Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105389/2014
Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO der Ergebnisse der Betriebsprüfung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105389/2014vom 14.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch als in der weiteren Folge im Zuge der BVE dem Bf. von der Abgabenbehörde mitgeteilt wurde, dass die Beschwerden abzuweisen gewesen seien, da die drei auf den Anzeigen basierenden Verfahren ohne jegliche Erhebungsergebnissen gemäß § 197 Abs. 2 Strafprozessordnung abgebrochen worden seien, daher die nicht näher konkretisierten Behauptungen über Warendiebstähle nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen der Außenprüfung (welche sich überdies auch auf gravierende Aufzeichnungsmängel stützen) fragwürdig erscheinen zu lassen, erfolgten keine weiteren Erläuterungen im Rahmen des Vorlageantrages.
In diesem Sinne wurde auch in dem gegen die vom Finanzamt ergangene abweisende Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag seitens des Bf. in keinster Weise auf die Ausführungen des Finanzamtes betreffend die eingestellten Diebstahlsverfahren eingegangen.
Den Ausführungen des Bf. in der gegenständlichen Beschwerde, dass er Korrekturen an Hand tatsächlicher Preise beigefügt hat, hält das Bundesfinanzgericht entgegen, dass er einerseits bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens der GmbH, diese Korrekturen (zeitnah) hätte geltend machen können und andrerseits aber auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, diese nicht näher ausgeführt hat.
In der Beschwerde gegen die Umsatzbescheide 2007 bis 2009 und UStVZ 1-6/2010 und dem Kest-Bescheid betreffend die Zeitraume 2006 bis 2010 wurden ausschließlich die Diebstähle, die auch erst im Zuge der Betriebsprüfung zur Anzeige gebracht worden waren, und zahlreiche "aus den Ruder gelaufene Afterworkspartys" als alleiniger Grund für die niedrigen RAK als Ursache herangezogen.
Das BFG kann nicht nachvollziehen, wieso der Bf., der ab September 2007 bereits Geschäftsführer war, die von ihm nunmehr angeführten niedrigeren RAK - ausschließlich beruhend auf den 5 vorgelegten Rechnungen - im Zuge der Betriebsprüfung und weiters im Beschwerdeverfahren betreffend die von ihm als Gf. vertretene GmbH nicht vorgebracht hat.
In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und den diesen zugrundeliegenden Sachbescheiden führte der ehem. Gf. M. N. erstmalig aus, dass der RAK von der Betriebsprüfung zu hoch angesetzt worden sei, mit der Begründung, dass die Verkaufspreise von der Betriebsprüfung zu hoch angenommen wurden.
Allerdings sind die durch den Bf. neu kalkulierten Umsätze für das BFG nicht nachvollziehbar. Die RAK wurden niedriger angesetzt indem lediglich die Verkaufspreise niedriger angesetzt wurden. Als Begründung dafür wurden seitens des Bf. lediglich die 5 Rechnungen betreffend die Jahre 2006 und 2007 (Zeitraum vor seiner Geschäftsführertätigkeit) herangezogen. Aus der nunmehr vorgelegten Getränke- und Speisekarte, deren Preise der Kalkulation der BP zugrunde gelegt worden waren, ist für das BFG nicht erkennbar, welches Jahr diese betrifft.
Von den Umsätzen wurde vom Bf. dann ein höherer Personalverbrauch und höhere Aufwendungen für die Werbung pauschal, ohne weitere Ausführungen, von den Umsätzen abgezogen.
Auf die von der Betriebsprüfung oa. angeführten Mängel wurde - wie auch bereits im Betriebsprüfungsverfahren - jedoch in keinster Weise eingegangen.
Auch wurde bereits seitens des Bf. weder im Betriebsprüfungsverfahren noch in der Beschwerde klare Angaben zu den im Zuge der Außenprüfung festgestellten Mängel gemacht.
Nach den allgemeinen Denkgesetzten bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens wären diese Vorbringen im Beschwerdeverfahren der GmbH zeitnah schlüssiger und glaubhaft gewesen.
Der Bf. hätte die abgabenrechtlichen bedeutsamen Umstände, die von der Betriebsprüfung als Mängel festgestellte wurden, bereits damals vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen gehabt.
Aus der nunmehrigen Beschwerde geht auch nicht hervor, auf Grund welcher neuen Erkenntnisse im Jahr 2014 - somit 7 Jahre nach dem angefochtenen Jahr 2007 - der Bf. nunmehr die RAK als zu hoch angesetzt erachtet. Die angesprochenen fünf Kassenbelege wurden bereit im Zuge des BP-Verfahrens vorgelegt.
Die von der Betriebsprüfung festgesetzten RAK wurde vom Bf. herabgesetzt, allerdings ist für das Bundesfinanzgericht daher nicht erkennbar, auf Grund welcher "neuen" Erkenntnisse des Bf..
Die vom Bf. nunmehr beantragten Einvernahme in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, sieht das BFG insofern nicht als zielführend an, da dem Bf. bereits während Betriebsprüfung und auch im anschließenden Beschwerdeverfahren betreffend die N., B. & K. GmbH ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden ist, zeitnah seine Beschwerdevorbringen zu erläutern und zur Klärung beizutragen.
Dem Bf. werde wurde somit mehrmals die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Parteiengehörs geboten.
Den weiteren Ausführungen des Bf, dass er erst von den "Malversationen" erstmals bei der Schlussbesprechung Kenntnis erlangt hat, werden die Ausführungen im Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 25.01.2018 entgegengehalten, im Rahmen derer der Bf. angab, dass er bereits während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer versucht habe, den Gastronomiebetrieb hinsichtlich Preisgestaltung, Organisation und Controlling neu zu organisieren.
Der Bf. wurde am 25.01.2018 von der Strafsachenstelle des Finanzamtes aufgefordert, zu seiner Geschäftsführertätigkeit und den Kalkulationsdifferenzen, die von der Betriebsprüfung aufgezeigt worden sind, Stellung zu nehmen.
Zu den Ausführungen des Finanzamtes, dass die Diebstahlsverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels Ermittlungsergebnisse eingestellt wurde sind, nahm M. N., der Geschäftsführer der GmbH seit 9/2007 und nunmehriger Bf., auch im gegenständlichen Verfahren nicht Stellung.
Der Bf. war bereits seit September 2007 Geschäftsführer der GmbH und das BFG geht davon aus, dass er Einblick in die Finanzgebarungen der GmbH hatte.
Den Ausführungen des Bf., dass laut Beschuldigtenvernehmung Herr K., auch noch zur Zeit seiner Bestellung zum Geschäftsführer die Organisation, die Preisgestaltung etc. über hatte, kann das BFG nichts abgewinnen.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden ausschließlich die Diebstahlsanzeigen entgegengehalten, in denen pauschale Beträge für den Schwund aus Bar- und Küchenbereich und Tabakwaren zur Anzeige gebracht wurden.
Eine Möglichkeit für die nunmehrige Berechnung für den korrigierten RAK kann das BFG daraus nicht ableiten.
Weiters wurden die Diebstahlsverfahren - wie bereits vorstehend ausgeführt - mangels Ermittlungsergebnissen von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Weitere Ausführungen erfolgten in dem Vorlageantrag nicht.
In dem Protokoll vom 25.01.2018 führt M. N. auch aus, dass die Verkaufspreise von der Betriebsprüfung zu hoch angesetzt wurden, er habe zB. das Bier um weniger verkauft, aber auch weiters, dass er sich bei den Rohaufschlägen nicht auskenne und, dass er die Preise vom Herrn K. übernommen habe.
Weiters führte er aus, dass sich Angestellte und Freunde bei den Afterwork-partys selbst bedient hätten, was er allerdings nicht toleriert habe.
Maßnahmen dagegen führte er jedoch nicht an.
Zu den fehlenden Monatsabschlüssen der Registrierkasse und fehlenden Z-Abschlüssen konnte er nicht sagen.
Die vom Bf. erst im Zuge des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens angeführten Beschwerdegründen erscheinen dem BFG weiters aus folgenden Gründen nicht schlüssig:
Denn einerseits führt der Bf. aus, sich in der Branche der Gastronomie nicht auszukennen und sämtliche Entscheidungen Herrn K. überlassen zu haben, andrerseits führt er nunmehr nach 7 Jahren aus, dass der RAK von der Bp zu hoch angesetzt wurde, und belegt dies mit den bereits vorgelegten 5 Rechnungen und führt dazu nur aus, das diese den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden.
Zu den oa. konkreten Fragen wie Mängel in der Buchhaltung, Fehlen von Monatsabschlüssen der Registrierkassen, Fehlen von Inventuren und Vorliegen eines fehlerhaften Berechnungsprogrammes, der Feststellungen der Betriebsprüfung, dass im großen Maße branchenunübliche Rohaufschläge vorliegen würden, konnte der Bf. nichts sagen.
Dem hielt der Bf. ausschließlich entgegen, dass im November 2010 die drei bereits oa. angeführten Diebstahlsanzeigen gemacht worden seien, die den hohen Schwund rechtfertigten würden.
Zu dem Abbruch des Strafverfahren mangels Ermittlungsergebnissen wurde jedoch vom Bf. wieder nichts ausgeführt.
Das BFG kann daher nicht erkennen, dass die Vorbringen des Bf. über bloße Behauptungen hinausgehen und somit die schlüssige Kalkulation der Betriebsprüfung entkräften können.
Die Betriebsprüfung hat sich bei den Preisen betreffend die Getränke an die Preise in der vorgelegten Getränkekarte gehalten, damit ist sie nach Ansicht des BFG den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe gekommen.
Auf Grund all dieser sehr wagen Ausführungen des Bf. kommt das BFG mittels freier Beweiswürdigung daher zu dem Schluss, dass die von der Betriebsprüfung ermittelten Steuerbemessungsgrundlagen gegenüber den von dem Bf. vorgebrachten Ausführungen die Gewissheit haben, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
Auch der Vorwurf, dass die Betriebsprüfung den Schwund, die Werbung und den Eigenverbrauch bei Berechnung des RAK nicht berücksichtigt habe, wird entgegengehalten, dass unter "TZ .3 bisher noch nicht berücksichtigte Parameter wie Schwund, Personalverpflegung und Werbung in die Kalkulation mit einbezogen wurden".
Der vom Bf. angebotenen Stellungnahme zu den Kalkulationsdifferenzen wurde Rechnung getragen, da der Bf. vom Finanzamt am 25.01.2018 vernommen wurde.
Die vom Bf. angeführten Zeugen betreffend die Strafanzeigen sieht das BFG nicht als effizient an, da die drei gegenständlichen Verfahren bereits mangels Ermittlungsergebnissen eingestellt wurden.
Das Bundesfinanzgericht ist daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass die Vorbringen des Bf. über bloße Behauptungen nicht hinausgehen.
Das BFG sieht die von der Betriebsprüfung ermittelten Steuerbemessungsgrundlagen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, als wahrscheinlicher an.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die Kalkulation der Betriebsprüfung richtig erfolgt ist, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden war.
Es liegt auch weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Rechtsfrage vor. Deshalb war im Spruch auszuführen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 14. Februar 2019
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105389/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105389.2014
- Stammnummer
- 123886
- Gültig
- 14.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF