Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0084-L/02
Verdacht auf gewerbsmäßige Hinterziehung von Einkünften aus Vermietung und Prostitution
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-L/02vom 17.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen CK, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 5. Juli 2002 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Linz vom 19. April 2002,
SN 2002/00325-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. April 2002 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 2002/00325-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich und gewerbsmäßig
1.) durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
von Umsatz- und Einkommensteuer für 1996 bis 2001 in noch zu bestimmender
Höhe dadurch bewirkt habe, dass sie ihre Einkünfte nicht erklärt
habe und 2.) durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner und Februar 2002 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe
und hiermit Finanzvergehen nach den § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Begründet hat die Finanzstrafbehörde ihren
Bescheid im wesentlichen damit, dass im Zuge einer Hausdurchsuchung festgestellt
worden sei, dass die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt mit Prostitution
verdiene und von weiteren Mädchen Miete einnehme. Bei einer Einvernahme
habe die Beschuldigte bekannt gegeben, dass die Prostitutionseinkünfte etwa
30.000,-- S monatlich betragen hätten. Weder über ihre eigenen
Einkünfte, noch über die Mieteinnahmen, die sie oder ihr
Lebensgefährte kassiert hätten, seien Aufzeichnungen geführt
worden und habe sie seit dem Jahre 1996 gegenüber dem Finanzamt keine
Einkünfte erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 5. Juli 2002, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Lebensgefährte der Bf sei gerade dabei, die
Buchhaltung für die Vermietung des Hauses Strachgase 5 seit 1996 zu
rekonstruieren und die für Steuererklärungen notwendigen
Einnahmen/Ausgabenrechnungen zu erstellen. Dabei würden ihren Erwartungen
zufolge keine einkommen- und umsatzsteuerlich zu behandelnden
Einkünfte hervorkommen. Außerdem sei sie bemüht, ihre
persönlichen Einnnahmen und Ausgaben zu erfassen, um nachzuweisen, dass
auch sie kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender
Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, die Tat kein
Finanzvergehen bildet, der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die
Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen
oder aufheben, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters
hindern, oder die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im
Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzstrafvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein
reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht somit
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Nicht jedoch ist es in diesem
Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem
Untersuchungsverfahren zukommt.
Der Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens
liegt der im Folgenden zusammengefasst dargestellte Sachverhalt
zugrunde:
Dem Finanzamt Linz wurde bekannt, dass die Bf ihren
Lebensunterhalt durch Prostitution im Haus S finanziere und zusätzlich von
weiteren Mädchen pro Tag 1.000,-- S an Miete einnehme. Da die
Bf mit diesen Einnahmen offenbar ihren eigenen Lebensunterhalt (und teilweise
auch den ihres Lebensgefährten und Zuhälters, welcher über keine
wesentlichen eigenen Einkünfte verfügt) bestritten hat, aber dem
Finanzamt gegenüber keinerlei Einkünfte erklärt hat, war der
begründete Verdacht gegeben, dass sie sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig gemacht habe. Die Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt
Linz (PASt) hat daraufhin Ermittlungen aufgenommen und unter anderem bei der Bf
und ihrem ebenfalls verdächtigen Lebensgefährten Hausdurchsuchungen
durchgeführt. Bei der im Zuge dieser Hausdurchsuchung am
23. Jänner 2002 erfolgten Vernehmung hat die Bf angegeben, sie habe
als Prostituierte 1995 zunächst im "Maxim" zu arbeiten begonnen, dort aber
kaum etwas verdient. Ab Dezember 1996 habe sie sodann im Haus S eine Wohnung um
15.000,-- S monatlich gemietet, wo sie die Wohnungsprostitution
ausgeübt habe. Später habe ihr Lebensgefährte das ganze Haus S um
60.000,-- S zuzüglich Betriebskosten gemietet. Das Haus verfüge
über 6 Wohnungen, aber die Bf sei schon zufrieden, wenn sie zu Dritt dort
arbeiten würden. Ihre eigenen Einkünfte würden monatlich bis zu
30.000,-- S betragen, vielleicht auch ein bisschen mehr. Die Bf habe weder
über ihre eigenen Einkünfte noch über die Mieteinnahmen
Aufzeichnungen geführt. Auf die Frage, warum sie sich nie beim
Finanzamt gemeldet habe, meinte die Bf, weil sie sowieso mit dem Geld immer
knapp gewesen sei. Sie wisse natürlich, dass dies ein Fehler gewesen sei
und bereue es heute.
In der Folge haben die Bf und ihr Lebensgefährte
hinsichtlich der Vermietung von Wohnungen im Haus S eine GesbR errichtet, welche
in den Jahren 1998 bis 2002 Verluste bzw. geringe Einkünfte erklärt
hat. Im Juni und September 2003 hat auch die Bf
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2002 abgegeben,
wobei sie lediglich 1996 einen Verlust von 5.912,-- S ausgewiesen hat und
sodann Erfolge für 1997 von 57.224,85 S, für 1998 von
50.197,03 S, für 1999 von 105.546,44 S, für 2000 von
148.859 S, für 2001 von 83.886,36 S und für 2002 von
2.750,10 €.
Aufgrund beschlagnahmter Unterlagen und der
durchgeführten Vernehmungen sowie Erfahrungswerten aus der
Prüfungspraxis hat die PASt jedoch festgestellt, dass sowohl die von der
GesbR als auch die von der Bf erklärten Einnahmen nicht vollständig
sein konnten. Da außerdem nach Aussage der Bf und ihres
Lebensgefährten weder über die Einnahmen aus Prostitution noch
über die Mieteinnahmen Aufzeichnungen geführt worden seien, hat die
PASt für alle zu erlassenden Feststellungs-, Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2002 die Bemessungsgrundlagen geschätzt.
