Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102600/2013
Bauleistungen - Sublieferanten - Schein- und Deckungsrechnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102600/2013vom 18.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der angeführten, zum großen Teil für alle Subfirmen geltenden allgemeinen Feststellungen zu den Geschäftsabläufen und der konkret zu jeder einzelnen der involvierten Firmen angeführten Details, waren diese Firmen als "Scheinfirmen" bzw. die verrechneten Leistungen als Scheingeschäfte zu qualifizieren. Die Feststellungen zu den angeführten Subunternehmern der Bf. führten zum Schluss, dass diese die abgerechneten Leistungen nicht an die Bf. erbracht hatten bzw. nicht hatten erbringen können.
Hinsichtlich der Leistungserbringung der Bf. gegenüber ihren Auftraggebern bestand grundsätzlich kein Zweifel. Die die seitens der Bf. verrechneten Leistungen waren von den Auftraggebern bezahlt worden.
Entsprechend den obigen Ausführungen war jedoch von den Leistungen zugrundeliegenden Scheingeschäften der Bf. (vorgetäuschte Fremdleistungen durch Subunternehmen; tatsächlich erbrachte Leistungen entweder von eigenen Arbeitnehmern der Bf. innerhalb bzw. außerhalb der Arbeitnehmerverhältnisse oder von nicht gemeldeten fremden Arbeitskräften) auszugehen.
Eine steuerliche Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Aufwandes der als Fremdleistungen im Prüfungszeitraum ertragsmindernd verbucht worden war, kam daher nicht in Betracht.
Allerdings war davon auszugehen, dass der Bf. in diesem Zusammenhang ein sogenannter "schwarzer" Aufwand entstanden war.
Dieser wurde daher in Höhe von geschätzten 50% des „offiziellen“ Aufwands laut Eingangsrechnungen als aufgewendete und bezahlte Betriebsausgabe anerkannt.
Auf die Darstellung der konkreten Beträge in den Entscheidungsgründen wird verwiesen.
In Zahlen betrug der gewinnmindernd anerkannte Aufwand somit (in Euro) für 2007: 325.579,89; für 2008: 421.947,71; für 2009: 561.035,38.
Die Höhe der Kürzung erfolgte auf Grund der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Die im Rahmen der Schätzung angesetzten 50% des verbuchten Aufwandes als Betriebsausgabe stellten Erfahrungswerte dar, die Deckung darin fanden, dass die tatsächlich leistenden Personen mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben bzw. fehlender arbeitsrechtlicher Bewilligungen kostengünstig beschäftigt werden konnten.
Im Ergebnis waren daher die in den angefochtenen Bescheiden erfolgten Feststellungen von Einkünften (aus Gewerbebetrieb) gem. § 188 BAO nicht zu beanstanden.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wien, am 18. Februar 2019
Normen und Schlagworte
- § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102600/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102600.2013
- Stammnummer
- 123846
- Gültig
- 18.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF