderte Glaubwürdigkeit zu. 4.3. Herstellerbefreiung Unstrittig ist, dass die Bf. das Gebäude im Zeitraum 1989/90 als Hälfteeigentümerin errichtete bzw. errichten ließ, dass sie dabei als Bauherrin auftrat und die entsprechenden Errichterrisiken trug. Daraus ergibt sich klar, dass der Bf. die Herstellerbefreiung für den anteilig von ihr errichteten Gebäudeteil zusteht. Anders verhält sich das mit dem 2003 im Erbweg erworbenen Grundstücksanteil (1/6 bzw. 16,67%). Für diesen Teil fungierte ihr verstorbener Gatte als Bauherr und die Bf. war (nur) Rechtsnachfolgerin. Ihr persönlich steht deshalb diese Begünstigung nicht zu. 4.4. Zuordnung des Gesamtkaufpreises zu den einzelnen Teilen Wie oben schon dargestellt, schließt sich das Bundesfinanzgericht der Literaturmeinung an, dass nur Grund und Boden sowie Gebäude in die Besteuerung mit einzubeziehen sind, nicht aber - wie hier - die im Gutachten vom 17. Dezember 2013 unter dem Punkt "Zubehör" und "Außenanlagen" genannten Wirtschaftsgüter (Küche, Decken- und Wandverbau, Terrasse (Granitplatten), Kopfsteinpflaster im Einfahrts- und Eingangsbereich, überdachter Freisitz mit Kamin und Außenpool inkl. Technikeinrichtung). Die Frage, ob es sich beim "Gartenhaus" um ein Gebäude handelt, kann aufgrund seines geringen Wertes (im Gutachten EUR 900,00) in Anbetracht des hohen Gesamtkaufpreises vernachlässigt werden (ca. 0,015%). Unbestrittenermaßen weicht hier der Gesamtveräußerungspreis gravierend vom Verkehrswert ab, der kurz vorher in einem unbedenklichen und auch zwischen den Verfahrensparteien unumstrittenen Verfahren gutachterlich festgestellt wurde. Er kann mit großer Genauigkeit an den Veräußerungsstichtag angepasst werden. Die Bf. brachte weder vor, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit 2013 geändert hätten, noch enthalten die Akten Hinweise auf Investitionen oder ähnliches. Da sich die Verfahrensparteien in Übereistimmung mit der Aktenlage grundsätzlich einig über die Höhe des 2016 regulär üblichen Kaufpreises von Grund und Boden (EUR 3.000,00 m²) und damit über dessen Entwicklung sind, konnte auch diese Adaptierung bedenkenlos durchgeführt werden. Die Verteilung des Gesamtkaufpreises auf die Teile hat damit der diesbezüglichen Judikatur entsprechend unter Beachtung der Verkehrswerte zu erfolgen. Die Abweichung des tatsächlichen Kaufpreises ist damit den einzelnen Teilen (Grund und Boden, Gebäude und selbstständig bewertbares Zubehör/Außenanlagen) aliquot zuzuordnen. Die Methode und tatsächliche Durchführung der Adaptierung des Gutachtens durch das Bundesfinanzgericht wurde den Verfahrensparteien mit Beschluss vom 12. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht und blieb im Kern unbeanstandet (siehe oben). Mit Schreiben vom 25. März 2019 legte die Bf. auch die ersten fünf Seiten des Gutachtens vor. Daraus geht hervor, dass der Bewertungsstichtag nicht im Dezember 2013 liegt, sondern mit 11. Juni 2013 fixiert wurde. Zudem wiesen FA wie auch die Bf. selbst darauf hin, dass der übliche Kaufpreis/m² im Jahr 2016 bei EUR 3.000,00 lag. Dieser von beiden Verfahrensparteien vorgebrachte und unbedenkliche Grundstückspreis von EUR 3.000,00/m² war entsprechend dem Gutachten anzupassen und mangels voll ausgeschöpfter Bebauung sowie aufgrund einer dinglichen Belastung (Punkt III.3.1.7 des Gutachtens) um 15% zu reduzieren. Dies unterblieb im Berechnungsvorschlag des FA (Anlage A zum Beschluss vom 12. Februar 2019). Zum Ansatz kommen damit EUR 2.550,00/m². Auch die Adaptierung der Baukosten (Baukostenindex) war entsprechend richtig zu stellen. Der Baukostenindex 2010 betrug für den Wohn- und Siedlungsbau (Gesamtbaukosten) im Juni 2013 106,70 und im Mai 2016 110,50. Da das aufgezählte Zubehör sowie die Außenanlagen nicht zum Grundstück zählen (siehe oben), war auch diese Zuordnung entsprechend zu verfeinern. Der Ansatz dieser Positionen erfolgte zur Anpassung an zwischenzeitige Preiserhöhungen und um Unschärfen abzufedern aufgerundet mit insgesamt EUR 105.000,00. Die rechnerische Darstellung der Ermittlung der entsprechenden Anteile zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises findet sich in der Anlage A zu diesem Erkenntnis. Daraus ergibt sich der auf die Bf. entfallende 2/3-Anteil des Grund und Bodens mit EUR 6.225.233,00 (88,93%), der des Gebäudes mit etwa EUR 658.726,00 (9,41%) und der der Außenanlagen und des Zubehörs mit etwa EUR 116.040,00 (1,66%). Die Steuerpflicht des § 30 EStG 1988 erstreckt sich auf den vollen Anteil des Grund und Bodens sowie auf den 2003 unentgeltlich erworbenen 1/6-Anteil am (vom 2003 verstorbenen Gatten gemeinsam mit der Bf. errichteten) Gebäude (16,67%). Der steuerpflichtige Kaufpreisanteil beträgt damit gerundet EUR 6.390.000. Unter Berücksichtigung pauschaler Anschaffungskosten von 86% und eines Steuersatzes von 30% beträgt die Einkommensteuer deshalb EUR 268.380,00 (4,2%). 5. Mündliche Verhandlung, Erörterung Über die Beschwerde hat - soweit hier relevant - eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag beantragt wird oder wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält (§ 274 Abs. 1 BAO). Wurde kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf. Dieser Antrag kann nicht in einem späteren Schriftsatz nachgeholt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 274 Tz 3 unter Hinweis auf VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; 17.10.2007, 2006/13/0069; 21.12.2011, 2008/13/0098, 0188; 27.6.2012, 2008/13/0148). Die Bf. beantragte keine mündliche Verhandlung, weshalb diese schon deshalb unterbleiben konnte. Gem. § 269 Abs. 3 BAO kann der Einzelrichter die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer solchen Erörterung besteht nicht (vgl. Ritz, BAO6, § 269 Tz 12 unter Hinweis auf ErläutAB 1128 BlgNR 21. GP, 13 sowie Ritz, RdW 2002, 504; Niedermaier, Finanzsenat, 170; VwGH 22.2.2007, 2005/14/0111; Fischerlehner, Abgabenverfahren 2, § 269 Anm 7). Der Bf. wurden in diesem Verfahren die entscheidenden Themen wiederholt vorgehalten und es wurde ihr mehrmals schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung geboten (Beschwerdevorentscheidung, vorbereitende Telefonate mit der steuerlichen Vertretung, Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts vom 27. August 2018 und 12. Februar 2019 etc.). Sie reagierte darauf mit entsprechenden Schriftsätzen. Im letzten vom 25. März 2019 stellte sie nun einen Antrag auf mündliche Erörterung, begründete diesen aber nicht weiter und konkretisierte auch nicht, was Gegenstand dieser Erörterung sein soll. Das Verwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum eine solche Erörterung nach diesem umfangreichen Verfahren sinnvoll sein sollte. Der Bf. wurden alle verfahrensrelevanten Sachverhaltselemente zur Kenntnis gebracht und ihr wurde ausreichend Gelegenheit zu Wahrung des Parteiengehörs gegeben. Ihre sachverhaltsbezogenen Einwendungen wurden allesamt gewürdigt und in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Auf eine Besichtigung des strittigen Grundstückes konnte schon deshalb verzichtet werden, weil dessen Beschaffenheit unstrittig ist. Strittig sind nur die Themenkomplexe "Mittelpunkt der Lebensinteressen" sowie "Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die einzelnen Teile der Liegenschaft". Zur Lösung beider Probleme hätte aufgrund der diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder eine weitere Erörterung noch eine Besichtigung etwas beitragen können. Diese unterblieben deshalb. 6. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen). Nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt sind hier zwei Rechtsfragen: Nicht abschließend vom Verwaltungsgerichtshof geklärt ist zur 2016 gültigen Rechtslage, ob die Herstellerbefreiung auch einem Rechtsnachfolger zukommt, der das Gebäude unentgeltlich erwarb. Aus diesem Grund wurde schon in den Erkenntnissen BFG 1.3.2019, RV/7101841/2014 und BFG 22.11.2018, RV/5100552/2016 die Revision zugelassen, eine solche bislang aber noch nicht ergriffen. Rechtsprechung fehlt weiters zur Frage, ob zivilrechtliches Zugehör etc. (hier Einbauküche, Decken- und Wandverbau, Terrasse (Granitplatten), Kopfsteinpflaster im Einfahrts- und Eingangsbereich, überdachter Freisitz mit Kamin, Außenpool inkl. Technikeinrichtung) in die Grundstücksveräußerung gem. § 30 EStG 1988 mit einzubeziehen sind. Damit liegen zwei Gründe vor, eine Revision zuzulassen.     Salzburg-Aigen, am 7. Mai 2019  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103541/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103541.2018
Stammnummer
123889
Gültig
07.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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