Dabei hat die Prüferin aufgrund der in Zeitungsannoncen
angeführten Anzahl von in der S.Gasse tätigen Mädchen und
aufgrund durchgeführter Nachschauen der Kriminalpolizei angenommen, dass ab
1998 drei bis vier Wohnungen zwischen acht und zehn Monate vermietet gewesen
seien. Die von der GesbR erklärten Ausgaben wurden im Wesentlichen
anerkannt. Hinsichtlich der Einkünfte der Bf aus Prostitution hat
die Prüferin aufgrund langjähriger Prüfungspraxis und unter
Berücksichtigung angebotener Zusatzdienste monatlich Einnahmen von
durchschnittlich 45.000,-- S und Jahresnettoeinnahmen von 450.000,-- S
angenommen. Die Betriebsausgaben wurden analog zu § 17 EStG pauschal
mit 12 % geschätzt.
Somit haben sich folgende Abgabenschuldigkeiten ergeben:
|
|
Umsatzsteuer Bf
|
Umsatzsteuer GesbR
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Einkommensteuer Bf
|
1996
|
5.951,91 €
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|
7.384,14 €
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1997
|
5.951,91 €
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|
7.826,57 €
|
1998
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7.142,29 €
|
|
13.975,42 €
|
1999
|
7.142,29 €
|
|
18.200,91 €
|
2000
|
7.142,29 €
|
7.063,58 €
|
17.732,17 €
|
2001
|
7.142,29 €
|
7.066,56 €
|
17.786,68 €
|
2002
|
7.142,29 €
|
3.738,87 €
|
13.721,17 €
Die Bf hat gegen die auf Basis der Schätzungen
ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide berufen und sind die
Rechtsmittel am 30. Juni 2004 dem UFS zur Entscheidung vorgelegt worden.
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung weiters
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält. Gemäß
§ 38 FinStrG wird mit Geldstrafe
bis zum Dreifachen bestraft, wer eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm
darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Fest steht, dass die Bf jahrelang (1996 bis 2002) Einnahmen
aus Prostitution und Vermietung erzielt hat, welche sie vor der
Abgabenbehörde gänzlich verheimlicht hat. Sie hat der
Abgabenbehörde nicht die Aufnahme ihrer steuerpflichtigen Betätigungen
bekannt gegeben, keine Steuererklärungen abgegeben und folglich auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Die Einkünfte haben jedoch entgegen ihrem Vorbringen
in der Beschwerde sehr wohl die Steuerpflicht ausgelöst. Schon aufgrund der
eigenen Angaben in der Vernehmung (monatlich 30.000,-- S aus Prostitution)
als auch aufgrund der eingereichten Steuererklärungen ergibt sich der
begründete Verdacht, dass die Bf unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen
Anzeige- und Offenlegungspflicht eine Verkürzung von Umsatz- und
Einkommensteuern bewirkt und dadurch eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe (lit. a des
Einleitungsbescheides).
Dieser Verdacht wird durch die bisherigen
Prüfungsergebnisse, wonach sich wesentlich höhere Einkünfte der
Bf ergeben haben, verstärkt, auch wenn die nach der Prüfung erlassenen
Abgabenbescheide noch nicht rechtskräftig sind. In diesem Zusammenhang wird
auch darauf hingewiesen, dass der Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens lediglich die zur Last gelegte Tat und das Finanzvergehen,
auf das sich der Verdacht bezieht, darlegen muss; es bedarf jedoch nicht der
Angabe des tatsächlich verkürzten Betrages an Abgaben.
Darüber hinaus hat die Bf im Jahr 2002 auch keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, sodass bei dem gegebenen Sachverhalt auch
der Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG besteht (lit. b des Einleitungsbescheides).
Da die Bf neben den festgestellten Einkünften aus der
Prostitution und Vermietung im Zeitraum von zumindest fünf Jahren keine
weiteren Einnahmen erzielt hat, besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung
außerdem der begründete Verdacht, sie habe durch ihre Betätigung
ihren eigenen Unterhalt und teilweise auch den ihres Lebensgefährten
bestritten, was die Finanzstrafbehörde zu dem Vorwurf der
gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des § 38 FinStrG
berechtigt.
Nicht zuletzt ist bei Betrachtung des gesamten,
vorliegenden Sachverhaltes und vor allem wegen der Aussage der Bf, sie habe ihre
Einnahmen wegen ständigen Geldmangels verschwiegen, anzunehmen, dass sich
die Bf überhaupt und endgültig der Abgabenpflicht entziehen wollte.
Die Bf hat trotz der allgemein bekannten Steuerpflicht für Umsätze und
Einkommen niemals Kontakt mit der Abgabenbehörde aufgenommen und auch
keinerlei Aufzeichnungen über ihre diversen Einnahmen geführt. Aus
diesem Verhalten kann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens
geschlossen werden, dass die Bf mit einer Verkürzung von sie treffenden
Abgabenverpflichtungen gerechnet und diese in Kauf genommen hat.
Der Verdacht der Finanzstrafbehörde I. Instanz
auf Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht daher auch in
subjektiver Hinsicht zu Recht.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es im übrigen
nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bisher bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die Beurteilung, ob die Bf
das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten. In diesem Rahmen wird die Bf
auch noch Gelegenheit erhalten, sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung
oder mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen.
Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung
sämtlicher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Informationen besteht
jedoch der begründete Verdacht auf ein Finanzvergehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 17.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-L/02
- Stammnummer
- 12371
- Gültig
- 17.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF