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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100806/2013

UID-Nummer für Zustelldienst

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100806/2013vom 29.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch die im Bescheid genannte Ausführung der Transportaufträge „im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers“ entspricht dem Verfahrensergebnis nicht. Während der Auftraggeber des Bf Z. Zwar, bezieht sich diese Bescheidfeststellung offenbar auf die Zustelldienst (Austria) GmbH als Vertragspartnerin der Paketempfänger. So wie die (vorläufige) Beschränkung auf einen Auftraggeber eine unternehmerische Betätigung des Bf nicht ausschließt (zumal kurz nach der Betriebseröffnung), steht auch die Abrechnung der Transportaufträge im Wege von Gutschriften durch den Auftraggeber einer Unternehmereigenschaft des Bf nicht im Wege, sieht doch das UStG 1994 in § 11 Abs.7 diese Art der Abrechnung explizit vor. Ob der Inhalt der Gutschrift die zwischen den beiden Vertragspartnern tatsächlich abzurechnenden bzw. abgerechneten Leistungen des Monats August 2013 widerspiegelt, ist ggfs. in einem Umsatzsteuerveranlagungs- oder -prüfungsverfahren und nicht im gegenständlichen Verfahren zur Vergabe einer UID-Nummer zu klären. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach dem Verfahrensergebnis bei Ergehen des angefochtenen Bescheides in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Eingliederung, der Weisungsgebundenheit und des Unternehmerwagnisses Verhältnisse vorlagen, die eine vom Subunternehmervertrag vom 1.Aug. 2013 abweichende steuerliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Bf nicht zu tragen vermögen. Ob das zu beurteilende Vertragsverhältnis allenfalls dem Typus des freien Dienstvertrages entsprach, kann aufgrund identer umsatzsteuerlicher Auswirkungen dahingestellt bleiben. Im Ergebnis geht das BFG somit davon aus, dass die tatsächliche Erbringung von Transportleistungen ab Aug. 2013 durch den Bf als Unternehmer im Sinne des UStG für das Unternehmen des Z. Z zu erfolgen hatte und damit die materiellen Voraussetzungen für die Vergabe einer UID-Nummer an den Bf bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vorlagen. Mangels ernsthafter Anzeichen für eine objektiv wahrscheinliche betrügerische Verwendung der beantragten UID-Nummer durch den Bf, war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. OGH 1.8.2012, 4 Ob 119/12x). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen. Die Entscheidung gründet sich im Wesentlichen auf der Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind durch die ständige Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet. Graz, am 29. Mai 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100806/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100806.2013
Stammnummer
123753
Gültig
29.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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