Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1098-W/02
Erwerb einer Wohnung und Hinzurechnung der Umsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1098-W/02vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 4. August 1999 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat mit Kaufvertrag vom 29.
Dezember 1997 von der A Miteigentumsanteile an der Liegenschaft B verbunden mit
Wohnungseigentum an einer genau bezeichneten Wohnung um einen als solches
bezeichneten "Nettokaufpreis" erworben. Dieser Nettokaufpreis ist laut Vertrag
ein Fixpreis, in dem sowohl die Grund- als auch die Baukosten der
schlüsselfertigen, den Bestimmungen des Vertrages entsprechenden Einheit
einschließlich der Kosten der Erschließung des Grundstückes
enthalten sein sollten und eine Nachverrechnung von während der Bauzeit
eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen ausgeschlossen sein
sollte.
Zusätzlich zum Nettokaufpreis hatte der Käufer
die Umsatzsteuer aus den Baukosten in einem betragsmäßig begrenzten
Höchstausmaß zu übernehmen, wobei der Käufer nach
Fertigstellung des Bauvorhabens eine endgültige Abrechnung der Umsatzsteuer
gemäß
§ 12 UStG 1994 erhalten sollte.
Das Finanzamt setzte vorerst auf Basis dieses
Gesamtkaufpreises die Grunderwerbsteuer vorläufig fest.
In Abänderung des Kaufvertrages verpflichtete sich der
Käufer, zusätzlich zum Nettokaufpreis die auf den Nettokaufpreis
entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 20% zu entrichten.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen endgültigen
Bescheid auf Basis des von beiden Vertragsteilen unterfertigten Nachtrages
("Gegenbrief") unter Einbeziehung der Umsatzsteuer laut Nachtrag.
Die fristgerecht eingebrachte Berufung wendet sich gegen
die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer.
Auf Grund der abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte
der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Berufungsverfahren wurde von der Finanzlandesdirektion
bis zur Entscheidung über die in einer ähnlichen Rechtsfrage beim
Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.
5. 2004, 2001/16/0017, welches zu einem gleichgelagerten Fall ergangen ist,
folgendes dargelegt:
"Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen. Soweit die Beschwerdeführerin die
Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Gegenleistung bekämpft, ist ihr die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der
Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht entgegenzuhalten.....Insbesondere sind
bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte
Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen....
Macht der
veräußernde Unternehmer von der Neuregelung des § 6
Abs. 2 UStG 1994 idF BGBl I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist
auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der GrESt. Konkret handelt es
sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um eine sonstige Leistung
iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG....
Dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2000,
Zl. 2000/16/0608, lag die Einbeziehung der Umsatzsteuer in den Kaufpreis
auf Grund der Ausübung der seit dem Budgetbegleitgesetz 1998,
BGBl. I Nr. 79 geschaffenen Optionsmöglichkeit zur
Behandlung von Grundstückslieferungen zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof
hat in diesem Erkenntnis ausführlich begründet, warum kein Anlass zu
einem Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung zur Einbeziehung der
Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage besteht (gleichfalls das
hg. Erkenntnis vom 15. März 2001,
Zl. 2001/16/0018)....."
Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes
folgend war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober
2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1098-W/02
- Stammnummer
- 12374
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF